Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.06.2009
Aktenzeichen: 5 U 319/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 326 Abs. 2 Satz 2
BGB § 326 Abs. 4
BGB §§ 631 ff
BGB § 637 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 5 U 319/09

In dem Rechtsstreit wegen Zahnarzthaftung TEnor:

weist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO). Gründe: Die Berufung ist ohne Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das ergibt sich - ungeachtet der Erwägungen des Landgerichts zum Beweisergebnis - weithin bereits aus Rechtsgründen. Im Einzelnen: 1. Die Klägerin verlangt 10.133,59 € als Vorschuss auf zu erwartende "Restitutionskosten" für eine umfassende Neuversorgung des linken Oberkiefers (Behandlungsplan vom 14. April 2008 - Anlage K 4 zur Klageschrift - Bl. 8/9 GA). Insoweit ist die Klage unschlüssig. Beim Zahnbehandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Dem Recht des Dienstvertrages ist eine § 637 Abs. 3 BGB entsprechende Vorschrift (Vorschussanspruch) fremd. Für das Begehren der Klägerin gibt es auch in den allgemeinen Vorschriften des BGB keine Rechtsgrundlage. Bei nicht vertragsgemäßer Leistung kann der Gläubiger erst dann zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§§ 323, 325, 281 BGB), wenn er zuvor dem Schuldner ergebnislos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Das behauptet die Klägerin nicht. Unstreitig stellte sie sich nach der Behandlung im März 2006 erst ein Jahr später wieder bei der Beklagten vor. Ein Nacherfüllungsverlangen war damit nicht verbunden. Stattdessen ließ die Klägerin sich 2007 alsbald anderweitig behandeln. Die dadurch veranlassten konkreten Kosten sind nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Vorsorglich ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass dem Gläubiger, der den gesetzlich vorgesehenen Nachbesserungsweg nicht beschreitet, wegen der anderweitig entstanden Nachbesserungskosten ein Ersatzanspruch gegen den Schuldner (hier: die Beklagte) nicht zusteht. Derartiges wird zwar in der Literatur vereinzelt vertreten. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsansicht jedoch verworfen. Lässt der Gläubiger (hier: die Klägerin) einen Mangel durch Dritte beseitigen, ohne dem Schuldner zuvor ergebnislos eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er nicht gemäß § 326 BGB Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB (analog) die Erstattung der vom Schuldner ersparten Aufwendungen für die Mangelbeseitigung verlangen. Zur näheren Begründung verweist der Senat statt Wiederholung auf die überzeugenden Erwägungen der in BGHZ 162, 219 - 230 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen (ständige Senatsrechtsprechung - Beschluss vom 26. Februar 2008, 5 U 1525/07). Letztlich erschließt sich dem Senat auch nicht, warum die Klägerin, die unstreitig gesetzlich krankenversichert ist (Anlage K 2 zur Klageschrift - Bl. 5 GA), die Zahlung des begehrten Vorschusses an sich persönlich statt an die DAK als den tatsächlichen Kostenträger begehrt. 2. Die Klägerin beantragt die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5000 € mit der Behauptung, die von der Beklagten vorgenommene prothetische Teilversorgung sei auf einem nicht tragfähigen bzw. nicht erhaltungswürdigen Status und damit völlig überflüssig erfolgt. Das Landgericht hat sich insoweit um eine Sachaufklärung bemüht. Das Sachverständigengutachten und die Befragung der Zeuginnen hat dem Landgericht die Überzeugung vermittelt, dass die Beklagte bei ihren Maßnahmen im März 2006 einen Zahnstatus vorfand, der den gewählten Behandlungsweg vertretbar erscheinen ließ. Das ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Die Berufung rügt zwar zu Recht, dass die Dokumentation des Status und der Behandlungsplanung völlig unzureichend ist. Derartige ärztliche Versäumnisse ergeben aber keine selbständige Anspruchsgrundlage. Sie können vielmehr nur zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr führen. Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da die Dokumentationslücken auch nach Auffassung des Senats durch das sonstige Beweisergebnis geschlossen sind. Soweit die Berufung für ihre gegenteilige Ansicht nachbehandelnde Zahnärzte benennt, ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf der Dinge, dass diese Zahnärzte ihre Feststellungen erst erheblich später und teils nach anderweitigen Eingriffen getroffen haben. Welche konkreten medizinischen Anknüpfungstatsachen aus den Jahren 2007 und 2008 die Schlussfolgerung tragen könnten, schon im März 2006 habe der Befund andere Maßnahmen erfordert, ist nicht aufgezeigt. 3. Lässt sich demnach eine Fehlbehandlung im März 2006 nicht feststellen, scheitert auch der Feststellungsantrag. 4. Die Klägerin begehrt weiter die Rückzahlung von 2.438,88 €. Dabei handelt es sich um das zahnärztliche Honorar, das die Beklagte für die Behandlung im März 2006 vereinnahmt hat. Der Arztvertrag unterfällt nicht den §§ 631 ff BGB. Es handelt sich vielmehr um einen Dienstvertrag, bei dem kein bestimmter Erfolg geschuldet wird. Seinen Honoraranspruch verliert der Dienstverpflichtete nur dann, wenn seine Leistung derart unbrauchbar ist, dass sie der völligen Nichtleistung gleichsteht. Im Prozess auf Rückerstattung einer bereits gezahlten Vergütung trifft den Patienten die Darlegungs- und Beweislast, dass die Leistung derart mangelhaft war. Das ist weder in der Klage noch in der Berufungsbegründung aufgezeigt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Beklagten stehe keinerlei Honorar zu. 5. Mangels Zahlungsanspruchs der Klägerin kann sie auch nicht mit Erfolg verlangen, von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freigestellt zu werden. 6. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Berufung sollte kostensparend zurückgenommen werden. Frist zur Stellungnahme: 20. Juli 2009 Koblenz, den 18. Juni 2009

Ende der Entscheidung

Zurück