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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 23.02.2006
Aktenzeichen: 7 UF 457/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1592 Nr. 2
BGB § 1599
BGB § 1599 Abs. 1
BGB § 1600 b
ZPO § 640d
Ein heimlich eingeholtes DNA-Gutachten ist wegen Verstoßes gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes im Vatershaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft (wie BGH, NJW 2005, 497).

Räumt jedoch die Mutter als Reaktion auf dieses Gutachten möglichen Mehrverkehr ein, reicht dies für die schlüssige Darstellung im Sinne des § 1600 b BGB aus. Grundlage der gerichtlichen Schlüssigkeitsprüfung ist dann nicht das DNA-Gutachten, sondern die Erklärung der Kindesmutter. Das gilt auch dann, wenn die Klage zunächst nur mit dem DNA-Gutachten begründet wurde und die Mutter - prozessordnungswidrig - als Zeugin oder Partei hierzu gehört wurde.

Die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB beginnt nicht zu laufen, wenn der Scheinvater aus ihm zugehenden Informationen falsche Schlüsse zieht und deshalb subjektiv den Verdacht hegt, nicht der Vater zu sein, obwohl die Informationen bei objektiver Betrachtung dazu nicht geeignet sind.


Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 UF 457/05

Verkündet am 23. Februar 2006

in der Familiensache

wegen Anfechtung der Vaterschaft.

Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am Oberlandesgericht Eck auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Idar-Oberstein vom 22. Juni 2005 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Feststellung, nicht der Vater des am ...12.1986 geborenen Beklagten zu sein, dessen Vaterschaft er in einer am 24.09.1990 vor dem Jugendamt B... errichteten Urkunde anerkannt hat. Das Familiengericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil es sich aufgrund des am 12.01.2005 ergangenen Urteils des BGH - XII ZR 227/03 - (NJW 2005, 497) an einer Verwertung eines vorprozessual vom Kläger heimlich eingeholten Vaterschaftsgutachtens und auch des Ergebnisses der hierdurch iniziierten Beweisaufnahme gehindert sah.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter und behauptet, durch die Aussage der Mutter in erster Instanz erstmals erfahren zu haben, dass diese in der gesetzlichen Empfängniszeit eine andere Beziehung gehabt habe; diese habe ihn stets in den Glauben versetzt, dass er der Vater sei. Erste Zweifel an seiner Vaterschaft seien ihm gekommen, als er im Mai 2001 den Mutterpass gefunden und dahin gelesen habe, dass ärztlicherseits als Tag der Zeugung der 04.03.1986 angegeben gewesen sei, als er - Kläger - sich nicht bei der Mutter in Deutschland sondern in Kalifornien aufgehalten habe. Hierauf angesprochen habe die Mutter ihm mehrfach erklärt, der Beklagte sei sein Sohn, er sei verrückt. Dies habe er zunächst geglaubt, weil der Beklagte, ebenso wie er, farbig sei und am linken Oberschenkel ein Muttermal trage.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf neue Erkenntnisse aufgrund des unzulässig eingeleiteten Verfahrens nicht berufen. Hierbei handele es sich um so genannte "fruits of a poison tree", hinsichtlich derer ein Verwertungsverbot bestehe. Zudem sei die Anfechtung verspätet. Bereits vor seiner Geburt habe seine Mutter dem Kläger mitgeteilt, dass er eventuell nicht der Vater sei. Darüber hinaus seien die im Mai 2001 entdeckten Eintragungen im Mutterpass objektiv geeignet gewesen, ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft zu wecken.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf das Urteil des Familiengerichts, die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache Erfolg. Nach §§ 1599 Abs. 1, 1592 Nr. 2 BGB ist festzustellen, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.

Der Sachverständige Prof. Dr. R... hat in seinem Blutgruppen-/DNA-Gutachten vom 27.09.2004 festgestellt, dass in sieben von zwölf Systemen eine Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen ist. Der Senat hat keinen Anlass, die hierauf basierende Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass eine biologische Vaterschaft des Klägers zum Beklagten unmöglich ist, in Zweifel zu ziehen.

Der Senat ist nicht daran gehindert, dieses Gutachten zu verwerten. Allerdings war die nur auf das Ergebnis der privat eingeholten DNA-Vaterschaftsanalyse gestützte Klage zunächst nicht schlüssig begründet. Eine heimlich veranlasste DNA-Vaterschaftsanalyse ist nämlich wegen Verstoßes gegen das in Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte informationelle Selbstbestimmungsrecht rechtswidrig und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft im Sinne von § 1600b BGB (BGH, Urteil vom 12.01.2005, NJW 2005, 497 m.w.N.; Beschlüsse des Senates vom 09.06.2004 - 7 WF 485/04 - und vom 09.03.2005 - 7 WF 57/05 -). Indes haben sich durch die Aussage der Mutter des Beklagten im Termin vom 26.05.2004, vor der Geburt des Beklagten eine andere Beziehung gehabt zu haben, im gerichtlichen Verfahren neue Tatsachen ergeben, die der Kläger sich zu Eigen gemacht hat und die Zweifel an dessen Vaterschaft rechtfertigten. Grundlage des sodann eingeholten Gutachtens ist daher nicht mehr die gerichtlich nicht verwertbare, heimlich eingeholte DNA-Analyse, sondern die auf der Erklärung der Kindesmutter beruhende Erkenntnis des Klägers hinsichtlich des Mehrverkehrs der Mutter in der Empfängniszeit (so schon der Senat im Beschluss vom 09.03.2005 - 7 WF 57/05 -; auch AG Korbach, FamRZ 2005, 290). Diese Erkenntnis ist nicht unter Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts erworben. Sie ist auch nicht deshalb einer Verwertung entzogen, weil die Beweisaufnahme mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags gar nicht hätte stattfinden dürfen (wie BGH, NJW 2005, 1583 m.w.N. zur Verwertbarkeit einer entgegen § 529 ZPO durchgeführten Beweisaufnahme). Das Erfordernis schlüssigen Vortrags als Voraussetzung der Anordnung einer Beweisaufnahme folgt aus dem den Zivilprozess beherrschenden Beibringungsgrundsatz (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 284, Rdn. 2), der hinsichtlich der anfechtungsbegründenden Tatsachen auch im Kindschaftsprozess gilt (Zöller/Philippi, a.a.O., § 640d, Rdn. 2), und dient des Weiteren dem prozessökonomischen Zweck, das Gericht nicht mit überflüssigen Beweisaufnahmen zu belasten, im Fall des § 1599 BGB speziell auch dazu, die Beteiligten vor Klagen in's Blaue hinein zu verschonen (BGH, NJW 1998, 2976; Wellenhofer-Klein in MK-BGB, 4. Aufl., § 1599, Rdn. 17). All diese Zwecke sind hier nicht mehr erreichbar, nachdem die Beweisaufnahme durchgeführt ist und der nach § 640d ZPO über die anfechtungsbegründenden Tatsachen dispositionsberechtigte Kläger sich deren Ergebnis zu Eigen macht. Dass die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des damals noch minderjährigen Beklagten nicht als Zeugin sondern allenfalls als Partei hätte vernommen werden dürfen (§ 455 Abs. 1 ZPO; vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 445, Rdn. 2 und § 373, Rdn. 4), ist allenfalls für die beweisrechtliche Verwertung dieser Aussage von Bedeutung, nicht aber für die hier maßgebliche Frage, ob die vom Kläger aus dieser Aussage gewonnenen und zum Gegenstand seines Vortrags gemachten Erkenntnisse für das weitere Verfahren zu beachten sind.

Hiernach bedarf die vom Beklagten angesprochene Frage, ob das gerichtliche Sachverständigengutachten, wenn es allein auf der Grundlage der unzulässigen DNA-Analyse eingeholt worden wäre, einem Verwertungsverbot unterläge (verneinend OLG Celle, FamRZ 2006, 54) keiner Entscheidung.

Dem Beklagten ist nicht der ihm obliegende (vgl. hierzu Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Aufl, § 1600b, Rdn. 3) Beweis gelungen, dass der Kläger die Anfechtungsfrist des § 1600 b BGB nicht gewahrt hat. Nach dieser Bestimmung kann die Vaterschaft nur binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt angefochten werden, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Für den Beginn dieser Ausschlussfrist ist die Kenntnis von Tatsachen erforderlich, die sachlich die Vaterschaft ernstlich in Zweifel stellen, also die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der anderweitigen Abstammung begründen, was aufgrund objektiver Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters zu beantworten ist. Hierbei ist von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NJW 1953, 980 f; NJW 1973, 1875; NJW 1990, 2813 f; NJW-RR 1987, 898 f).

Solche Umstände ergaben sich für den Kläger nicht aus dem angeblichen Hinweis der Mutter, dass der Kläger eventuell nicht der Vater sei. Die Anfechtungsfrist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist (§ 1600b Abs. 2 S. 1 BGB). Nachdem das Kind geboren und - ebenso wie der Kläger - dunkelhäutig war sowie einen Leberfleck am linken Oberschenkel aufwies, war die nach Angaben der Kindesmutter vor der Geburt erfolgte vage Angabe, "eventuell" nicht der Vater zu sein, nicht mehr geeignet, die Vaterschaft des Klägers ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dies gilt erst recht für den Zeitpunkt des Anerkenntnisses, das erst im September 1990 erfolgte, als der Beklagte bereits fast vier Jahre alt war. Einer erneuten Vernehmung der Kindesmutter zu dieser Frage bedarf es daher nicht.

Auch die Erkenntnisse aus dem im Mai 2001 aufgefundenen Mutterpass setzten die Anfechtungsfrist nicht in Gang. Dieser zeigte nämlich entgegen dem Verständnis des Klägers nicht den Zeugungstag sondern den Tag der letzten Regelblutung auf; hierauf hat der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2006 hingewiesen. Wenn die Regelblutung am 04.03.1986 einsetzte, ist aber aus Sicht eines verständigen Laien (s.o.) nicht auszuschließen, dass die Zeugung erst nach dem 27.03.1986 erfolgte, als die Kindesmutter den Kläger in Kalifornien besuchte. Zwar hat der Menstruationszyklus in der Regel eine Dauer von etwa 28 Tagen und eine Empfängnis kann nur in der Zeit des Eisprungs erfolgen, der etwa in der Mitte dieses Zeitraumes stattfindet. Jedoch ist es allgemein bekannt, dass der Zyklus großen Schwankungen unterliegen kann, weshalb die Kenntnis, dass die Regelblutung 23 Tage vor dem Besuch der Kindesmutter einsetzte, bei objektiver Betrachtung eines verständigen Laien die Vaterschaft des Klägers nicht ernstlich in Zweifel stellt. Dass der Kläger irrtümlich die Eintragung im Mutterpass als Zeugungstag angesehen hat, ändert hieran nichts. Hätte er mit dieser Erklärung die Vaterschaft angefochten, wäre ihm mit der zuvor wiedergegebenen Begründung entgegengehalten worden, dass sich aus objektiver Sicht eines verständigen Laien hieraus nicht der für eine Anfechtung erforderliche Anfangsverdacht einer anderweitigen Vaterschaft ergibt. Dann aber kann durch das falsche Verständnis des Klägers auch die Anfechtungsfrist des § 1600b BGB nicht in Gang gesetzt worden sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93c ZPO.

Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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