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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 11.12.2009
Aktenzeichen: 4 W 784/09
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 178 Abs. 1 S. 1
GVG § 182
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Aktenzeichen: 4 W 784/09

In Sachen

wegen Rechtsanwaltshonorar

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes hat der 4. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. von Gumpert als Einzelrichter am 11.12.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten zu 2. wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Westerburg vom 12. November 2009 aufgehoben. Gründe: I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Rechtsanwaltshonorar. In der mündlichen Verhandlung vom 12. November 2009 hat das Amtsgericht gegen die Beklagte zu 2., die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Hinsichtlich des Beschlussinhalts und des protokollierten Ablaufs der Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Am 18. November 2009 hat die Beklagte zu 2. Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die Beschwerde der Beklagten zu 2. ist zulässig, insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist von einer Woche nach Bekanntmachung des Ordnungsmittelbeschlusses eingelegt (§ 181 Abs. 1 GVG). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes vorliegen. Nach § 178 Abs. 1 S. 1 GVG kann gegen Parteien, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft festgesetzt und sofort vollstreckt werden. Ungebührlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die Rechtspflegeaufgabe des Gerichts zu verletzen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung zu stören (Zöller/ Lückemann, ZPO, 28. Aufl., § 178 GVG, Rdnr. 2 m.w.Nachw.). Soll - wie hier - eine Äußerung in einem gerichtlichen Verfahren als Ungebühr geahndet werden, fällt nicht nur die Meinungsfreiheit des sich Äußernden, sondern auch das Rechtsstaatsprinzip ins Gewicht. Ein wirkungsvoller Rechtsschutz setzt voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten. Die Sanktionierung einer Äußerung wegen Ungebühr setzt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraus, dass die Äußerung nach Zeitpunkt, Inhalt oder Form den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf in nicht unerheblichem Ausmaß gestört hat und die Sanktion dem Anlass angemessen ist (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2007 - 1 BvR 3174/06, NJW 2007, 2839, Tz. 14, 15). Der angefochtene Beschluss und das Sitzungsprotokoll bieten keine hinreichende Grundlage für die Prüfung, ob die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ungebühr gerechtfertigt ist.

Der angefochtene Beschluss enthält keine Begründung. Zwar kann das Fehlen einer Begründung durch ausdrückliche oder stillschweigende Bezugnahme auf den Protokollvermerk über die Veranlassung des Beschlusses ersetzt werden, wenn nach der Darstellung im Protokoll die Gründe der Entscheidung außer Zweifel stehen und auch für das Beschwerdegericht voll erkennbar sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 Ws 167/87; OLG Düsseldorf, NStZ 1988, 238 m.w.Nachw.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Nach § 182 GVG ist, wenn ein Ordnungsmittel wegen Ungebühr festgesetzt ist, der Beschluss des Gerichts und dessen Veranlassung in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokollierung muss das Geschehen jedenfalls in seinen wesentlichen Punkten möglichst konkret beschreiben; beleidigende Äußerungen sowie Zurufe sind in aller Regel wörtlich aufzuführen, um dem Beschwerdegericht eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. Pfälz. OLG Zweibrücken, NJW 2005, 611, Tz. 4; Kissel/ Mayer, GVG, 5. Aufl., § 182 Rdnr. 3; MünchKomm ZPO/ Zimmermann, 3. Aufl., § 182 GVG, Rdnr. 8).

Dieser Anforderung genügt die Protokollierung der Sitzungsniederschrift vom 12. November 2009 nicht. Ausweislich des Protokolls hat die Beklagte während der mündlichen Verhandlung schimpfend den Sitzungssaal verlassen. Hierbei hat sie unter anderem geäußert, dass "hier für Rechtsanwälte wohl anderes Recht gelte". Diese Äußerung hat das Amtsgericht zum Anlass genommen, der Beklagten, nachdem sie den Sitzungssaal wieder betreten hatte, ein Ordnungsgeld bei weitere Zwischenrufen und ungehörlichem Verhalten anzukündigen. Im Protokoll heißt es weiter: "Nachdem die Beklagte ihre Zwischenrufe nicht beendet, ergeht sodann . . ."; es folgt der Ordnungsmittelbeschluss. Dem Sitzungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, welchen Inhalt und welche Intensität nach Dauer und Lautstärke die Zwischenrufe der Beklagten hatten. Diese Angaben sind im vorliegenden Fall nicht entbehrlich. Denn die Beklagte hat in ihrer Beschwerdebegründung ausgeführt, sie habe keine ausreichende Gelegenheit gehabt, zu der Klage Stellung zu nehmen. Die Vorsitzende Richterin habe ihr "keine Chance" gelassen, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Daraufhin habe sie den Sitzungssaal verlassen. Nachdem sie den Sitzungssaal wieder betreten habe, habe sie nochmals gerügt, dass sie nicht zu Wort gekommen sei; daraufhin sei ihr das Ordnungsgeld aufgegeben worden.

Sofern die anwaltlich nicht vertretene Beklagte, wie sie ausführt, lediglich versucht hat, (in angemessener Form) von ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu der Klage Gebrauch zu machen, käme die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht. Anhand des Sitzungsprotokolls lässt sich nicht feststellen, dass die nicht näher beschriebenen Zwischenrufe der Beklagten nach Form oder Inhalt ein Ausmaß erreicht hatten, das die Festsetzung eines Ordnungsgeldes rechtfertigte.

Ende der Entscheidung

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