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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: 6 W 391/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707
ZPO § 719
ZPO § 767
ZPO § 776
1. Für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gem. § 776 ZPO ist auch im FAlle einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung nicht das Prozessgericht, sondern das Vollstreckungsgericht zuständig.

2. Beantragt nach einstweiliger Einstellung der Vollstreckung die verurteilte Partei vor dem Przessgericht die Aufhebung von Vollstreckungsnaßnahmen, so kann dieser Antrag umgedeutet werden in einen Antrag auf Anordnung der Aufhebung gem. §§ 707, 719, 767 ZPO im Wege der Abänderung oder Ergänzung des Einstellungsbeschlusses.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 6 W 391/06

In Sachen hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Ritter, den Richter am Oberlandesgericht Grünewald und den Richter am Landgericht Volckmann

am 04.07.2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 11. Zivilkammer - 1. Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Mainz vom 13.06.2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 Euro festgesetzt. Gründe:

Der Beklagte verlangt Anordnung der Aufhebung der gegen ihn aus dem Versäumnisurteil vom 17.02.2006 vorgenommenen Vollstreckungshandlungen, nachdem durch Beschluss vom 24.03.2006 die Vollstreckung einstweilen eingestellt und dem Beklagten durch Beschluss vom 25.04.206 nachgelassen worden ist, die Sicherheit durch Bestellung einer Grundschuld herbeizuführen.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, für eine Anordnung nach § 776 ZPO sei das Vollstreckungsgericht zuständig.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat Erfolg.

Der Antrag des Beklagten ist in einen Antrag auf Änderung des Beschlusses des Landgerichts vom 24.03.2006 umzudeuten.

Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass für eine Aufhebung gemäß § 776 ZPO im vorliegenden Fall das Vollstreckungsgericht zuständig ist, welches die aufzuhebenden Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommen hat (vgl. z. B. Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 776 Rdnr. 2 ). Auch im Falle einer einstweiligen Einstellung liegt kein Ausnahmefall vor, in welchem es der Zuständigkeit des Prozessgerichts für Entscheidungen nach § 776 ZPO bedürfte; denn das Prozessgericht kann gemäß §§ 719, 707 Abs. 1 ZPO tätig werden.

Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidungen vom 22.04.2005 (Rpfleger 2005, 613 f.; ebenso Beschluss v. 23.02.2006 - 16 Ta 88/06 - jurisRspr) darauf verweist, dass das Vollstreckungsgericht im Fall des § 775 Nr. 2 ZPO nicht von sich aus bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufheben, sondern insoweit gemäß § 776 Satz 2 Halbs. 2 ZPO nur auf entsprechende Anordnung des Prozessgerichts tätig werden kann, ergibt sich daraus für das Prozessgericht nicht die Notwendigkeit, selbst eine Aufhebung nach § 776 ZPO vorzunehmen. Vielmehr ist Voraussetzung für die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme nach Vorlage der Entscheidung über eine einstweilige Einstellung (§§ 719, 707 ZPO), dass "durch die Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen angeordnet ist" (§ 776 Satz 2 Halbs.2 ZPO). Bei der demnach erforderlichen Entscheidung des Prozessgerichts handelt es sich also um eine solche gemäß §§ 707, 719 oder 769 ZPO (insofern missverständlich: LArbG Düsseldorf aaO.). Die Anordnung einer Aufhebung gegen Sicherheit ist in § 707 Abs. 1 Satz 1ZPO, letzte Alt. vorgesehen.

Der Antrag des Beklagten, "gemäß § 776 ZPO" "anzuordnen, dass die bisherigen Vollstreckungshandlungen aufgehoben werden," ist als Antrag auf Anordnung der Aufhebung gemäß §§ 707 Abs. 1 Satz 1, 719 ZPO und somit auf Änderung bzw. Ergänzung des Einstellungsbeschlusses vom 24.03.2006, zu deuten.

Die Umdeutung einer Prozesshandlung ist möglich, wenn dies dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (OLG Celle OLGR 2000, 145). Auch im Verfahrensrecht kann der Gedanke des § 140 BGB herangezogen werden (BGHZ 100, 383 , 387), d. h., bei der Umdeutung kommt es nicht entscheidend auf den tatsächlichen, gegebenenfalls im Wege der Auslegung zu ermittelnden Parteiwillen an, sondern es genügt, wenn diese von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird. Das bedeutet, dass das Gericht - unabhängig von der im Antrag angegebenen Gesetzesbestimmung - den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Weg zur Erreichung des mit dem Antrag des Beklagten angestrebten Zieles zu wählen hat, wenn auch hierfür die formellen Voraussetzungen gegeben sind. Den prozessual richtigen und auch durch den gestellten Antrag gedeckten Weg stellt im vorliegenden Fall die Anordnung der Aufhebung der Vollstreckungsmaßregeln nach § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar. Eine Abänderung oder Ergänzung des Einstellungsbeschlusses durch das erlassende Gericht kann jederzeit erfolgen (vgl. Musielak § 707 Rdnr. 14).

Die Entscheidung über das Ob und das Wie der Einstellung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Musielak § 707 Rdnr. 6). Da der Antrag des Beklagten lediglich aus Verfahrensgründen zurückgewiesen worden ist, hält der Senat eine Zurückverweisung nach § 572 Abs. 3 ZPO für geboten, so dass das Landgericht nunmehr die erforderliche Abwägung der gegenseitigen Interessen von Gläubiger und Schuldner vornehmen kann.

Das Landgericht wird darauf hingewiesen, dass bezüglich der möglichen Anordnung einer Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Ergänzung des Beschlusses vom 24.03.2006) das gemäß §§ 707, 719 ZPO bestehende Ermessen auf Null reduziert sein könnte, wenn sich ergeben sollte, dass der Klägerin durch die Aufhebung keine Nachteile entstehen. In diesem Fall ist die in § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO, letzte Alt., für eine Aufhebung zwingend vorgeschriebene Sicherheit bereits durch die vom Beklagten veranlasste Eintragung der Grundschulden im Umfang von 240.000,00 EUR erbracht. Soweit die Klägerin geltend macht, "zur Rangwahrung" müsse es bei der Vollstreckung verbleiben, dürfte zusätzlicher Vortrag dazu notwendig sein, weshalb nicht bereits durch die eingetragenen Grundschulden dem Sicherungsinteresse der Klägerin Genüge getan sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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