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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 6 U 763/05
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 197 a. F.
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 812
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 3
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 167
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 6 U 763/05

Verkündet am 08.12.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und den Richter am Oberlandesgericht Grünewald auf die mündliche Verhandlung vom 17.11.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.05.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz teilweise abgeändert und das Urteil insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.016,69 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2004 zu zahlen.

Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 11/18 und die Beklagten 7/18.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Erstattung von Zahlungen, die er für Wasser und Abwasser bezüglich eines im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstücks erbracht hat.

Der Kläger zahlte, nachdem er im Jahre 1995 ein Grundstück an die Beklagten veräußert hatte, bezüglich dieses Grundstücks bis 2001 weiterhin Entgelte für Wasser und Abwasser an das Versorgungsunternehmen der Gemeinde.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.908,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2004 sowie aus weiteren 1.202,45 EUR seit dem 02.09.2004 zu bezahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Die Beklagten tragen zur Begründung ihrer Berufung vor, sie seien um die Zahlungen des Klägers nicht ungerechtfertigt bereichert.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, es liege eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten "in sonstiger Weise" vor.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 133 GA) Bezug genommen. Beide Seiten haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung jeweils einen nicht vorbehaltenen Schriftsatz zu den Akten gereicht (Bl. 136 ff. GA).

II.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

Das Landgericht hat den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers zwar zu Recht bejaht. Dieser Anspruch ist jedoch bis auf einen Betrag von 5.016,69 EUR verjährt.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil diese "in sonstiger Weise" auf Kosten des Klägers Leitungswasser sowie die Zurverfügungstellung der Abwasserbeseitigung erlangt haben (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, 2. Alternative):

Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass eine Leistung des Klägers, um welche die Beklagten ungerechtfertigt bereichert sein könnten (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1. Alternative), nicht vorliegt.

Die Leistungen der G...-Gas- und Elektrizitätswerk B... AG (G...) an die Beklagten und die Geldleistungen des Klägers an die G... erfolgten mit Rechtsgrund. Soweit Wasserlieferungen und Zahlung von Entgelten hierfür erbracht wurden, lag dem ein wirksamer Vertrag zwischen dem Kläger und dem Wasserlieferanten zugrunde. Entsprechendes gilt für die Beseitigung von Abwasser vom Grundstück der Beklagten und die hierfür erbrachten Zahlungen. Letztere erfolgten aufgrund der gegen den Kläger ergangenen Abwassergebührenbescheide, die Abwasserbeseitigung aufgrund der Entwässerungssatzung der Stadt B.... Der Umstand, dass die Abwassergebührenbescheide in der Zeit von 1995 bis 2001 Abwasser betrafen, welches nicht von dem Grundstück des Klägers stammte, hat nicht deren Unwirksamkeit zur Folge. Unabhängig davon, ob die für diese Zeit ergangenen Gebührenbescheide gegen den Kläger im Hinblick auf §12 Abs. 1 der Entwässerungssatzung der Stadt B... rechtswidrig waren, stellen sie jedenfalls wirksame Verwaltungsakte dar, die mittlerweile auch bestandskräftig geworden sind.

Eine - rechtsgrundlose - Leistung des Klägers an die Beklagten durch die G..., also aufgrund einer Anweisung des Klägers an diese, ist zu verneinen. Hierzu fehlt es an einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung des Vermögens der Beklagten durch den Kläger (vgl. dazu BGHZ 40, 372 ff.). Dass der Kläger keine Leistung zu Gunsten der Beklagten bewirken wollte, ist offensichtlich. Aber auch wenn man nicht auf den inneren Willen des Leistenden, sondern auf die Erkennbarkeit der Person des Leistenden "aus der Sicht des Zuwendungsempfängers" abstellt, d. h. darauf, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise in den Augen des Empfängers darstellt (vgl. dazu BGH aaO.), so kann nicht von einer Leistung des Klägers ausgegangen werden. Vielmehr mussten die Beklagten Wasserlieferungen und Abwasserbeseitigung, wenngleich diesen kein Rechtsverhältnis zwischen den Empfängern und der G... zugrunde lag, als deren Leistungen auffassen.

Die Beklagten erlangten die Vermögensvorteile, die in den Wasserlieferungen an sie und der Beseitigung des Abwassers von ihrem Grundstück lagen, demnach zwar nicht durch Leistung des Klägers, wohl aber in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers. Ein Rechtsgrund für die Vermögensmehrung bestand im Verhältnis zu den Beklagten weder dem Kläger noch der G... gegenüber. Es stellt sich also nicht die Frage, ob die Beklagten ungerechtfertigt bereichert sind, sondern es ist lediglich zu prüfen, auf wessen Kosten sie bereichert sind.

Ein Kondiktionsanspruch der G... besteht nicht; denn sie leistete nicht rechtsgrundlos, sondern wurde aufgrund des mit dem Kläger bestehenden Wasserlieferungsvertrages bzw. aufgrund ihrer öffentlichrechtlichen Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung tätig. Dagegen sind die Beklagten dem Kläger zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet; den die Leistungen, welche die G... an die Beklagten erbrachte, erfolgten auf dessen Kosten.

Es liegt ein Fall der Nichtleistungskondiktion aufgrund eines Verhaltens des Entreicherten vor. Eine ungerechtfertigte Bereicherung "in sonstiger Weise" kann außer in Fällen eines Eingriffs des Bereicherten oder eines Dritten auch dann gegeben sein, wenn der Entreicherte selbst die Vermögensverschiebung bewirkt hat (Münchener Kommentar / Lieb, BGB, 4. Aufl., § 812Rdnr. 295). Macht z. B. der Entreicherte versehentlich mit eigenen Mitteln Verwendungen auf eine fremde Sache, nimmt er also die bereichernde Handlung selbst vor, so erfolgt der Erwerb durch den Bereicherten auf Kosten des Entreicherten, ohne dass dieser eine Leistung i. S. des Bereicherungsrechts erbracht hätte (Münchener Kommentar § 812 Rdnr. 296; vgl. z. B. Urteil des 3. Zivilsenats NJW 1990, 126). Nichts anderes kann gelten, wenn der Entreicherte einen Dritten anweist, eine solche Verwendung zu tätigen.

Der vorliegende Fall entspricht in folgenden Punkten demjenigen einer ungerechtfertigten Bereicherung infolge Leistung eines Dritten aufgrund Anweisung des Entreicherten: An dem Leistungsvorgang sind drei Personen beteiligt; aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistenden und einer der drei Personen erbringt dieser eine Leistung an die andere Person, wobei zwischen dem Leistenden und dem Empfänger der Leistung kein Rechtsverhältnis besteht. Während aber in dem typischen Falle einer Anweisung nicht nur zwischen dem Anweisenden und dem Leistenden, sondern auch zwischen dem Anweisenden und dem Leistungsempfänger ein, wenn auch möglicherweise fehlerhaftes, Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen sich die erbrachte Leistung gleichzeitig als eine solche des Anweisenden darstellt (vgl. z. B. BGH NJW 1995, 3315 ff.), fehlt es im vorliegenden Fall an einem solchen weiteren Rechtsverhältnis. Anders als bei einer Anweisung zu Gunsten des Leistungsempfängers erbringt deshalb hier derjenige, der ein Rechtsverhältnis zu dem Leistenden unterhält - der Kläger - keine Leistung an den Leistungsempfänger - die Beklagten -.

Gleichwohl war der Kläger an den Leistungen der G... insoweit beteiligt, als er durch den Abschluss des Wasserlieferungsvertrages für das später von den Beklagten erworbenen Grundstück und durch dessen Anschluss an das Abwassersystem eine wesentliche Ursache für die Leistungen der G... an die Beklagten setzte. Indem er es unterließ, den Wasserlieferungsvertrag zu kündigen und den Wechsel der Grundstückseigentümer der Stadtverwaltung zur Kenntnis zu bringen, erhielt er den Zustand aufrecht, aufgrund dessen die Beklagten die Leistungen der G... auf seine Kosten erhielten. Das Dreiecksverhältnis zwischen den Parteien und der G... stellt sich also derart dar, dass der Kläger im Verhältnis zu den Beklagten zwar nicht als Leistender, wohl aber als Veranlasser der Leistungen anzusehen ist. Dem durch diese Leistungen bewirkten Vermögensvorteil der Beklagten steht ein Vermögensnachteil des Klägers unmittelbar gegenüber, da mit den Leistungen untrennbar die Folge verknüpft war, dass der Kläger mit der Zahlung der Entgelte belastet wurde. Die Leistungen erfolgten daher auf seine Kosten.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von demjenigen, der Gegenstand der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Kammergerichts in NJW 1985, 1714 war, in welchem eine ungerechtfertigte Bereicherung verneint wurde. Dort waren Stromleistungen falsch abgerechnet worden, weil der Stromlieferant die Stromzähler zweier Abnehmer vertauscht hatte. Dieses Versehen erfolgt ohne Zutun der Abnehmer und hatte - anders als im vorliegenden Fall - auch nicht zur Folge, dass mit einem nicht belieferten Kunden ein Rechtsverhältnis fälschlich begründet worden wäre, sondern es führte lediglich zu fehlerhaften Abrechnungen.

Die Beklagten sind dem Kläger aufgrund der empfangenen Wasserlieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung nach § 812 BGB zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Nachdem die empfangenen Leistungen bei den Beklagten nicht mehr vorhanden sind, schulden sie Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB. Ein Wegfall der Bereicherung i. S. von § 818 Abs. 3 BGB ist zu verneinen, da die Beklagten durch den Verbrauch des Erlangten Ausgaben ersparten, welche ihnen ohne die Bereicherung entstanden wären. Der Wert des von den Beklagten Erlangten ist gleichzusetzen mit dem üblicherweise hierfür zu entrichtenden Entgelt, also mit den Beträgen, die der Kläger hierfür aufgewendet hat.

Ein Teil der Ansprüche des Klägers ist jedoch verjährt.

Es gilt die in § 197 BGB a. F. geregelte vierjährige Verjährungsfrist, da die Ansprüche des Klägers auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind. Die Bestimmung des § 197 BGB a. F. ist auf alle regelmäßig wiederkehrende Leistungen anwendbar, und zwar unabhängig von deren Rechtsgrund (BGH NJW 1986, 2564, 2566). Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch Bereicherungsansprüche (vgl. z. B. BGH NJW 1963, 2315; NJW 1984, 1759, 1760; NJW 1986, 2564 ff.; NJW-RR 1989, 1013, 1015 f.).

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, § 197 BGB könne im vorliegenden Fall deshalb keine Anwendung finden, weil keine Leistungskondiktion vorliege. Soweit in der Bestimmung ausdrücklich die Verjährung von Ansprüchen auf (wiederkehrende) Leistungen geregelt ist, besagt dies nichts über den Rechtsgrund dieser Leistungen. Insbesondere bedeutet es nicht, die auf solche Leistungen gerichteten Ansprüche müssten - wie die Leistungskondiktion - ihrerseits aus Leistungen herrühren.

§ 197 BGB a. F. unterwirft Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen der kurzen Verjährung von vier Jahren, um zu verhindern, dass regelmäßig wiederkehrende Einzelforderungen des Gläubigers sich mehr und mehr ansammeln und schließlich einen Betrag erreichen, dessen Aufbringung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer fällt. Daneben ist eine Rechtfertigung der kurzen Verjährungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellungen für eine Zeit zu treffen, die bis zu dreißig Jahren zurückliegt (BGH NJW 1986, 2564, 2567). Die Gefahr eines solchen Aufsummens besteht nicht nur bei Ansprüchen aus § 812 BGB auf Rückzahlung von Kreditzinsen (vgl. dazu BGH aaO.) oder sonstiger ohne Rechtsgrund regelmäßig erbrachter Zahlungen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 1989, 1013, 1015), sondern auch bei anderen Ansprüchen auf Herausgabe in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen erlangter Bereicherungen. Solche Bereicherungsansprüche werden nämlich nicht in einer Summe fällig. Sie entstehen vielmehr mit jeder einzelnen Leistung bzw. jedem einzelnen Bereicherungsvorgang. So entsteht bei regelmäßig zu leistenden Zahlungen, für die von Anfang an der Rechtsgrund fehlt, jeweils sofort ein Bereicherungsanspruch (BGH NJW 1986, 2564, 2566). Das Gleiche gilt für Ansprüche aus Bereicherung in sonstiger Weise, die - wie hier - auf regelmäßig zu erbringenden Leistungen beruhen. Auch in diesem Fall ist der Bereicherungsanspruch von vornherein und seiner Natur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Das aber ist das bestimmende Merkmal eines Anspruchs auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB a. F. (BGH NJW 1986, 2564, 2566).

Verjährt sind die Ansprüche des Klägers auf Herausgabe der Bereicherungen für den Zeitraum bis einschließlich 1998. Es ist davon auszugehen, dass die Entgelte für die Wasserlieferungen und die Abwassergebühren jeweils in dem auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahr gezahlt wurden und dass die Bereicherungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten jeweils zum selben Zeitpunkt entstanden. So wurde der Anspruch bezüglich des Jahres 1998 im Jahre 1999 fällig, so dass die Verjährungsfrist mit Ende dieses Jahres zu laufen begann (§ 201 BGB a. F.) und am 31.12.2003 endete. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB änderte sich hieran durch das Inkrafttreten der ab 01.01.2002 geltenden Verjährungsvorschriften nichts. Da der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, mit welchem das vorliegende Verfahren eingeleitet worden ist, erst am 25.06.2004 bei Gericht eingegangen ist, sind die Ansprüche für das Jahr 1998 und für die vorausgegangenen Jahre verjährt.

Die Ansprüche für die Jahre 1999 bis 2001 sind nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des Bereicherungsanspruchs bezüglich des Jahres 1999 begann am 31.12.2000 zu laufen und endete deshalb am 31.12.2004 (§§ 197, 201 BGB a. F., Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Die Verjährung wurde demnach durch die Einreichung des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids am 25.06.2004 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 167ZPO gehemmt. Gleiches gilt für die Ansprüche bezüglich der Jahre 2000 und 2001.

Der Kläger kann von den Beklagten somit die Zahlung folgender Beträge verlangen:

für 1999 3.270,60 DM für 2000 3.270,60 DM für 2001 3.270,60 DM Gesamtbetrag 9.811,80 DM = 5.016,69 EUR

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Auf die Berufung war das Urteil des Landgerichts dementsprechend teilweise abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.908,07 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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