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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 16.02.2000
Aktenzeichen: 5 W 118/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 887
Wird der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung vom erkennenden Landgericht gem. § 887 ZPO zur ersatzweisen Vornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt, so kann der Schuldner nicht persönlich gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde einlegen, da diese dem Anwaltszwang unterliegt.
Geschäftsnummer: 5 W 118/00

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller

am 16. Februar 2000

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. Dezember 1999 wird verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 22.040 DM) hat der Schuldner zu tragen.

Gründe:

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Für das Beschwerdeverfahren gegen Anordnungen nach § 887 ZPO besteht Anwaltszwang, wenn das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges entschieden hat (Zöller-Stöber, ZPO, 21. Aufl., Rn. 12 zu § 887 ZPO m.w.N.). Wirksam konnte das Rechtsmittel daher nur durch einen bei dem Landgericht Koblenz zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Auf den Anwaltszwang ist der Schuldner bereits am 25. August 1999 hingewiesen worden (Bl. 29 GA). Eines weiteren Hinweises bedurfte es daher nicht.

Die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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