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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.04.2000
Aktenzeichen: 5 U 1085/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
ZPO § 286

Entscheidung wurde am 11.10.2001 korrigiert: amtlicher Leitsatz, Stichworte und Rechtskraft eingefügt, Vorschriften geändert
Diagnoseirrtümer verlagern die Beweislast nur dann vom Patienten auf den Arzt, wenn der Irrtum fundamentaler Natur ist.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 5 U 1085/99 3 O 15/99 LG Koblenz

Verkündet am 20. April 2000

Essling, Justizsekretärin z.A. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Weller sowie die Richterin am Oberlandesgericht Becht auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. Juni 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der 1934 geborene Kläger ist seit seiner Kindheit auf dem linken Ohr nahezu taub. Als er am 17. November 1993 (Buß- und Bettag) eine Verschlechterung des rechtsseitigen Gehörs feststellte, begab er sich tags darauf in die Praxis des Beklagten, der Hals-, Nasen- und Ohrenarzt ist. Der Kläger behauptet, er habe den Beklagten auf einen plötzlichen Hörverlust hingewiesen.

Der Beklagte, der vorgetragen hat, der Kläger habe von einem nachlassenden Gehör gesprochen, entfernte einen Ohrschmalzpfropfen im rechten Ohr. Danach gab der Kläger an, besser zu hören. Eine Tonschwellenaudiometrie, die der Beklagte nachfolgend durchführte, belegte eine immer noch bestehende deutliche Minderung des Hörvermögens. Der Beklagte äußerte den Verdacht einer Altersschwerhörigkeit.

Am 19. November 1993 wurde der Kläger erneut bei dem Beklagten vorstellig und klagte über anhaltende Beschwerden. Die audiometrische Untersuchung ergab keine erhebliche Veränderung gegenüber dem Vortag. Der Beklagte vermerkte in der Krankenkarte, dass ein Hörsturz auszuschließen sei; die Frage nach Pfeiftönen und Schwindelerscheinungen hatte der Kläger verneint. Freilich verordnete der Beklagte die Einnahme von zweimal täglich einem Dragee des Medikaments Dusodril, das zur Behandlung von Hörstürzen eingeführt war.

Da der Kläger keine Besserung feststellte, begab er sich am 22. November 1993 in ein Krankenhaus. Aus einer dort sogleich vorgenommenen Tonschwellenaudiometrie ging eine zusätzliche Verschlechterung des rechtsseitigen Hörvermögens hervor. Diese Verschlechterung war am 6. Dezember 1993 noch weiter fortgeschritten. Messungen in der Folgezeit deuteten dann auf eine Stabilisierung hin. Mittlerweile war der Kläger auch über Infusionen therapiert worden. In einem am 21. Dezember 1993 erstellten Bericht des Krankenhauses heißt es: "Wegen eines Hörsturzes rechts ... kommt der Patient zur stationären Aufnahme ... Leider ist ... Behandlung gänzlich erfolglos ... Die einzelnen Konsiliaruntersuchungen ... haben keine zusätzlichen Hinweis für die Art des Hörsturzes erbracht".

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 30.000 DM in Anspruch genommen und außerdem die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den weiteren Schaden zu ersetzen. Er hat dem Beklagten eine Fehldiagnose und unzureichende therapeutische Leistungen vorgeworfen und gemeint, dass sein rechtes Ohr bei einer sofortigen sachgerechten Behandlung gesundet wäre.

Der Vorwurf war bereits vorprozessual Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens, das zu Lasten des Klägers entschieden worden ist. Die seinerzeit befragten Gutachter waren zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar so, wie der Kläger die Verhältnisse schildere, ein Hörsturz vorgelegen habe; indes habe der Beklagte eine Therapie lege artis eingeleitet. Unabhängig davon sei nicht zu ersehen, dass ein Hinausschieben adäquater Behandlungsmaßnahmen bis zur stationären Aufnahme des Klägers am 22. November 1993 zu einer "relevanten Verschlechterung der Prognose" hätte führen können.

Das Landgericht hat einen weiteren Gutachter eingeschaltet. Nach dessen Beurteilung war das Vorliegen eines Hörsturzes, den er im Übrigen nicht einmal diagnostizieren könne, für den Beklagten nicht "zwingend erkennbar". Die Diagnostik sei "sorgfältig durchgeführt" worden, und die Verordnung von Dusodril sei auch in ihrer Dosis "vertretbar" gewesen. Insgesamt sei von einem "schicksalhaften Verlauf" auszugehen, der "am 18. und 19. November 1993 weder erkennbar noch zu verhindern" gewesen sei. Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er beantragt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 DM und hält überdies seinen in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag aufrecht.

Seiner Auffassung nach hätte der Beklagte aus der Anamnese und dem Umstand, dass die Entfernung des Ohrschmalzpfropfens nach dem Ergebnis vorher und nachher durchgeführter Messungen keine verbesserte Hörfähigkeit ergeben habe, auf einen Hörsturz schließen müssen. Daraufhin sei eine intensivere medikamentöse Therapie geboten gewesen. Die stationäre Behandlung habe dementsprechend schon kurzfristig gegriffen. Ein umfasSender Erfolg sei freilich wegen der zeitlichen Verzögerung, die der Beklagte zu verantworten habe, nicht mehr erzielbar gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klagezu Recht abgewiesen.

1. Das Begehren des Klägers hat seine rechtliche Grundlage in § 823 BGB. Soweit es um den Feststellungsantrag zu dem materiellen Schaden geht, kommt eine positive Vertragsverletzung des Beklagten in Betracht.

Beide Ansprüche scheitern jedoch daran, dass sich eine Ursächlichkeit der behaupteten Versäumnisse des Beklagten für die Schädigung des Klägers nicht feststellen lässt. Daher bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht verneinten - Frage, ob dem Beklagten überhaupt vorzuwerfen ist, eine unrichtige Diagnose gestellt und den Kläger falsch therapiert zu haben.

a) Der Kläger behauptet, die jetzt vorhandene dauerhafte Schädigung des rechten Ohrs wäre vermieden worden, wenn der Beklagte sofort erkannt hätte, dass es zu einem Hörsturz gekommen war. Effektivere Behandlungsmaßnahmen hätten den weiteren Schaden vermieden. Insbesondere sei eine unverzügliche Infusionstherapie erforderlich gewesen, wie sie später im Krankenhaus auch durchgeführt worden sei.

Dieses Vorbringen hat indes keine verlässliche Grundlage.

b) Das vorprozessual im Schlichtungsverfahren eingeholte Gutachten zieht ausdrücklich in Zweifel, dass im Fall eines Hörsturzes eine sofortige Therapie wirkungsvoller sei als verzögerte therapeutische Maßnahmen. Zwar werde berichtet, dass die Heilungsrate dann größer sei, wenn die Therapie früh einsetze. Aber das sei kein Beleg für die Effizienz einer schnellen Therapie, weil es in der frühen Phase nach Hörstürzen zahlreiche Spontanremissionen gebe, so dass kein Ursachenzusammenhang zwischen der alsbaldigen Behandlung und der Gesundung hergestellt werden könne.

Der gerichtliche Sachverständige Dr. M. hat sogar weiter gehend gemeint, dass der Schädigung des Klägers überhaupt nicht wirksam habe entgegengetreten werden können. Es habe sich um einen schicksalhaften Verlauf gehandelt. Allerdings hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es im Zuge der stationären Behandlung zu einem Stillstand in der Entwicklung kam, und in den Raum gestellt, dass dieser für die Zeit ab dem 6. Dezember 1993 dokumentierte Stillstand bereits unmittelbar nach seiner Aufnahme im Krankenhaus herbeigeführt worden sei. Damit ist jedoch nicht viel gewonnen, weil der Sachverständige Dr. M bemerkt hat, es sei ungewiss, ob der Stillstand auf die stationäre Therapie zurückgehe.

2. Die Ungewissheit, ob der Beklagte aufgrund der richtigen Diagnose in der Lage gewesen wäre, die Schädigung des Klägers zu verhindern oder zumindest zu mildern, wirkt sich zu Lasten des Klägers aus.

Denn er trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass das Verhalten des Beklagten schadensursächlich war (vgl. BGH NJW 1988, 2949; Thomas in Palandt, BGB, 58. Aufl., § 823 Rn. 169).

Anders wäre es nur, wenn dem Beklagten ein grober, möglicherweise schadensträchtiger Behandlungsfehler anzulasten wäre. Dann würde es zu einer Beweislastumkehr kommen (vgl. BGHZ 85, 212, 216; BGH NJW 1988, 2303, 2304; BGH NJW 1988, 2948; BGH NJW 1998, 814, 815). Eine solche Beweislastumkehr würde sich überdies nur wegen des (primären) Gesundheitsschadens, nicht jedoch wegen möglicher weiter gehender (sekundärer) Schäden ergeben, die der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren verfolgt (BGH NJW 1988, 2948). Die dem Beklagten angelasteten Versäumnisse sind jedoch gegebenenfalls kein grober Behandlungsfehler.

Ein grober Behandlungsfehler setzt einen eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse voraus; es geht mithin um einen Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH NJW 1998, 815; BGH NJW 1998, 1782, 1783). Davon kann hier keine Rede sein.

a) Die Vorwürfe des Klägers zielen zunächst dahin, dass der Beklagte eine falsche Diagnose gestellt habe. Denn er habe den Hörsturz nicht erkannt. Dass es zu einem Hörsturz gekommen sei, habe sich aufdrängt, weil er, der Kläger, von einer plötzlichen drastischen Gehörverschlechterung berichtet habe. Diese Verschlechterung habe nicht mit dem vorgefundenen Ohrenschmalzpfropfen erklärt werden können. Denn die Audiogramme vor und nach der Entfernung des Pfropfens seien gleich ausgefallen.

aa) Damit hebt der Kläger jedoch nicht auf einen groben Behandlungsfehler ab, der eine Umkehr der Beweislast bewirken könnte.

Freilich ist der Begriff des Behandlungsfehlers in einem weiten Sinn zu verstehen und nicht auf Unzulänglichkeiten und Versäumnisse beschränkt, die während der Therapie unterlaufen. Vielmehr werden auch Fehldiagnosen erfasst (Laufs, Arztrecht, 5. Aufl., Rn. 495). Insoweit ist aber Zurückhaltung geboten (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 823 BGB C II Rn. 13). Diagnoseirrtümer verlagern die Beweislast nur dann vom Patienten auf den Arzt, wenn sie fundamentaler Natur sind (BGH VersR 1981, 1033, 1034; OLG Düsseldorf VersR 1984, 446, 448; Baumgärtel a.a.O.).

bb) Ein fundamentaler Irrtum ist dem Beklagten - der das Vorliegen eines Hörsturzes auch jetzt noch bestreitet indessen nicht anzulasten. Seine Vermutung, die vom Kläger wahrgenommene Hörschwäche sei primär altersbedingt und dann durch den Ohrpfropfen verschärft worden, war im Hinblick darauf, dass der Kläger nach der Entfernung des Pfropfens eine Besserung verspürte, nicht abwegig.

Der Sachverständige Dr. M hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die angefertigten Audiogramme keinen Hinweis darauf hätten liefern können, ob ein Hörsturz vorgelegen habe oder nicht. Wörtlich heißt es:

"Auch andere Ereignisse können eine plötzliche Hörminderung zur Folge haben - so zum Beispiel auch das verstopfende Ohrenschmalz. Ein ... Ohrenschmalzpfropfen kann eine schlagartige Verschlechterung ... bewirken ... Im Zusammenhang der Angabe (des Klägers), dass das Hörvermögen nach Spülung besser geworden sei und mangels eines Vergleichsbefundes vor dem Ereignis, war ... die Diagnose eines Hörsturzes nicht eindeutig gegeben."

Vom Landgericht mündlich gehört, hat der Sachverständige Dr. M ergänzt, dass man von einer schleichenden Verschlechterung des Hörvermögens auszugehen habe, die nicht typisch für einen Hörsturz sei. Weiter hat er bemerkt:

"Ich wiederhole meine Feststellung, dass die (von dem Beklagten) gefertigten Tonschwellenaudiogramme keine Veranlassung gaben, mit einer gewissen Sicherheit von dem Vorliegen eines Hörsturzes auszugehen ... Ich möchte hier deutlich erklären, dass der Beklagte zu dem damaligen Zeitpunkt, als er mit dem Beschwerdebild des Klägers konfrontiert war, nicht die Möglichkeit hatte, aus den Befunden sicher den Rückschluss darauf zu ziehen, dass ein .. Hörsturz vorliegt. ... Auch heute würde man unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verlaufs der Krankheit nicht zu der Diagnose 'Hörsturz' gelangen können."

b) Auch das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe den - behaupteten - Hörsturz unzulänglich therapiert, indem er sich damit begnügt habe, die tägliche Einnahme von zweimal einem Dragee Dusodril anzuordnen, ist nicht geeignet, einen die Beweislast verschiebenden groben Behandlungsfehler des Beklagten zu begründen. Im dem im Schlichtungsverfahren erstellten Gutachten ist dazu ausgeführt, dass der Beklagte "mit der Gabe eines oralen, durchblutungsfördernden Medikaments, als ... ein Hörsturz ... zu erwägen war, eine Therapie lege artis eingeleitet" habe. Es liege "keine Untersuchung vor, die eine signifikante Überlegenheit einer Infusionstherapie gegenüber einer oralen Therapie mit durchblutungsfördernden Mitteln belegt".

Ähnlich hat sich der gerichtliche Sachverständige Dr. M geäußert. Schriftlich hat er mitgeteilt, dass der Beklagte ein Medikament verordnet habe, das später auch im Krankenhaus eingesetzt worden sei. Auch die Dosierung sei nicht zu beanstanden. Sie liege, ausgehend von einer Packungsbeilagenempfehlung von dreimal ein bis zwei Dragees am Tag mit zweimal einem Dragee täglich noch in einem tolerablen Bereich. Ein Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht ergebe sich hier nicht. Das hat Dr. M später mündlich bestätigt:

"(Im Falle eines Hörsturzes) war die Verordnung des Medikaments Dusodril auch in der verordneten Dosis vertretbar. ... Wenn ich danach gefragt werde, ob ich den Kläger in unserer Klinik am 18./19. November 1993 anders behandelt hätte, so kann ich eindeutig sagen, dass ich auch nichts anderes gemacht hätte. Wir hätten zwar, weil dieses Medikament bei uns keinen Eingang gefunden hat, nicht Dusodril verordnet, sondern ein anderes Medikament. Dieses andere Medikament hat aber praktisch die gleiche Wirkung. ... Die Situation, die der Beklagte vorgefunden hat, gab keine Veranlassung ... zu einer anderen Therapie."

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nicht damit durchdringen, die medikamentöse Behandlung sei unzulänglich gewesen. Seine Erwägung, Dr. M , habe bei der Verabreichung von Dusodril nur solche Abweichungen von der in der Packungsbeilage genannten Dosierung für erlaubt erachtet, die - bezogen auf den dort vorgegebenen Mittelwert von dreimal 1,5 Dragees am Tag - 33 % nicht überschritten, wird von den Ausführungen des Gutachters nicht gedeckt. Dr. M hat keinen Bezug zu einem solchen Mittelwert hergestellt, sondern den vorbezeichneten Toleranzrahmen von 33 % ausgehend von der Maximalempfehlung (dreimal zwei Dragees am Tag) und der Minimalempfehlung (dreimal ein Dragee am Tag) abgesteckt. Er hat insoweit von einer nach der Packungsbeilage eröffneten Möglichkeit einer Dosisreduktion gesprochen, die - ungeachtet der grundlegenden Vorgabe von täglich dreimal ein bis zwei Dragees - auch die vom Beklagten ausgewählte Menge vertretbar erscheinen lasse.

3. Im Hinblick auf die überzeugenden Feststellungen und Schlußfolgerungen der Gutachter kann die Berufung keinen Erfolg haben. Mangels grobem Behandlungsfehler bleibt der Kläger beweisbelastet. Den ihm obliegenden Beweis der Ursächlichkeit eines etwaigen Versäumnisses des Beklagten für die jetzigen bedauerlichen Ausfälle und Beschwerden hat er nicht geführt.

Zu einer wiederholten Anhörung des Sachverständigen Dr. M besteht keine Veranlassung. Neue sachliche Einwendungen gegen dessen Darlegungen, die einer ergänzenden Stellungnahme bedürften, sind nicht erhoben (vgl. BGH NJW 1986, 2886, 2887). Darüber hinaus will der Senat die Ausführungen Dr. M auch nicht anders würdigen als das Landgericht (vgl. dazu Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 402 Rn. 4).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 DM festgesetzt (Zahlungsantrag 3.000 DM, Feststellungsantrag - im Einklang mit der nicht angegriffenen Bemessung durch das Landgericht für das Eingangsverfahren - 5.000 DM). Dem entspricht die Beschwer des Klägers.

Die Beschwer des Klägers beträgt weniger als 60.000 DM.



Ende der Entscheidung

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