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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 27.05.1999
Aktenzeichen: 5 U 1273/98
Rechtsgebiete: HOAI


Vorschriften:

HOAI § 15 II Nr. 4
HOAI § 15 II Nr. 5
HOAI § 18
(Mündlicher Architektenauftrag für Nachtragsplanung)

1) Wünscht der Bauherr nachträglich die Unterkellerung seiner Terasse und nimmt der Architekt zur Erwirkung einer behördlichen Nachtragsgenehmigung Planungsmaßnahmen vor, so liegt darin ein mündlicher honorarpflichtiger Architektenauftrag des Bauherrn.

2) Die Planung einer Kleinkläranlage begründet keinen getrennt zu berechnenden Honoraranspruch (§ 18 HOAI).

OLG Koblenz Urteil 27.05.1999 - 5 U 1273/98 - 8 O 110/95 LG Koblenz


hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 19. Juni 1998 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.874,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. November 1995 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage - insoweit in Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 6. Oktober 1995 - abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten tragen der Kläger 21/23 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/23. Ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 6. Oktober 1995 veranlassten Kosten, die allein diesem auferlegt werden. Von den zweitinstanzlichen Kosten fallen dem Kläger 12/13 und den Beklagten als Gesamtschuldnern 1/13 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Beklagten beauftragten den Kläger mündlich mit Architektenleistungen für den Bau eines Einfamilienhauses. Nach der anfänglichen Planung des Klägers sollte das Haus mit einem Mansardendach ausgestattet werden. Deshalb reichte der Kläger im November 1993 eine Bauvoranfrage ein. Die Parteien gingen alsbald davon aus, dass das vorgesehene Mansardendach nicht genehmigungsfähig sei. Daher erfolgte eine Umplanung. Die entsprechenden Baugenehmigungsunterlagen waren im April 1994 erstellt. Sie wurden von den Beklagten unterzeichnet, die freilich gleichzeitig rügten, dass der jetzt geplante Bau zu aufwendig sei. Die Parteien kamen deshalb überein, auf die Garagen und den Keller darunter zu verzichten und stattdessen lediglich die Terrasse zu unterkellern.

Nachdem das Bauvorhaben entsprechend den Unterlagen vom April 1994 genehmigt und dann Ende August 1994 mit den Bauarbeiten begonnen worden war, traten Unstimmigkeiten auf. Die Beklagten hatten auf Honorarrechnungen des Klägers vom Mai 1994, die auf insgesamt 69.600,30 DM lauteten, nur 35.000 DM gezahlt. Der Kläger legte im September 1994 die Bauleitung nieder. Zur Einholung einer von ihm erstrebten Nachtragsbaugenehmigung für die vereinbarten baulichen Änderungen im Garagen- und Kellerbereich kam es nicht mehr. Die Beklagten hatten insoweit vom Kläger vorbereitete Unterlagen nicht unterschrieben. Im Oktober 1994 erklärten sie die Kündigung des Architektenvertrages.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von aus seiner Sicht rückständigem Architektenhonorar. Dazu hat er während des Rechtsstreits im Oktober 1995 neu abgerechnet. Auf dieser Grundlage macht er - in Abzug geleisteter 35.000 DM - einen Hauptforderungsbetrag von 44.212,22 DM geltend. Darauf hat das Landgericht im Anschluss an eine Zeugenvernehmung und die mehrfache Befragung des Sachverständigen W. 514,46 DM nebst Zinsen zugesprochen; das darüber hinausgehende Klageverlangen hat es abgewiesen.

Das greift der Kläger in Erneuerung seines alten Zahlungsantrags mit der Berufung an. Er bemängelt wie bereits in erster Instanz die Ausführungen des Sachverständigen W. Dieser habe die grundsätzliche Vergütungsfähigkeit der Arbeiten für die Bauvoranfrage und für die Nachtragsgenehmigung falsch beurteilt, die für die Bestimmung des Honorarrahmens maßgeblichen anrechenbaren Kosten - namentlich durch die Vernachlässigung von Freianlagenplanungen - unzutreffend ermittelt und den Umfang der tatsächlich erbrachten Architektenleistungen zu gering bemessen.

Die Berufung hat einen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Werklohnanspruch (§§ 631 Abs. 1, 427 BGB) von 38.874,30 DM erworben. Damit verbleibt ihm nach Abzug der in Höhe von 35.000 DM erbrachten Zahlungen eine Restforderung von 3.874,30 DM, die nach Maßgabe der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich zu verzinsen ist.

1. Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien ein Architektenvertrag geschlossen wurde, in dessen Rahmen der Kläger für seine Leistungen zu vergüten ist. Die Höhe des Entgelts richtet sich - mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen - nach den Mindestsätzen der HOAI (§§ 1, 4 Abs. 4 HOAI). Bezugsgröße dafür sind die tatsächlich vom Kläger erbrachten Arbeiten, nachdem das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist (§ 5 Abs. 2 HOAI). Das gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag im September 1994 einvernehmlich aufgelöst wurde, sondern auch für den Fall, dass er lediglich durch die Kündigung hinfällig wurde, die die Beklagten unter dem 3. Oktober 1994 aussprachen, denn für eine Vertragskündigung bestand ein wichtiger Grund (vgl. Sprau in Palandt, BGB, 58. Aufl., § 649 Rdnr. 4). Das ergibt sich daraus, dass der Kläger die Bauleitung niedergelegt und damit seine Tätigkeit eingestellt hatte. Dieses Verhalten hatte keine Rechtfertigung. Der Kläger verweist insoweit ohne Erfolg auf die Weigerung der Beklagten, die Unterlagen für die Nachtragsbaugenehmigung zu unterzeichnen. Es ist nämlich nicht zu ersehen, dass ohne die Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung - die lediglich im Hinblick auf die Unterkellerung der Terrasse von Bedeutung war - keine baulichen Maßnahmen mehr hätten vorgenommen werden können. Ein etwaiges vertragswidriges Verhalten der Beklagten befreite den Kläger nicht von seinen fortbestehenden Pflichten, solange er die Beklagten nicht zuvor unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung vergeblich zur Vertragserfüllung angehalten hatte (§§ 642, 643 BGB).

2. Die Mindestsätze der HOAI führen unter Berücksichtigung der nach § 10 HOAI anrechenbaren Kosten in der Honorarzone III, in die das Bauwerk unstreitig einzuordnen ist, und nach dem Umfang der vorliegenden Architektenleistungen gemäß § 16 HOAI zu einem Architektenhonorar von 38.874,30 DM. Das machen die Ausführungen des Sachverständigen W. Daraus geht hervor, dass die - prüf fähige - Rechnung vom 12. Oktober 1995, auf die sich der Kläger stützt, nur teilweise berechtigt ist. Insoweit ist im Einzelnen zu sehen:

a) Für die Tätigkeit des Klägers im Hinblick auf die im November 1993 eingereichte Bauvoranfrage und die Planungsarbeiten, die im Zusammenhang mit den im April 1994 erstellten Baugenehmigungsunterlagen erfolgten (Leistungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 - 4 HOAI), ist von anrechenbaren Kosten von 635.000 DM auszugehen. Die anschließend entwickelte bescheidenere Lösung, in deren Rahmen der Kläger in der Folge tätig wurde und die auch Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung war (Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 - 8 HOAI), führte lediglich noch zu anrechenbaren Kosten von 489.000 DM.

aa) Der Kläger macht geltend, dass diese von dem Sachverständigen W. ermittelten Beträge zu niedrig seien, weil er auch mit Planungsarbeiten für Außenanlagen betraut worden sei, deren Kosten zusätzlich berücksichtigt werden müssten. Eine Außenbereichstätigkeit kann jedoch nur insoweit angenommen werden, als der Kläger eine Kleinkläranlage plante. Ein über diesen Rahmen hinausgehender Architektenauftrag ist weder dargelegt noch aus den Umständen ersichtlich. Das allgemeine Vorbringen des Klägers, er sei mit der "Planung und der Realisierung von Gebäudemodellierung, Verkehrsflächen usw. beauftragt" worden, ist ohne Substanz. Tatsächlich ist über die Kleinkläranlage hinaus eine Außenbereichsplanung nicht feststellbar.

Die Planung der Kleinkläranlage begründet keinen getrennt zu berechnenden Honoraranspruch. Es geht hier vielmehr um eine Arbeit, die nach der gesetzgeberischen Wertung (§ 18 HOAI) als Bestandteil der Planungsleistungen für das Gebäude anzusehen ist. Dementsprechend verhält sich die Ermittlung der anrechenbaren Kosten durch den Sachverständigen W.

bb) Darüber hinaus geht das Vorbringen des Klägers fehl, der Kostenansatz des Sachverständigen W. sei - bezogen auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Nachtragsbaugenehmigung - deshalb zu niedrig, weil das Volumen des umbauten Raums zu gering bemessen worden sei. Diese Rüge ist von dem Sachverständigen W. zutreffend als nicht nachvollziehbar zurückgewiesen worden. Das Berufungsvorbringen gibt keine Veranlassung zu einer geänderten Beurteilung. Der Einwand des Klägers, der Sachverständige W. habe die Bestimmungen der DIN 277 nicht heranziehen dürfen, greift nicht, zumal der Kläger bei eigenen Berechnungen ebenfalls darauf zurückgreift.

b) Anrechenbare Kosten von 635.000 DM würden, die Erbringung aller Leistungen nach § 15 HOAI vorausgesetzt, zu einem Gesamthonorar von netto 60.158 DM führen. Demgegenüber ergibt sich bei anrechenbaren Kosten von 489.000 DM eine entsprechende Vergütung von 48.678,90 DM. In Anlehnung daran ist der Kläger nach Maßgabe der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen zu entlohnen. Dabei stehen ihm - jeweils nebst Mehrwertsteuer - der Betrag von 60.158 DM im Umfang von 30,5 %, also in Höhe von 18.348,19 DM, und der Betrag von 48.678,90 DM zu 31,75 %, mithin in Höhe von 15.455,55 DM zu.

aa) Welche Leistungen erbracht sind, hat der Sachverständige W. unter Berücksichtigung der in Ordnern gesammelten Arbeitsergebnisse und Schreiben des Klägers überzeugend ermittelt. Darüber hinaus hat er der Aussage der Zeugin H, die der Senat ebenso wie das Landgericht als verlässlich würdigt, Rechnung getragen. Die Einwendungen, die die Berufung insoweit erhebt, zeigen keine wesentlichen Gesichtspunkte auf, mit denen sich der Sachverständige W. nicht auseinandergesetzt hätte; substantiierter Sachvortrag, der der Einholung von Zeugenbeweisen zugänglich wäre, ist nicht gemacht. Umgekehrt erweist sich auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe die von dem Sachverständigen W. festgestellten Arbeitsergebnisse erst nachträglich prozessbedingt gefertigt, als unbeachtlich; für ein derartiges Verhalten fehlt jeder Anhaltspunkt. Demgemäß haben die Beklagten in der Berufungsinstanz hier auch keine weiteren Ausführungen gemacht.

bb) Die mit der Bauvoranfrage verbundenen Planungsarbeiten sind bezogen auf die Leistungsphase des § 15 Abs. 2 Nr. 2 HOAI umfassend, so dass im Ausgangspunkt - auf das Gesamthonorar von 60.158 DM - der dort genannte Vomhundertsatz von 7 anzuwenden ist. Für die Vergütungsfähigkeit der Tätigkeit ist es ohne Belang, ob das Mansardendach, auf das sich die Bauvoranfrage bezog, genehmigungsfähig war. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger auf Wunsch der Beklagten Prüfungsleistungen erbrachte; dafür ist er zu honorieren (Hesse/Mantscheff-Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 20 Rdnr. 12). Ein Anspruchsverzicht des Klägers, auf den die Beklagten abheben wollen, ist nicht zu ersehen. Aus dem Umstand, dass der Kläger anfänglich davon abgesehen hatte, seine mit der Bauvoranfrage zusammenhängende Tätigkeit zu berechnen, lässt sich keine rechtsverbindliche Erklärung in dieser Richtung herleiten. Denn der Kläger hatte noch keine Nachforderungen ausschließende, endgültige Rechnung erteilt; vor der Inrechnungstellung der Planungsarbeiten wegen der Bauvoranfrage waren - bei fortdauerndem Auftragsverhältnis im Mai 1994 lediglich Abschlagszahlungen verlangt worden. Der Entgeltanspruch des Klägers unterliegt aber letztlich der Beschränkung des § 20 HOAI, weil es sich um eine ergänzende Vorplanung handelte, die parallel zu insgesamt weitergehenden Planungsleistungen erbracht wurde. Das führt zur Halbierung des Hundertsatzes auf 3,5.

Auf die Grundleistungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 - 4 HOAI, die in Verbindung mit den im April 1994 gefertigten Baugenehmigungsunterlagen ausgeführt wurden und die ebenfalls mit einem Teil des Gesamthonorarbetrags von 60.158 DM zu entgelten sind, entfällt ein Vomhundertsatz von 27. Insoweit war der Kläger in vollumfänglicher Weise tätig.

Nur eingeschränkt waren dagegen die Leistungen des Klägers im Hinblick auf die Planungsarbeiten, die das im Verlaufe des Jahres 1994 reduzierte Bauvolumen betrafen. Das hier anzusetzende Gesamthonorar von 48.678,90 DM ist dem Kläger zu 31,75 % zuzubilligen. Davon entfallen auf besondere, mit Bemühungen um die Nachtragsgenehmigung verbundene Tätigkeiten 8 Prozentpunkte (6 Prozentpunkte gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 HOAI und 2 Punkte gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI); von den verbleibenden, von der Nachtragsgenehmigung unabhängigen 23,75 Punkten verteilen sich 18,75 auf Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI, 1,83 auf Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 HOAI, 1,0 auf Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 7 HOAI und 2,17 auf Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI.

Der Auffassung des Landgerichts, dem Kläger stehe wegen der erstrebten Nachtragsgenehmigung keine Vergütung zu, vermag der Senat nicht zu folgen: Es ist unstreitig, dass die Beklagten die Unterkellerung der Terrasse wünschten. Dabei handelte es sich um eine geänderte Baumaßnahme, die der behördlichen Genehmigung bedurfte. Vor diesem Hintergrund lag in dem Änderungswunsch der Beklagten ohne weiteres ein Architektenauftrag, der zur Honorierung verpflichtete. Dass dieser Auftrag von einer schriftlichen Erklärung der Beklagten abhängig gemacht worden wäre, ist nicht zu ersehen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 12. September 1994. Soweit dort von einer ausstehenden "schriftlichen Zusage" der Beklagten die Rede ist, ging es dem Kläger um deren Unterschrift unter den neuen Bauantrag.

Die Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 HOAI, die der Kläger im Hinblick auf die Nachtragsbaugenehmigung entfaltete, ist nicht etwa lediglich mit einem ermäßigten Satz nach § 20 HOAI zu vergüten. § 20 HOAI erfasst nämlich nur die Vor- und Entwurfsplanungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 und 3 HOAI (Locher/ Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 20 Rdnr. 21), ist also hier von vornherein nicht anwendbar.

3. Nach alledem errechnet sich für den Kläger ein Gesamthonorar von 33.803,74 DM nebst Mehrwertsteuer, also von 38.874,30 DM, so dass die Beklagten - wie im Tenor niedergelegt - noch 3.874,30 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen schulden. Dementsprechend ist das erstinstanzliche Urteil mit den Nebenentscheidungen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 4, 344, 708 Nr. 10, 713 ZPO abzuändern.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 43.697,76 DM (= 44.212,22 DM abzüglich 514,46 DM) festgesetzt. Durch das vorliegende Urteil ist der Kläger in Höhe von 40.337,92 DM beschwert. Die Beschwer der Beklagten beträgt 3.359,84 DM.

Ende der Entscheidung

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