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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: 6 U 175/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
Der Geschäftsführer einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelds in Anspruch genommen wird, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitigen Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Ausfallgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist unter Wertungsgesichtspunkten nicht geeignet, den Geschäftsführer zu entlasten.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 6 U 175/06

Verkündet am 26. Oktober 2006 In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Grünewald und den Richter am Landgericht Beickler auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 2006 für Recht erkannt: Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier - Einzelrichter - vom 9. Januar 2006 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der beizutreibenden Forderung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ehemaligen GmbH-Geschäftsführer aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer der K... GmbH K... (im Folgenden: K... GmbH) mit Sitz in I... an der Saar. Unternehmensgegenstand war die Konstruktion, Produktion und der Vertrieb von Industriemaschinen und Anlagenbau. Im Jahr 1999 führte das Unternehmen für eine Firma B.. F... B... GmbH (im Folgenden: B.. GmbH) mit Sitz in R... einen größeren Auftrag durch; bei der Ausführung dieses Auftrages entstanden der vom Beklagten geführten Gesellschaft hohe Verluste. Am 21.6.2000 stellte der Beklagte beim Amtsgericht Trier den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts Trier - vom 1.8.2000 eröffnet. (Az.: 23 IN 36/00). Die Klägerin leistete für fünf Arbeitnehmer der Gesellschaft für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten zwischen dem 1.4.2000 und dem 31.7.200 Insolvenzausfallgeld in Höhe von insgesamt 41.744,68 DM (21.343,72 €). Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Trier vom 15.5.2003 (Az.: 2050 JS 31177/00 - 4 Ds) - wurde der Beklagte wegen Insolvenzverschleppung, Nichterstellung der Bilanz, Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in 4 Fällen sowie Betruges in 10 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe den Insolvenzantrag zu spät gestellt und sie damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Das Unternehmen sei tatsächlich bereits am 30.6.1999 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe den Insolvenzantrag hinausgezögert, um Bankdarlehen bedienen zu können, für die er persönlich haftete. Hierdurch seien nicht nur die Lieferanten, sondern auch sie geschädigt worden. Bei rechtzeitiger Antragstellung hätten die Lohnansprüche der Arbeitnehmer noch aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden können. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 21.343,72 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2003 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Er hat vorgetragen, für ihn habe kein Anlass bestanden, vor dem 1.6.2000 einen Insolvenzantrag zu stellen. Sein Vertragspartner, die Firma B.. GmbH habe ihm im Jahr 1999 verbindlich zugesagt, den durch die Ausführung des Projekts entstandenen Verlust durch einen Anfang des Jahres 2000 zu erteilenden Folgeauftrag auszugleichen. Er solle dabei eine entsprechende Summe im neuen Auftrag, der ein Volumen von etwa einer Million DM haben sollte, einkalkulieren. Erst im April 2000 sei ihm sodann die Auskunft erteilt worden, dass die in England ansässige Konzernleitung die Erteilung dieses Auftrages erst genehmigen müsse, was zeitlich nicht absehbar gewesen sei. Erst nach der anschließenden Kündigung der Darlehen durch die Hausbank seines Unternehmens sei ein Liquiditätsengpass entstanden, der schließlich zur Insolvenzreife geführt habe. Im Übrigen hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zustehe. Das vom Beklagten geführte Unternehmen sei spätestens zum 30.11.1999 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe auf eine positive Fortbestehensprognose nicht vertrauen können, da ihm allenfalls eine mündliche Zusage eines nicht entscheidungsbefugten Mitarbeiters der Firma B.. GmbH vorgelegen habe, wobei der Sachvortrag zum Umfang des Folgeauftrages nicht ausreiche. Die Liquiditätskrise spätestens Ende November 1999 sei dem Beklagten auch bekannt gewesen. Der Beklagte verteidige sich ohne Erfolg mit der Überlegung, dass die Klägerin auch bei einer früheren Antragstellung Insolvenzausfallgeld hätte zahlen müssen. Es sei im Rahmen des Einwandes des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zwingend, dass ein zu einem früheren Zeitpunkt eingesetzter Insolvenzverwalter die Arbeitnehmer ebenfalls ohne Entgeltzahlung weiter beschäftigt und auf das Insolvenzausfallgeld verwiesen hätte. Der Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Kenntnis von den maßgeblichen Umständen habe sie jedenfalls nicht wesentlich vor der im August 2002 erfolgten Anklageerhebung gehabt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er trägt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens vor, dass das Landgericht den Haftungsumfang des § 826 BGB, die tatbestandlichen Voraussetzungen sowie die haftungsausfüllende und haftungsbegründende Kausalität rechtsfehlerhaft bejaht habe. Es lägen keine gesicherten Tatsachen für eine Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens für den 31.7.1999 sowie 30.11.1999 vor; zumindest habe er vom Ausmaß der Überschuldung keine Kenntnis besessen. Er habe durch persönliche und bindende Zusicherungen durch Mitarbeiter der Firma B.. GmbH im Laufe des Jahres 1999 mit einem Nachfolgeauftrag rechnen können, der die Verluste des Vorauftrages in voller Höhe ausgeglichen hätte. Somit habe sowohl eine positive Fortbestehensprognose für sein Unternehmen als auch eine begründete Sanierungschance bestanden. Durch die gängige Praxis der Insolvenzverwaltung bei Ausnutzung des Insolvenzgeldzeitraumes zum Zwecke der Verhinderung einer Massenschmälerung sowie des Erhalts des Unternehmens wäre auch bei rechtzeitiger Antragstellung durch die Klägerin Insolvenzausfallgeld in gleicher Höhe zu leisten gewesen. Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit sollten gerade nicht als Masseverbindlichkeiten privilegiert sein; eine Privilegierung von Sozialversicherungsträgern auch im Bereich des Schadenersatzrechts der unerlaubten Handlung und insbesondere des § 826 habe zu unterbleiben. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei deswegen auch nicht aus Schutzzweckerwägungen heraus im Bereich des § 826 BGB unanwendbar. Die Klagebefugnis der Klägerin sei nicht gegeben da die über die Insolvenzgeldumlage vereinnahmten Beträge nicht zu ihrem Vermögen gehörten. Die Einrede der Verjährung werde aufrechterhalten. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen Die Klägerin hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bestreitet den Berufungsvortrag des Beklagten nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO). II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten auf Zahlung von 21.343,72 € verurteilt und diesen Schadenersatzanspruch aus § 826 BGB hergeleitet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. 1.

Der Klägerin steht die Klagebefugnis zu. Auch durch die Novellierung des gesamten Insolvenzrechts hat sich am Finanzierungsverfahren für das Insolvenzausfallgeld im Vergleich zum vormaligen Konkursausfallgeld nichts geändert. Die von der Rechtsprechung entwickelte Möglichkeit einer Haftung des Geschäftsführers einer insolventen GmbH auf der Grundlage des § 826 BGB besteht auch nach der Ablösung der Konkursordnung durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung weiter fort. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die über die Berufsgenossenschaften nach § 359 SGB III erhobene Umlage der Unternehmer für das Insolvenzausfallgeld zum Vermögen der Klägerin selbst gehört oder nicht. Sie ist die vom Gesetzgeber berufene Verwalterin der Insolvenzgeldumlage und als solche auch befugt, entstandene Schäden an diesem Vermögen nötigenfalls durch Klage gegen - ehemalige - Organe von Handelsgesellschaften zu beseitigen (vgl. BGH NJW 1989, 2377(2379)). 2.

Die verzögerte Beantragung der Insolvenz durch den Beklagten als ehemaligen Geschäftsführer einer insolvenzreifen Gesellschaft, der die Schädigung von - unerheblich welchen - Gläubigern billigend in Kauf nimmt, kann nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.6.1989 (BGH NJW 1989, 3277ff) den Tatbestand der sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfülllen (vgl. auch Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl., § 826 Rn. 44). Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 826 BGB sind vorliegend erfüllt. a.

Der Beklagte hat entgegen den Vorgaben des § 64 GmbHG nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Die Zahlungsunfähigkeit der K... GmbH war spätestens zum 30.11.1999 gegeben. Aus dem im Strafverfahren gegen den Beklagten (Az.: 2050 JS 3117/00 - 2118 VRS 8471/03 StA Koblenz) schriftlich niedergelegten Gutachten des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 15.3.2002 (Bl. 242 ff BA) ergibt sich, dass in der Zeit vom 30.11.1999 bis 31.3.2000 eine absolute liquide Unterdeckung von mehr als 480.000,-- DM mit steigender Tendenz gegeben war, wobei der Unterdeckungsgrad ständig bei über 50 % lag. Demgegenüber greifen die vom Beklagten geäußerten Bedenken nicht durch. Soweit er nämlich vorträgt, der Gesellschaft hätten demgegenüber durchschnittlich rund 165.000,-- DM an Liquidität zur Verfügung gestanden, ist dies unerheblich, da hierdurch die Liquiditätslücke nicht hätte geschlossen werden können. b.

Dem Beklagten war diese finanzielle Situation auch bekannt. Die Forderungen der beiden Großgläubiger Fa. Z... GmbH und A... GmbH von zusammen 373.000,-- DM wurden trotz Fälligkeit und Geltendmachung nicht beglichen. Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf eine eventuelle Überlastung berufen, weshalb die Bilanz nicht erstellt worden sein soll. Es ist Sache des Beklagten als Geschäftsführer der K... GmbH gewesen, sich über die finanzielle Situation der Gesellschaft auf dem Laufenden zu halten. Er konnte somit auch nicht auf das Ergebnis der betriebswirtschaftlichen Auswertung zum 31.12.1998 vertrauen, zumal er mit Abrechnung des Projekts "Condoor 1", dessen Auftraggeber die Firma B.. Gmbh war, im Lauf des Jahres 1999 selbst erkannte, dass durch den hierdurch eingetretenen Verlust in Höhe von 382.320,-- DM die finanzielle Situation der K... GmbH desolat war. Daneben wies das vorläufige Betriebsergebnis der Betriebswirtsschaftlichen Auswertung 12/1999 einen Verlust von 489.877,-- DM auf. c.

Entgegen seiner gesetzlichen Pflicht hat der Beklagte die Insolvenzantragstellung bis in den Juni 2000 verzögert. Der Geschäftsführer der "den als unabwendbar erkannten Todeskampf" seiner Gesellschaft solange wie möglich herausschiebt, nimmt regelmäßig die Schädigung von Unternehmensgläubigern billigend in Kauf. Für den subjektiven Tatbestand des § 826 BGB genügt es dabei, dass der Geschäftsführer die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken konnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat, wobei nicht erforderlich ist, dass sich der Schädigungsvorsatz gegen eine bestimmte Person richtet (BGH NJW 1989, 3279; OLG Frankfurt NZG 1999, 947 (948)). Der Beklagte hätte angesichts der zuvor dargelegten finanziellen Umstände erwägen müssen, dass die Gesellschaft über kurz oder lang nicht mehr in der Lage sein würde ,die Lohnansprüche ihrer Mitarbeiter zu befriedigen, auch wenn der Beklagte die Löhne noch bis zum März 2000 auszahlte. Damit ist die Richtung des Schädigungsvorsatzes mit ausreichender Bestimmtheit vorgegeben. d.

Dem Beklagten war es nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der K... GmbH am 30.11.1999 auch nicht erlaubt, den Insolvenzantrag über die Dreiwochenfrist des § 64 GmbHG hinaus zurückzuhalten, weil er etwa - so trägt er auch im Rahmen des Berufungsverfahrens weiter vor - einen Sanierungsversuch der Gesellschaft für erfolgreich halten durfte. Diesbezüglich ist nicht ausschlaggebend, ob der Beklagte auf eine positive Fortbestehensprognose vertrauen durfte. Streitgegenständlicher Insolvenzeröffnungsgrund ist nicht eine Überschuldung der Gesellschaft, wo gemäß § 19 Abs. 2 InsO bei der Bewertung des Vermögens des Schuldners auch die Fortführung des Unternehmens zu beachten ist, wenn diese nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist, sondern die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 Abs. 2 InsO. Die Sittenwidrigkeit der vorsätzlichen Konkursverschleppung auch im Verhältnis zur Klägerin als dem für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres daraus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Insolvenzantrages herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzausfallgeldes als gesetzliche Lohnersatzleistung unmittelbar auslöst. Mehr bedarf es zur Begründung des Vorwurfs der Sittenwidrigkeit auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht (OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150). Ein Verstoß gegen die guten Sitten könnte bei dieser Lage nur dann verneint werden, wenn der Beklagte die rechtzeitige Beantragung der Insolvenzeröfffnung ausschließlich deswegen unterlassen hätte, weil er die Krise seines Unternehmens als überwindbar und seine Bemühungen um eine Sanierung als lohnend und erfolgversprechend ansehen durfte (BGHZ 108, 144; BGH NJW-RR 1991, 1312(1315)). Die Darlegungs- und Beweislast für eine derart günstige Sanierungsprognose trägt der Beklagte als ehemaliger Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Beklagte muss sich also, da nach vorstehenden Erwägungen eine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft feststeht, durch Darlegung der für eine positive Prognose sprechenden Tatsachen entlasten (Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 8. Aufl., § 63 Rdn. 12; § 64 Rdn. 42). Dies ist dem Beklagten auch im Rahmen der Berufung nicht gelungen. Der Beklagte durfte nicht "blind" auf den von ihm in Aussicht genommenen Folgeauftrag der Fa. B.. GmbH vertrauen. Aus den gesamten auch noch während der Berufung ergänzend geschilderten Vorgängen ergibt sich, dass es sich bei diesem Anschlussauftrag nur um eine bloße Hoffnung des Beklagten gehandelt hat, die keine realistische Aussicht auf Verwirklichung hatte. Der Vortrag des Beklagten zu seinen Gesprächen mit der Geschäftsführung der B.. GmbH, die bereit gewesen sei, der K... GmbH einen neuen Auftrag zu erteilen, ist nicht erheblich. Soweit er vorträgt, diese hätten bereits Anfang bzw. Mitte des Jahres 1999 stattgefunden, ist vielmehr entscheidend, in welchem konkreten Stadium sich diese "langwierigen" Verhandlungen zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit befunden haben. Es ist bis zuletzt nicht nachvollziehbar dargelegt worden, weshalb sich der Beklagte auf derartige mündliche Versprechen seitens der Fa. B.. GmbH hätte verlassen dürfen. Die vom Beklagten selbst geschilderten Umstände der Absprachen lassen starke Zweifel an der Seriosität aufkommen. Eine hinreichende Vertrauensbasis konnte es trotz der vom Beklagten vorgetragenen langjährigen Geschäftsbeziehung zur Fa. B.. GmbH und der Vorgängergesellschaft aufgrund der eigenen Erfahrung des Beklagten bei der Abwicklung des Auftrages "Condoor 1" nicht gegeben haben. Denn schließlich hatte sich der Beklagte seiner eigenen Darstellung nach von der Fa. B.. GmbH an dem vertraglich schriftlich vereinbarten Kostenrahmen festhalten lassen müssen, obwohl festgestellt wurde, dass die Preiskalkulation für das Projekt "Condoor 1" weit überschritten war. Die Fa. B.. GmbH hatte sich geweigert, den Vertragspreis nach zu verhandeln, obwohl es nach dem Vortrag des Beklagten allein die Zusatzaufträge der Fa. B.. GmbH gewesen sein sollen, die die Projektkosten über die ursprüngliche Kalkulation hinwegführten. Angesichts der vom Beklagten vorgetragenen Abläufe ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er dann auf eine derart vage gefasste Erklärung der Fa. B.. GmbH zum Nachfolgeauftrag habe vertrauen können. Nach seiner eigenen Schilderung hätte der Beklagte auf Grund dieser Vereinbarung durch eine entsprechende großzügige Preiskalkulation für den Anschlussauftrag gegenüber der Fa. B.. GmbH, die ihm einen Gewinn von mehreren 100.000,-- DM hätte einbringen sollen, seinen Verlust aus dem Vorauftrag mit derselben Firma kompensieren können. Auf ein derart großzügiges und insbesondere seitens der Fa. B.. GmbH völlig unwirtschaftliches Verhalten bestand für den Beklagten keine reale Aussicht, nachdem dieselbe Firma zuvor ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen auf Gewinnmaximierung so unnachgiebig durchgesetzt hatte. Dies belegt zuletzt auch der vorgetragene weitere Ablauf, im Rahmen dessen sukzessive die Erteilung des Nachfolgeauftrages immer wieder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht wurde. So wurde zunächst eine Forderung nach einem schriftlichen Angebot nachgeschoben, später sodann der Wunsch nach Vorlage eines Angebotes eines zweiten Bieters unter Mithilfe des Beklagten. Dabei sollte die Firma Z... GmbH, bei welcher die K... GmbH hohe Außenstände hatte, zeitgleich mit der Fa. K... GmbH ein mit ihr bis ins Einzelne abgesprochenes Angebot der Fa. B.. GmbH unterbreiten, wobei im Fall der Auftragserteilung durch die Fa. B.. GmbH an die Fa. Z... GmbH die Fa. K... GmbH als Subunternehmer der Fa. Z... GmbH das Projekt zu den gleichen Kosten von 787.200,-- DM netto realisieren und zugleich die Gelegenheit erhalten sollte, ihre bei der Firma Z... GmbH bestehenden Außenstände zu kompensieren. Umgekehrt wollte der Beklagte der Firma Z... GmbH bestimmte Teillieferungen erbringen lassen. Dieser geschilderte Vortrag ist nicht geeignet die Einschätzung des Senats zu einer fehlenden seriösen Sanierungsmöglichkeit zu erschüttern. e.

Der Anwendungsbereich des § 826 BGB ist auch entgegen der Auffassung des Beklagten im Hinblick auf die Existenz von Spezialgesetzen (§ 64 GmbHG) nicht derart eng auszulegen, dass allein hieraus § 826 BGB gar nicht zur Anwendung käme. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht in den Schutzbereich des § 64 GmHG fällt, hat der Bundesgerichtshof in seiner federführenden Entscheidung vom 26.9.1989 (s. oben) gerade für Fälle vorliegender Art die Anwendung des § 826 BGB bejaht. Zudem bildet diese Vorschrift nach ihrem Zweck als deliktsrechtliche Generalklausel einen Auffangtatbestand für von anderen Tatbeständen der unerlaubten Handlung nicht erfasste Schutzlücken. Sie erlaubt daher über die Begründung der guten Sitten eine Anpassung an herrschende Wertvorstellung und deren Änderung (Wagner in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 826 BGB Rdnr.4; Palandt/Sprau a.a.o. § 826 Rdnr. 1). Die Anpassung an solche Wertvorstellungen im Rahmen rechtlicher Bewertungen gezeigter Verhaltensweisen von Geschäftsführern insolvenzreifer Gesellschaften ist gerade Aufgabe der Rechtsprechnung. 3.

Im Ergebnis ohne Erfolg erhebt der Beklagte den "Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens". Sein Vortrag, der Insolvenzverwalter hätte in jedem Fall vor dem Hintergrund des von ihm als begründet erachteten Sanierungsaufwandes zum Zwecke der Sanierung und zum Erhalt der verbliebenen Arbeitsplätze angeregt und beantragt, den dreimonatigen Insolvenzausfallgeldzeitraum voll auszuschöpfen, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung, ist nicht erheblich. Der Beklagte hat mit diesem Vorbringen die Ursächlichkeit der von ihm zu verantwortenden Unterlassung der rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung für den seitens der Klägerin geltend gemachten Schaden bestritten. Diese Verteidigung hat mit dem Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens nichts zu tun. Jener Begriff umschreibt Fälle, in denen der Schuldner geltend macht, der durch sein rechtswidriges Verhalten tatsächlich verursachte Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn er eine von der verletzten Pflicht verschiedene andere selbständige Pflicht erfüllt hätte, mithin eine sogenannte Pflichtenkollision vorliege (vgl. BGH NJW 2003, 295ff). Der Vortrag des Beklagten, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrages - im Sinne einer Reserveursache - eingetreten, betrifft eine Frage der sogenannten hypothetischen Kausalität. Im Schadensersatzrecht besteht heute Einigkeit darüber, dass es sich bei dieser Rechtsproblematik - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens - allerdings nicht um ein Problem der Kausalität, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden durch einen anderen Umstand - die sogenannte Reserveursache - ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache nichts ändern (vgl. zuletzt BGH WM 2006, 1742). Mithin können nur gedachte Geschehensabläufe die Kausalität des real existierenden schädigenden Ereignisses - wie hier die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages - nicht ex post betrachtet wieder beseitigen. Wenn wie hier der Beklagte entgegen den Vorgaben des § 64 GmbHG nicht innerhalb von drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ist dies letztlich die alleinige reale Ursache dafür, dass die Klägerin Insolvenzausfallgeld zahlte. Diese Ursächlichkeit wird nicht durch den von Seiten des Beklagten geltend gemachten Einwand beseitigt, dass auch bei rechtzeitiger Antragsstellung die Klägerin hätte Insolvenzausfallgeld zahlen müssen. Es stellt sich vielmehr nur noch die Frage, inwieweit der geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf geeignet ist, eine an sich hiervon unabhängige Haftung des Beklagten zu beeinflussen (BGH WM 1988, 1244). Ob dabei die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führen kann, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 29, 207 (215); BGHZ 104, 355 (359)). Das Gesetz nimmt zu dem Problem nicht ausdrücklich Stellung. § 249 Abs. 1 BGB sagt nur, das das schädigende Ereignis wegzudenken ist, nicht aber, dass hypothetische Ursachen hinzuzudenken sind. Die §§ 287 Satz 2 und 848 BGB sehen für bestimmte Fälle die Berücksichtigung hypothetischer Ursachen vor, § 844 BGB hingegen regelt deren Nichtberücksichtigung. Dabei handelt es sich aber um Sondervorschriften, die weder durch Analogie noch durch einen Umkehrschluss verallgemeinert werden können (Palandt/Heinrichs a. a. o. Vorb v § 249 Rdn. 97). Die von der neueren Rechtsprechung favorisierte vermittelnde Ansicht - im Gegensatz zur ständigen Rechsprechung des Reichsgerichts, die die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen generell ablehnte (vgl. RGZ 141, 365; 169, 117) - hat sachverhaltsspezifische Fallgruppen entwickelt, bei denen ausnahmsweise hypothetische Verläufe zu berücksichtigen sein sollen (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. o. Vorb v § 249 Rdn. 98 ff m. w. N.). Diese Fallgruppen sind hier nicht einschlägig. Auch eine wertende einzelfallbezogene Beurteilung lässt es nicht geboten erscheinen, den von Seiten des Beklagten geltend gemachten hypothetischen Verlauf in einem Fall wie dem vorliegenden zu berücksichtigen. Ausschlaggebend für die Berücksichtigung hypothetischer Geschehensabläufe ist dabei der jeweilige Schutzzweck der vom Schuldner verletzten Rechtsnorm (vgl. BVerwG VIZ 1996, 640 - dort zur Frage der Nichtberücksichtigung hypothetischer Geschehensabläufe im Rahmen des Vermögensgesetzes), mithin also die Frage nach der rechtlichen Beurteilung des Schutzzwecks der jeweils zugrunde liegenden Haftungsnorm (BGH NJW 2000, 661 (663); 1993, 520 (521); Palandt/Heinrichs, a.a.o.. vor 249 Rdn. 106). Schutzzweck der vom Gesetz geforderten rechtzeitigen Insolvenzantragsstellung durch den Geschäftsführer ist es insbesondere auch, insolvenzreife Gesellschaften vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass andere Gläubiger dadurch geschädigt werden (BGH NJW 1994, 2220 (2223)). Ausgehend von diesem Schutzzweck verbietet sich eine Berücksichtigung der Reserveursache. Würde nämlich der Verstoß der rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrages im Hinblick auf § 826 BGB folgenlos bleiben, bestünde die Gefahr, dass die Pflichten, gegen die verstoßen worden ist, nicht mehr ernst genommen würden. In solchen Fällen wie dem vorliegenden kann dem Schadenersatz auch beruhend auf § 826 BGB deshalb ausnahmsweise eine zivilrechtliche Sanktionsfunktion zukommen (Schiemann in: Staudinger, BGB, Stand 2005, § 249 Rdnr. 105). Dem Grundgefüge der Sanktionsnorm des § 826 BGB widerspricht es daher, dass ein solchermaßen gezeigtes sittenwidriges Verhalten dann letztlich im Wege der Annahme einer Reserveursache keinen Schaden herbeiführen sollte. Weiter bleibt zu berücksichtigen, dass sich die von dem Beklagten reklamierte Reserveursache aus dem "Dazwischentreten" eines Dritten, des vorläufigen Insolvenzverwalters, ergibt. Nach haftungsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten soll aber das Verhalten eines Dritten den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten können (vgl. Palandt/Heinrichs a.a.o. Vorb. vor § 249 Rdnr. 76). Vorliegend kommt hinzu, dass es einem Insolvenzverwalter ohne eine Ermessensreduktion auf Null offensteht, ob er nach Antritt seines Amtes nach § 108 Abs. 2 InsO die Arbeitnehmer freistellt (vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO, 12. Aufl., § 55 Rdnr. 86) oder aber gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt InsO i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO durch Ausnutzung seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse diese weiter beschäftigt, so dass dann deren Entgeltansprüche Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO werden und ob er dann seitens der Bundesanstalt für Arbeit Insolvenzgeldzahlungen in Anspruch nimmt, mit dem Ergebnis, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer auf die Bundesanstalt übergehen (§ 187 SGB III). Geeignet, den Beklagten haftungsrechtlich zu entlasten, könnte dies nur sein, wenn das vorstehend beschriebene Ermessen des vorläufigen Insolvenzverwalters zumindest auch zum Schutz des Geschäftsführers der insolventen GmbH bestünde, um diesen von einer persönlichen Inanspruchnahme für gezahltes Insolvenzausfallgeld zu bewahren. Dies ist aber nicht der Fall. Insbesondere kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Insolvenzgeldzeitraum es dem Verwalter ermögliche, im Insolvenzantragsverfahren eine größere Masse zu erwirtschaften, da das Unternehmensvermögen im Insolvenzgeldzeitraum nicht mit Lohnkosten belastet würde. Denn dies ist bereits vom Schutzzweck der §§ 183ff SGB III nicht gedeckt. Funktion des Insolvenzgeldes nach §§ 183ff SGB III als umlagefinanzierte Sozialleistung ist allein die Sicherung der Arbeitsentgeltansprüche des einzelnen Arbeitnehmers des insolventen Unternehmens, unter der Annahme, dass infolge der Vorfinanzierung es überwiegend wahrscheinlich ist, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt (vgl. Münchener Kommentar / Hefermehl, InsO (2001) § 55 Rdnr. 232). Weitergehende Zwecke, wie z. B. die Erhöhung der Masse oder das Hinauszögern des Insolvenzverfahrens sind ebenso wie der Einsatz der Vorfinanzierung als Maßnahme zur Abwendung einer sonst unumgänglichen Ablehnung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit nicht mehr vom Schutzzweck der Insolvenzausfallversicherung umfasst. Außerdem soll, wie es sich aus § 188 Abs. 4 SGB III ergibt, die Insolvenzsicherung der Arbeitnehmereinkommen grundsätzlich nicht einer Erweiterung des Kreditrahmens für das notleidende Unternehmen zugutekommen (Peters-Lange in. Gagel, SGB III, § 183 Rdn. 9). Erst recht ist die Insolvenzsicherung der Arbeitnehmereinkommen damit nicht dem Schutz des Geschäftsführers der insolventen Gesellschaft zu dienen bestimmt. Es kann ferner entgegen der Auffassung des Beklagten aus dem Regelungsgedanken des § 55 Abs. 3 InsO nicht der Schluss gezogen werden, dass die Annahme seiner persönlichen Haftung aus § 826 BGB eine insolvenzwidrige Bevorzugung der Klägerin gegenüber anderen Gläubigern wäre. Zwar ist durch die seit dem 1.12.2001 durch Artikel 12 InsOÄndG in Kraft getretene Regelung des § 55 Abs. 3 InsO klarstellend im Interesse der Sanierung erhaltenswerter Unternehmen und im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer im Anschluss an die vorhergehende Rechtsprechung festgelegt worden, dass auch die auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangenen Entgeltansprüche Masseverbindlichkeiten des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber Ansprüche gegen den Geschäftsführer einer GmbH aus § 826 BGB habe ausschließen wollen. Die Voraussetzungen des § 826 BGB sind nach vorstehenden Erwägungen an strenge Voraussetzungen geknüpft. Daher ist entgegen der Mutmaßung des Beklagten nicht zu befürchten, dass nunmehr über den "Umweg" des § 826 BGB jeder Insolvenzgläubiger den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft in Anspruch nehmen kann. Jeder Geschäftsführer hat es selbst in der Hand, die Vorgaben des § 64 Abs. 1 GmbHG zu erfüllen. Unterlässt er dies und liegt dabei - gemessen an den dargelegten strengen Voraussetzungen - ein sittenwidriger Gläubigerschädigungsvorsatz vor, so hat er hierfür nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich einzutreten. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte letztlich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.4.2005 - Az.: II ZR 61/05 - (NJW 2005, 2546 ff). Das Urteil betrifft die Frage einer schadensersatzrechtlichen Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach den §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB und ist in entscheidenden Punkten mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. So hat der BGH insbesondere maßgeblich darauf abgestellt, dass sich der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH in einer das schadensersatzrechtliche Verschulden ausschließenden Lage einer Pflichtenkollision befinden könne, weil einerseits die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen durch § 266 a StGB unter Strafe gestellt sei, andererseits die insolvenzrechtliche Vorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG im Interesse einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger eben auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verbiete. Um eine derartige Pflichtenkollision geht es hier aber nicht. Das die Schadensersatzverpflichtung auslösende Verschulden des Beklagten liegt vielmehr zeitlich vorgelagert darin, dass er pflichtwidrig bei erkannter Insolvenzreife der Gesellschaft die Stellung eines Insolvenzantrages unterlassen hat in der Erkenntnis, dass dies in absehbarer Zeit zu einer Unfähigkeit der Gesellschaft zur Zahlung der Arbeitslöhne führen würde. 4.

Die nochmals im Laufe des Berufungsverfahrens erhobene Einrede der Verjährung nach § 852 BGB (a. F.) ist vom Landgericht zu Recht als erfolglos bewertet worden. Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntnis des Geschädigten von den anspruchsbegründenden Tatsachen (BGH NJW 1996, 117). Grobfahrlässige Unkenntnis steht dabei der positiven Kenntnis nicht gleich, wohl aber, wenn sich der Verletzte die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, sich mithin vor einer sich aufdrängenden Kennntnis missbräuchlich verschließt (BGH NJW 1990, 2808; 1999, 423; 2000, 953; 2001; 1721.) oder auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnützt (Palandt/Thomas; BGB 61. Aufl.; § 852 Rn. 4). Selbst unterstellt, die Klägerin habe sich durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte schon im September 2001 von der beabsichtigten Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Kenntnis verschaffen können, wobei diese alleinige Möglichkeit den vorstehenden Erwägungen nicht genügen soll (BGH WM 1991, 2135), wäre keine Verjährung eingetreten. Denn der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung des Mahnbescheides am 26.11.2003 nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Auch wenn dann die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach dem 8.12.2003 als letzter Verfahrenshandlung des Mahngerichts wieder endete, war die Restlaufzeit der Verjährungsfrist bei Einreichung vorliegender Klageschrift am 24.12.2004 noch nicht abgelaufen. Hierdurch ist die - restliche - Verjährungsfrist erneut gehemmt worden. 5.

Die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadens hat diese durch Auflistung der an die einzelnen Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzausfallgelder nachgewiesen. Der Gesamtbetrag ist 21.343,72 € (vgl. Bl. 17 GA), der Beklagte hat insoweit keine substantiierten Einwendungen erhoben. 6.

Der geltend gemachte Zinsanspruch gründet sich auf §§ 286, 288 BGB Die Berufung war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 21.343,72 € Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Auftreten der hier klärungsbedürftigen Frage nach der Einbeziehung sogenannter Reserveursachen innerhalb der Haftung des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft nach § 826 BGB für gezahltes Insolvenzausfallgeld ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten (vgl. u. a. BGH NJW 2002, 2957)

Ende der Entscheidung

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