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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 02.11.2006
Aktenzeichen: 7 UF 774/05
Rechtsgebiete: BeihilfevVO RLP


Vorschriften:

BeihilfevVO RLP § 5 a II
Ist der Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt nur zu einer teilschichtigen Tätigkeit in der Lage, ist er durch den Krankenunterhalt so zu stellen, als wenn er ein Einkommen aus einer ihm möglichen vollen Erwerbstätigkeit erzielen würde. Eine darüber hinausgehende Differenz zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist im Wege der Aufstockungsunterhalts auszugleichen.

Der Aufstockungsunterhalt kann auch nach 25-jähriger Ehe zeitlich begrenzt werden, wenn die Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht auf ehebedingten Nachteilen beruht und es dem Unterhaltsberechtigten - uach unter Berücksichtigung seines Alters - zumutbar ist, sich dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht (im Anschluss an BGH, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006); das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Ehe einen Großteil der Hausarbeit sowie der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber zwei gemeinsamen Kindern wahrgenommen hat (hier Befristung auf fünf Jahre nach einer Trennungszeit von ebenfalls fünf Jahren, innerhalb derer bereits Unterhalt gezahlt wurde).

Der gemäß § 5 a II der Beihilfeverordnung RLP zu zahlende monatliche Beitrag von 13,00 € ist einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der gemäß § 12 c dieser Verordnung vom Beihilfeberechtigten zu tragenden Kostendämpfungspauschale (wie OLG Koblenz - 13. Zivilsenat -, NJW-RR 2004, 1012).


Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 UF 774/05

Verkündet am 02. November 2006

in der Familiensache wegen nachehelichen Unterhalts (Scheidungsfolgesache).

Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durchden Richter am Oberlandesgericht Eck sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Darscheid und Dühr-Ohlmann auf die mündliche Verhandlung vom 05. Oktober 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 28. Oktober 2005 unter Ziff. 3 - den nachehelichen Unterhalt betreffend - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 07.02.2006, monatlich im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats, nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

Krankenunterhalt in Höhe von 404,00 € und bis zum 31.12.2010 Aufstockungsunterhalt in Höhe von 197,00 €.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers und die Berufung der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Auch die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 29.12.1978 geheiratet und sind seit 07.02.2006 rechtskräftig geschieden. Die Antragsgegnerin, die während der Ehe aus familiären Gründen insgesamt knapp 12 Jahre beurlaubt war, ist halbtags als Rechtspflegerin tätig (Besoldungsgruppe A10), der Antragsteller vollschichtig als Oberstaatsanwalt (Besoldungsgruppe R 2). Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Söhne hervorgegangen, die beide studieren. Die Antragsgegnerin bezieht das Kindergeld. Vor dem Senat haben die Parteien vereinbart, dass der Antragsteller je 500 € und die Antragsgegnerin je 216 € (einschließlich des Kindergeldes) an beide Söhne als Unterhalt zahlen. Die Parteien streiten hauptsächlich darüber, ob die Antragsgegnerin, der das Amt für soziale Angelegenheiten wegen einer Migräneerkrankung einen Grad der Behinderung von 50 bescheinigt hat (Bl. 258 GA), in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben. Das Familiengericht hat den Antragsteller in dem nur insoweit angefochtenen Scheidungsverbundurteil vom 28.10.2006 zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 655,85 € verurteilt, wobei es auf der Grundlage eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens davon ausgeht, dass von der Antragsgegnerin krankheitsbedingt eine weitergehende Tätigkeit nicht verlangt werden kann. Gegen diesen Ausspruch haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Antragsteller hält das vom Familiengericht eingeholte Gutachten für nicht verwertbar und verweist darauf, dass die Antragsgegnerin simuliere. Sie habe einen Anspruch auf eine Vollzeitstelle, an deren Ausübung sie nicht krankheitsbedingt gehindert sei. Zumindest müsse sie versuchen, ihre Tätigkeit aufzustocken und ggf. ein förmliches Dienstunfähigkeitsverfahren einleiten. Da die Antragsgegnerin trotz der behaupteten Beschwerden keine Behandlungsmöglichkeiten wahrnehme, habe sie einen eventuellen Anspruch verwirkt: Hilfsweise sei dieser auf allenfalls ein Jahr zu befristen. Hinsichtlich seines Einkommens sei zu berücksichtigen, dass er arbeitstäglich eine Entfernung von 33 km zwischen Wohnort und Dienststelle zurücklege und die Antragsgegnerin sich in der Vergangenheit immer wieder geweigert habe, an der Durchführung des begrenzten Realsplittings mitzuwirken. Er leide an einer Nierenerkrankung und arbeite deshalb überobligatorisch. Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur zu Ziff. 3 dergestalt abzuändern, dass der Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zurückgewiesen wird, hilfsweise, den Unterhalt zeitlich zu begrenzen und die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen und das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur zu Ziff. 3 dergestalt abzuändern, dass der Antragsteller verurteilt wird, an sie für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus bis zum 03. eines jeden Monats Unterhalt in Höhe von 978,00 € zu zahlen. Die Antragsgegnerin vertieft ihr Vorbringen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und verweist darauf, dass ein fiktives Ruhegehalt nach Durchführung eines Dienstunfähigkeitsverfahrens niedriger sei als ihr derzeit bezogenes Gehalt. Der Antragsteller sei gehalten, sein Einkommen durch Beantragung eines Familienzuschlages sowie Inanspruchnahme eines Steuerfreibetrages hinsichtlich des begrenzten Realsplittings und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle zu erhöhen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung und die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 23.03.2006 (Bl. 182 f GA) durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. F. B... vom 28.06.2006 (Bl. 199 ff GA) nebst Ergänzung vom 06.09.2006 (Bl. 246 ff GA) verwiesen. Hinsichtlich der vom Antragsteller gegenüber diesem Gutachten erhobenen Einwendungen wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 01.08.2006, 31.08.2006, 18.09.2006, 28.09.2006 und 13.10.2006 (Bl. 224 ff GA, Bl. 233 ff GA, Bl. 264 ff GA, Bl. 267 ff GA und Bl. 285 ff GA) Bezug genommen. II.

Beide Berufungen sind in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. In der Sache ist der Berufung des Antragstellers ein Teilerfolg beschieden, während die Berufung der Antragsgegnerin sich als unbegründet erweist. Die Antragsgegnerin hat gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung (07.02.2006, § 629a Abs. 3 ZPO) in Höhe von zunächst 601 € monatlich (404 € Krankenunterhalt und 197 € Aufstockungsunterhalt), der sich auf der Grundlage der derzeit überschaubaren Verhältnisse ab Januar 2011 auf 404,00 € monatlich (nur noch Krankenunterhalt) ermäßigt (§§ 1572, 1573 Abs. 2 und 5 BGB). 1.

Von der Antragsgegnerin kann wegen Krankheit eine über die derzeit ausgeübte halbschichtige Tätigkeit hinausgehende Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden (§ 1572 BGB). Das folgt zur Überzeugung des Senates aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B... (Bl. 199 ff und 246 ff GA) in Verbindung mit dem in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dr. G... (Bl. 99 ff UE). Hiernach leidet die Antragsgegnerin

- an Migräne, meistens mit Aura, teilweise auch in Form der so genannten Migräne accompagnée, d.h. Migräne mit neurologischen Ausfällen wie Sprachstörungen, Halbseitenlähmungen oder Gesichtsfeldausfällen, sowie

- an einer neurasthenischen Störung mit Konzentrationsstörung, Ermüdbarkeit, Erschöpfbarkeit, nachlassender Vitalität und geringem Elan, die einerseits durch die Migräneanfälle verstärkt wird, andererseits aber auch erschwerend auf die Migräneerkrankung einwirkt.

Während die Migräne nach Beurteilung beider Sachverständiger die Dienstfähigkeit nicht qualitativ einschränkt, kommen beide Sachverständige ebenfalls übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung des derzeitigen Stundendeputats eine wesentliche Verschlechterung des komplexen Krankheitsbildes der neurasthenischen Störung nach sich ziehen würde bis hin zur völligen Dienstunfähigkeit, weshalb sie aus ärztlicher Sicht eine Ausdehnung des Arbeitspensums für nicht verantwortbar halten.

Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers führen nicht zu einer anderen Beurteilung und veranlassen den Senat auch nicht zur Einholung des beantragten weiteren Sachverständigengutachtens. Die Diagnose der beiden Sachverständigen wird gestützt durch die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. Br... vom 12.02.2005 (Bl. 120 UE: "psychovegetativer Erschöpfungszustand") und insbesondere der Migräneklinik vom 17.08.2001 (Bl. 123 UE: " psychosomatischer Symptomenkomplex" und " ausgeprägter schwerer psychovegetativer Erschöpfungszustand"). Dass die Erkenntnisse der Gutachter - wie auch der behandelnden Ärzte - im Wesentlichen auf Erklärungen der Antragsgegnerin beruhen, berührt deren Beweiswert nicht. Wie der Sachverständige Dr. B... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 06.09.2006 ausführt, gehört zu einem nervenärztlichen, insbesondere psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten, dass die Lebensgeschichte beleuchtet wird und Rückschlüsse aus der Jugend auf Psychopathalogika, die jetzt im fortgeschritteneren Alter bestehen, gezogen werden. Ein nervenärztliches Gutachten stützt sich im Wesentlichen auf die Anamnese und die daraus gewonnenen Erkenntnisse, die entsprechend psychopathologisch gedeutet und ausgewertet werden. Weder der Sachverständige Dr. G..., noch der Sachverständige Dr. B... haben Hinweise für eine Manipulation bei der Antragsgegnerin erkennen können. Die insoweit von dem Sachverständigen Dr. B... verwendeten, auf S. 10 ff seines Gutachtens im Einzelnen dargestellten Testverfahren sind alt eingeführt und allgemein zugänglich. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die insoweit erhobenen Befunde von dem in nahezu 30 Berufsjahren erfahrenen und als zuverlässig bekannten Sachverständigen zutreffend ausgewertet wurden. Einen Anspruch auf Einsichtnahme in die ausgefüllten Testbögen hat der Antragsteller nicht, weil dem die im Wege einer Güterabwägung vorrangigen Rechte der Antragsgegnerin aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 GG (informationelles Selbstbestimmungsrecht) entgegenstehen. Ärztliche Untersuchungen greifen in den Intimbereich des Untersuchten ein und haben deshalb grundsätzlich in Abwesenheit dritter Personen stattzufinden; deshalb hat auch eine Partei entgegen § 357 ZPO nicht das Recht, an einer Untersuchung des Prozessgegners durch einen medizinischen Sachverständigen teilzunehmen (allgemeine Meinung; vgl. OLG München, NJW-RR 1991, 896; OLG Köln, NJW 1992, 1568; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 402, Rdn. 5a; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 357, Rdn. 4). Nichts anderes kann für die Aufzeichnung der Untersuchungsbefunde gelten, die Erkenntnisse aus dem Intimbereich des Untersuchten dokumentieren und dem Sachverständigen nur als Grundlage für die von ihm geforderte Beurteilung dienen. Dass die Antragsgegnerin hoch intelligent ist, bewahrt sie - wie der Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme zutreffend ausführt - nicht davor, psychosomatisch zu erkranken. Ebenso wenig wird das Beweisergebnis beeinträchtigt durch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin sich in der Lage zeigt, ihre - vermeintlichen oder tatsächlich bestehenden - Rechte gegenüber dem Antragsteller konsequent zu verfolgen. Die unterschiedlichen Angaben der Antragsgegnerin über die Anzahl der Migräneattacken gegenüber den beiden Gutachtern und bei unterschiedlichen Arztbesuchen haben ihre Ursache, wie die Antragsgegnerin dem Senat geschildert hat, in der unterschiedlichen Einordnung ihrer Kopfschmerzen durch die verschiedenen Ärzte (Spannungskopfschmerz, Medikamentenkopfschmerz oder Migräne). Auswirkungen auf die Beurteilung der Gutachter ergeben sich hieraus nicht, weil die Migräne von beiden Sachverständigen für die Beweisfrage nicht als erheblich angesehen wird. Dass der Sachverständige Dr. G... das neurasthenische Syndrom als Resultat einer lange bestehenden familiären Belastungsstörung (in der Beziehung zum Antragsteller) interpretiert, während der Sachverständige Dr. B... die Ursachen mehr in der Primärfamilie sieht, in der die Antragsgegnerin sich wenig entfalten konnte und sehr streng erzogen wurde, ist ohne Auswirkung auf das Beweisergebnis. Dass die Antragsgegnerin bis zur Trennung der Parteien im Frühjahr 2001 beschwerdefrei gewesen sein soll, ist ausweislich der den Sachverständigen vorgelegten Listen der seit dem Jahr 1978 behandelnden Ärzte (Bl. 127 ff UE und Anlage zum Gutachten des Dr. B...), deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat, unzutreffend. Schließlich ist aus der Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. B..., dass die Antragsgegnerin aus sozialmedizinischer Sicht derzeit lediglich unter vollschichtig, d.h. drei bis sechs Stunden in ihrem Beruf als Rechtspflegerin eingesetzt werden könne, eine über die derzeitige Dienstzeit von vier Stunden arbeitstäglich hinausgehende Dienstfähigkeit nicht herzuleiten. Diese Abgrenzung beruht auf der gesetzlichen Definition in § 42 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI, wonach Versicherte voll erwerbsgemindert sind, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, während nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Das derzeitige Stundendeputat der Antragsgegnerin liegt in der vom Sachverständigen angesprochenen Bandbreite, zumal die Antragsgegnerin nach ihren Angaben den Anforderungen des ihr auferlegten Pensums nur dadurch gerecht werden kann, dass sie ihre Tätigkeit über das der Pensenberechnung zugrunde liegende Stundendeputat hinaus auf bis zu sechs Stunden erstreckt. Soweit der Antragsteller darauf verweist, der Sachverständige gehe nicht auf die von der Antragsgegnerin konkret ausgeübte Tätigkeit ein, trifft dies nicht zu. Die Aussage des Sachverständigen, dass die Antragsgegnerin derzeit lediglich unter vollschichtig in ihrem Beruf eingesetzt werden könne, bezieht sich ausdrücklich auf die Tätigkeit als Rechtspflegerin. Entgegen der Ansicht des Antragstellers muss die Teildienstunfähigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren nach §§ 56 ff LBeamtG RLP festgestellt werden. Nach § 286 ZPO hat das Gericht in einem Zivilprozess wie dem vorliegenden Unterhaltsverfahren "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei". Eine förmliche Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit im Verwaltungswege wäre für diese Überzeugungsfindung nicht bindend, sondern allenfalls ein Indiz (wie z.B. die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente; vgl. BGH, FamRZ 2005, 1897 ff, 1898; Prütting/Kleffmann, a.a.O., § 1572, Rdn. 12), weshalb die erforderliche Überzeugung auch durch die im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten gebildet werden kann. Unterhaltsrechtlich wäre die Antragsgegnerin nur dann gehalten, ein förmliches Verfahren auf Feststellung begrenzter Dienstfähigkeit einzuleiten, wenn ihr nach einer solchen Feststellung ein höheres Einkommen zufließen würde. Das ist aber nicht der Fall. Gemäß §§ 56a LBeamtG RLP, 72a Abs. 1 S. 2 BBesG hat der Beamte bei krankheitsbedingter Teildienstfähigkeit Anspruch auf Bezüge in Höhe des fiktiven Ruhegehalts bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wenn dieses höher ist, als das Gehalt für die aktive Tätigkeit. Nach der Vergleichsberechnung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 14.02.2006 (Bl. 155 ff GA) hätte die Antragsgegnerin jedoch in diesem Fall nur Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe der Mindestversorgung, die unter den derzeit gezahlten anteiligen Dienstbezügen liegt. Dass die Landesregierung nach der Entscheidung des BVerwG vom 28.04.2005 (NVwZ-RR 2005, 833) gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gehalten ist, begrenzt dienstfähigen Beamten einen Zuschlag gemäß § 72a Abs. 2 BBesG zu gewähren, ändert hieran derzeit nichts. Ein entsprechend höherer Zahlungsanspruch entsteht erst dann, wenn diese Vorgabe umgesetzt wird (vgl. BVerwG, a.a.O.), was bisher im Land Rheinland-Pfalz nicht geschehen ist. Die Antragsgegnerin ist auch nicht gehalten, von ihrem Anspruch gem. § 80a LBeamtG RLP auf Aufstockung auf eine volle Dienstzeit gegenüber ihrem Dienstherrn Gebrauch zu machen. Mag auch der Dienstherr krankheitsbedingte Ausfälle der Antragsgegnerin zu tragen haben und sodann erforderliche dienstrechtliche Schritte einleiten, wie der Antragsteller dies in seinem nicht vorbehaltenen Schriftsatz vom 13.10.2006 ausführt, wäre ein solches Vorgehen der Antragsgegnerin jedoch nicht zumutbar. Sowohl nach Beurteilung des Sachverständigen Dr. G..., wie auch nach derjenigen des Sachverständigen Dr. B... müsste die Antragsgegnerin bei einer Erhöhung der dienstlichen Anforderungen mit einer Verschlechterung ihres derzeit kompensierten Krankheitsbildes bis hin zur völligen Dienstunfähigkeit rechnen, was im Übrigen eine noch weiter gehende Unterhaltslast des Antragstellers zur Folge hätte. 2.

Das Einkommen der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Bezügemitteilung von Juli 2006 (Bl. 260 GA):

Summe der laufenden Bezüge| 1.677,46 € Summe der Abzüge (einschließlich Beihilfebeitrag)| - 170,56 € Urlaubsgeld (1/12 des Nettobetrages)| + 4,66 € |1.511,56 €. Hinzukommt die Einkommensteuererstattung, die ohne Geltendmachung des begrenzten Realsplittings an die Antragsgegnerin geflossen wäre, weil der Antragsteller die durch die Steuerpflicht des gezahlten Unterhalts verursachten höheren Steuern der Antragsgegnerin erstattet hat. Außerdem sind die wegen der Kosten des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen außer Ansatz zu lassen, weil es unbillig wäre, den Antragsteller an der durch diese Kostenlast verursachten Steuerkürzung teilhaben zu lassen. Diese fiktive Steuererstattung ist nach übereinstimmendem Vorbringen beider Parteien mit 300,00 € anzusetzen, das sind monatlich 25,00 €.

3.

Das Einkommen des Antragstellers ist mit 3.880,00 € anzusetzen. Ausweislich der Gehaltsmitteilung für April 2006 (Bl. 237 GA) setzt sich das aktuelle Gehalt des Antragstellers nur aus Grundgehalt und laufender Sonderzahlung zusammen. Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG hat er jedoch auch nach Scheidung Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1, wenn er "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" ist. Dieser Zuschlag wird, da die Antragsgegnerin mit der Scheidung ihren Anspruch hierauf verloren hat - anders als in der Ehe (§ 40 Abs. 4 BBesG) - ungekürzt ausgezahlt. Hierdurch erhöht sich zugleich die laufende monatliche Sonderzahlung (§ 11 LBesG RLP). Im Rahmen der nachehelichen Solidarität ist der Antragsteller gehalten, diesen Zuschlag zu beantragen, weil dies zu einer Erhöhung des der Antragsgegnerin zustehenden Unterhalts führt. Gleiches gilt an sich auch für die dem Antragsteller zustehenden Freibeträge gemäß § 32 EStG (Kinderfreibetrag) und § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG (begrenztes Realsplitting), die der Antragsteller sich gemäß §§ 39, 39a EStG zur Minderung der Steuerlast auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann, was er ausweislich der Bezügemitteilung bisher nicht in Anspruch nimmt. Indes hatte der Antragsteller diese Freibeträge auch im Jahr 2005 nicht wahrgenommen (vgl. Bezügemitteilung für Mai 2005, Bl. 215 UE), was zu einer entsprechend erhöhten Steuererstattung geführt hat. Da dem Antragsteller diese Steuererstattung ebenfalls als Einkommen zugerechnet wird, wären die Steuervorteile durch die fiktive Berücksichtigung entsprechender Freibeträge doppelt in Ansatz gebracht. Daher orientiert der Senat die fiktive Einkommensberechnung an den tatsächlichen Steuermerkmalen.

Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Antragstellers wird er durch den Ansatz des vollen Familienzuschlags nicht benachteiligt. Wäre ihm dieser auch bereits im Jahr 2005 in vollem Umfang (anstatt nur zur Hälfte) zugeflossen, wäre wegen des dann höheren monatlichen Steuerabzugs die ebenfalls zur Unterhaltsberechnung herangezogene Steuererstattung, wie der Senat überschlägig ermittelt hat, nicht niedriger sondern höher ausgefallen, zumal der Antragsteller dann auch höheren Trennungsunterhalt hätte zahlen müssen. Hiernach stellt sich das dem Antragsteller zustehende Einkommen fiktiv wie folgt dar (wobei der Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen gemäß Ziff. 10.6 KoL außer Ansatz bleibt):

Grundgehalt| 5.503,83 € Familienzuschlag| 105,28 € laufende Sonderzuwendung| 233,90 € |5.843,01 € abzüglich Beihilfebeitrag| 13,00 € |5.830,01 € Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse I/1.0)| 1.703,08 € Solidaritätszuschlag| 93,66 € Kirchensteuer| 153,27 € |3.880,00 €. Hinzu kommt die für das Jahr 2005 angefallene Einkommensteuererstattung, die sich nach dem Bescheid vom 03.05.2006 (Bl. 238 GA) auf 6.025,52 € beläuft. Abzüglich des an die Antragsgegnerin gezahlten Ausgleichs 1.560,72 € und der verrechneten Zinsabschlagsteuer 122,00 €, die der Antragsgegnerin nicht zu Gute kommt, weil beiderseitige Vermögenserträge vereinbarungsgemäß nicht zu berücksichtigen sind, verbleiben 4.342,80 €.

Das sind monatlich rund 362,00 €. Dieses Einkommen ist nicht teilweise als überobligatorisch außer Ansatz zu lassen. Das Vorbringen des Antragstellers zu krankheitsbedingten Einschränkungen seiner Dienstfähigkeit ist nicht hinreichend aussagekräftig. Dass er wegen seiner Nierenerkrankung bereits wiederholt stationär behandelt werden musste und zeitweise seinen Dienst nicht voll ausüben konnte, besagt nicht, dass seine vollschichtige Erwerbstätigkeit generell unzumutbar ist. 4.

Vom beiderseitigen Einkommen abzusetzen sind die von beiden Parteien zu leistenden Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung; diese belaufen sich auf Seiten der Antragsgegnerin seit Februar 2006 auf 172,24 € (Bl. 188 der Akten 7 UF 775/05) und seitens des Antragstellers auf 306,49 € (Bl. 121 GA). Berufsbedingte Aufwendungen sind bei der Antragstellerin in Höhe der üblichen Pauschale von 5% des nach Vorwegabzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags verbleibenden Einkommens zu berücksichtigen und beim Antragsteller in Höhe der für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der Dienststelle anfallenden Kosten, die sich nach Ziff. 10.2.2 KoL auf 330,00 € belaufen. Der Antragsteller ist insoweit nicht fiktiv an der - kürzeren - Fahrtstrecke entsprechend den ehelichen Lebensverhältnissen festzuhalten. Ihm ist - insbesondere auch unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse - unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen, dass er nach dem Auszug aus dem inzwischen von der Antragsgegnerin allein übernommenen ehelichen Wohnhaus mit seiner vom Dienstort weiter entfernt wohnenden neuen Lebenspartnerin zusammengezogen ist, zumal die Antragsgegnerin über die Steuererstattungen an der nunmehr größeren Entfernungspauschale partizipiert. Des Weiteren ist vom beiderseitigen Einkommen vorab der an die beiden Söhne M... A... und J... zu zahlende Kindesunterhalt abzusetzen. Wenn auch nach § 1609 Abs. 2 BGB die Söhne seit ihrer Volljährigkeit gegenüber der Antragsgegnerin nachrangig sind, ist deren Unterhalt zur Ermittlung des Ehegattenunterhalts dennoch vorab vom Einkommen in Abzug zu bringen, weil die Universitätsausbildung der Söhne der gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entspricht und ihnen auch nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts ein angemessener Unterhalt verbleibt (vgl. Ziff. 15.1 KoL). Da nach der Entscheidung des BGH vom 26.10.2005 (NJW 2005, 57 = FamRZ 2006, 99) bei volljährigen Kindern abweichend von § 1612b BGB das Kindergeld bedarfsdeckend anzurechnen ist, sodass nur der verbleibende Restbedarf von den Eltern gedeckt werden muss, ist der von beiden Parteien jeweils zu tragende Unterhalt nur mit den nach Abzug des Kindergeldes verbleibenden Zahlbeträgen in Ansatz zu bringen. Das sind nach der von den Parteien im Termin vom 02.03.2006 getroffenen Vereinbarung auf Seiten des Antragstellers jeweils 500,00 € und auf Seiten der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung des von dieser an die Kinder auszukehrenden Kindergeldes je 62,00 € (216,00 € - 154,00 €). Schließlich ist nur auf Seiten des Antragstellers - die Antragsgegnerin hat ihr ursprüngliches Vorbringen insoweit fallen gelassen (S. 4 des Schriftsatzes vom 17.02.2006, Bl. 152 GA) - die Kostendämpfungspauschale, die er gemäß § 12c BVO RLP von den jährlichen Krankheitsaufwendungen tragen muss, einkommensmindernd zu berücksichtigen. Diese beläuft sich unter Beachtung zweier berücksichtigungsfähiger Kinder auf 370,00 € jährlich (vgl. auch Beihilfebescheid vom 22.03.2006, Bl. 244 GA); das sind rund 31,00 € monatlich. 5.

Hiernach verfügen die Parteien über folgendes unterhaltsrelevantes Einkommen (Beträge jeweils gerundet): |Antragsteller|Antragsgegnerin laufendes Gehalt|3.880,00|1.512,00 Einkommensteuererstattung| 362,00|25,00 |4.242,00|1.537,00 Krankenversicherung|306,00|172,00 berufsbedingte Aufwendungen|330,00|68,00 Unterhalt. M...|500,00|62,00 Unterhalt J...|500,00| 62,00 Kostendämpfungspauschale|31,00| maßgebliches Erwerbseinkommen (rund):|2.575,00|1.173,00

Somit berechnet sich der ab 06.02.2006 geschuldete Gesamtunterhalt wie folgt:

unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers| 2.575,00 € unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin| 1.173,00 € Differenz| 1.402,00 € Anspruch (3/7) aufgerundet (Ziff. 24 KoL)| 601,00 €. 6.

Dieser Gesamtanspruch beruht allerdings lediglich ich Höhe eines Teilbetrages von 404,00 € auf § 1572 BGB, während ein Teilbetrag von 197,00 € aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) herzuleiten ist. Der Anspruch auf Krankenunterhalt besteht nach der gesetzlichen Vorgabe nur, "soweit" krankheitsbedingt eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Deshalb ist die Antragsgegnerin durch den Krankenunterhalt nur so zu stellen, als wenn sie ein Einkommen aus einer vollen Erwerbstätigkeit erzielen würde. Die darüber hinausgehende Differenz zwischen dem ihr möglichen vollen Erwerbseinkommen und dem Einkommen des Antragstellers unterfällt dem Aufstockungsunterhalt. Bei Wahrnehmung einer Vollzeitstelle hätte die Antragsgegnerin folgendes durchschnittliches Monatseinkommen:

Grundgehalt| 2.781,01 € Familienzuschlag (Kinder)| 180,10 € allgemeine Stellenzulage| 58,22 € laufende Sonderzahlung (§§ 11 und 12 LBesG Rh-Pf)| 130,17 € Urlaubsgeld (Bruttobetrag auf den Monat umgelegt)| 6,66 € | 3.156,16 € Beihilfebeitrag| 13,00 € | 3.143,16 € Lohnsteuer (Lohnsteuerklasse II/1.0)| 591,91 € Solidaritätszuschlag| 23,94 € Kirchensteuer| 39,18 € | 2.488,13 €. Da sich bei einem Erwerbseinkommen in dieser Höhe auch die Berechnungsgrundlagen für die Einkommensteuererstattung ändern, ist der Steuererstattungsbetrag - ausgehend vom Bescheid vom 24.02.2006 (Bl. 176 GA) - fiktiv wie folgt zu ermitteln:

Einkünfte (12 x 3.143,16)| |37.717,00 € Arbeitnehmerpauschbetrag| |920,00 € Entlastungsbetrag für Alleinerziehende| |1.308,00 € Gesamtbetrag der Einkünfte| |35.489,00 € Sonderausgaben:|| gezahlte Kirchensteuer| 471,00 €| erstattete Kirchensteuer| 124,00| € 347,00 € Behindertenpauschbetrag|| 570,00 € beschränkt abziehbar (wie Bescheid)|| 2.001,00 € zu versteuerndes Einkommen|| 32.571,00 € Einkommensteuer (Grundtarif 2005)|| 6.643,00 € Kirchensteuer aus| 32.571,00 €| abzüglich Kinderfreibetrag| 5.808,00 €| | 26.763,00 €| fiktive Einkommensteuer hieraus| |4.801,00 € davon 9%|| 432,09 € Solidaritätszuschlag|| 264,06 € Gesamtsteuern:|| 7.339,15 € fiktiver Steuerabzug vom Lohn|| 7.860,36 € fiktiver Erstattungsbetrag:|| 521,21 €. Hiernach hätte die Antragsgegnerin bei Vollerwerbstätigkeit folgendes unterhaltsrelevantes Einkommen:

laufendes Einkommen rund| 2.488,00 € Einkommensteuererstattung rund| 43,00 € insgesam|t 2.531,00 € abzüglich Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag| 172,00 € berufsbedingte Aufwendungen| 118,00 € Kindesunterhalt| 62,00 € und| 62,00 € |2.117,00 €. Hiernach würde sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bei Vollerwerbstätigkeit der Antragsgegnerin wie folgt berechnen:

 unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragstellers 2.575,00 €
unterhaltsrelevantes Einkommen der Antragsgegnerin 2.117,00 €
Differenz 458,00 €
Aufstockungsanspruch (3/7) aufgerundet (Ziff. 24 KoL) 197,00 €.

Der anteilige Krankenunterhalt beläuft sich hiernach auf 404,00 € (601,00 € - 197,00 €).

7.

Die Antragsgegnerin hat ihren Anspruch nicht nach § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt. Nach dieser Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Hierunter fällt auch bewusstes Vermeiden ärztlicher Hilfe (OLG Hamm, FamRZ 1999, 237), wenn dem Unterhaltsbedürftigen der Vorwurf unterhaltsbezogen leichtfertigen Verhaltens zu machen ist (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4, Rdn. 669 m.w.N.). Den Bedürftigen trifft nämlich die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Krankenbehandlung und aktiven Mitarbeit an seiner Genesung (Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4, Rdn. 679 m.w.N.). Deshalb kann bewusstes Vermeiden ärztlicher Hilfe dazu führen, dass der Unterhaltsgläubiger gemäß § 1579 Nr. 3 BGB als erfolgreich therapiert anzusehen ist (OLG Hamm, a.a.O.). Indes kann der Antragsgegnerin ein solcher Vorwurf derzeit nicht gemacht werden. Erstmals im Gutachten des Dr. G... vom 18.03.2005 ist eine Indikation zur Psychotherapie angesprochen. Deutlicher heißt es im Gutachten des Dr. B... vom 28.06.2006, dass für eine Besserung der Symptome neben der Migränebehandlung eine gezielte psychotherapeutische Hilfe und supportive nervenärztliche Behandlung erforderlich wären. Ob dem die in der Vergangenheit sporadisch in Anspruch genommene nervenärztliche Behandlung bei Dr. K... und die in der Migräneklinik erfahrene psychotherapeutische Behandlung (so die Äußerung der Antragstellerin im Verhandlungstermin vom 05.10.2006) gerecht werden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die Zeit vor Zugang des Gutachtens des Dr. B... kann der Antragsgegnerin nicht der Vorwurf gemacht werden, die nunmehr erstmals von ihr verlangte Behandlung bewusst unterlassen zu haben und der seither vergangene Zeitraum ist in Anbetracht der von dem Sachverständigen Dr. B... beschriebenen Langwierigkeit der Erkrankung für die derzeitige Unterhaltsbedürftigkeit nicht maßgebend.

8.

Der anteilige Aufstockungsanspruch ist gemäß § 1573 Abs. 5 BGB zeitlich bis zum 31.12.2010 zu begrenzen. Nach dieser Bestimmung kann ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, was in der Regel nicht gilt, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut, wobei die Zeit der Kindesbetreuung der Ehedauer gleich steht. Diese Vorschrift soll nach dem Übergang von der Anrechnungs- zur Differenzmethode in der Entscheidung des BGH vom 13.06.2001 (NJW 2001, 2254 = FamRZ 2001, 986) zur Entlastung des Unterhaltspflichtigen verstärkte Anwendung finden (BGH, a.a.O.; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rdn. 1026) und ist nach Ansicht des Senates hier einschlägig. Zwar dauerte die Ehe der Parteien bis zur insoweit maßgeblichen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags fast 25 Jahre (29.12.1978 bis 11.07.2003), in denen die Antragsgegnerin einen Großteil der Hausarbeit sowie der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den beiden Kindern der Parteien wahrgenommen hat. Jedoch schließt dies allein die Möglichkeit einer Befristung nicht aus. Nach dem Urteil des BGH vom 12.04.2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) ist bei der Frage, ob eine lange Ehedauer der Befristung entgegensteht vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zu Gunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Stellt sich eine Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht als ehebedingter Nachteil dar, kann sich eine Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt zwar gleichwohl im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe verbieten, nämlich dann, wenn und soweit es für den Ehegatten mit dem geringeren Einkommen - auch unter Berücksichtigung seines Alters im Scheidungszeitpunkt - unzumutbar erscheint, sich nach einer lang dauernden Ehe, deren tatsächlicher Lebenszuschnitt durch ein erheblich über seinen eigenen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegendes Einkommen des anderen Ehegatten geprägt worden ist, dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht. Jedoch legt das Gesetz in § 1573 Abs. 5 BGB keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommen könnte. Wie der BGH bereits mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte (vgl. BGH, a.a.O. sowie NJW 1990, 2810 = FamRZ 1990, 857 und NJW-RR 1991, 130 = FamRZ 1991, 307). Das Gesetz stellt vielmehr die Ehedauer als Billigkeitsgesichtpunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Auch die Kindesbetreuung steht einer Begrenzung nicht entgegen, wenn der Berechtigte durch die Kindesbetreuung keine beruflichen Nachteile erlitten hat (Prütting/Kleffmann, BGB, 1. Aufl., § 1573, Rdn. 23). Die Divergenz der beiderseitigen Einkommensmöglichkeiten beruht hier nicht auf einem ehebedingten Nachteil, sondern auf der unterschiedlichen Vorbildung der Parteien als Rechtspflegerin einerseits sowie als Volljurist andererseits. Die Antragsgegnerin ist durch die Ehe auch nicht in ihrem beruflichen Fortkommen behindert worden. Zwar war sie in der Ehe insgesamt fast 12 Jahre beurlaubt und war in der übrigen Zeit überwiegend nur halbtags als Rechtspflegerin tätig - wobei hier dahinstehen mag, ob dies krankheits- oder ehebedingt war. Nach § 7 Abs. 3 Landesgleichstellungsgesetz RLP dürfen nämlich vorausgegangene Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen sowie Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung nicht zu einer Diskriminierung bei der Auswahlentscheidung über Beförderung, Höhergruppierung und Aufstieg in die nächst höhere Laufbahn führen, wenn sie auf Familienarbeit beruhen. Seit Mai 1990 bekleidet die Antragsgegnerin das Amt einer Oberinspektorin (vgl. dienstliche Beurteilung vom 23.08.2001, Anlage zum Gutachten des Dr. B...). Dass sie während der nachfolgenden (zweiten) Beurlaubung (April 1994 bis Dezember 1999) befördert worden wäre und deswegen jetzt einen höheren Dienstgrad hätte, kann in Anbetracht der nur mit der Note "ausreichend" bestandenen Rechtspflegerprüfung (dienstliche Beurteilung, a.a.O.) sowie der Tatsache, dass im Justizbereich nur wenige Beförderungsstellen zur Verfügung stehen und diese nur an außerordentlich gut beurteilte Bewerber vergeben werden, nicht angenommen werden. Soweit die Antragsgegnerin durch die Beurlaubungen und Reduzierung der Arbeitszeit geringere Versorgungsanwartschaften erdient hat, wird dies durch den zwischen den Parteien durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. Hahne, Zur Auslegung der §§ 1578 I S. 2 und 3 und 1573 V BGB i.d.F. des Unterhaltsänderungsgesetzes vom 20. Februar 1986, FamRZ 1986, 305 ff, 307). Bei Rechtskraft der Scheidung war die Antragsgegnerin knapp 50 Jahre alt. Ihr ist es durchaus zuzumuten, sich nach einer angemessen langen Übergangszeit dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich ihren eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht, zumal ihr Wohnbedarf gedeckt ist. Im Hinblick darauf, dass die Parteien fast über die hälftige Ehezeit allein vom Einkommen des Antragstellers lebten und auch für den Unterhalt der beiden Kinder aufkommen mussten, ist ihr Lebensstandard in der Ehe nicht von einem erheblich über ihren eigenen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Verhältnissen liegenden Einkommen geprägt worden. Auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit der Parteien fordert nicht die Gewährung eines lebenslangen Differenzunterhalts. Nach dem Gesetzeswortlaut ist die Arbeitsteilung der Ehegatten - ebenso wie die Ehedauer - bei der Billigkeitsabwägung lediglich zu "berücksichtigen"; sie lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (BGH, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006). Bei der erforderlichen Billigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass das Gesetz keine "grobe" Unbilligkeit fordert, sondern nur eine "einfache" Unbilligkeit genügen lässt (Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rdn. 591). Insoweit ist neben der bereits angesprochenen langen Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit und Kindesbetreuung von Bedeutung, dass der Antragsteller auch in der fast fünfjährigen Trennungszeit zunächst die Belastungen des gemeinsamen, aber von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses allein getragen und ab Dezember 2004 Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt hat, der Antragsgegnerin bei vollschichtiger Tätigkeit ein Nettoeinkommen von über 2.500,00 € zur Verfügung stünde und ihr Wohnbedarf durch das ihr gehörende Hausanwesen auch für das Alter gedeckt ist. Entscheidendes Gewicht kommt zudem der Tatsache zu, dass die Antragsgegnerin - wie oben dargestellt - in ihrer beruflichen Entwicklung nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt ist (vgl. Wendl/Pauling, a.a.O., § 4, Rdn. 591). Hinzukommt, dass der Antragsteller sechs Jahre älter ist als die Antragsgegnerin und dementsprechend früher als diese Einkommenseinbußen infolge Pensionierung wird hinnehmen müssen. Nach alledem erscheint dem Senat ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt unbillig. Für die zeitliche Bestimmung der Übergangsfrist ist maßgebend, wie lange der Berechtigte voraussichtlich braucht, um der nachwirkenden Mitverantwortung des Ehepartners nicht mehr zu bedürfen. Entscheidend hierfür ist, inwieweit und wie lange die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt aufeinander eingestellt und auf ein gemeinsames Lebensziel ausgerichtet hatten (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht, 4. Aufl., § 1573, Rdn. 43). In Anbetracht dieser Kriterien erscheint dem Senat - insbesondere unter Berücksichtigung der langen Ehedauer von fast 25 Jahren - auch in Anbetracht der bereits zurückgelegten Trennungszeit von fast fünf Jahren und der in dieser Zeit vom Antragsteller bereits erbrachten Leistungen eine Übergangszeit bis Ende 2010, das sind knapp fünf weitere Jahre, angemessen. Soweit er im Verhandlungstermin vom 05.10.2006 nach vorläufiger Einschätzung eine Dauer von sieben Jahren in Vorschlag gebracht hatte, hält er hieran nach erneuter Beratung, nicht zuletzt im Hinblick auf das Alter des 1950 geborenen Antragstellers, nicht mehr fest. 9.

Der nicht vorbehaltene Schriftsatz des Antragstellers vom 13.10.2006 veranlasst den Senat nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil er, soweit die vorstehenden Gründe nicht hierauf eingehen, keinen entscheidungserheblichen neuen Sachvortrag enthält (§ 156 ZPO). III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere dem vom Antragsteller angesprochenen Gesichtspunkt, ob die Teildienstfähigkeit der Antragsgegnerin dienstrechtlich festgestellt werden muss, kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Bedeutung einer in einem anderen Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellung für die Beweiswürdigung ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Gleiches gilt für die Frage der Einsichtnahme in die vom Sachverständigen verwendeten Testbögen. Der Senat hat allerdings eine Zulassung der Revision im Hinblick auf die Begrenzung des Unterhalts trotz langjähriger Ehe erwogen, hiervon aber letztlich im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des BGH vom 12.04.2006 (NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006) abgesehen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.736,00 € festgesetzt (Berufung des Antragstellers: 7.870,20 €, Berufung der Antragsgegnerin: 3.865,80 €).

Ende der Entscheidung

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