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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.09.2001
Aktenzeichen: 5 U 1377/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 31
BGB § 831
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 5 U 1377/00

Verkündet am 13. September 2001

In dem Rechtsstreit

für Recht erkannt:

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Stein auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2001

für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 1. September 2000 aufgehoben.

Die Beklagte haftet der Klägerin dem Grunde nach für die Schäden, die auf den streitigen, am 30. März und 7. April 1998 verursachten Anbohrungen der Wasserleitung der Klägerin beruhen.

Im Übrigen, nämlich zur Entscheidung über die Höhe des daraus folgenden Ersatzanspruchs der Klägerin und auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, wird die Sache an das Landgericht Mainz zurückverwiesen.

Tatbestand:

Die Beklagte war Mitglied einer ARGE, die durch die M...... Aufbaugesellschaft mbH (im Folgenden: M..) mit Tiefbauarbeiten für ein Kinozentrum in M.... beauftragt war. Dabei war es ihre Sache, den Baugrubenverbau herzustellen. Zu dessen Verankerung musste sie Bohrungen vornehmen.

Die Arbeiten begannen im Frühjahr 1998. Am 30. März 1998 bohrte die Beklagte eine in Baugrubennähe verlaufende allgemeine Wasserversorgungsleitung der Klägerin an. Ein weiterer, gleichartiger Schadensfall ereignete sich am 7. April 1998. Folgt man dem Vorbringen der Klägerin, wurde darüber hinaus eines ihrer Stromversorgungskabel beschädigt, indem es durch das am 30. März 1998 austretende Wasser unterspült wurde und dadurch seine Stütze verlor. Im Hinblick auf diese Ereignisse hat die Klägerin die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz von insgesamt 185.838,18 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen: neuerlich beschränkt sie ihr Zahlungsverlangen im Hauptbetrag auf 169.750,80 DM.

Die Beklagte war im Besitz von Leitungslageplänen der Klägerin, die jedoch nach ihrer Ansicht keinen verlässlichen Einblick in die Verhältnisse gaben. Die Klägerin will Lagepläne allein an die zur ARGE gehörende F.F. K...... GmbH & Co. KG (im Folgenden: K...... KG) ausgehändigt haben. Gemäß dem Vorbringen der Beklagten war die K...... KG damit betraut, vorbereitend Suchschlitze zu graben, um sicher zu gehen, dass man bei den Bohrungen nicht auf die benachbarte Wasserleitung treffe. Nach dem Schadensereignis vom 30. März 1998 habe man auf diese Weise die Leitung orten können und dann in der Folge - unter Hinzuziehung eines von der M.. beauftragten Vermessungsingenieurs - deren Trasse zu markieren versucht.

Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, nicht sorgfältig genug gearbeitet zu haben. Sie, die Klägerin, habe noch unmittelbar vor dem Schadensfall vom 30. März 1998 gegenüber der M.. auf einen größeren Abstand der Baugrenze zu der Wasserleitung gedrängt. Dabei sei die Beklagte zumindest zeitweise durch einen Vertreter zugegen gewesen. Die Grabung der Suchschlitze sei, wenn sie überhaupt erfolgt sei, jedenfalls nicht gründlich genug vorgenommen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, indem es, einem Einwand der Beklagten folgend, gemeint hat, dass die Klägerin die Höhe ihrer Ersatzforderung nicht substantiiert dargelegt habe. Es sei nicht ausgeschlossen, dass nicht lediglich die erforderlichen Reparaturkosten, sondern die Kosten einer Leitungsneuverlegung geltend gemacht würden.

Das greift die Klägerin mit der Berufung an. Vorrangig beantragt sie freilich die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil das angefochtene Urteil nach dem Hergang der mündlichen Verhandlung eine Überraschungsentscheidung darstelle. Demgegenüber verteidigt die Beklagte die erstinstanzliche Entscheidung.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung - und unter Erlass eines Urteils, das der Klage dem Grunde nach stattgibt - zur Zurückverweisung der Sache (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

1. Das Landgericht hat letztlich offen gelassen, ob die Schadensereignisse vom 30. März und 7. April 1998 auf Sorgfaltspflichtverstöße der Beklagten zurückgehen oder ob die Klägerin - unabhängig von einem auf Sorgfaltspflichtverstöße gegründeten Schadensersatztatbestand - Rechte aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. April 1998 herleiten kann, in dem diese um die Zusendung der Reparaturkostenrechnung für einen der Wasserleitungsschäden bat. Es hat stattdessen darauf abgehoben, dass die Klägerin ihren Schaden nicht hinreichend dargelegt habe, und darin einen Klageabweisungsgrund gesehen. Diese Entscheidung, die bereits von vornherein bedenklich war, weil sie ohne vorangehenden richterlichen Hinweis erfolgte und für die Klägerin überraschend kam, kann jedenfalls im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag, der in zweiter Instanz erfolgt ist, keinen Bestand haben.

2. Die vom Landgericht nicht geklärte Frage nach der grundlegenden Verantwortlichkeit der Beklagten ist zu bejahen. Die Beklagte haftet der Klägerin gemäß § 823 Abs.1 BGB für die Schäden, die dadurch eintraten, dass sie am 30. März und 7. April 1998 die in Baugrubenhöhe verlegte Wasserversorgungsleitung anbohrte. Darin lag die Beschädigung einer beweglichen Sache, die im Eigentum der Klägerin stand (OLG Hamm VersR 1998, 70). Das Fehlverhalten der Mitarbeiter, die die Bohrungen vor Ort leiteten, ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob diese Mitarbeiter organschaftliche Vertreter im Sinne der Vorschrift waren. Sollte die Beklagte nämlich statt dessen untergeordnete Kräfte mit der Organisation der Bohrarbeiten betraut haben, müsste sie sich so behandeln lassen, als hätte sie - der Bedeutung der Aufgabe entsprechend - leitende Kräfte eingesetzt (OLG Hamm a.a.O.). Im Übrigen würde es der Beklagten auch nicht helfen, wenn anstelle der Haftungszurechnungsnorm des § 31 BGB die Bestimmung des § 831 BGB zur Anwendung gelangte. Denn sie hat sich für ihre Leute nicht exculpiert.

3. Die Beklagte trafen im vorliegenden Fall besondere Sorgfaltspflichten, denen sie nicht gerecht geworden ist. Als Tiefbauunternehmerin, die mit Arbeiten im innerstädtischen Bereich betraut war, musste sie äußerste Vorsicht walten lassen. Es war jederzeit möglich, Leitungen zu beschädigen und dadurch nicht nur unmittelbar Sachwerte zu zerstören, sondern auch mittelbar erhebliche Schäden zu verursachen. Im Hinblick auf diese für Tiefbauarbeiten typische Gefahrenlage oblagen der Beklagte erhebliche Erkundigungs- und Sicherungspflichten.

a) So war die Beklagte insbesondere gehalten, sich weitgehende Gewissheit über den Verlauf der im Grenzbereich zu ihrem Arbeitsfeld verlegten Wasserversorgungsleitung zu verschaffen. Das musste in erster Linie anhand von verlässlichen Plänen geschehen (BGH NJW 1971, 1313, 1314; BGH VersR 1985, 1147). Demgemäß hatte sich die Beklagte auch Planzeichnungen beschafft, in denen sich - neben anderen - auch die streitige Leitung fand (Anlagen K 3 - K 6 zur Klageerwiderungsschrift). Aber diese Zeichnungen vermochten ersichtlich kein genaues Bild der Verhältnisse zu vermitteln. Die Klägerin hat bereits in Abrede gestellt, dass sich die Beklagte die Pläne - so wie es grundsätzlich geboten gewesen wäre (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 1994,784) - bei ihr besorgt habe. Das kann aber dahin stehen. Denn die Beklagte musste auch unabhängig davon erkennen, dass sie sich auf die Unterlagen, die sie in Händen hielt, nicht ohne weiteres stützen konnte. So befand sich darauf insbesondere der Hinweis, dass die genaue Leitungstrasse vor Arbeitsbeginn festgestellt werden müsse (Anlage K 4). Außerdem hatte die Beklagte, wie sie selbst vorbringt, die Pläne ihrem Bauzeichner zur Prüfung vorgelegt. Von diesem sei ihr gesagt worden, dass die Abstandsmaße der eingezeichneten Leitungen nicht stimmten und deren Verlauf nicht exakt nachvollzogen werden könne. Auf diesen Missstand hingewiesen, habe die Klägerin mitgeteilt, aktuellere und aussagekräftigere Pläne seien nicht verfügbar; man kenne die genaue Linienführung der Wasserleitungen selbst nicht. Von daher war es dann auch wenig hilfreich, dass die Beklagte von der M.. noch einen besonderen Ramm- und Bohrplan erhalten hatte, der von einem Ingenieurbüro entsprechend den Unterlagen der Klägerin erstellt worden war. Denn dieser Plan konnte nicht zuverlässiger sein als die Unterlagen, auf denen er beruhte.

Mithin mag die Beklagte zwar im Besitz von Zeichnungen gewesen sein, die unmittelbar oder mittelbar von der Klägerin autorisiert waren. Aber deren Genauigkeit ließ ganz augenscheinlich - sowohl nach dem eigenen Dafürhalten der Beklagten als auch nach den von ihr vorgetragenen Auskünften der Klägerin - zu wünschen übrig. Deshalb durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass die Lage der streitigen Wasserversorgungsleitung richtig wiedergegeben war.

b) Das hat die Beklagte, jedenfalls ihrer ursprünglichen Rechtsverteidigung zufolge, auch nicht getan. Ihrem Vortrag nach ließ sie durch die K...... KG Suchschlitze graben, um zusätzliche Aufschlüsse über den Leitungsverlauf zu gewinnen. Das entsprach vom Grundsatz her einem allgemeinen Gebot: Sind nämlich im Bereich innerstädtischer Tiefbauarbeiten die örtlichen Gegebenheiten nicht hinreichend durch Pläne zu klären, müssen ergänzende Erkundungen durch Probebohrungen erfolgen, die unter Verzicht auf den Einsatz schwerer Geräte vorgenommen werden (BGH NJW 1971, 1313, 1314; OLG Köln NJW-RR 1992, 983, 984).

Bei alledem blieben die Vorkehrungen der Beklagten jedoch hinter den Erfordernissen des Falles zurück. Die behaupteten Suchschlitze wurden nämlich lediglich in Abständen von 30 m bis 40 m gesetzt. Außerdem erreichten sie im Allgemeinen nur eine Tiefe von 2 m bis 2,5 m, soweit sie nicht ausnahmsweise, wie die Beklagte ohne weitere Substantiierung und gegen den Widerspruch der Klägerin vorgetragen hat, "bei entsprechender Veranlassung auch tiefer ausgeführt wurden". Das konnte keinen hinreichenden Aufschluss über die Verhältnisse geben. Die notwendige Sicherheit, dass man bei Bohrungen im Raum zwischen zwei Suchschlitzen, die nicht auf Rohre gestoßen waren, nicht doch auf die Wasserleitung treffen würde, wurde damit nicht erzielt. Denn man konnte weder von einer uneingeschränkt geradlinigen Trassenführung noch von einer Verlegungstiefe von im Grundsatz lediglich 2 m oder 2,5m ausgehen. Das lehrte bereits die allgemeine Erfahrung (vgl. OLG Hamm VersR 1998, 70, 71; OLG Köln VersR 1995, 1456). Außerdem sprachen im konkreten Fall die vorhandenen Planzeichnungen gegen eine derartige Annahme; dort ist vielfach ein leicht bogenförmiger Leitungsverlauf und die Leitungstiefe durchweg mit ungefähr 3 m angegeben (Anlagen K 3 und K 4 zur Klageerwiderungsschrift).

c) Vor diesem Hintergrund verletzte die Beklagte die ihr obliegenden Sicherungspflichten. Das gilt erst recht, wenn, worauf das neuerliche Vorbringen der Beklagten hinweist, die bis zum 30. März 1998 durchgeführten Probebohrungen gar nicht im Hinblick auf die dann beschädigte Wasserleitung erfolgten und sich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt blindlings auf die ganz offensichtlich unzuverlässigen Pläne verließ. Hätte sie - so, wie es geboten war - dafür gesorgt, dass die Suchschlitze in enger Folge und tiefer gegraben worden wären, hätte sie nach der Überzeugung des Senats die angebohrte Wasserleitung zuverlässig orten können. Dann wären die Schadensereignisse nicht eingetreten.

Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, sie habe nach dem ersten Schadensfall, der sich am 30. März 1998 ereignete, bei Wiederaufnahme der danach zunächst unterbrochenen Arbeiten sogleich am 6. April 1998 zwei zusätzliche Suchschlitze graben lassen, und bei einer der beiden Grabungen sei dann in einer Tiefe von etwa 3,5m die Wasserleitung aufgefunden worden. Daran anknüpfend habe ein von der M., beauftragter Vermessungsingenieur unter Berücksichtigung der vorhandenen Schadstelle den mutmaßlichen Verlauf der Wasserleitung abgesteckt und dort Pflöcke gesetzt, wo - auch nach der Auffassung der Klägerin - voraussichtlich gefahrlos habe gebohrt werden können. Auch dieses - behauptete - ergänzende Vorgehen war jedoch unzulänglich. Denn die Richtigkeit der Prognose des Vermessungsingenieurs setzte eine gerade Ausrichtung der Wasserleitung voraus, mit der indessen, wie die Pläne nahe legten und auch das Schadensereignis vom 30. März 1998 bestätigt hatte, nicht sicher gerechnet werden konnte. Demgemäß war es nicht außergewöhnlich, dass es dann zu dem weiteren Schaden vom 7. April 1998 kam.

Die Beklagte selbst hat diesen Schaden im Nachhinein eben damit erklärt, dass die Wasserleitung "nicht geradlinig, sondern bogenförmig bzw. in einem Winkel verlaufen war". Das hätte aber schon von vornherein berücksichtigt werden müssen. Dabei kam als besonderes Gefahrenmoment hinzu, dass die Beklagte in unmittelbarer Nähe der von ihr gemutmaßten Wasserleitungsführung bohrte. In ihrem Schadensbericht vom 7. April 1998 heißt es: "Wieder die Wasserleitung angebohrt, nach Suchschlitz verläuft die Wasserleitung 25 cm zum Verbau".

Die Beklagte macht vergeblich geltend, dass das Anlegen weiterer Suchschlitze zu einer "unerwünschten Auflockerung" des Baugrubenrandes geführt hätte. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, hätte man das hinnehmen und dem dann anderweitig begegnen müssen. Unter keinen Umständen war es angezeigt, deshalb das Risiko eines Wasserleitungsschadens einzugehen.

4. Eine rechtserhebliche Mitverantwortlichkeit der Klägerin an den eingetretenen Schäden (§ 254 BGB) lässt sich nicht feststellen. Allerdings wirft die Beklagte der Klägerin vor, bei einer eigenen Probebohrung vom 29. März 1998 gesehen zu haben, dass die vorhandenen Planunterlagen den Wasserleitungsverlauf nicht zutreffend wiedergaben, und sie darüber nicht informiert zu haben. Mit dieser Situation musste die Beklagte ihrem Vorbringen gemäß - objektiv und auch aus der Sicht der Klägerin - jedoch ohnehin rechnen. Im übrigen hat die Klägerin vorgetragen, sie habe vor Schadenseintritt anlässlich eines Ortstermins vom 30. März 1998 besonders auf das Ergebnis ihrer Probebohrung hingewiesen. Ob die Beklagte dabei durch einen Mitarbeiter zugegen war, ist letztlich ohne Belang. Denn jedenfalls ist unwiderlegt, dass die Klägerin ihren Vertragspartner M., entsprechend unterrichtete. Von daher durfte sie davon ausgehen, dass die Informationen auch die Beklagte als Auftragnehmerin der M.. erreichen würden.

5. Mithin ist die Beklagte dem Grunde nach für die Folgen der Leitungsbeschädigungen vom 30. März und 7. April 1998 verantwortlich. Auf die Frage, inwieweit sich auch noch eine Einstandspflicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 9. April 1998 ergibt, kommt es daneben nicht mehr an.

Vor diesem Hintergrund ergeht ein die Klage zusprechendes Grundurteil (§ 304 Abs. 1 BGB). Der - in verschiedener Richtung ausgetragene - Streit der Parteien darüber, wie hoch der eingetretene Schaden ist, wird vor dem Landgericht zu klären sein, an das der Senat die Sache insoweit zurückverweist. Für eine eigene Entscheidung in diesem Punkt (§ 540 BGB) sieht er keine Veranlassung, weil die Auseinandersetzung über die Schadenshöhe in erster Instanz nur unzulänglich geführt wurde. Das Landgericht selbst hatte hier einen substantiierten Klagevortrag vermisst.

6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf zunächst 185.838,18 DM festgesetzt; ab der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2001 beträgt er 169.750,80 DM. Dem entspricht die Beschwer der Beklagten durch das vorliegende Urteil.

7. Der nachgereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 04. September 2001 gibt keine hinreichende Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Schriftsatz der Klägerin vom 10. September 2001.

Ende der Entscheidung

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