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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 5 U 288/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 139
BGB § 313 Satz 1 a.F.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 5 U 288/02

Verkündet am: 20. Februar 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgerichts Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten aber gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe stellt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte am 4. September 2000 im Interesse des Beklagten ein Hausgrundstück zum Preis von 1,39 Mio. DM, das sie diesem gemäß einer am selben Tag notariell beurkundeten Vereinbarung zur Nutzung überließ. Als Gegenleistung des Beklagten waren ein an den Aufwendungen der Klägerin orientiertes monatliches Nutzungsentgelt von 12.629 DM, Nebenkostenleistungen und fortlaufende darlehensweise Zahlungen von 1.358 DM im Monat vorgesehen. Das Grundstück sollte dem Beklagten am 30. September 2000 übergeben werden.

Neben diesen unter der Überschrift "Immobilien-Leasingvertrag" getroffenen Regelungen wurde dem Beklagten in einem separaten Vertragsteil ein "Ankaufsrecht" eingeräumt. Danach war er berechtigt, das Grundstück am Ende der Mietzeit entgeltlich zu erwerben, wobei seine Darlehensrückgabeansprüche verrechnet werden sollten.

Ebenfalls am 4. September 2000 erklärte die Grundstücksverkäuferin dem Beklagten, dass ihm mit Rücksicht auf eine "Mängelbeseitigung am Objekt" von der gegen die Klägerin gerichteten Kaufpreisforderung ein Teilbetrag von 200.000 DM abgetreten werde. Nach der Darstellung des Beklagten geschah dies in Absprache mit der Klägerin und war eine Voraussetzung dafür, dass er sich zum Vertragsschluss mit ihr bereit fand. Demgegenüber wusste die Klägerin ihrem Vorbringen zufolge seinerzeit nichts von der Abtretung.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von 145.371 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Hauptforderungsbetrag betrifft aus dem Jahre 2001 rückständige Leasing- und Darlehensraten sowie Neben- und Rücklastschriftkosten. Dem hat der Beklagte den Einwand der Formnichtigkeit des Vertrags der Parteien vom 4. September 2000 entgegengehalten, den er darauf gestützt hat, dass die damit einhergegangene Abtretungsvereinbarung nicht notariell beurkundet wurde. Hilfsweise hat er die Aufrechnung mit einem aus der Abtretung herrührenden Forderungsrest von 100.000 DM und mit Ausgleichsansprüchen dafür erklärt, dass die Klägerin noch in der Zeit nach dem 30. September 2000 unmittelbar oder jedenfalls mittelbar anderweit Mieteinnahmen erzielt habe. Um deren Höhe in der zweiten Jahreshälfte 2001 in Erfahrung zu bringen, hat er Widerklage erhoben.

Das Landgericht ist dem Formnichtigkeitseinwand des Beklagter, gefolgt und hat die Klage deshalb abgewiesen. Dem Widerklageverlangen, das die Klägerin umfassend anerkannt hat, hat es bezogen auf den Dezember 2001 stattgegeben. Im Übrigen ist es von dessen Unzulässigkeit ausgegangen, nachdem die Klägerin für die Zeit vor.

Juli bis November 2001 die geforderte Auskunft erteilt hatte.

Mit der Berufung erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 74.327,01 EUR nebst Zinsen und die umfassende Abweisung der Widerklage. Ihrer Ansicht nach war der Abschluss des "Immobilien-Leasingvertrags" von der Abtretung völlig unabhängig und daher formwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg. Es verbleibt bei der Abweisung der Klage und dem Zuspruch der Widerklage insoweit, als das Verlangen des Beklagten berührt ist, Auskunft über die Mieteinnahmen der Klägerin für Dezember 2001 zu erhalten.

I. Die Klägerin kann den Beklagten nicht mit Erfolg auf Zahlung in Anspruch nehmen. Sie leitet ihre Forderungen aus dem "Immobilien-Leasingvertrag" vom 4. September 2000 her. Dieser Vertrag ist jedoch rechtsunwirksam (§ 125 Satz 1 BGB), weil er der Formvorschrift des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht genügt hat.

1. Die Parteien stellen nicht in Frage, dass der "Immobilien-Leasingvertrag", auch wenn er als solcher keiner der Parteien zur Veräußerung oder zum Erwerb eines Grundstücks verpflichtete, notariell beurkundungsbedürftig war. Das beruht darauf, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Begründung eines "Ankaufsrechts" durch den Beklagten stand, demzufolge sich der Beklagte zum bedingten Kauf und die Klägerin zum bedingten Verkauf des Leasinggrundstücks verpflichtete (Kanzleiter in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 313 Rdnr. 34).

Dem damit verbundenen Beurkundungsgebot sind die Parteien nicht gerecht geworden. Allerdings sind die Leasingabreden und dabei insbesondere die Vereinbarungen über die streitigen Zahlungsansprüche der Klägerin in einer notariellen Urkunde niedergelegt worden. Das war aber letztlich unzureichend, weil mit ihnen die Absprache einherging, dass die Grundstücksverkäuferin 200.000 DM ihrer gegen die Klägerin gerichteten Kaufpreisforderung an den Beklagten abtrat und diese zusätzliche Absprache nicht in die notarielle Beurkundung einbezogen wurde. Das führte zur Unwirksamkeit der Forderungsabtretung und zog über § 139 BGB die Rechtsungültigkeit des "Immobilien-Leasingvertrags" nach sich (BGH NJW-RR 1989, 198, 199).

Es ist anerkannt, dass das gesetzliche Gebot des § 313 Satz 1 BGB a.F., ein Grundstücksgeschäft beurkunden zu lassen, nicht nur die Vereinbarungen über die Grundstücksübertragung betrifft, sondern sich auch auf die Abreden erstreckt, die damit in einer Weise verknüpft sind, dass die jeweiligen Regelungen "miteinander stehen und fallen" sollen (BGHZ 76, 43, 49; BGH WM 1979, 712; BGH DNotZ 1980, 344, 348; BGH WM 1980, 405, 406; BGH NJW 1987, 1069; BGH NJW-RR 1989, 198, 199). Eine solche Verknüpfung ist schon dann vorhanden, wenn an den Absprachen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind und nur einer der Partner des Grundstücksgeschäft einen Einheitlichkeitswillen zum Ausdruck bringt und der andere Partner das hinnimmt (BGHZ 46, 43, 49; BGH WM 1980, 405, 406; BGH NJW 1987, 1069; BGH NJW-RR 1989, 198, 199; BGH NJW-RR 1998, 950; Kanzleiter, a.a.O., § 313 Rdnr. 54). So war es auch hier.

2. Der Beklagte hatte der Klägerin von vornherein deutlich gemacht, dass er den "Immobilien-Leasingvertrag" nur abschließen könne, falls ihm ein Teil des Erwerbspreises, den die Klägerin an die Grundstücksverkäuferin würde entrichten müssen, zufließe und so seine Liquidität verbessere. Dem trat die Klägerin nicht entgegen, sondern trug im Gegenteil sogar dazu bei, dass die von dem Beklagten genannte Voraussetzung erfüllt wurde. Das ist das Ergebnis der Beweisaufnahme, die der Senat durchgeführt hat.

a) Die - von der Klägerin erkannte und unterstützte - Verbindung des "Immobilien-Leasingvertrags" der Parteien mit der Abtretungsvereinbarung, die zwischen der Grundstücksverkäuferin und dem Beklagten in Bezug auf einen Kaufpreisteil von 200.000 DM getroffen wurde, geht aus den Bekundungen der Zeugen M.... Z..... und P.... T........... hervor. Danach kam bei der vorbereitenden Unterredung der Parteien vom 28. Juli 2000, bei der für die Klägerin ebenso wie später bei Abschluss des "Immobilien-Leasingvertrags" R..... H.......... auftrat, die Vorstellung des Beklagten zur Sprache, dass ein Teil des Kaufpreises, den die Klägerin bei dem Erwerb eines von ihm zu leasenden Objekts zahlen würde, an seine Person zu leisten sei. Allerdings divergieren die beiden Aussagen etwas. Während nämlich nach der Darstellung M.... Z..... ein entsprechender Geldfluss im Hinblick auf einen anderweitigen Leasingerwerb erörtert wurde, den der Beklagte zunächst im Auge hatte, wurde den Angaben P.... T............ zufolge bereits ein Bezug zu eben dem Objekt hergestellt, das schließlich Gegenstand des Vertrages vom 4. September 2000 war. Das gibt jedoch keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Kerngehalt in Zweifel zu ziehen. Vielmehr muss der vorhandene Unterschied auf einen Erinnerungsmangel zurückgeführt werden. Hätten M.... Z..... und P.... T........... die Absicht gehabt, den Beklagten zu begünstigen, hätte es nahe gelegen, dass sie sich vorab besprochen und eine deckungsgleiche Schilderung abgegeben hätten.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat auch keine Veranlassung, der Bekundung P.... T........... mit Mißtrauen zu begegnen, R.... H.......... sei später mit der Bitte an ihn herangetreten, der Beklagte möge der Klägerin, wie dies dann am 24. August 2000 auch geschah, schriftlich mitteilen, dass 200.000 DM aus dem Grundstückskaufpreis an ihn fließen sollten. Gleichermaßen verlässlich erscheint die Darstellung M.... Z....., dass R..... H.......... dem Beklagten am 4. September 2000 unmittelbar vor der Beurkundung des "Immobilien-Leasingvertrags" ein Fax überreichte, in dem die Grundstücksverkäuferin dessen Wunsch nach Abtretung eines Kaufpreisteils von 200.000 DM entsprach. Das steht im Einklang mit der Aussage P.... T........... s, er habe kurz zuvor die Versendung dieses Fax an die Klägerin veranlasst. Dass der Klägerin seinerzeit aus dem Notariat, in dem P.... T........... mit einem Vertreter der Grundstücksverkäuferin zusammengekommen war, ein Fax zugeschickt wurde, ist durch einen Sendebericht belegt. Die Erwägung der Klägerin, der Sendebericht sei manipuliert worden, weil die darin angegebene Zielnummer in einer Ziffer von ihrer Faxnummer abweiche, ist im Hinblick auf die Ausführungen der D....... T...... AG vom 9. Januar 2003 gegenstandslos.

Freilich war der Beklagte nicht imstande, das Fax, das ihm damals ausgehändigt wurde, zu den Akten zu reichen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Fax in Wahrheit nicht existierte. Denn der Beklagte hatte zumindest längerfristig keine Veranlassung, das Fax aufzubewahren, weil er alsbald von P.... T........... das Original der Abtretungserklärung erhielt.

b) Das, was M.... Z..... und P.... T........... bekundet haben, steht nicht im Widerspruch zur schriftlichen Zeugenaussage Dr. A..... R........... der den "Immobilien-Leasingvertrag" notariell beurkundet hat. Dr. A..... R......... hat nicht verneint, dass M.... Z..... am 4. September 2000 in seinem Notariat war.

Freilich hat er mitgeteilt, von der Abtretung des Kaufpreisteils von 200.000 DM an den Beklagten nichts gewusst zu haben. Indessen hat weder M.... Z..... noch P.... T........... gesagt und auch der Beklagte nicht behauptet, dass er - etwa deshalb, weil dem Beklagten das Fax der Abtretungserklärung in seiner Gegenwart übergeben worden wäre - davon hätte informiert sein müssen. Eine Unterrichtung Dr. A..... R......... hätte im Übrigen nicht im Interesse der Parteien gelegen. Denn in diesem Fall wäre Dr. A..... Riedenklau gehalten gewesen, die Abtretung zum Gegenstand des "Immobilien-Leasingvertrags" zu machen, so dass sie am Ende zur Kenntnis der Finanzbehörden gelangt wäre. Dann aber hätte der Wunsch des Beklagten, den ihm zufließenden Betrag von 200.000 DM "billig" über Zahlungen zu "erkaufen", die in den Leasingraten aufgingen und damit als steuerlich abzugsfähig erschienen, nicht mehr realisiert werden können, weil das Konstrukt durchschaut worden wäre.

Da Ungereimtheiten zwischen dem, was M.... Z..... und P.... T........... einerseits sowie Dr. A..... R......... andererseits zu den Geschehnissen vom 4. September 2000 ausgesagt haben, nicht vorhanden sind, besteht keine Veranlassung, dem Antrag der Klägerin nachzukommen, Dr. A..... R......... ergänzend persönlich zu hören (§ 377 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Das gilt umso mehr, als die schriftlichen Angaben, die er gemacht hat, die an ihn gestellten Beweisfragen erschöpfend beantworten und auch die Klägerin nicht mitgeteilt hat, was darüber hinaus erfragt werden sollte.

c) Die Überzeugung, die der Senat aus den Sachverhaltsschilderungen M.... Z..... und P.... T........... gewonnen hat, werden durch die gegenläufigen Bekundungen R..... H.......... nicht entscheidend erschüttert. Dessen Aussage, er habe von der Abtretung des Kaufpreisteils von 200.000 DM erst lange nach der Beurkundung des "Immobilien-Leasingvertrags" erfahren, ist nicht glaubhaft. Wäre es richtig, dass - wie R..... H.......... berichtet hat - bei dem Gespräch vom 28. Juli 2000 von einer Zahlung der Grundstücksverkäuferin an den Beklagten nicht die Rede war und lediglich eine Leistung der Klägerin an den Beklagten ("kick back") erörtert wurde, die die Klägerin jedoch strikt ablehnte, ließe sich nicht erklären, wieso P.... T........... für den Beklagten in einem an die Klägerin gefaxten Schreiben vom 7. August 2000 kommentarlos von einem Finanzierungsmodell ausging, das auf Kosten entsprechender Leasingraten eine Kapitalauskehr an den Beklagten vorsah. Unverständlich bliebe auch, warum R..... H.......... dann diesem Ansinnen nicht widersprach.

Zweifel an der Verlässlichkeit der Zeugenaussage R..... H.......... ergeben sich ebenfalls daraus, dass er - nachdem er zunächst erklärt hatte, bei der Unterredung vom 28. Juli 2000 habe das später für den Beklagten erworbene Objekt noch keine Rolle gespielt - einräumen musste, es sei seinerzeit sehr wohl Gesprächsgegenstand gewesen. Bemerkenswert ist darüber hinaus R..... H.......... Schreiben vom 28. Oktober 2000 an den Beklagten, in dem auf die streitige Abtretung von 200.000 DM Bezug genommen wurde. Darin heißt es, die Abführung dieses Betrages an den Beklagten sei aus den "Unterlagen" der Klägerin zu entnehmen. Das spricht für eine langfristig vorhandene, dokumentierte Kenntnis auf deren Seite. Die Erläuterung R..... H.........., die Klägerin sei kurz - nämlich ein oder zwei Tage - zuvor fernmündlich von dem Beklagten über die Abtretung unterrichtet worden und bei den angesprochenen "Unterlagen" handele es sich um eine bloße Notiz über den Inhalt des Telefonats, ist wenig einleuchtend. Wenn die Klägerin, wie R..... H.......... gemeint hat, zunächst nichts von der Abtretung wusste, damit auch nichts zu tun haben wollte und dieserhalb jetzt im Wesentlichen nur eine einseitige Mitteilung des Beklagten vorlag, wäre die Formulierung zurückhaltender ausgefallen.

d) Nach alledem erachtet der Senat die von den Zeugen M.... -Z..... und P.... T........... beschriebene innere Verknüpfung zwischen dem "Immobilien-Leasingvertrag" vom 4. September 2000 und der zeitlich damit einhergehenden Abtretungsvereinbarung zwischen der Grundstücksverkäuferin und dem Beklagten für erwiesen, so dass der "Immobilien-Leasingvertrag" mangels notarieller Beurkundung auch der Abtretung rechtsunwirksam ist. Deshalb vermag der Vertrag die mit der Klage verfolgten Ansprüche, die sich allein auf ihn gründen, nicht zu tragen. Denkbar wären lediglich Zahlungsforderungen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Dafür ist jedoch nichts dargetan.

II. Im Hinblick darauf muss die Klage, deren Zuspruch die Klägerin mit der Berufung verfolgt, scheitern. Soweit sich die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel gegen die teilweise - nämlich auf eine Auskunftserteilung über die im Dezember 2001 erzielten Mieteinnahmen bezogene - Zuerkennung der Widerklage wendet, dringt sie ebenfalls nicht durch. Das beruht darauf, dass sie das entsprechende Verlangen des Beklagten in erster Instanz anerkannt hat und deshalb ohne Rücksicht auf die materielle Rechtslage verurteilt werden muss (§ 307 Abs. 1 ZPO).

III. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 74.527,01 EUR (Klage 74.327,01 EUR und Widerklage 200 EUR) festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Ende der Entscheidung

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