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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.10.2006
Aktenzeichen: 6 U 634/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 522 Abs. 1
ZPO § 529
1. Eine Berufungsbegründung muss jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sind und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (im Anschluss an BGH NJW 1990, 2628).

2. Eine Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits erstinstanzlich gehaltenen Sachvortrages erschöpft, genügt nicht den Anforderungen, die an eine Berufungsbegründung zu stellen sind.

3. Hat das Erstgericht zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die beweispflichtige Partei habe die maßgebenden Gesichtspunkte nicht im Einzelnen begründet und unter Beweis gestellt, gehört es zu einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, darzulegen, warum der Sachvortrag entgegen der Auffassung des Erstgerichts ausreichend gewesen sein soll und auf Grund welcher Umstände das Erstgericht zu welchen Tatsachenbehauptungen hätte Beweis erheben müssen.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 6 U 634/06

in dem Rechtsstreit Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Grünewald und den Richter am Landgericht Beickler

am 30. Oktober 2006 beschlossen: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 31. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Gründe: I. Der Kläger wendet sich im Wege der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus einer notariellen Urkunde, in der die Beklagte ihren Geschäftsanteil an der A... G... GmbH zum Kaufpreis von 25.000,00 EUR an den Kläger veräußert hat. Wegen der Zahlungsverpflichtung hat sich der Kläger in der Urkunde der Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterworfen. Der Kläger, der den Kaufpreis nicht bezahlt hat, erklärt die Aufrechnung mit vermeintlichen Ansprüchen, die ihm von der U... W... G... GmbH abgetreten worden sind. Bei der U... W... G... GmbH handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der A... G... GmbH. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beklagte habe vom Geschäftskonto der A... G... GmbH zu Unrecht Zahlungen zugunsten einer ausschließlich von ihr und Herrn A... H... betriebenen Catering Firma vorgenommen. Die Beklagte hat das Bestehen aufrechenbarer Gegenansprüche bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. März 2006, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, abgewiesen und festgestellt, dass die Kaufpreisforderung der Beklagten nicht durch Aufrechnung erloschen sei. Zur Begründung seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, trägt der Kläger vor, das Urteil des Landgerichts sei fehlerhaft und das Gericht habe zumindest in eine Beweisaufnahme eintreten müssen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspricht. Hiernach wird der Berufungsführer dazu angehalten, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch wird bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegen gewirkt und eine Beschränkung des Prozessstoffes im Berufungsverfahren erreicht. Gericht und Gegner sollen schnell und sicher erfahren, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will, damit sie sich auf die Angriffe erschöpfend vorbereiten können. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW 1990, 2628). Formularmäßige Sätze und allgemeine Redewendungen genügen nicht (BGH NJW 2000, 1576 sowie zum Ganzen, Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl, § 520 Rn. 33 ff.). Mit Blick auf § 529 ZPO ist darzulegen, warum die Tatsachengrundlage rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder ansonsten andere Tatsachen zugrunde zu legen sind. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 3. Juni 2006 nicht gerecht. Sie lässt jede auf den Streitfall zugeschnittene Auseinandersetzung sowie eine Darlegung der Gründe, warum das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird, vermissen.

Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts unter I. und II. der Berufungsbegründung wird unter III. der unter IV. der Klageschrift gehaltene Sachvortrag wortlautgetreu wiederholt. Die Berufungsbegründung schließt unter IV. mit der Behauptung, das angefochtene Urteil sei vor dem Hintergrund der gemachten Ausführungen rechtsfehlerhaft und das Gericht hätte zumindest in die Beweisaufnahme eintreten müssen. Einzelheiten, warum eine Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen, werden nicht dargelegt. Hierzu aber bestand Veranlassung, nachdem das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen im Wesentlichen mit der Begründung verneint hatte, der beweispflichtige Kläger habe die maßgebenden Gesichtspunkte nicht im Einzelnen begründet und unter Beweis gestellt und sei anhand der in seinem Besitz befindlichen Buchungsunterlagen in der Lage gewesen, darzutun, welche Verfügungen der Beklagten ungerechtfertigt gewesen sein sollen.

Dem Senat erschließt sich anhand der vorgelegten Berufungsbegründung, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung des bereits in der Klageschrift und den nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 16. und 29. März 2006 vorgetragenen Sachverhalts erschöpft, nicht, warum und in welchen Punkten die Würdigung des Landgerichts fehlerhaft sein soll. Aufgrund welcher Umstände zu welchen Tatsachenbehauptungen das Landgericht hätte Beweis erheben müssen, wird auch nicht ansatzweise dargetan. Wieso der Sachvortrag entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend gewesen sein soll, lässt sich der Berufungsbegründung ebenfalls nicht entnehmen. Die Berufungsbegründung setzt sich auch nicht mit der Feststellung des Landgerichts auseinander, es sei dem Kläger anhand der ihm vorliegenden Buchungsunterlagen möglich gewesen, darzutun, welche Verfügungen der Beklagten zu Unrecht erfolgt seien. Rechtsfehler, auf denen die angegriffene Entscheidung nach § 513 Abs. 1 ZPO beruhen soll, zeigt die Begründung nicht auf. Der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 auf den Hinweis des Senats vom 22. August 2006 gehaltene Vortrag kann die Mängel der Berufungsbegründung nicht mehr heilen, weil er außerhalb der bis zum 4. Juli 2006 verlängerten Berufungsbegründungsfrist erfolgt ist und damit nicht mehr berücksichtigt werden kann. Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Berufungsbegründung hat die Verwerfung der Berufung als unzulässig zur Folge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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