Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 13.06.2007
Aktenzeichen: 4 W 393/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten in einstweiligen Verfügungsverfahren beträgt der Streitwert 10.000,-- €. Der Streitwert ergibt sich nicht aus einer schematischen Addition eines für jede Verletzungshandlung anzusetzenden Mindestbetrages. Führt eine Gesamtbetrachtung zu der Einschätzung, dass insgesamt eine einfache bis durchschnittliche Streitigkeit vorliegt, besteht auch bei zahlreichen Verletzungshandlungen und einem infolge dessen umfangreichen Antrag kein Grund, von dem Regelwert abzuweichen (vgl. auch 4 W 390/07, 4 W 391/07 vom 13.06.2007).
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 W 393/07

in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bock, den Richter am Oberlandesgericht Wünsch und den Richter am Oberlandesgericht Goebel

am 13. Juni 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigen des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Vorsitzenden der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier vom 8. Mai 2007 abgeändert.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg. Der vom Landgericht auf 7.500,00 EUR festgesetzte Streitwert ist auf 10.000,00 EUR heraufzusetzen.

Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung bei einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten Regelstreitwerte an. Der Regelwert beträgt in Verfahren der einstweiligen Verfügung, die ein Wettbewerber betreibt, 10.000,00 EUR. Die Festsetzung dieses Regelwerts kommt auch im vorliegenden Verfahren in Betracht, das mehrere Verletzungshandlungen zum Gegenstand hatte. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ergibt sich der Streitwert nicht aus einer schematischen Addition eines für jede Verletzungshandlung anzusetzenden Mindestbetrages. Führt eine Gesamtbetrachtung zu der Einschätzung, dass insgesamt eine einfache bis durchschnittliche Streitigkeit vorliegt, besteht auch bei zahlreichen Verletzungshandlungen und einem infolge dessen umfangreichen Antrag kein Grund, von dem Regelwert abzuweichen.

Im vorliegenden Fall ergibt eine Gesamtbetrachtung, dass es sich um eine einfache bis durchschnittliche Streitigkeit handelt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Parteien eine Wirtschaftskraft oder eine Marktstellung hätten, die von größerer Bedeutung ist. Es ist auch nicht erkennbar, dass die beanstandeten Handlungen in ihrer Gesamtheit eine größere Gefahr für den Antragsteller darstellen. Der Antragsteller hat 5 Fehler in der Rückgabebelehrung, 6 Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, das Fehlen eines Hinweises, dass die Preise die Mehrwertsteuer enthalten und die Verwendung der Bezeichnung "UVP" gerügt. Alle diese Beanstandungen betreffen Einzelheiten des Internet-Auftritts des Antragsgegners.

Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, einen höheren Wert als den Regelwert anzunehmen. Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, den Regelwert zu unterschreiten.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück