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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: 6 W 124/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 648
BGB § 648 Abs. 1
BGB § 648 a
BGB § 885
ZPO § 935
ZPO § 941
1. Der nur planende Architekt ist Unternehmer eines Bauwerks im Sinne des § 648 BGB.

2. Der Anspruch des Architekten auf Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers entsteht erst nach tatsächlichem Baubeginn.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

6 W 124/05

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sartor, die Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Landgericht Eisert

am 2. März 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24.01.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Einräumung einer Sicherungshypothek an deren Grundstück aus § 648 Abs. 1 BGB. Damit fehlt es an der Grundlage für die durch eine einstweilige Verfügung gem. den §§ 885 BGB, 935, 941 ZPO erstrebte Vormerkung.

Der Anspruch aus § 648 Abs. 1 BGB steht nur dem Unternehmer eines Bauwerks oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerks zu. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem vorleistungspflichtigen Unternehmer einen erhöhten Schutz zu geben. Der Mehrwert, der durch seine Arbeit dem Grundbesitz des Bestellers zuteil geworden ist, soll dem Unternehmer vorzugsweise für seine Vergütung haften (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. 2002, Rdnr. 237 mit Hinweis auf die Materialien zum BGB). Deshalb hängt die Sicherbarkeit des Vergütungsanspruches im Einzelfall davon ab, dass mit den Bauarbeiten begonnen worden ist (Werner/Pastor, a. a. O.).

Zwar zählt auch der nur planende Architekt zu den Unternehmern eines Bauwerks im Sinne des § 648 Abs. 1 BGB, da seine geistigen Leistungen zu der Errichtung des Bauwerks beitragen und sich darin verkörpern (vgl. BGH NJW 1969, 419, 421; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166). Dies gilt - wie bei den übrigen Bauunternehmern auch - aber nur, wenn mit der Errichtung des Bauwerks tatsächlich bereits begonnen worden ist. Die Erwirkung der Baugenehmigung als solche gehört nur zu den vorbereitenden Maßnahmen der Bauausführung. Erst wenn unter Ausnutzung der Pläne des Architekten mit der Errichtung des Bauwerks angefangen worden ist, hat das Grundstück eine auf seinen geistigen Leistungen beruhende Wertsteigerung erfahren. Für den nur planenden Architekten bedeutet dies, dass zumindest mit den Ausschachtungsarbeiten begonnen worden sein muss (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 166, 167; Werner-Pastor, a. a. O., Rdnr. 239).

Der Antragsteller behauptet vorliegend nicht, es sei mit den Bauarbeiten am Grundstück bereits begonnen worden. Er führt im Gegenteil aus, seine Planungsleistungen hätten " bisher noch nicht zu einem konkreten Bauerfolg geführt". Die Voraussetzungen des § 648 Abs. 1 BGB sind deshalb nicht erfüllt.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auch auf einen Sicherungsanspruch aus § 648 a BGB. Die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek kann aus dieser Vorschrift nicht verlangt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35.136 € (1/3 der zu sichernden Forderung in Höhe von 105.406,36 Euro) festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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