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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 24.09.1999
Aktenzeichen: 5 U 545/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
§ 3 ZPO

Streitwert <Beschwer> der Duldung eines von einem Sachverständigen durchzuführenden Ortstermins und Zurverfügungstellung von Bauplänen

1.) Durch die Duldung einer Ortsbesichtigung durch einen Sachverständigen entsteht keine nennenswerte Belastung der verurteilten Partei.

2.) Ist der Beklagte verurteilt, Baupläne anlässlich der Ortsbesichtigung zur Verfügung zu stellen und bestreitet er, solche Pläne zu besitzen, so besteht seine Beschwer nicht in dem Aufwand für die Neuanfertigung der Pläne, denn dazu ist er nicht verurteilt. Die Beschwer besteht lediglich in dem Mehraufwand des Gutachters, den dieser hat, wenn er sein Gutachten nunmehr ohne Pläne erstellen muss.

OLG Koblenz Beschluß 24.09.1999 - 5 U 545/99 - 9 O 3/98 LG Mainz


Hinweisbeschluss

In Sachen

Beklagte und Berufungsklägerin

Klägerin und Berufungsbeklagte

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Er sieht die erforderliche Beschwer (§ 511 a Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erreicht.

Gründe

Gegenstand der Berufung ist die Verurteilung der Beklagten, "die Vornahme einer Ortsbesichtigung und einer Schätzung des Anwesens straße 10 in W durch einen öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen zu dulden und zu diesem Zweck der Klägerin die Baupläne und Brandversicherungsurkunde zur Verfügung zu stellen". Damit sind für die Beschwer der Beklagten zwei Gesichtspunkte maßgeblich, nämlich zum Einen die Hinnahme einer Begutachtung und zum Anderen die - vorübergehende - Überlassung von Dokumenten. Der erste der beiden Gesichtspunkte fällt praktisch nicht ins Gewicht, weil nicht zu erkennen ist, dass dadurch notwendigerweise erhebliche Kosten für die Beklagte entstehen (vgl. BGH FamRZ 1999, 647, 648). Die Beklagte meint freilich, dass der zweite Gesichtspunkt große Bedeutung habe und zu einer über 1.500,-- DM hinausgehenden Beschwer führe. Dem ist jedoch nicht zu folgen.

Die Auffassung der Beklagten, sie müsse, weil sie tatsächlich keine Baupläne habe, nunmehr selbst für die Herstellung solcher Pläne Sorge tragen, geht fehl. Denn die Beklagte ist lediglich zur - zeitweisen - Herausgabe, nicht aber zur Vornahme irgendwelcher Handlungen verurteilt worden (vgl. Seite 5 des erstinstanzlichen Urteils). Es gibt keinen Anhalt dafür, dass das Landgericht der Beklagten insoweit irgendwelche Verpflichtungen hätte auferlegen wollen (vgl. auch BGH NJW-RR 1992, 322).

In der Verurteilung zur Überlassung der Pläne kann überhaupt nur insoweit eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung der Beklagten liegen, als sie die Grundlage für mögliche Ansprüche der Klägerin nach § 283 BGB bildet. Indessen ist zweifelhaft, ob solche Ansprüche, zu deren Titulierung des erst noch eines weiteren prozessualen Vorgehens der Klägerin bedürfte, vom Ansatz her für die Bemessung der Beschwer herangezogen werden dürfen. Das kann jedoch letztlich offen bleiben. Denn die auf Schadensersatz gerichteten Ansprüche nach § 283 BGB, die hier in Aussicht stehen, gehen keinesfalls dahin, dass die Beklagte für die Kosten der Fertigung neuer Baupläne aufkommen müsste. Da die Herausgabe der Pläne lediglich dem Zweck der erleichterten Begutachtung des streitigen Anwesens dient, kann die Klägerin nur verlangen, dass ihr die Beklagte die Kosten ersetzt, um die die Begutachtung teurer wird, wenn die Pläne nicht zur Verfügung stehen.

Diese Mehrkosten veranschlagt der Senat niedrig. Es spricht bereits alles dafür, dass die Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Bauamt) über Doppel der Baupläne verfügt und dass dort gegen eine geringe Gebühr Kopien gefertigt werden können. Auch falls dies nicht so wäre, würde das anstehende Sachverständigengutachten dadurch nur unwesentlich arbeitsaufwendiger und daher - wenn überhaupt (vgl. die Kostenregelung des § 34 HOAI, die einen derartigen Umstand vernachlässigt) - auch lediglich unwesentlich teurer.

Die Beklagte hat bis zum 14. Oktober 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf § 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO wird ausdrücklich hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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