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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 18.05.1999
Aktenzeichen: 5 W 318/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
§ 3 ZPO

Grundstückswert bei lebenslänglicher Rente und Nutzung als Bemessungsfaktor für Kaufpreis

Tritt eine 98-jährige Frau von einem Grundstückskaufvertrag zurück, den sie 16 Jahre zuvor (monatliche lebenslängliche Rente 1.000 DM, lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht) abgeschlossen hat, so bemisst sich der Grundstückswert nach der statistischen Lebenserwartung einer 82-jährigen Frau im Jahre 1983, erhöht um den Steigerungsfaktor für Grundstücke von 1983 bis heute.

Unrichtig wäre es, von der tatsächlichen Lebensdauer der jetzt 98-Jährigen ausgehend auf den Wert des Grundbesitzes zurückzurechnen (400.000 DM statt 100.000 DM).

OLG Koblenz Beschluß 18.05.1999 - 5 W 318/99 - 4 O 328/98 LG Trier


hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach, Dr. Menzel und Weller am 18. Mai 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10. März 1999 geändert:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Durch Kaufvertrag vom 11. April 1983 hatte die Beklagte dem Kläger ein Grundstück zu Eigentum übertragen. Als Gegenleistung versprach der Kläger der seinerzeit 82-jährigen Beklagten eine lebenslängliche monatliche Rente von 1.000,-- DM und räumte ihr an dem Grundbesitz ein lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht ein.

Da die Beklagte meinte, vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten zu sein, hat der Kläger insbesondere die Feststellung begehrt, dass der erklärte Rücktritt unwirksam sei. Dabei hat er in der Klageschrift den Streitwert auf 100.000,--DM beziffert.

In seinem Urteil vom 10. März 1999 hat das Landgericht dagegen den Streitwert des Verfahrens auf 400.000,-- DM festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Der Streitwert des Verfahrens musste auf 100.000,-- DM festgesetzt werden.

Allerdings ist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht davon ausgegangen, dass der heutige Wert des 1983 übertragenen Grundbesitzes Anknüpfungspunkt für die Streitwertbemessung ist. Verlässliche Angaben zu diesem Wert fehlen. Der Vertrag vom 11. April 1983 ist ausdrücklich als Kaufvertrag und nicht als gemischte Schenkung bezeichnet. Mithin ist davon auszugehen, dass die beiderseitigen Leistungen annähernd gleichwertig waren. Notarieller Praxis entsprechend sind dabei sämtliche der Beklagten zufließenden Leistungen anhand der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Sterbetafel nach der damaligen statistischen Lebenserwartung der Beklagten und nicht danach zu bewerten, dass sie heute 98 Jahre alt ist. Die statistische Lebenserwartung der im April 1983 82-jährigen Beklagten war gering; dementsprechend niedrig ist der Wert der vertraglichen Leistungen des Klägers zu veranschlagen. Sähe man das anders, müsste geprüft werden, ob der notarielle Kaufvertrag vom 11. April 1983 wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung nach § 138 BGB seiner Wirkungen entkleidet ist. Da dies jedoch nach dem übereinstimmenden Parteivortrag nicht ernsthaft erwogen werden kann, muss davon ausgegangen werden, dass die Annahme des Landgerichts, der Grundbesitz sei heute 400.000,-- DM wert, einer tragfähigen Grundlage entbehrt.

Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst mit der Klageschrift den Gegenstandswert auf lediglich 100.000,-- DM beziffert hat. Diese Wertangabe erscheint sachgemäß. Denn es ist auch zu berücksichtigen, dass zentraler Gegenstand des Klagebegehrens lediglich ein Feststellungsantrag war, was einen Abschlag rechtfertigt. Nach alledem hält der Senat die ursprüngliche Wertangabe des Klägers (100.000,-- DM) für durchaus sachgemäß. Auf die Beschwerde der Beklagten war die Streitwertbemessung im Urteil vom 10. März 1999 dementsprechend zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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