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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 5 U 1714/01
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, LPflGG, ZPO, EGZPO


Vorschriften:

BGB § 154 Abs. 2
BGB § 649
BGB § 649 Satz 2
HOAI § 4
HOAI § 20
HOAI § 40
HOAI § 40 Abs. 1 Nr. 1
HOAI § 40 Abs. 1 Nr. 2
HOAI § 40 Abs. 1 Nr. 3
HOAI § 40 Abs. 1 Nr. 4
HOAI § 41 Abs. 7
HOAI § 41 Abs. 10
HOAI § 46
LPflGG § 17
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 108
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
EGZPO § 26 Nr. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 1714/01

Verkündet am: 28.11.2002

in dem Rechtsstreit

wegen Architektenhonorars

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgericht hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Stein auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2001 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht aus abgetretenem Recht (Bl. 23 GA) die Zahlung von Architektenhonorar.

Im Mahnverfahren belief sich die Hauptforderung auf 160.916,96 DM. Sie wurde mit der Klagebegründung reduziert auf 82.359,86 DM (Bl. 8 GA) und sodann weiter zurückgeführt auf 56.746,53 DM (Bl. 98, 243 GA).

Die Honorarforderung basiert auf der Schlussrechnung "Bebauungsplan mit Grünordnungsplan A..... R........." vom 25. Januar 1998, die mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 136.343,38 DM schließt (Bl. 58 - 62 GA). Weitere zuvor vom Zedenten, Dipl.-Ing. H.... T...., erteilte Rechnungen sind ohne Belang.

Die Beklagte hat wie folgt Zahlungen erbracht (Bl. 22, 103, 241, 242 GA):

23.940,00 DM am 27.12.1989 30.043,52 DM am 19.05.1992 25.108,64 DM am 13.10.1992 79.092,60 DM Zahlung.

Die Forderung von 136.343,38 DM, abzüglich der Zahlung von insgesamt 79.092,16 DM, ergibt 57.251,22 DM, abzüglich 504,68 DM (Korrektur; Bl. 98 GA) ergibt den in erster Instanz verlangten Honorarrestanspruch in Höhe von 56.746,53 DM.

Architekt T.... war von der Beklagten beauftragt (Bl. 31 GA), den Bebauungsplan A.....-R.........gelände zu erstellen. Zum Abschluss eines schriftlichen Architektenvertrages mit einer Honorarvereinbarung nach der HOAI ist es nicht gekommen (Bl. 240, 241 GA).

In der Folgezeit begann T.... Planungsleistungen zur Erstellung des Bebauungsplans zu erbringen und, nachdem die Beklagte im Jahr 1992 den Planbereich erweitert hatte, bearbeitete er auch den erweiterten Bereich.

Streitpunkt der Parteien ist im Wesentlichen der, in welchem Umfang und inwieweit beauftragt T.... verwertbare Planungsleistungen erbracht hat, wie sie zu vergüten sind und zwar vor dem Hintergrund, dass der Auftrag vorzeitig endete.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Die in der letzten Schlussrechnung aufgeführten Leistungen seien vollständig und mangelfrei erbracht worden. Es seien im Hinblick auf die Planerweiterung eigenständige Teilvergütungen zu entrichten. Hinsichtlich des Plans A seien Wiederholungsplanungen erfolgt und die Leistungen für das Erstellen des Grünordnungsplans seien vergütungsfähig.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Das Landgericht hat Zeugen vernommen (Bl. 138 - 146 GA), ein schriftliches Gutachten durch den Sachverständigen R....... L..... eingeholt (vom 28. Dezember 2000), der das Gutachten ergänzt (Bl. 217 - 222 GA) und den die Kammer angehört hat (Bl. 223 - 226 GA).

Das die Klage abweisende Urteil (Bl. 239 - 255 GA) hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die wirksam abgetretene Forderung sei fällig, denn das Vertragsverhältnis zwischen T.... und der Beklagten sei vorzeitig beendet worden. Deshalb komme es auf eine Abnahme der Architektenleistungen nicht an.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien die Leistungen für die Erstellung des Bebauungsplans mit 34.087,69 DM (netto) zu vergüten. Darüber hinaus seien Nebenkosten in Höhe von 789,07 DM angefallen. Das mache zusammen 40.108,27 DM (brutto) aus, dem Zahlungen in Höhe von 79.092,17 DM entgegen stünden. Deshalb könne die Klägerin nichts mehr beanspruchen.

Im Hinblick auf die Erweiterung des Plangebiets könne nicht getrennt abgerechnet werden, und Leistungen der Phase 5 seien nicht erbracht worden. Die von dem Sachverständigen ermittelten Abzüge seien gerechtfertigt. Ein Grünordnungsplan sei nicht in den Entwurf des Bebauungsplans eingearbeitet worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die das Rechtsmittel auf einen Betrag von 28.492,52 EUR (= 55.726,53 DM) beschränkt hat (Bl. 285 GA).

Sie bringt vor:

Vor Erweiterung des Plangebiets sei eine vollständige Entwurfsplanung vorgelegt worden. Mit der Plangebietserweiterung hätten sich auch die Planungsziele geändert. Danach seien die umfassende Vor- und Entwurfsplanung vollständig sowie alle anderen Vor- und Entwurfsplanungen hälftig abzurechnen. Die insoweit vom Sachverständigen vorgenommene Kürzung sei ungerechtfertigt.

T.... habe alle Leistungen bis einschließlich der Phase 4 erbracht und nur die Offenlegung des Plans sei nicht erfolgt. Das habe die Beklagte verhindert. Die insoweit vorgenommenen Rechnungskürzungen seien nicht plausibel.

Der mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Grünordnungsplan sei erstellt worden. Lediglich die Bestandserhebungen hätten gefehlt. Das sei für die Bemessung des Honorars aber unerheblich.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 28. September 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie, Klägerin, 28.492,52 EUR zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 16. März 1995 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie bringt vor:

Die Kürzungen in den Leistungsphasen 4 und 5 seien wegen des Fehlens wesentlicher Leistungen berechtigt.

Für die Erweiterung des Plangebiets könne wegen des Fehlens von Änderungen in nennenswertem Umfang kein zusätzliches Honorar anfallen. Die vergrößerte Fläche sei entsprechend abgegolten worden.

Eine Einigung darüber, dass und unter welchen konkreten Bedingungen ein Grünordnungsplan hätte erstellt werden sollen, habe es nicht gegeben. Die Arbeiten, die T.... für den Grünordnungsplan erbracht habe, seien nicht verwertbar.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die der Klägerin abgetretenen Ansprüche (§ 398 BGB) rechtfertigen sich dem Grunde nach aus § 649 Satz 2 BGB. Wegen der in Höhe von 79.092,16 DM erbrachten Abschlagszahlungen steht der Klägerin jedoch kein Honoraranspruch mehr zu (§ 362 BGB).

I. Grundlage der Honorarforderung ist ein zwischen T.... und der Beklagten abgeschlossener Architektenvertrag. Dieser Vertrag ist Werkvertrag (§ 631 BGB; BGHZ 82, 100).

Der Vertrag ist wirksam, denn ein Schriftformerfordernis besteht nicht (vgl. dazu Löffelmann, Architektenrecht, 4. Aufl. Rn. 710). Es ist deshalb unschädlich, dass die vorformulierte Vertragsurkunde (vgl. Gutachten des Sachverständigen L..... vom 28. Dezember 2000, Anlage 4, Seite 2 - 15) zwar von T...., nicht aber von Seiten der Beklagten unterschrieben worden ist.

Das Schriftformerfordernis des § 4 HOAI betrifft lediglich die Honorarvereinbarung, soweit vom Mindestsatz nach oben oder nach unten abgewichen wird (vgl. Locher/Koebele/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 4 Rn. 26). Besteht - wie hier - kein schriftlicher Vertrag, gelten gemäß § 4 HOAI die Mindestsätze als vereinbart. Hiervon gehen die Parteien für die Schlussrechnung "Bebauungsplan mit Grünordnungsplan A.....-R........." übereinstimmend aus.

Selbst wenn man im Hinblick auf das Auftragsschreiben der Beklagten vom 18. Dezember 1889 (Bl. 31 GA) und die beigefügte Vertragsurkunde annehmen wollte, dass eine konstitutiv wirkende Beurkundung nach § 154 Abs. 2 BGB vorgesehen war, wäre der Formmangel unerheblich, da die Vertragsparteien den nur mündlich abgeschlossen Vertrag einverständlich durchgeführt haben (vgl. Palandt, BGB, 61. Aufl., § 154 Rn. 5 m. w. N.).

Die Vergütungsregelung des § 649 Satz 2 BGB gilt für die ordentliche Kündigung, die außerordentliche Kündigung und für die einvernehmliche Vertragsaufhebung, falls keine besondere Abrede getroffen worden ist (vgl. im Einzelnen Löffelmann, Rn. 1453 ff.).

Wird der Vertrag nicht aus wichtigem Grund gekündigt, behält der Architekt den Anspruch auch für nicht erbrachte Leistungen (vgl. BGH. NJW 1993, 1972/1973) unter Abzug ersparter Aufwendungen. Er verliert den Restvergütungsanspruch, wenn wegen seines vertragswidrigen Verhaltens die Kündigung erfolgt (vgl. BGH BauR 1990, 632/634 m. w. N.).

Die Parteien haben nicht vorgetragen, die Beklagte habe den Architektenvertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Sie gehen einverständlich davon aus, dass die Vertragsbeziehungen irgendwann ihr Ende gefunden haben, sei es durch schlüssig erklärte Kündigung der Beklagten, sei es, dass die Vertragsparteien, ohne weitere Abreden zu treffen, den Vertrag vorzeitig und einvernehmlich beendet haben.

In diesen beiden Fällen verbleibt es beim Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB.

Die Klägerin beansprucht Zahlung ihrer Auffassung nach erbrachter Leistungen, so dass sich die Frage der Darlegung der ersparten Aufwendungen nicht stellt. Sind Leistungen infolge der Beendigung des Architektenvertrages aber nicht erbracht, so wären die ersparten Aufwendungen hier konkret abzurechnen gewesen (BGHZ 143, 79).

II. Die Klägerin hat keinen Honoraranspruch mehr.

1. Zu trennen sind der Bebauungsplan "A.....-R........." (Rechnung Bl. 58 - 60 Mitte GA: 103.892,27 DM) und der "Grünordnungsplan" (Rechnung Bl. 60 - Mitte GA und Bl. 61 GA: 32.451,11 DM).

In Streit sind hinsichtlich der Bewertung der den Bebauungsplan betreffenden Leistungsphasen nur die der Leistungsphasen 3 (Vorentwurf) und 4 (Entwurfsplanung).

Die Bewertung der Leistungsphase 1 mit 1 % durch den Sachverständigen L..... entspricht der Bewertung in der Rechnung (Gutachten S. 9, Rechnung Bl. 58 GA). Übereinstimmung gibt es auch in der Beurteilung der Leistungsphase 2 mit 10 % (Gutachten L..... S. 12, Rechnung Bl. 58 GA).

In der Rechnung wird die Leistung der Phase 5 (Planfassung für die Anzeige oder Genehmigung) zwar mit 7 % angegeben (Bl. 58 GA). Dieser Prozentsatz findet bei der abschließenden Berechnung aber keine Berücksichtigung, in dem eine Summe von 88 % für die Leistungsphasen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HOAI 81 % angesetzt werden (vgl. Bl. 60 oben GA), die Leistungsphase 5 also nicht berechnet wird.

2. Der Klägerin steht für die Wiederholungsplanung (Leistungsphasen 3 und 4, Plan A, Rechnung Bl. 60 GA) kein Betrag in Höhe von 31.839,69 DM (netto) zu.

a) Die Klägerin begründet den Ansatz damit, es sei zu einer Erweiterung des Plangebiets und damit auch zu einer Auftragserweiterung gekommen. Darüber hinaus wird geltend gemacht, die Planungsziele hätten sich geändert. Danach seien die umfassende Vor- und Entwurfsplanung vollständig sowie alle anderen Vor- und Entwurfsplanungen hälftig und wie folgt abzurechnen:

- Leistungsphase 3 40 %; halber Satz von 40 % = 20 % aus 57.603,15 DM

- Leistungsphasen 3 und 4 70 %; halber Satz von 70 % = 35 % aus 57.890,30 DM

b) Gemäß § 41 Abs. 7 HOAI in der Fassung von 1988 ist der - flächenmäßig erweiterte - Bereich insgesamt abzurechnen, nicht aber andere Grundleistungen.

Für die zusätzlichen Ansprüche (Wiederholungsplanung Plan A, 9, 71 ha, Rechnung Bl. 60) kommt es auf § 41 Abs. 10 i. V. m. § 20 HOAI an. § 20 HOAI (1988) entspricht im hier einschlägigen Bereich dem Wortlaut der heutigen Fassung.

Dem Planer steht auch bei fehlender Vereinbarung ein Honorar zu, wenn die Vorentwurfs- oder die Entwurfsplanung mehrfach nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen zu erstellen ist (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 41 Rn. 6). Entscheidend ist, dass die Pläne wesentliche Unterschiede aufweisen; sie dürfen nicht nur geringe Verschiebungen zum Gegenstand haben (vgl. Locher § 20 Rn. 24).

Sind aber wesentliche Änderungen vorhanden, gilt der Grundsatz, dass dem Architekten bei mehrfach erbrachten Architektenleistungen das volle Honorar für die - umfassendste - neue Leistung zusteht und zwar in der Begrenzung, die § 20 HOAI trifft (.... für jede andere Vor- oder Entwurfsplanung außerdem die Hälfte dieser Vomhundertsätze; vgl. Locher, § 20 Rn. 2 m. w. N. und Löffelmann, Rn. 874, 875).

Eine solche wesentliche Änderung ist hier nicht auszumachen.

c) Der Sachverständige L..... stellt an den Anfang seiner Beurteilung die Integration fremder Begleitplanungen (Verkehr, Landschaft, südliche Bauflächen; Gutachten S. 21, 22). Er nimmt Bezug auf das Parteigutachten der Sachverständigen S...... und W..... vom 15. Mai 2000, wonach Unterlagen, die aufzeigen, dass der Entwurf komplett für den ursprünglichen Geltungsbereich fertiggestellt und dann für den erweiterten Geltungsbereich neu bearbeitet wurde, nicht aufzufinden seien (Gutachten S...... und W....., S. 9, 10 und 13).

Wesentliche inhaltliche Überarbeitungen, d. h. die Mehrfacherbringung von Grundleistungen der Leistungsphasen 3 und 4 aufgrund geänderter Anforderungen seien nicht abzuleiten (Gutachten L....., S. 23), sodass die Honorarberechnung auf der Basis des Plangebiets einschließlich der Erweiterungsfläche für alle Leistungsphasen zu erfolgen habe. Damit sei die Mehrarbeit angemessen abgegolten.

d) Die Berufung legt demgegenüber nicht substantiiert dar (Bl. 287, 288 GA), worin die wesentlichen Änderungen zu sehen seien. Die Änderung der Planungsziele wird nicht unter Bezugnahme auf Unterlagen näher erläutert, und im Hinblick auf den "qualifizierten Parteivortrag" der Beklagten in Form des Parteigutachtens der Sachverständigen S...... und W..... fehlt es an der Angabe von Anknüpfungstatsachen, die für eine vollständige Entwurfsplanung im Mai 1992 sprechen würden.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 32.451,11 DM (Rechnung Bl. 61 GA) für die behauptete Erstellung des Grünordnungsplans.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob ein entsprechender Auftrag erteilt worden ist, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen L..... liegt kein dem Leistungsbild "Grünordnungsplanung" (§ 46 HOAI) entsprechender Grünordnungsplan vor (Gutachten S. 44, Zusammenfassung).

Diese Feststellung geht zu Lasten der Klägerin. Sie trägt im Falle der vorzeitigen Beendigung des Architektenvertrags nach § 649 BGB die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten tatsächlich erbrachten Leistungen (BGH BauR 1994, 656).

b) Der Sachverständige nimmt Bezug auf § 17 Landespflegegesetz und hebt hervor, es sei insbesondere darzulegen, aus welchen Gründen von den landespflegerischen Zielvorstellungen abgewichen werde und wie Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollten. Dabei habe die Bearbeitung der landespflegerischen Planungsaufgabe parallel zum Verfahren des Bebauungsplans zu erfolgen, um mögliche Unvereinbarkeiten frühzeitig erkennen und planerisch sowie in der politischen Willensbildung des Gemeindeparlaments reagieren zu können. Während die regelmäßig zu erbringenden Planungsleistungen des landespflegerischen Planungsbeitrags in den Grundleistungen des § 46 HOAI abschließend aufgeführt seien, sei die Integration der landespflegerischen Zielvorstellungen Leistung des Leistungsbildes Bebauungsplan nach § 40 HOAI.

c) Grundleistungen in der Leistungsphase 1, so der Sachverständige L..... (Gutachten S. 34), könnten nach den ausgewerteten Unterlagen nicht festgestellt werden. Insbesondere fehlten Nachweise über die wesentlichen Planungsinhalte dieser Leistungsphase. Das gelte in gleicher Weise für die Leistungsphase 2.

In Bezug auf die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) seien in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf zwar knappe Angaben zu der Gestaltung privater und öffentlicher Freiflächen und zu Einfriedungen. und Ausgleichsmaßnahmen vorhanden; auch gebe es eine Pflanzenliste. Ein Nachweis, wie diese Festsetzungen aus dem (nicht vorhandenen) landespflegerischen Planungsbeitrag gemäß § 17 Landespflegegesetz entwickelt worden seien, finde sich hingegen nicht. Die grünordnerischen Festsetzungen seien daher nur als Textbausteine ohne konkreten Bezug zu den landespflegerischen Zielvorstellungen anzusehen (Gutachten S. 39). Überdies fehlten die weiteren wesentlichen Inhalte der Grünordnungsplanung nach § 46 HOAI.

Planungsleistungen zur Leistungsphase 5 (Entwurf) seien ebenfalls nicht nachgewiesen, so dass insgesamt kein Honoraranspruch im Leistungsbereich Grünordnungsplan erwachsen sei.

Die in dem Gutachten vom 28. Dezember 2000 vorgenommene Bewertung hat der Sachverständige L..... auf den Vorhalt der Klägerin vertiefend erläutert (Bl. 220, 221 GA; vgl. auch Protokoll Bl. 223 - 226 GA).

d) Was die Berufung dagegen und gegen die Beurteilung des Landgerichts vorbringt (Bl. 253 - 255 GA), ist unsubstantiiert (Bl. 290 - 292 GA) und bietet keine konkreten Anhaltspunkte, die einer Beweisaufnahme zugänglich wären.

Es ist schon nicht nachzuvollziehen, wie aus der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde auf die inhaltliche Übereinstimmung des Grünordnungsplans mit dem erteilten Auftrag geschlossen werden könnte (Bl. 292 GA).

Es fehlt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des Sachverständigen L...... Das gilt in gleicher Weise für die Erhebungen der Gutachter S...... und W..... in ihrem Parteigutachten vom 15. Mai 2000 (Seite 19 - 24).

Das Vorbringen der Klägerin (auch Bl. 106, 116, 117) erschöpft sich letztlich in der Behauptung, der Grünordnungsplan sei erstellt und übergeben worden. Damit ist keine Aussage zum Inhalt der Leistungen, die der Überprüfung zugänglich wären, verbunden.

4. Es bedarf keiner Feststellung, ob die vom Sachverständigen L..... vorgenommenen Kürzungen für die Leistungsphase 3 (Vorentwurf) von 40 % auf 22 % und für die Leistungsphase 4 (Entwurf) von 30 % auf 20 % - auch rechtlich - zu rechtfertigen sind und welches Honorar der Klägerin letztendlich zusteht.

Nicht verdient ist jedenfalls das Mehrhonorar für die Erweiterung des Plangebiets unter dem Gesichtspunkts der Wiederholungsplanung und für den Grünordnungsplan. Somit liegt schon eine Überzahlung durch die Beklagte vor.

Auf der Basis der Schlussrechnung vom 25. Januar 1998 ergibt sich folgende Abrechnung:

136.343,38 DM ./. 36.297,25 DM (Erweiterung; incl. Mehrwertsteuer und ohne Nebenkosten)

./. 32.451,11 DM (Grünordnungsplan; incl. Mehrwertsteuer) 67.595,02 DM

Nachdem die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe von 79.092,16 DM erbracht hat, kann der Klägerin kein Honoraranspruch mehr zustehen.

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 28.492,52 EUR. Für die Zulassung der Revision sind die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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