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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 08.02.2001
Aktenzeichen: 5 U 578/2000
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 612 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 578/2000

Verkündet am 8. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Honorarforderung für eine ärztliche Behandlung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der klagende Arzt begehrt von der Beklagten, die gesetzlich krankenversichert ist, Honorar für eine privatärztliche Behandlung.

Dazu hat er vorgetragen, die Beklagte habe eine Behandlung als Privatpatientin gewünscht und schulde daher die Vergütung.

Die Beklagte hat erwidert, der Kläger habe ihr versichert, die gesetzliche Krankenversicherung müsse alle Kosten übernehmen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, einen privatärztlichen Behandlungsvertrag habe der beweispflichtige Kläger nicht nachgewiesen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Bei einem Zusammentreffen der Parteien in der Kanzlei des Rechtsanwaltes habe die Beklagte erklärt, sie lasse sich von dem Kläger operieren, selbst wenn sie dafür ihr Haus verkaufen müsse. Dadurch sei bewiesen, dass die Beklagte eine privatärztliche Behandlung gewünscht und vereinbart habe.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und wiederholt, sie sei davon ausgegangen, dass die gesetzliche Krankenversicherung eintrittspflichtig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Januar 2001 (Blatt 15l/152 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der beweispflichtige Kläger hat das Zustandekommen eines privatärztlichen Behandlungsvertrages nicht nachgewiesen.

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 Abs. 1 BGB).

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines derartigen Vertrages, insbesondere die Vergütungsvereinbarung, ist derjenige, der das Honorar beansprucht, hier der Kläger. Sein Einwand, ein Arzt arbeite nicht unentgeltlich, so dass die Beklagte beweisbelastet sei, ist nicht stichhaltig.

Denn die Beklagte ist gesetzlich krankenversichert. Unstreitig hatte der Kläger eine Kassenarztzulassung. Ein gesetzlich krankenversicherter Patient, der einen Arzt mit Kassenarztzulassung aufsucht, geht im Regelfall davon aus, dass die gesetzliche Krankenversicherung die gesamte Vergütung für die ärztliche Behandlung übernimmt. Dies gilt um so mehr, als die Beklagte seit 1995 auf dieser Grundlage vom Kläger behandelt worden war.

Soll dann dennoch eine privatärztliche Behandlung des Kassenpatienten außerhalb des Leistungskataloges der gesetzlichen Krankenversicherung stattfinden, bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige die Beweislast für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes trägt, der Ansprüche aus dem Vertrag herleitet.

Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Der von ihm benannte Zeuge Rechtsanwalt T hat das behauptete Gespräch der Parteien in seinen Kanzleiräumen nicht bestätigt.

Da dem Kläger andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und § 612 Abs. 1 BGB aus den von der Berufungserwiderung aufgezeigten Gründen nicht einschlägig ist (vgl. OLG Köln VersR 1987, 792 ), war nur noch zu prüfen, ob sich aufgrund von Indizien die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Beklagte mit dem Kläger einen privatärztlichen Behandlungsvertrag geschlossen hat.

Der Kläger stützt sich insoweit auf seine ärztliche Bescheinigung vom 24. Mai 1996 (Bl. 75 GA). Diese ist jedoch erst nach Abschluss der ärztlichen Bemühungen erstellt worden, für die der Kläger Honorar begehrt. Die Tatsache, dass die Bescheinigung ausgestellt wurde, und ihr konkreter Inhalt können auch dahin gedeutet werden, dass der Kläger Abrechnungsprobleme der Beklagten mit ihrer gesetzlichen Krankenversicherung schon im Vorfeld aus dem Weg räumen wollte.

Die in eine andere Richtung zielende Deutung der Berufung halt der Senat für möglich, indes nicht zwingend.

Ohne durchgreifenden Beweiswert ist die vom Kläger geführte elektronische Patientenakte mit dem Vermerk, die Beklagte wünsche die Operation "unabhängig von Krankenkasse" (Bl. 79 GA). Der dazu von der Berufungserwiderung erhobene Einwand, derartige Eintragungen seien jederzeit änderbar und hier auch deshalb nicht verlässlich, weil es im vorliegenden Fall schon andere "EDV - bedingte Irritationen" gegeben habe, ist nicht von der Hand zu weisen.

Bei dieser Sachlage könnte allenfalls aus dem unter einem Briefkopf der Beklagten gefertigten Schreiben vom 20. März 1998 (Blatt 141 GA) gefolgert werden, zwischen den Parteien sei ein privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen. Die Bemühungen des Senats, den Beweggrund und die Entstehung dieses Schreibens zugunsten des Klägers aufzuklären, sind indes gescheitert.

Trotz der gebotenen kritischen Würdigung der Erklärungsversuche der Beklagten kann der Senat auch in der Gesamtschau der Indizien daraus nicht die Überzeugung gewinnen, zwischen den Parteien sei im April/Mai 1996 ein privatärztlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen.

Unterstellt man zu Gunsten des Klägers, dass das Schreiben von der Beklagten herrührt, erfordern daher die Schriftsätze der Parteien vom 25. Januar bzw. 29. Januar 2001 nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Berufung musste vielmehr ohne ergänzende Beweiserhebung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 ZPO.

Streitwert und Beschwer des Klägers: 17.072,52 DM

Ende der Entscheidung

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