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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 07.08.2008
Aktenzeichen: 4 W 467/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO §§ 355 ff.
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 1 Satz 1 a
ZPO § 412
ZPO § 492
ZPO § 493
ZPO § 574
RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
1. § 406 Abs. 1 ZPO findet auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung. Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung und darüber letztlich zur Beweisvereitelung eingesetzt wird, bleibt offen.

2. Werden mehrere Befangenheitsgründe geltend gemacht sind diese grundsätzlich einzeln und in einer Gesamtschau zu prüfen.

3. Bezeichnet ein Sachverständiger den Antragsgegner in einem selbständigen Beweisverfahren in dem die Verursachung eines Schadens durch den Antragsgegner geklärt werden soll als "Verursacher", den Bewollmächtigten als "PV Gegenseite" und führt aus, dass nach dem "vehementen Bestreiten" der Verursachung "leider" weitere Maßnahmen erforderlich, sind, ist die Ablehung wegen der Besorgnis der Befangenheit begründet.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 4 W 467/08

In Sachen wegen: Selbständiges Beweisverfahren

hier: sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Sachverständigen S... Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Goebel als Einzelrichter am 07.08.2008 beschlossen: Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichtes Koblenz vom 24.06.2008 wird das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt.

Gründe: Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nach §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, die von seinem Standpunkt aus geeignet sind, ein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. 1.

Nach § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit kommt es nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteiisch ist oder ob das Gericht Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Vielmehr rechtfertigt bereits der bei der ablehnenden Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen (BGH, NJW 1975, 1363; Beschluss vom 5.11.2001 - X 178/01 - FF 2003, Sonderheft 1, 107 m.w.N.). Eine Ablehnung des Gutachters kommt allerdings nicht schon deswegen in Betracht, weil das Gutachten mangelnde Sachkunde des Sachverständigen zeigt oder Unzulänglichkeiten aufweist. Dies entwertet allein das Gutachten und mag eine ergänzende schriftliche Stellungnahme oder eine Anhörung des Gutachters oder ggf. auch ein Obergutachten rechtfertigen, nicht jedoch die Ablehnung des Sachverständigen (BGH MittdtschPatAnw 2003, 333 = FF 2003, Sonderheft 1, 107). Insoweit ist also zu berücksichtigen, dass der ablehnenden Partei hinreichende Rechtsinstrumente in der Hauptsache bis hin zum Rechtsmittelweg zur Verfügung stehen, um die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit eines Gutachtens geltend zu machen. § 406 Abs. 1 ZPO findet dabei auch im selbständigen Beweisverfahren Anwendung (OLG Köln VersR 1993, 72; OLG Frankfurt OLGR 1999, 11; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 1 a.A. B/L/A/H-Hartmann, ZPO, § 406, Rn. 4). Zweck der Regelung ist es u. a., Streitigkeiten über Tatsachen dem Prozess vorzuverlagern, auf der sachlichen Grundlage des in dem Beweisverfahren erstatteten Gutachtens eine vorgerichtliche gütliche Streitbeilegung zu fördern und - falls eine solche scheitert - durch Verwertung des Beweisergebnisses im Streitverfahren eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen weitestgehend gemäß §§ 493, 412 ZPO zu präkludieren (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/3621 S. 22 Quack BauR 91, 278). Dementsprechend ist die Wahl und die Benennung des Sachverständigen nicht mehr dem Antragsteller überlassen (vgl. § 487 Nr. 3 ZPO a.F.), sondern dessen Auswahl und Ernennung sind ausschließlich dem Gericht vorbehalten. Durch die in § 492 ZPO vorgenommene Verweisung auf die Vorschriften der §§ 355 ff. ZPO und die anschließenden Regelungen über die einzelnen Beweismittel sind auch die Bestimmungen über Auswahl (§ 404 ZPO) und Ablehnung (§ 406 ZPO) des Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren für anwendbar erklärt worden (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/3621 S. 23). Daher gilt die allgemein wesentlich verkürzte Ablehnungsfrist für die schriftliche Begutachtung - grundsätzlich spätestens zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses - auch für das neue selbständige Beweisverfahren mit der Folge, dass dort die Ablehnung des Sachverständigen nicht nur zulässig, sondern grundsätzlich bereits geboten ist. Eine andere Sicht würde dem Zweck der Regelung sowohl des Sachverständigen- als auch des Beweissicherungsrechts zuwiderlaufen, das Beweisverfahren insgesamt zu straffen und zu beschleunigen sowie - speziell - zu verhindern, dass Sachverständigengutachten eingeholt werden, die für die Entscheidung unverwertbar sind (so zu § 406 Abs. 2 ZPO schon Schneider MDR 1975, 353). Ob und inwieweit etwas anderes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich zur Verfahrensverzögerung und darüber letztlich zur Beweisvereitelung eingesetzt wird, bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solches Ziel des vorliegenden Ablehnungsgesuches nicht behauptet wurde. 2. Die Antragsgegnerin hat in Anwendung der vorstehenden Grundsätze Gründe genannt, die eine Ablehnung des Sachverständigen S... rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob jede der einzelnen im Beschluss des Landgerichtes aufgeführten Befangenheitsrügen bei vernünftiger Betrachtung durch eine verständige Partei für sich allein schon die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Jedenfalls die Summe aller Rügen begründet eine solche Besorgnis der Befangenheit. Dies hat das Landgericht verkannt. Werden mehrere Befangenheitsgründe geltend gemacht sind diese grundsätzlich einzeln und - sofern die Gründe für sich alleine nicht ausreichend sind, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen - in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Es darf nicht allein auf die einzelne Rüge der Besorgnis der Befangenheit abgestellt und diese einer Würdigung aus Sicht einer vernünftig denkenden Partei unterzogen werden. Bei mehreren Rügen ist vielmehr eine Gesamtschau aller Rügen erforderlich (OLG Saarbrücken OLGR 2008, 527; OLG Köln OLGR 2004, 290; Thüringisches OLG Jena BauR 2004, 1815). Selbst wenn noch Zweifel verbleiben, ist aus dem Zweck der Befangenheitsvorschriften, schon den Anschein fehlender Objektivität zu vermeiden, abzuleiten, dass dem Befangenheitsgesuch zu entsprechen ist. Die Bezeichnung des Antragsgegners als Verursacher, sowie deren Prozessbevollmächtigten als "PV Gegenseite" erweckt aus der allein maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin den Anschein, der Sachverständige habe schon vor Beginn der Untersuchung eine vorgefasste - negative - Meinung über die Antragsgegnerin und sich im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen und die hieraus zu ziehenden Wertungen schon festgelegt (vgl. hierzu als Ablehnungsgrund OLG München NJW 1992, 1569; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 527). Eine unvernünftige Sichtweise liegt darin nicht. Die Wortwahl legt nahe, dass der Sachverständige den Ausführungen des Antragstellers vor Abschluss der erforderlichen objektiven Feststellungen mehr Glauben schenkt (OLG Nürnberg VersR 2001, 391). Dies wird durch die Ausführung, dass durch die Haltung des "PV Gegenseite ... leider" die Hinzuziehung eines chemischen Labors zwingend erforderlich werde und dass die Antragsgegnerin die Verursachung "vehement" bestreite, nachhaltig verstärkt. Gleiches gilt für die Ausführungen in seinem Schreiben vom 22.04.2008, dass die Wasserschutzpolizei Proben von dem "Schadenverursachenden" Strahlgut genommen habe, das die Sportboote "kontaminiert hatte". Nachdem das vorliegende selbständige Beweisverfahren gerade dem Zweck dient, zu klären, ob und welche Verschmutzungen vorliegen, welche Beseitigungsmaßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlich sind und wer als Verursacher in Betracht kommt, war ohne jeden Zweifel von Beginn an das Erfordernis einer chemischen Analyse ebenso erkennbar wie der Umstand, dass diese Fragen zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten sind. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Sachverständige das Ergebnis der chemischen Analyse beeinflussen kann. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die Ergebnisse im Hinblick auf die Frage, ob die Schmutzpartikel tatsächlich von dem Strahlgut stammen oder andere Quellen denkbar sind, ob eine zu beseitigende Schädigung vorliegt oder die Harmlosigkeitsschwelle noch nicht überschritten wurde und welche Maßnahmen für eine Reinigung erforderlich sind, zu werten hat. Eine Vorfestlegung begründet insoweit die Besorgnis der Befangenheit. Schon die zitierten Rügen über das Verhalten des Sachverständigen begründen die Besorgnis der Befangenheit. Die weiter vom Ausgangsgericht behandelten bzw. mit der sofortigen Beschwerde zulässig vorgebrachten Rügen, wie die vorzeitige Übersendung von Schreiben an den Antragstellervertreter, den Hinweis, dass nach der chemischen Analyse das Boot gereinigt und eingesetzt werden könne, die offensichtliche Parteinahme für die Freizeitinteressen des Antragstellers und anderer Sportbootbesitzer - hier mag es Aufgabe von deren Bevollmächtigten sein, auf eine schnelle Verfahrensabwicklung bzw. Beweissicherung zu drängen, nicht aber Aufgabe des Sachverständigen dies zu formulieren - und der Fortsetzung seiner Tätigkeit trotz des Ablehnungsgesuches und der ausdrücklichen Weisung des Richters, seine Tätigkeit erst nach der Einzahlung des weiteren Kostenvorschusses fortzusetzen, verstärken die Besorgnis der Befangenheit nur. Nähere Ausführungen dazu, ob und inwieweit diese Rügen für sich allein genommen oder jedenfalls in der Gesamtschau die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen bedarf es deshalb nicht mehr. 3.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Ziffer 1811 KV GKG ebenso wie das Ausgangsverfahren gerichtsgebührenfrei. Für die Bevollmächtigten gehört das Verfahren nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zur Instanz, so dass es einer Kostenentscheidung nicht bedarf.

4.

Gründe die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO rechtfertigen sind nicht erkennbar und auch nicht vorgebracht.

Ende der Entscheidung

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