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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 4 SmA 48/05
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 29
ZPO § 32
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 91
ZPO § 321
ZPO § 321 Abs. 2
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3
1. Ist ausnahmsweise im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung eine Kostenentscheidung veranlasst und wurde diese zunächst nicht getroffen, kann in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO eine Beschlussergänzung in der zweiwöchigen Frist des § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden.

2. Wird ein Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung als unzulässig verworfen, ist über die Kosten nach § 91 ZPO zu entscheiden. § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist in diesem Fall nicht einschlägig (Anschluss an BGH NJW-RR 1987, 757; gegen OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 526).

3. Die Frage, ob dem Prozessbevollmächtigten tatsächlich Gebühren und Auslagen für das Verfahren auf Gerichtsstandsbestimmung zustehen, kommt es nicht an. Dies ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 SmA 48/05

In Sachen

wegen Schadensersatz wegen Täuschung bei dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichtes - Kostenentscheidung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Koblenz hat durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Bamberger, die Richterin am Oberlandesgericht Harsdorf-Gebhardt und den Richter am Oberlandesgericht Goebel

am 28.03.2006

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 20.02.2006 wird wie folgt ergänzt:

1.) Nachdem der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes vom 31.01.2006 mit Beschluss vom 20.02.2006 als unzulässig verworfen wurde, werden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

2.) Der Streitwert für das Verfahren wird auf 22.737,23 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 20.02.2006 hat der Senat den Antrag des Antragstellers vom 31.01.2006 auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Antragsgegner und die weiter Beteiligten einen gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO wie auch nach § 29 ZPO im Bezirk des Landgerichtes Trier gegeben war. Der Beschluss wurde den Verfahrenbeteiligten zu Händen ihrer Bevollmächtigten am 01.03.2006 übersandt.

Mit Schriftsatz vom 09.03.2006, eingegangen am 13.03.2006, haben die Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert für das Verfahren festzusetzen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, ohne dass er hiervon Gebrauch gemacht hat.

II.

1.

Wurde eine Kostenentscheidung - wie vorliegend - übersehen, so kommt grundsätzlich eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO in Betracht (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 892; BayObLG NZM 2002, 708; Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 321 Rn. 1). Dies verlangt nach § 321 Abs. 2 ZPO einen innerhalb einer zweiwöchigen Frist gestellten Antrag. Nach Ablauf der Frist ist das Gericht an der Beschlussergänzung gehindert (OLG Koblenz NJW-RR 1992, 892). Einen entsprechenden Ergänzungsantrag haben die Antragsgegner am 09.03.2006, eingegangen am 13.03.2006, gestellt. Die Entscheidung des Senates vom 20.02.2006 wurde ihnen am 01.03.2006 übersandt, so dass die Frist in jedem Fall gewahrt ist.

Der Beschlussergänzung steht auch nicht entgegen, dass den Bevollmächtigten im Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichtes möglicherweise kein Gebührenanspruch zusteht (BGH NJW-RR 1987, 757 a.E.), weil sie auch im Hauptsachverfahren tätig werden und die dort anfallenden Gebühren, die Tätigkeit im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung einschließen (offen gelassen in BGH NJW-RR 1987, 757; zur Problematik OLG Dresden RPfl. 2006, 44). Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung für den erkennenden Senat nicht feststeht, ob und inwieweit die Bevollmächtigten im Hauptsacheverfahren tätig werden und welche Gebührenansprüche ihnen hier entstehen. Diese Frage ist allein im Kostenfestsetzungsverfahren zu beantworten.

2.

Grundsätzlich gehört das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG zu dem Hauptsacheverfahren, so dass die anwaltliche Tätigkeit im Verfahren über die Gerichtsstandsbestimmung mit der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren abgegolten ist. Anders verhält es sich aber dann, wenn ein Bevollmächtigter im Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichtes im Hauptsacheverfahren nicht Prozessbevollmächtigter wird oder aber der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung verworfen oder zurückgewiesen wird bzw. ihm durch eine Antragsrücknahme die Grundlage entzogen wird. Voraussetzung für die Anwendung von § 19 Abs. 1 Nr. 3 RVG ist, dass das Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichtes Teil des nachfolgenden oder bereits begonnenen Hauptsacheverfahrens ist. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es auch zu einer Bestimmung eines Gerichtes kommt, nicht aber wenn der Antrag verworfen oder zurückgewiesen wird (BGH NJW-RR 1987, 757 zur inhaltlich gleichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO; OLG Koblenz OLGR 2000, 419; Schneider, NJW 2003, 2436; a.A. OLG Düsseldorf AnwBl. 1983, 526).

Die Kostenentscheidung folgt in der Sache aus § 91 ZPO (OLG Koblenz OLGR 2000, 419), so dass hier dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen waren, nachdem sein Antrag als unzulässig verworfen wurde.

3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mit 1/10 des Streitwertes in der Hauptsache zu bestimmen (OLG Köln AGS 2003, 205; OLG Frankfurt OLGR 2005, 568; BayObLG v. 30.06.2004 - 1Z AR 075/04; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 1706; a.A. KG Berlin v. 5.1.2006 - 28 AR 166/05 - 1/4 des Hauptsachestreitwertes; OLG Karlsruhe v. 30.09.2005 - 19 AR 16/05 - 1/5 des Hauptsachestreitwertes). Die Bemessung nach dem vollen Hauptsachestreitwert ist nicht geboten, da im Rahmen des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens keine Entscheidung über die Hauptsache ergehen und insbesondere keine Abweisung der Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit erfolgen kann. Der Hauptsachestreitwert ist aber zur Bemessung heranzuziehen, da es sich bei der Bestimmung der Zuständigkeit nicht lediglich um eine formale Frage handelt, die für den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ohne jeden Belang ist. Vielmehr kann die Frage der örtlichen Zuständigkeit und die Frage, ob ein Gericht für alle Antragsgegner gemeinsam zuständig ist, Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Antragsgegner haben, insbesondere auf die Frage, ob ein Antragsgegner einen anderen als Zeugen benennen kann. Mit einem Anteil von 1/10 des Hauptsachestreitwertes ist diesem nach § 3 ZPO zu bestimmenden Interesse aber hinreichend Rechnung getragen.

In der Hauptsache ist der Streitwert voraussichtlich mit 161.835,00 EUR für den Klageantrag zu 1), mit 15.537,29 EUR für den Klageantrag zu 2) und 50.000,00 EUR für den Klageantrag zu 3) zu bestimmen, so dass sich ein Streitwert von 227.372,29 EUR ergibt. Hiervon 1/10 entspricht dem festgesetzten Wert von 22.737,23 EUR. Der Feststellungsantrag war mit dem vollen negierten Zahlungsbetrag zu berücksichtigen, weil der Erfolg dieses Antrages dem Antragsteller die Zahlung dieser Summe unmittelbar ersparen würde und es sich nicht nur um eine mittelbare Folge handelt, die einen prozentualen Abzug rechtfertigen würde.

Ende der Entscheidung

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