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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 6 U 947/07
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO Art. 5 Abs. 1 Buchst. b
1. Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO ist auch die Tätigkeit eines Handelsvertreters.

2. Im Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO ist der Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen ist, zugleich Erfüllungsort für andere Ansprüche aus dem Vertrag, insbesondere für die Gegenleistung.

3. Ist eine Dienstleistung an mehreren Orten erbracht worden und zu erbringen gewesen, so ist Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Ort, an dem der Schwerpunkt der Dienstleistung lag. Das ist bei einem Handelsvertreter regelmäßig der Ort, an dem er seinen Geschäftssitz hat.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES VORBEHALTSURTEIL

Geschäftsnummer: 6 U 947/07

Verkündet am 13.03.2008

in dem Rechtsstreit

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, den Richter am Oberlandesgericht Ritter und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Metzger auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.06.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.750,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2006 zu zahlen.

Der Beklagten wird die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Zur Durchführung des Nachverfahrens wird die Sache an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Handelsvertreterin. Sie macht im Wege der Urkundenklage Ansprüche geltend aufgrund einer Vereinbarung, die vor dem Hintergrund von Handelsvertreterausgleichsansprüchen am 20./23.09.2005 geschlossen und bislang nicht vollständig erfüllt wurde.

Im Jahr 1995 schloss die Klägerin einen Handelsvertretervertrag mit der tschechischen Firma G... T..., geschäftsansässig unter der gleichen Anschrift wie heute die Beklagte. Der Handelsvertretervertrag (Bl. 5 GA) bestimmt unter Ziff. 10 u. a.: "Sollten sich aus diesem Vertragsverhältnis Streitigkeiten ergeben, so kann jeder Teil die Entscheidung durch ein Schiedsgericht... fordern oder die ordentlichen Gerichte anrufen. Gerichtsstand ist in beiden Fällen der Sitz des Klägers." Die Klägerin war zunächst für die Fa. G... T... tätig. Am 03.02.1997 teilte die Beklagte der Klägerin mit: "Wir haben zum 01.02. eine neue Firma gegründet. Wir bitten Sie alle Kunden zu informieren, dass alle Rechnungen... ab 01.02.... an diese neue Firma G... a.s. ..." (Bl. 53 GA). Mit der Klägerin korrespondierte in der Folge - zumindest auch - die Beklagte. Am 19.09./22.09.1997 schlossen die Parteien eine neue Provisionsregelung (Bl. 54 GA). Nach einvernehmlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses bestätigte die Klägerin am 20.09.2005 in einem an die Beklagte adressierten Schreiben, dass man sich dergestalt über den Handelsvertreterausgleich geeinigt habe, dass 210.200,61 € in 24 monatlichen Raten zu je 8.750,- €, erstmals am 15.11.2005, gezahlt werde (Bl. 9 GA). Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete das Schreiben am 23.09.2005. Die ausstehenden Raten für Juni bis Oktober 2006 macht die Klägerin im Wege der Urkundenklage geltend.

Die Klägerin hat die Gerichte ihres Sitzes aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung, durch die sie auch die Beklagte für gebunden hält, für zuständig angesehen.

Die Klägerin hat im Wege der Urkundenklage beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 43.750,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.09.2006 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr die Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Sie hat die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, sich insbesondere nicht als durch die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden angesehen.

Mit einem am 21.06.2007 verkündeten Urteil hat der Einzelrichter der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die deutschen Gerichte seien nicht nach § 29 ZPO (Gerichtsstand des Erfüllungsortes) zuständig; Erfüllungsort für die geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen aus einem Handelsvertretervertrag sei der Sitz der Beklagten. Die Gerichtsstandsvereinbarung im Handelsvertretervertrag vom Januar 1995 sei zwischen der Klägerin und der G... T... getroffen worden und binde die Beklagte nicht, da diese weder mit der G... T... identisch noch ihre Rechtsnachfolgerin sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie beruft sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Abs. 1 b EuGVVO. Zudem sei die Beklagte neben der G... T... in das Vertragsverhältnis eingetreten, das auf sie übergegangen sei, weshalb auch die Gerichtsstandsvereinbarung die Beklagte binde.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das am 21.06.2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz aufzuheben und die Beklagte im Wege des Urkundenverfahrens zu verurteilen, an sie 43.750,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 20.10.2006 zu zahlen, sowie den Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, der Beklagten ihre Rechte im Nachverfahren vorzubehalten und den Rechtsstreit zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht Koblenz zurückzuverweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und die zur Akte gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagte war - unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren, § 599 Abs. 1 ZPO - antragsgemäß zu verurteilen.

1.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das in erster Instanz angerufene Landgericht Koblenz international und örtlich zuständig. Ob die Beklagte als Partei des Handelsvertreterverhältnisses der Gerichtsstandsvereinbarung in Ziff. 10 des Handelsvertretervertrages unterliegt, kann dahin stehen. Unabhängig von der Geltung dieser Gerichtsstandsklausel ergibt sich die Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Klägerin bereits aus gesetzlichen Bestimmungen, nämlich aus Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EG-Anerkennungs- und Vollstreckungs-Zuständigkeits-VO - EuGVVO -).

Die EuGVVO ist am 01.03.2002 in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks und des türkisch besetzten Teils Zyperns in Kraft getreten (Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, Anh. I Art. 1 EuGVVO Rn. 1); sie gilt damit auch im Verhältnis zu Tschechien (OLG Köln, Urt. v. 12.01.2007 - 19 U 11/07 -, juris).

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, kann, wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO in einem anderen Staat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Den danach maßgeblichen Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung bestimmt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO für die Erbringung von Dienstleistungen näher: Erfüllungsort einer jeden Verpflichtung aus einem Dienstvertrag ist danach der Ort, an dem sie - die Dienstleistung - nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen.

Das Handelsvertreterverhältnis ist ein Vertragsverhältnis über eine Dienstleistung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO. Der Begriff der Dienstleistung ist losgelöst von der lex causae gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Er umfasst in entsprechender Anwendung von Art. 50 Abs. 1 EGV Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit von Personen unterliegen (BGH, Urt. v. 02.03.2006 - IX ZR 15/05 -, NJW 2006, 1806; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 EuGVVO Rn. 42 f.). Dienstleistungen sind danach insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 EuGVVO Rn. 42 f.). Darunter fällt auch die Vermittlertätigkeit für Waren, Kredite und Kapitalanlagen einschließlich der Tätigkeit eines Handelsvertreters (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2005, Art. 5 EuGVVO Rn. 42 f.).

Ansprüche aus einem Handelsvertreterverhältnis macht die Klägerin vorliegend geltend. Sie stützt ihre Klage zwar nicht unmittelbar und in erster Linie auf den Handelsvertretervertrag aus dem Jahr 1995, sondern auf die Vereinbarung vom 20./23.09.2005 (Bl. 9 GA), die unstreitig zwischen ihr - der Klägerin - und der Beklagten zustande gekommen ist. Diese Vereinbarung regelt indes, was letztlich auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, den Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB und damit Forderungen der Klägerin aus dem Handelsvertreterverhältnis. Dass sich die Beklagte zu verbindlichen Absprachen mit der Klägerin über deren Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis befugt gesehen hat, belegt - über den Text des Schriftstückes vom 20./23.09.2005 hinaus - bereits die vorangegangene neue Provisionsregelung vom 19.09./22.09.1997 (Bl. 54 GA).

Für die streitigen Ansprüche der Klägerin bestimmt Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO als Erfüllungsort den Ort, an dem die Dienstleistungen der Klägerin aus dem Handelsvertreterverhältnis vertragsgemäß zu erbringen waren. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO bestimmt den internationalen Gerichtsstand nicht lediglich für die Klagen, die sich auf die Dienstleistung selbst beziehen. Der für die Dienstleistung ermittelte Erfüllungsort gilt vielmehr kraft unmittelbar und autonom geltenden Rechts auch für die Gegenleistung; auch insoweit ist Erfüllungsort der Ort der vertragscharakteristischen Leistung. Wo der Ort der vertragscharakteristischen Leistung liegt, wird dabei prozessrechtlich autonom unmittelbar in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b bestimmt (BGH, Urt. v. 02.03.2006 - IX ZR 15/05 -, NJW 2006, 1806; OLG Köln, Urt. v. 12.01.2007 - 19 U 11/07 -, juris; OLG Hamm, Urt. v. 06.12.2005 - 19 U 120/05 -, OLGR 2006, 327).

Die Dienstleistungen der Klägerin aus dem Handelsvertreterverhältnis waren im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO am Sitz der Klägerin in R..., mithin im Bezirk des Landgerichts Koblenz, zu erbringen. Die Klägerin war durch den Vertrag vom Januar 1995 mit der Alleinvertretung für die Waren der Fa. G... T... in zahlreichen europäischen Ländern betraut (Ziff. 1 des Vertrages). Ist die Dienstleistung tatsächlich und vertragsgemäß in mehreren verschiedenen Mitgliedstaaten erbracht worden bzw. zu erbringen gewesen, so ist hinsichtlich der einheitlich fällig werdenden Gegenleistung maßgebend, wo der örtliche Schwerpunkt der Dienstleistung war (BGH, Urt. v. 02.03.2006 - IX ZR 15/05 -, NJW 2006, 1806). Das ist bei einem Handelsvertreter regelmäßig der Ort, an dem er seinen Geschäftssitz hat (ähnlich in anderem Kontext - Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts - OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.03.2003 - 16 U 139/02, I-16 U 139/02).

Nach alledem kann die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Vereinbarung vom 20./23.09.2005 zulässigerweise am Gerichtsstand ihres Geschäftssitzes geltend machen.

2.

Die Klage ist nach den im Urkundenverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (§ 592 ZPO) auch begründet. Das Schriftstück vom 20./23.09.2005 begründet und belegt eine Vereinbarung der Parteien, nach der die Beklagte die Verpflichtung übernahm, an die Klägerin (unter anderem) die streitigen Raten für Juni bis Oktober 2006 in Höhe von je 8.750,- €, insgesamt 43.750,- €, zu zahlen. Diese Verpflichtung trifft insbesondere ausweislich der Urkunde vom 20./23.09.2005 die Beklagte. Letztere will zwar weder durch Umfirmierung noch im Wege der Rechtsnachfolge aus der Fa. G... T..., der (ursprünglichen) Vertragspartnerin der Klägerin, hervorgegangen sein und auch das Vertragsverhältnis nicht insgesamt übernommen haben. Darauf kommt es indes im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht an. Mit ihrem Schreiben vom 20.09.2005 an die Beklagte hatte die Klägerin das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung über den Handelsvertreterausgleich bestätigt. Dieses Schreiben ist sodann vom Geschäftsführer der Beklagten gegengezeichnet worden. Beides zusammengenommen kann nur dahin gehend ausgelegt werden, dass (zumindest auch) die Beklagte die Zahlungspflichten übernehmen sollte, was schon deshalb nicht fernlag, weil die Beklagte bereits unter dem 22.09.1997 eigene Zahlungsverpflichtungen (Provisionszahlungen) übernommen hatte.

III.

Insgesamt war mithin die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen. Da sie der Forderung widersprochen hat, war ihr gemäß § 599 Abs. 1 ZPO die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten. Der Senat hält es für sachdienlich, das Verfahren auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an das Landgericht zurückzuverweisen. Dies ist in entsprechender Anwendung der Bestimmung des § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO zulässig, wenn nach Klageabweisung im ersten Rechtszug erst das Berufungsgericht ein Vorbehaltsurteil erlässt (OLG München, Urt. v. 27.07.1965 - 5 U 588/65 -, OLGZ 66, 34; BGH, Urt. v. 17.09.1987 - IX ZR 208/86 -, NJW-RR 1988, 61; ebenso zu § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO n. F. Gummer/Heßler, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 538 Rn. 53; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2007, § 538 Rn. 61).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 4, 711, 709 S. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen; die Entscheidung beruht unter Beachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung auf einer Würdigung im Einzelfall.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 43.750,- € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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