Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 4 U 961/02
Rechtsgebiete: UWG, InsO, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
UWG § 6
UWG § 7
UWG § 8
UWG § 8 Abs. 2
UWG § 13 Abs. 4
InsO § 35
InsO § 148 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
Zu den Voraussetzungen unter denen ein "Konkursverkauf" bzw. "Insolvenzverkauf" als unzulässige Sonderveranstaltung zu qualifizieren ist.
Gründe:

I.

Die Verfügungs- und Berufungsklägerinnen (im folgenden: Klägerinnen) begehren von dem Verfügungs- und Berufungsbeklagten (im folgenden: Beklagter), der seit dem 1. März 2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der R........ AG (im folgenden: Schuldnerin) bestellt worden ist, es zu unterlassen, einen "Konkursverkauf" insbesondere durch plakative Herausstellung von Prozentzeichen anzukündigen oder ankündigen zu lassen und/oder durchzuführen oder durchführen zu lassen und dabei insolvenzfremde Waren zu veräußern.

Mit der Durchführung des "Konkursverkaufs" hatte der Beklagte mit Vereinbarung vom 24. April 2002 eine Firma S... P...... K...., Inhaber W...... K...., beauftragt, die die Insolvenzmasse in seinem Namen und seinem Auftrag veräußern sollte (Bl. 216 ff GA).

Mit einstweiliger Verfügung vom 29. April 2002 hat das Landgericht dem Beklagten bei Meidung von Ordnungsmittel antragsgemäß untersagt:

"1.

einen "Konkursverkauf" anzukündigen oder ankündigen zu lassen, insbesondere durch plakative Herausstellung von %-Zeichen und/oder

2.

einen derart angekündigten Verkauf, insbesondere durch die Firma S... P...... W...... K.... e.K. durchzuführen

soweit nicht ein nach § 8 UWG zulässiger Räumungsverkauf vorliegt und/oder

Waren veräußert werden, die nicht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zur Konkursmasse gehörten."

Auf den Widerspruch des Beklagten hat das Landgericht mit Urteil vom 18. Juni 2002, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die von dem Beklagten veranlasste Werbung für den ab 4. Mai 2002 durchzuführenden Verkauf in den Geschäftsräumen der Insolvenzschuldnerin stelle weder eine Sonderveranstaltung dar und verstoße daher nicht gegen die §§ 7, 8 UWG, noch könne ein Verstoß gegen die §§ 1, 3, 6 UWG festgestellt werden, weil die Klägerinnen nicht glaubhaft gemacht hätten, dass der Beklagte ab Wiedereröffnung der Verkaufstätigkeit Waren veräußert habe, die nicht zur Insolvenzmasse gehörten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen mit der sie im wesentlichen eine Wiederherstellung der einstweiligen Verfügung begehren und ergänzend vortragen:

Dass es sich nicht um eine Fortführung des Geschäftsbetriebes, sondern um eine unzulässige Sonderveranstaltung gehandelt habe, folge neben der Art und Weise der Ankündigung des "Konkursverkaufs" auch daraus, dass bereits am 14. Mai 2002 einem Auktionator der Auftrag erteilt worden sei, den gesamten Warenbestand der Schuldnerin zu versteigern (Bl. 168 GA).

Das wettbewerbswidrige Verhalten sei in den Zeitungsanzeigen des Beklagten vom 17. Mai 2002 (siehe Gerichtsakte, rückwärtiger Aktendeckel) und einer Beilage vom 13. Juni 2002 (Bl. 114 GA) fortgesetzt worden. Überprüfungen im Zusammenhang mit Unterlagen, die der Auktionator zum Nachweis der Erfüllung der Versteigerungsvoraussetzungen habe erbringen müssen, hätten ergeben, dass der vom Beklagten eingesetzte Konkursverkaufsabwickler K.... über seine beiden Firmen "S... P......" und "E...-P........" aus anderen Beständen Waren im Verkaufswert von über 4,65 Mio. Euro herbeigeschafft habe. Dies sei allein zum Zweck der Veräußerung über den "Konkursverkauf" der Schuldnerin erfolgt.

Zwischenzeitlich hat der Beklagte seine Verkaufstätigkeit zum 31. Juli 2002 eingestellt. Das Gewerbe der Schuldnerin ist ebenfalls zum 31. Juli 2002 abgemeldet worden (vgl. Bl. 184 GA)

Der Beklagte ist der Auffassung, mangels weiterer Geschäfts- und Verkaufstätigkeit seien das Rechtsschutzinteresse und die Wiederholungsgefahr entfallen. Es habe die Absicht bestanden, den Betrieb der Schuldnerin aufrecht zu erhalten, was jedoch an einer fehlenden Einigung eines potentiellen Übernehmers mit dem Betriebsrat gescheitert sei. Falsch sei die Behauptung, dass der Verkaufsabwickler K.... Waren im Verkaufswert von über 4,65 Mio. Euro herbeigeschafft habe. Dieser habe vielmehr mit seinen Unternehmungen Räume von dritter Seite angemietet, aus denen heraus eigene Waren verkauft worden seien. Den Auftrag an den Auktionator habe ebenfalls die Verwertungsfirma erteilt.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerinnen hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 7, 8 UWG verneint und den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung insoweit zurückgewiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:

a) Die Klägerinnen haben auch in der Berufung nicht glaubhaft gemacht, dass eine unzulässige Sonderveranstaltung nach § 7 UWG vorliegt.

Grundsätzlich stellt die Bewerbung eines "Konkursverkaufs" bzw. "Insolvenzverkaufs" ohne hinzutretende weitere Umstände noch keine unzulässige Sonderveranstaltung dar (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1992, 1261; 1999, 997; OLG Düsseldorf, GRUR 1999, 1022; OLG Jena GRUR-RR 2002, 148; Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.Aufl., § 8 UWG Rn.50).

Aus § 6 UWG wird gemeinhin der Umkehrschluss gezogen, dass der Konkursverwalter damit werben darf, die Waren stammten aus einer Konkursmasse und es finde ein "Konkursverkauf" statt (vgl. Tappmeier, ZIP 1992, 679, 680 m.w.N).

Zwar dient der Konkursverkauf dem beschleunigten Absatz und liegt auch außerhalb des "regelmäßigen", also des in der Branche üblichen und als angemessen empfundenen Geschäftsverkehrs, so dass sich ein durchgeführter "Konkursverkauf" auf den ersten Blick als "unerlaubte" Sonderveranstaltung im Sinne von § 7 UWG erfassen läßt. Diese Sichtweise wird allerdings dem Spannungsverhältnis zwischen Wettbewerbs- und Konkurs- bzw. Insolvenzrecht, in dem sich der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter befindet, nicht gerecht. Die Insolvenzordnung legt dem Insolvenzverwalter auf, durch Verwertung des Schuldnervermögens die Gläubiger des Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, § 1 S.1 InsO. Nach § 148 Abs.1 InsO hat der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Diese Pflicht kann im Einzelfall mit dem Interesse der Wettbewerber der Schuldnerin, der Verbraucher und der Allgemeinheit kollidieren.

Erforderlich ist es deshalb im Einzelfall einen Interessenausgleich zu finden, um dem Insolvenzverwalter seine ohnehin schwierige Arbeit nicht weiter zu erschweren (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Demnach stellt ein Konkursverkauf als Sonderveranstaltung, der sich in den Grenzen dessen hält, was der Liquidationszweck vom Insolvenzverwalter verlangt, nicht ohne weiteres eine unzulässige Sonderveranstaltung dar.

Zu einer solchen wird der "Konkursverkauf" erst, wenn die dabei gewährten Preisvorteile in der Werbung übermäßig herausgestellt werden oder wenn der gesamte Geschäftsbetrieb zuvor eingestellt worden ist. Vergleichsmaßstab ist dabei nicht der "regelmäßige Geschäftsverkehr" eines "lebenden" Unternehmens, sondern vielmehr der "regelmäßige Geschäftsverkehr" eines Konkursverkaufs (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Trappmeier a.a.O.).

Beide Voraussetzungen, die den "Konkursverkauf" zu einer unzulässigen Sonderveranstaltung machen, liegen nicht vor.

Aus der Art und Weise der Ankündigung des "Konkursverkaufs" für den 4. Mai 2002, der Anzeige in der R....-M...-Presse vom 17. Mai 2002 und der Beilage vom 13. Juni 2002 läßt sich noch keine "übersteigerte Anlockung" entnehmen.

Bereits die zulässige Verwendung des Worts "Konkursverkauf" besitzt eine Suggestivwirkung auf das Publikum (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 6 Rn.2). Auch ohne nähere Angaben der Preisvorteile schließt der Verbraucher auf eine günstige und verbilligte Kaufgelegenheit (vgl. Tappmeier a.a.O.). Bei dieser Sachlage schafft die Verwendung der überdimensional großen "%-Zeichen" auf den Schaufenstern bzw. der Werbung in der R....-M...-Presse vom 17.5.2002 keinen wettbewerbsrechtlich relevanten weitergehenden Kaufanreiz.

Auch die Verwendung der Bezeichnung "Konkursverkauf" statt "Insolvenzverkauf" begründet keine übersteigerte Kaufanreizwirkung. Denn die Suggestivwirkung auf das Publikum besteht auch bei Verwendung der Bezeichnung "Insolvenzverkauf". Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 ist am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Es ist davon auszugehen, dass die Terminologie Insolvenz, Insolvenzverwalter und Insolvenzverkauf dem Publikum hinreichend bekannt ist und mit dem Begriff "Konkursverkauf" keine weiter reichende Wirkung erzielt wird.

b) Die Klägerinnen haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass ein unzulässiger Räumungsverkauf, der vorliegend allein nach § 8 Abs.2 UWG wegen Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebes in Betracht kommen könnte, durchgeführt worden ist.

Ob ein Räumungsverkauf vorliegt, bestimmt sich nach dem Eindruck, den die Ankündigung auf das Publikum macht.

Das folgt schon aus dem Wettbewerbscharakter der Verkaufsveranstaltung. Auf Absichten und Vorstellungen des Ankündigenden kommt es nicht an (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 8 Rn.5).

Mit der vorliegend beanstandeten Bewerbung wird kein Räumungsverkauf suggeriert. Das Wort "Räumung" oder eine auf eine Geschäftsaufgabe hindeutende Werbeaussage wie etwa "Alles muss bis zum ... raus" enthält die beanstandete Werbung nicht. Eine Geschäftsaufgabe wird auch nicht ohne weiteres mit der Bezeichnung als "Konkursverkauf" verbunden. Es ist gerichtsbekannt, dass Möbel- oder Teppichhäuser auch nach Durchführung von "Konkursverkaufsveranstaltungen" weitergeführt werden.

Da es auf die Absichten und Vorstellungen des Ankündigenden nicht ankommt, ist es auch ohne Bedeutung, ob der Beklagte dem Auktionator bereits am 14. Mai 2002 den Auftrag erteilt hat, "den gesamten Warenbestand der Firma R........ i.L." zu versteigern und ob der Wille bestand, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin fortzuführen.

2. Soweit die Berufung Erfolg hat, ergibt sich der Anspruch der Klägerinnen auf Unterlassung aus §§ 1, 3, 6 UWG.

a) Aufgrund des in der Berufung gehaltenen, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mainz bekannt gewordenen und damit nicht verspäteten Vortrags der Klägerinnen sowie der eigenen Einlassung des Beklagten, ist es zur Überzeugung des Senats überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Beklagten mit Vereinbarung vom 24. April 2002 beauftragte Verwertungsfirma K...., deren wettbewerbswidriges Verhalten sich der Beklagte zurechnen lassen muss, § 13 Abs. 4 UWG, ab Wiedereröffnung der Verkaufstätigkeit Waren veräußert hat, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, § 35 InsO.

Die Klägerinnen haben eine Stellungnahme der Fa. P..... und Partner vorgelegt (Bl. 115 ff. GA), aus der sich ergibt, dass im Warenverzeichnis der Schuldnerin Waren verzeichnet waren, die als Lieferanten die Firmen E...-P........ und S... P...... aufweisen. Bei diesen handelt es sich -unstreitig- nicht um Möbelhersteller oder Möbelimporteure, sondern um Gesellschaften der Verwertungsfirma K..... Da diese Firmen nicht als Zulieferer für den Möbeleinzelhandel fungierten, sei nicht davon auszugehen, dass Geschäftsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und diesen Unternehmen bereits vor der Insolvenz bestanden hätten. Es sei deshalb anzunehmen, dass es sich bei den Waren dieser Lieferanten um solche handele, die erst nach der Insolvenz dem Bestand der Schuldnerin zugeführt worden seien.

Ferner haben die Klägerinnen die Untersagungsanordnung der Stadt Worms vom 17. Juni 2002 vorgelegt (Bl. 169 ff GA), die sich zu der Versteigerung von Waren der Schuldnerin durch den Versteigerer S.....-Auktionen verhält und in der festgestellt wird, dass für die Versteigerung im Insolvenzverfahren Waren im Wert von 758.232,13 Euro, die nicht zur Insolvenzmasse gehören, über die o.g. Firmen S... P...... und E...-P........ hinzugekauft worden sind.

Hinzu kommt die eigene Einlassung des Beklagten.

Dieser hat ausgeführt, dass die für die Masse von ihm aus bestehenden Lieferverträgen hinzu gekauften Waren im Wert von ca. 750.000 Euro in der Buchhaltung der Schuldnerin auf Veranlassung der Verwertungsgesellschaft mit 4,2 Mio. Euro erfasst und eingebucht worden seien. Dieser Umstand sei Veranlassung gewesen, den Verwerter aufzufordern, die hinzu gekauften Waren ordnungsgemäß einzubuchen. Gleichzeitig sei der Verwerter darauf hingewiesen worden, dass für den Fall, dass mehr Ware angeliefert werde als zugekauft worden sei, die Vereinbarung vom 24. April 2002 gekündigt bzw. angefochten werde (vgl. Schreiben des Beklagten an die Firma S... P......, Inhaber W...... K.... vom 12. Juni 2002, Bl. 193 ff GA).

Es ist weder ein nachvollziehbarer Grund dargetan, noch ersichtlich, warum die Verwertungsfirma Waren im Wert von 750.000 Euro mit rund 4,2 Mio. Euro erfasst und eingebucht haben soll. Nach Lage der Dinge ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich bei den Mehrbuchungen um solche für insolvenzfremde, herbeigeschaffte Waren handelt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Verwertungsfirma ihrerseits Verkaufsräume angemietet hat. Denn diese werden ausweislich der von dem Beklagten selbst vorgelegten Bestätigung der Vermieterin, der ....kasse W.... vom 18. November 2002 (Bl. 185 GA) erst seit August 2002 und damit nach Einstellung der Verkaufstätigkeit der Schuldnerin vorgehalten. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Verwertungsfirma unabhängig von der Tätigkeit für den Beklagten insolvenzfremde eigene Waren in eigener Regie und unter eigenem Namen veräußert hat, was dem Beklagten nicht anzulasten wäre.

b) Es besteht auch Wiederholungsgefahr, die nicht wegen der Aufgabe der Verkaufstätigkeit des Beklagten entfallen ist.

An die Beseitigung der durch einen Wettbewerbsverstoß vermuteten Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen. Zur Beseitigung genügt nicht der bloße Wegfall der Störung, insbesondere dann, wenn der Verletzer -wie hier- seinen Standpunkt, sein Verhalten sei berechtigt gewesen, aufrecht hält (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Einleitung UWG Rn.264 m.w.N.). Die einmal begründet gewesene Wiederholungsgefahr wird selbst dann nicht beseitigt, wenn ein Geschäftsmann seinen Betrieb einstellt und die Firma hat löschen lassen, oder wenn ein Unternehmen sich in Liquidation befindet (vgl. u.a. BGHZ 14, 163, 168 - Konstanze II, GRUR 1959, 367, 374 - Ernst Abbe; GRUR 1972, 550 - Spezialsatz II; OLG Frankfurt WRP 1975, 363, 365). Die Vermutung wird sich deshalb nur dadurch ausräumen lassen, dass der Verletzte eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung übernimmt. Hierzu ist der Beklagte jedoch nicht bereit.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO.

Der Streitwert wird wie in der Vorinstanz auf 20.000 Euro festgesetzt.



Ende der Entscheidung

Zurück