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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: 6 U 1179/05
Rechtsgebiete: AEG, BGB


Vorschriften:

AEG § 6
BGB § 151 Satz 1
1. Entnimmt ein nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches mit der DB Netz AG einen Bahntrassennutzungsvertrag abgeschlossen hat, durch den Stromabnehmer eigener oder angemieteter Elektrolokomotiven Energie aus dem Bahnstromnetz, kommt in aller Regel ein Energiellieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zwischen dem Betreiber des Bahnstromnetzes (DB Energie GmbH) und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zustande.

2. Das Vertragsangebot des Betreibers des Bahnstromnetzes auf Abschluss eines Energielieferungsvertrages liegt in der Bereitstellung von Strom in den Oberleitungen zur jederzeitigen Entnahme mittels Stromabnehmers (Realofferte).

Als Adressat des Angebotes kommen in erster Linie nach § 6 AEG zugelassene Eisenbahnverkehrsunternehmen in Betracht, da nur diese aufgrund mit der DB Netz AB geschlossener Bahntrassennutzungsverträge berechtigt sind, Bahntrassen zu befahren.

Die Annahme des Vertragsangebotes durch das Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgt durch den Bezug des Stromes über den Stromabnehmer der eingesetzten (eigenen oder angemieteten) Elektrolokomotiven durch schlüssiges Verhalten, § 151 Satz 1 BGB.

3. Ein konkludenter Vertragsabschluss durch Entnahme von Energie kommt allerdings grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Bahnstromnetzbetreiber als Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden (im Anschluss an BGH NJW-RR 2004, 928 ff. - Grundsatz des Vorranges des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten).


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 U 1179/05

Verkündet am 2. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor und die Richter am Oberlandesgericht Ritter und Grünewald auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Koblenz vom 4. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt als Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG das Bahnstromnetz und die Energieversorgung der Oberleitung, über die mobile Verbraucher den zum Betrieb der Triebfahrzeuge erforderlichen Strom entnehmen. Sie nimmt die Beklagte, ein nach § 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das u.a. Ein- und Mehrtagesfahrten in Sonderzügen anbietet, auf Zahlung des Entgelts für die gelieferten Elektrizität im Zusammenhang mit der Durchführung von Fahrten des "Fun-Express" und des "Snow-Express" im Zeitraum von Januar bis November 2003 in Anspruch. Bei diesen Fahrten setzte die Beklagte von dem Streithelfer und einer Tochtergesellschaft der Streithelferin, der E... GmbH, gemietete Elektrolokomotiven als Zugwagen ein.

Zur Nutzung der Bahntrassen ist die Beklagte aufgrund eines mit der DB-Netz AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG geschlossenen Infrastrukturnutzungsvertrages vom 17./22, Juni 1999 berechtigt (Bl. 182 ff. GA).

Die Klägerin vertritt die Auffassung, durch die Stromentnahme sei mit der Beklagten konkludent ein Stromlieferungsvertrag geschlossen worden.

Sie hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 88.021,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66.732,08 € seit dem 18. September 2003 sowie aus weiteren 21.289,79 € seit dem 13. März 2004 zu zahlen.

Die Streithelfer haben sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Streithelfer als Eigentümer bzw. Halter der Lokomotiven, die den Strom unmittelbar entnommen haben, aufgrund vorrangiger mit der Klägerin geschlossener Verträge für zahlungspflichtig. Es existiere auch ein Handelsbrauch, wonach ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches mangels eigener Elektrolokomotiven solche anmieten müsse, den Strom stets und ausschließlich von dem Eigentümer bzw. Halter der Lokomotiven und nicht von dem Energielieferanten berechnet bekomme.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zu weiteren Darstellung Bezug genommen wird (Bl. 300 ff. GA), im Einvernehmen mit den Parteien zunächst über den Grund des Anspruchs entschieden und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Grunde nach die durch die Fahrten entstandenen Stromkosten an die Klägerin zu zahlen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag im Wesentlichen wiederholt und vertieft.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und ihre Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin die Stromkosten für die durchgeführten Fahrten zu zahlen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

1. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien ein Energielieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist.

a) In der Bereitstellung von Strom in den Oberleitungen zur jederzeitigen Entnahme mittels Stromabnehmer ist ein Vertragsangebot der Klägerin in Form einer so genannten Realofferte zum Abschluss eines Energielieferungsvertrages zu sehen (OLG Saarbrücken, NJW-RR 1994, 436; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., Einführung vor § 145 Rdnr. 25; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 133 Rdnr. 9). Diese Annahme des Landgerichts wird von der Berufung nicht angegriffen.

b) Die Realofferte der Klägerin war zumindest auch an die Beklagte gerichtet. Bei der Auslegung, an welchen Adressaten sich die Realofferte richtet, ist darauf abzustellen, wie sie der Erklärungsempfänger, hier die potentiellen Nutzer, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Die Orientierung nach Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, dass die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts wird man bei dieser Auslegung allerdings nicht auf die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Lieferung und den Bezug von Traktionsenergie (Bl. 161 ff. GA) abstellen können, weil es sich hierbei um einseitig von einer Vertragspartei gestellte Bedingungen handelt und es der Anbietende, abweichend von der allgemeinen Regel, wonach die Auslegung aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers zu erfolgen hat, andernfalls in der Hand hätte, durch die Schaffung entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, zu bestimmen, wie seine Willenserklärung auszulegen ist.

bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten kann bei der Auslegung aber auch nicht auf einen Handelsbrauch abgestellt werden, da der diesbezügliche Sachvortrag unschlüssig ist. Insoweit ist die Beklagte ihrer Behauptungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Zwar hat die Vertragsauslegung mit der Beweislast nichts zu tun. Davon zu unterscheiden ist aber die Feststellung des zur Auslegung wesentlichen Tatsachenstoffs, wozu auch die Frage gehört, ob ein Handelsbrauch, als die zwischen Kaufleuten bestehende Verkehrssitte, besteht oder nicht. Für eine schlüssige Darlegung eines solchen Handelsbrauchs genügt nicht die schlichte, unter Zeugen- und Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, dass das "letzte Glied in der Eisenbahnbetriebskette, nämlich das Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches Züge durchführt, immer den Strom vom vorherigen Glied in der Kette, nämlich regelmäßig dem Halter/Eigentümer einer vermieteten Lokomotive in Rechnung gestellt bekommt" (Berufungsbegründung vom 17. Oktober 2005, II. 5., Bl. 353 ff., 361). Zu verlangen ist ein konkreter Tatsachenvortrag dafür, wie sich eine solche Verkehrssitte gebildet haben soll. Sie müsste insbesondere bei den beteiligten Verkehrskreisen Zustimmung gefunden und während eines längeren Zeitraums bestanden haben. Einen dahingehenden Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten. Auf Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie die Behauptung, es bestehe ein entsprechender Handelsbrauch, auch nicht aufrechterhalten.

cc) Im Streitfall kommen als Adressaten der Realofferte der Klägerin zunächst all diejenigen Unternehmen in Betracht, die im Besitz einer entsprechenden Lokomotive sind und die Bahntrassen, als örtlich und zeitlich definierte Fahrwege, befahren können, in dem sie in der Lage sind, über den Stromabnehmer der Lokomotive den Kontakt zu der Oberleitung herzustellen. Weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Realofferte nur an berechtigte Benutzer richten will, schränkt sich der Adressatenkreis auf diejenigen Unternehmen ein, die als Eisenbahnverkehrsunternehmen im Sinne von § 6 AEG zugelassen sind. Nur diesen ist es möglich, mit der DB-Netz-AG Trassennutzungsverträge abzuschließen, die sie berechtigen, selbständig am Eisenbahnbetrieb teilzunehmen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 AEG darf, von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, ohne Genehmigung niemand als Halter von Eisenbahnfahrzeugen selbständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen. Dies hat zur Folge, dass die Klägerin ihren Strom nur denjenigen anbieten will, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Da die Klägerin ihrem unbestrittenen Vortrag zur Folge nicht ermitteln kann, wer Eigentümer oder Halter der den Strom abnehmenden Lokomotive ist, andererseits aber über die Berechtigung der Trassenbenutzung ermittelt werden kann, wer die Fahrten tatsächlich durchgeführt hat, stellt es sich als interessengerecht dar, anzunehmen, dass die Beklagte als nach § 6 AEG zugelassenes Eisenbahnverkehrsunternehmen Adressat der Realofferte der Klägerin ist.

Hinzu kommt, worauf das Landgericht zu Recht abgestellt hat, dass die in der Stromversorgung liegende Leistung unmittelbar an den Trassennutzungsberechtigten bewirkt wird. Er ist Betreiber des auf der Trasse verkehrenden Zuges und damit Betreiber der Lokomotive, welche den Strom abnimmt. Ihm kommt die Stromversorgung damit unmittelbar zugute. Auf die Eigentümer oder Haltereigenschaft kann es im Hinblick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AEG hingegen nicht ankommen. Ohne rechtliche Relevanz ist es auch, dass die Beklagte selbst über keine Elektrolokomotive verfügt, sondern im Bedarfsfall auf eine Fremdanmietung angewiesen ist.

c) Die Beklagte hat das Vertragsangebot der Klägerin durch den Bezug des Stromes über den Stromabnehmer der gemieteten Lokomotiven durch schlüssiges Verhalten angenommen, § 151 Satz 1 BGB. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, ihr fehle als Anbieter der Reiseleistung "Zugfahrt" das zur Annahme einer Willenserklärung auf Stromlieferung erforderliche Erklärungsbewusstsein. Die Beklagte muss die objektive Erklärungsbedeutung ihres Verhaltens vielmehr gegen sich gelten lassen (protestatio facto contraria). Vor dem Hintergrund, dass die Elektrolokomotiven ohne Energiekosten gemietet wurden (siehe nachfolgend II. 2. b), erscheint der Vortrag der Beklagten als Schutzbehauptung.

2. Die weiteren gegen die Annahme eines konkludenten Vertragsabschlusses vorgebrachten Einwendungen der Beklagten sind unbegründet.

a) Die Beklagte kann nicht einwenden, ein konkludenter Vertragsschluss durch Entnahme von Energie komme deshalb nicht in Betracht, weil bereits vorrangige Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und den Streithelfern bestünden.

aa) Richtig ist allerdings, dass die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluss fehlen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Energielieferanten und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Unternehmen durch die zur Verfügungstellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluss eines (weiteren) Energielieferungsvertrags gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten auszugehen (BGH NJW-RR 2004, 928).

bb) Im Streitfall sind vorrangige Vertragsverhältnisse zwischen der Klägerin und ihren Streithelfern nicht begründet worden.

(1) Eine ausdrückliche vertragliche Beziehung mit dem Streithelfer zu 1) besteht nicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin hat der Streithelfer allein die Funktion eines sogenannten "Tranktionärs", d.h. er ist Eigentümer einer Elektrolokomotive, hat aber keine Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen.

(2) Mit der Streithelferin zu 2) hat die Klägerin zwar einen Rahmenstromlieferungsvertrag geschlossen (vgl. Muster Bl. 153 ff. GA). Das Landgericht hat jedoch zu Recht ausgeführt, dass dieser nach seinem Inhalt sowie Sinn und Zweck lediglich die rechtliche Grundlage zum Abschluss von konkreten Einzelverträgen auf der Grundlage von Ziffer 2 des Rahmenstromlieferungsvertrages darstellt. Einzelverträge zur Betreibung der hier im Streit stehenden Fahrten sind jedoch unstreitig nicht geschlossen worden.

Bei dieser Sachlage besteht auch die von der Beklagten gesehene Gefahr der Vermischung verschiedener Versorgungsverhältnisse und doppelter Inanspruchnahme nicht, da die Klägerin bei Nichtbestehen eines (vorrangigen) schriftlichen Vertrages den Betreiber der Zugfahrten in Anspruch nimmt und bei Bestehen eines schriftlichen Vertrages den Vertragspartner dieser Vereinbarung.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, mit den Streithelfern sei vereinbart worden, dass diese die Stromkosten tragen. Denn eine solche Vereinbarung im Innenverhältnis ließe die Haftung der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin unberührt. Zudem können entsprechende Vereinbarungen auch nicht festgestellt werden. So ist in dem mit der Tochtergesellschaft der Streithelferin zu 2), der E... GmbH, geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 15. September 2003 (Bl. 262 f. GA) sogar im Gegenteil ausdrücklich vereinbart wurde, dass "Kosten für Traktionsenergie und die Trasse direkt vom AG (Anmerkung: der Beklagten), der zugelassenes EVU (Eisenbahnverkehrsunternehmen) ist, übernommen (werden)".

Ebenso ist durch die von dem Streithelfer der Beklagten gestellten Rechnungen vom 12. Mai 2003 (Bl. 251 GA), 15. Juli 2003 (Bl. 252 GA) und 28. Juli 2003 (Bl. 77 GA), die von der Beklagten vorbehaltlos gezahlt wurden, belegt, dass in der abgerechneten Miete für die überlassene Lokomotive Energiekosten gerade nicht enthalten sind, was sich aus dem Zusatz in der Rechnung "Energie, .... gegebenenfalls gegen gesonderte Berechnung", ergibt. Aus dem Umstand, dass der Streithelfer, was der Zusatz vermuten lässt, aufgrund bestehender Rechtsunsicherheit ggf. selbst mit einer Inanspruchname durch die Klägerin rechnete und sich für diesen Fall vorbehielt, der Beklagten die Energiekosten weiterzugeben, kann die Beklagte nichts für sich herleiten.

c) Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Realofferte der Klägerin könne nur von dem Halter bzw. Eigentümer, also den Streithelfern angenommen werden, weil nur diese über die ihnen zurechenbaren Lokomotivführer die Verfügungsmacht über die Strom beziehende Anlage hätten. Denn aufgrund der mit den Streithelfern geschlossenen Mietverträge hatte die Beklagte zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Zugfahrten faktisch die tatsächliche Einflussmöglichkeit auf die Lokomotiven und den Stromabnehmer. Als Betreiberin der Zugfahrten und Bestellerin der Zugtrassen war ausschließlich sie befugt, die Trassen der DB-Netz-AG zu benutzen und so den Kontakt zwischen dem Stromabnehmer und der Oberleitung herzustellen oder herstellen zu lassen. Sie allein konnte bestimmen, ob sie die von der Klägerin zur Verfügung gestellte Energie in Anspruch nimmt. Der von der Beklagten geschilderte Ausnahmefall der Weigerung des Lokomotivführers, die Lokomotive etwa im Hinblick auf ein von dem Vermieter behauptetes Zurückbehaltungsrecht in Gang zu setzen, ändert nichts an der grundsätzlich aufgrund der Mietverträge gegebenen Einwirkungsmöglichkeit der Beklagten und der Zurechnung der Lokomotivführer und deren tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit auf die Oberleitung zur Beklagten.

d) Bedenken im Hinblick auf europäisches Recht und die Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zum Bahnverkehr bestehen nicht. Im Streitfall kommt es ausschließlich darauf an, wer aufgrund eines ihm zurechenbaren Verhaltens Strom entnommen und deshalb zu vergüten hat. Mit einer Diskriminierung innerhalb des Zugangs zur Bahnstruktur hat dies nichts zu tun.

e) Dass Vertragspartner der Klägerin schließlich die DB-Netz-AG sein soll, was die Beklagte hilfsweise geltend macht, vermag der Senat nicht zu erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 88.021,87 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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