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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.08.2006
Aktenzeichen: 7 UF 850/05
Rechtsgebiete: BGB, GKG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1374 Abs. 2
GKG § 43 Abs. 1
GKG § 48 Abs. 1
ZPO § 4
Geldzuwendungen naher Angehöriger sind nur dann nach § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen einzustellen, wenn sie die Vermögensbildung fördern sollten (wie z.B. Zuschüsse zum hausbau). Davon zu unterscheiden sind Zuwendungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedars dienen (wie z.B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins); diese sind im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB "den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" und erhöhen daher nicht das Anfangsvermögen.

Dienen die Zuwendungen dem Erwerb von Gegenständen des Hausreats, unterfallen sie ebenfalls nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB, weil insoweit die HausratsVO eine spezielle Regelung bietet.

Soweit die Eltern(Schwiegereltern Zuwendungen leisten zur Finanzierung eines im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehenden Wohnhausbaus, sind diese hälftig in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen; die dem Schwiegerkind zufließende Vermögensmehrung ist wie eine unbenannte Zuwendung unter Eheleuten zu behandeln und fällt demgemäß in den Zugewinn. Das gilt unabhängig davon, ob die dem Hausbau dienende Zuwendung an beide Eheleute gemeinsam erfolgt oder an einen von ihnen - Kind oder Schwiegerkind - allein.

Darlegungs- und beweispflichtig für den Zuwendungszweck ist der Ehegatte, dem die Zuwendungen zugeflossen sind.

Bekämpft der Beklagte mit der Berufung seine Verurteilung in der Hauptsache und richtet sich die Berfuung des Klägers lediglich auf Zuerkennung von Zinsen aus der Hauptsache, orientiert sich der Streitwert des Berufun gsverfahrens allein am Wert der Berufung des Beklagten, weil es sich bei dem mit der Berufung des Klägers verfolgten Zinsanspruch um eine gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO bei der Wertfestsetzung nicht zu beachtende Nebenfoderung handelt.


Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 7 UF 850/05

Verkündet am 10. August 2006

in der Familiensache

wegen Zugewinnausgleichs.

Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am Oberlandesgericht Eck auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Westerburg vom 02.12.2005 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.139,82 € nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 02.07.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 80% dem Beklagten und zu 20% der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien hatten am 19.11.1970 geheiratet und sind auf den am 09.09.1999 zugestellten Scheidungsantrag seit Dezember 1999 rechtskräftig geschieden. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Ausgleich des Zugewinns in Höhe von 29.941,38 € nebst Zinsen.

Das Familiengericht hat mit Urteil vom 02.12.2005 der Klage in der Hauptsache stattgegeben und hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen abgewiesen. Wegen der näheren Sachdarstellung und der Begründung wird auf die Ausführungen dieses Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

Die Klägerin begehrt Zuerkennung von Zinsen und meint, der Beklagte sei durch Schreiben vom 14.01.2000, mit welchem sie Auskunft über dessen Endvermögen verlangt hat, in Verzug gesetzt worden.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, 29.941,38 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2000 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Er erhebt hinsichtlich der Zinsen die Einrede der Verjährung und macht zur eigenen Berufung geltend:

Das Endvermögen der Klägerin sei um den Wert des von dieser betriebenen Friseurgeschäfts und einer im Urteil des LG Koblenz vom 30.05.2003 - 10 O 101/01 - der Klägerin gegen ihn zugesprochenen Nutzungsentschädigung für die zeitweise Alleinnutzung der ihnen beiden gehörenden Eigentumswohnung zu erhöhen. Die vom Familiengericht im Anfangsvermögen der Klägerin berücksichtigten angeblichen Zuwendungen der Mutter seien nicht bewiesen und jedenfalls in geringerer Höhe anzusetzen. Sein Endvermögen sei um die an die Klägerin zu zahlende Nutzungsentschädigung zu vermindern und in seinem Anfangsvermögen seien über den Ansatz des Familiengerichts hinaus ein Fiat 850 Coupé sowie verschiedene Zuwendungen seiner Mutter zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Sie bestreitet weitere Zuwendungen der Mutter des Beklagten und möchte ihr Anfangsvermögen um weitere 30.000 DM erhöhen, die sie von ihrem Bruder aufgrund eines von diesem mit der Mutter geschlossenen Grundstücksschenkungsvertrages erhalten habe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Erklärungen der Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 11.05.2006 (Bl. 374 GA) durch Vernehmung des Zeugen H...-G... S... und der Klägerin als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13.07.2006 (Bl. 387 ff GA) verwiesen.

II.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungen beider Parteien sind teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns in Höhe von 24.139,82 € (§ 1378 Abs. 1 BGB) nebst 4% Zinsen seit dem 02.07.2001 (§§ 291, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung). Soweit die Klage und die beiderseitigen Berufungen hierüber hinausgehen, sind sie unbegründet.

1.

Der Beklagte hat in der Ehe (19.11.1970 - 09.09.1999, §§ 1363 Abs. 1, 1384 BGB) einen Zugewinn Höhe von 108.180,92 DM erzielt. Seinem Endvermögen in Höhe von 141.526,04 DM stand ein Anfangsvermögen von 33.345,12 DM gegenüber.

a.

Der Wert des positiven Endvermögen des Beklagten belief sich unstreitig auf 208.182,62 DM.

Hiervon ist über die Ansätze des Familiengerichts von 66.321,54 DM hinaus die der Klägerin nach dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30.05.2003 - 10 O 101/01 - für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zugesprochene Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung der gemeinsamen Eigentumswohnung durch den Beklagten in Höhe von 335,04 DM in Abzug zu bringen. Es verbleiben: 141.526,04 DM.

Insoweit sind nur die vom Landgericht für den Zeitraum Juli bis September 1999 ausgeurteilten Beträge von monatlich 111,68 DM zu berücksichtigen, weil das darüber hinausgehende Nutzungsentgelt jeweils verrechnet wurde mit den Erstattungsansprüchen des Beklagten, die diesem daraus erwachsen sind, dass er die gesamten Kreditkosten und sonstigen Nebenkosten allein getragen hat. Würde - wie vom Beklagten gewünscht - die volle Nutzungsentschädigung für den Gesamtzeitraum von Februar 1999 bis September 1999 in Ansatz gebracht, müssten im Gegenzug die hiermit verrechneten Ausgleichsansprüche des Beklagten einerseits als Forderungen in dessen Aktivvermögen eingestellt und andererseits bei der Klägerin als Verbindlichkeit berücksichtigt werden. Dasselbe Ergebnis ist vereinfachend dadurch zu erreichen, dass von vorneherein lediglich der nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche verbleibende Differenzbetrag in die Ausgleichsbilanz eingestellt wird.

b.

Das Anfangsvermögen des Beklagten ist mit 33.345,12 DM anzusetzen.

Insoweit rügt der Beklagte zu Recht, dass das Familiengericht den bei Eingehung der Ehe unstreitig vorhandenen PKW Fiat 850 Coupé zumindest mit dem von der Klägerin zugestanden Wert hätte einstellen müssen. Nach der Einigung der Parteien im Berufungsverfahren ist er nunmehr mit dem Mittelwert von 3.250,00 DM in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den zwischen Anfang und Ende der Ehezeit eingetretenen Kaufpreisschwund, der keinen Zugewinn darstellt (vgl. BGH, NJW 1974, 137), mit Hilfe des allgemeinen Verbraucherpreisindex (Basisjahr 2000) auf einen Wert von 8.432,89 DM zum Ende der Ehezeit hochzurechnen (Index 98,6 : 38,00).

Auch verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass die nominale Wertsteigerung der unstreitigen, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnenden Zuwendung der Mutter von 19.000,00 DM nicht von dem "aufgrund der Gleichbehandlung mit der Klägerin" für angemessen erachteten Jahr 1996 sondern vom Jahr der Zuwendung, nämlich 1986 aus zu ermitteln ist (Index 98,60 : 75,20).

Dies führt zu einem indexierten Betrag von 24.912,23 DM.

Gesamtanfangsvermögen mithin: 33.345,12 DM.

Dass er von seiner Mutter in der Ehe weitere, als Anfangsvermögen zu berücksichtigende Zuwendungen erhalten hat, vermochte der Beklagte nicht zu beweisen. Die von ihm selbst gefertigte sowie von der Mutter abgeschriebene und unterzeichnete Aufstellung (Kopie Bl. 77 GA) führt überwiegend Zuwendungen zum Erwerb von Gegenständen des Hausrats auf, die nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen sondern in der HausratsVO eine spezielle Regelung erfahren haben, weshalb auch zum Erwerb solcher Gegenstände erfolgte Zuwendungen nicht der Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB unterfallen (vgl. OLG Koblenz - 13 UF 208/05 -, Urteil vom 07.11.2005). Zudem vermag diese Privaturkunde gemäß § 416 ZPO nur Beweis dafür zu erbringen, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind, nicht aber für deren inhaltliche Richtigkeit. Die vom Familiengericht als Zeugin vernommene Schwester des Beklagten S... St... hat dessen Behauptungen ebenso wenig bestätigt wie die vom Senat unter Eid als Partei vernommene Klägerin. Die Behauptung, der Ehemann der Zeugin St... habe gegenüber einer weiteren Schwester des Beklagten bestätigt, dessen Mutter habe diesem Geldbeträge von mehr als 90.000 DM geschenkt, ist unergiebig, weil hieraus weder Zeitpunkt und Staffelung der angeblichen Zuwendungen, noch deren Zweck ersichtlich sind und deswegen eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 1374 Abs. 2 BGB nicht möglich ist. Eine Vernehmung der hierzu von beiden Parteien benannten Zeugen kommt daher nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für die ebenfalls beantragte eigene Parteivernehmung nach §§ 447, 448 ZPO schließlich liegen nicht vor. Die Klägerin hat einer Vernehmung des für den Umfang seines Anfangsvermögens beweispflichtigen Beklagten ausdrücklich widersprochen (S. 8 des Schriftsatzes vom 06.03.2006, Bl. 338 GA) und der für eine Vernehmung von Amts wegen erforderliche "Anfangsbeweis" (vgl. BGH, NJW 1989, 3222 ff, 3223) ist nicht erbracht.

2.

Der Zugewinn der Klägerin beläuft sich auf 13.754,17 DM. Einem Endvermögen in Höhe von 94.201,11 DM steht ein Anfangsvermögen von 80.446,94 DM gegenüber.

a.

Im Endvermögen der Klägerinsind über die vom Familiengericht in Ansatz gebrachten 112.366,57 DM hinaus das vom LG Koblenz ausgeurteilte Nutzungsentgelt (s.o.) von 335,04 DM und der Friseursalon in K...-A... mit dem von den Parteien auf Vorschlag des Senates akzeptierten Wert von 47.821,00 DM zu berücksichtigen.

Das Aktivendvermögen beläuft sich somit auf 160.522,61 DM.

Hiervon sind unstreitige Verbindlichkeiten von 66.321,50 DM in Abzug zu bringen, sodass 94.201,11 DM verbleiben.

Zusätzliche Verbindlichkeiten des Friseursalons sind nicht zu berücksichtigen. Die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung (Bl. 344 GA) enthält Verbindlichkeiten gegenüber der .SK B... und der ... Bausparkasse, die sich auf die gemeinsame Eigentumswohnung der Parteien beziehen und bereits in den zuvor berücksichtigten Passiva enthalten sind. Zudem datiert die Aufstellung vom 31.12.2000. Welche der hierin aufgeführten Schulden auch bereits an dem für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgeblichen Stichtag vom 09.09.1999 vorhanden waren und ggf in welcher Höhe diese damals bestanden, ist von der Klägerin nicht erläutert. Dies erschließt sich hinsichtlich des mit 10.882,91 DM angegebenen Dispos des Geschäftskontos auch nicht aus den vorgelegten Kontoauszügen. Diese weisen erstmals für den 25.11.1999 einen Sollstand von 8.658,35 DM aus; zwar sind auch verschiedene bis zum 02.07.1999 zurückreichende Auszüge vorgelegt, jedoch sind hierauf nur einzelne Buchungen, aber keine Kontostände vermerkt, so dass der Saldo zum maßgeblichen Stichtag (09.09.1999) nicht erkennbar ist. Verschiedene Positionen beziehen sich ausdrücklich auf das Jahr 2000 (HWK-Beitrag, Endabrechnung KEVAG, Telekom Endabrechnung, BGW 2000, Nebenkostenabrechnung 2000, Anzeige Geschäftsübergabe) oder einen nach dem Stichtag liegenden Zeitpunkt des Jahres 1999 (USt + LSt 12/99), andere lassen nicht erkennen, welchen Zeitraum sie betreffen (Darlehen G..., Beitrag ..K, Mietrückstand, USt-Nachzahlung, Werbekosten) oder in welchem Umfang sie bereits beim Stichtag angefallen waren (HWK Beitrag 98/99).

b.

Das Anfangsvermögen der Klägerin ist mit 80.446,94 DM zu bewerten.

Im Jahr 1985 hat der Bruder der Klägerin H... G... S... aufgrund des mit der Mutter geschlossenen Übergabevertrages vom 31.08.1982 (Bl. 355 GA) zum Ausgleich für die Übertragung einer Eigentumswohnung im Wege vorweggenommener Erbteilung 30.000,00 DM an die Klägerin gezahlt. Dieser Betrag ist gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen. Der Senat ist aufgrund der Aussage des Zeugen S... davon überzeugt, dass die Zahlung erfolgt ist. Der Zeuge war hierzu durch den mit der Mutter geschlossenen Vertrag verpflichtet und hat anhand des Kontoauszugs der ... Bank (Bl. 396 GA) belegt, dass am 05.02.1985 - und damit zeitnah zu der im notariellen Vertrag vereinbarten Fälligkeit vom 31.12.1984 - eine Auszahlung von 30.000 DM erfolgt ist. Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben des Zeugen, dieser Bausparvertrag sei zur Finanzierung des Ausgleichsbetrages abgeschlossen und vorfinanziert worden, in Zweifel zu ziehen. Nach den weiteren Ausführungen des Zeugen war zu diesem Zeitpunkt die Finanzierung seines Hauses abgeschlossen und es standen insoweit keine Rechnungen mehr offen. Der Zahlbetrag von 30.000,00 DM ist zum Ausgleich der bis zum Ende der Ehezeit eingetretenen Geldentwertung mit 39.282,87 DM in die Berechnung einzustellen (Index 98,6 : 75,3).

Zuwendungen der Mutter können lediglich mit 41.164,07 DM berücksichtigt werden. Hierbei orientiert der Senat sich an der von der Mutter der Klägerin selbst gefertigten Aufstellung (Bl. 56 f GA), in der für die Jahre 1976 bis 1991 Zuwendungen von 67.850,00 DM summiert sind. Die Differenz zu der mit 115.850,00 DM (rechnerisch richtig 115.050,00 DM) endenden Zusammenstellung der Klägerin im Schriftsatz vom 30.05.2001 (Bl. 46 GA) beruht im Wesentlichen darauf, dass hierin zusätzlich für das Jahr 1997 ein Betrag von 18.000,00 DM aufgeführt ist und 33.500,00 DM für das Jahr 1984 verzeichnet sind - möglicherweise unter Einschluss der oben abgehandelten Zahlung des Bruders -, während die Aufzeichnung der Mutter für dieses Jahr lediglich 3.500,00 DM ausweist. Hierzu fehlt eine Erläuterung der Klägerin. Zwar hat sie verschiedene Auszüge des Girokontos der Mutter aus dem Jahr 1997 vorgelegt (Bl. 58 ff GA), aus denen sich Barauszahlungen und Scheckeinlösungen in Höhe von insgesamt 15.000,00 DM ergeben; jedoch ist hieraus nicht ersichtlich, dass diese Beträge gerade der Klägerin zugeflossen sind. Auch die Aussage des Zeugen G... S..., des Bruders der Klägerin, hilft insoweit nicht weiter. Zwar hat dieser gegenüber dem Familiengericht bekundet, die Mutter habe verschiedene Einzelbeträge an ihn und seine Schwester ausgezahlt, die von der Klägerin angegebene Gesamthöhe "dürfte bis auf 2.000,00 DM plus/minus ungefähr zutreffend sein" und der in der Aufstellung der Mutter ausgewiesene Betrag von 67.850,00 DM sei in dem Gesamtbetrag von ca. 115.000,00 DM enthalten. Jedoch erscheint diese Aussage dem Senat zu global, um über die Aufzeichnungen der Mutter hinausgehende Zuwendungen als bewiesen ansehen zu können. Insbesondere geht sie auf die oben angesprochenen Differenzen nicht ein und lässt nicht erkennen, ob die Geldzahlungen der Mutter der Vermögensbildung auf Seiten der Klägerin dienten. Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB werden aber unentgeltliche Zuwendungen nur insoweit dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, als sie "nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen" sind. Diese Einschränkung dient der Abgrenzung gegenüber solchen Zuwendungen, die zum Verbrauch bestimmt sind (vgl. Johannsen/Henrich/Jäger, Eherecht, 4. Aufl., § 1374, Rdn. 30; Palandt/Bruder-müller, BGB, 65. Aufl, § 1374, Rdn. 18). Das Gesetz definiert nicht näher, was darunter in diesem Zusammenhang zu verstehen ist. Nach der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, soll aber grundsätzlich nur ein Vermögenszuwachs ausgeglichen werden. Bei Geldzuwendungen durch nahe Verwandte ist deshalb danach zu unterscheiden, ob sie der Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Schenkers und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu entscheiden (BGH, FamRZ 1987, 910). Soweit Zuwendungen der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen, fallen sie aus dem Anwendungsbereich des § 1374 Abs. 2 BGB hinaus (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1374, Rdn. 18); das gilt auch, soweit es sich um einmalige Zuwendungen handelt (Johannsen/Henrich/Jäger, a.a.O., § 1374, Rdn. 30). Darunter fallen z.B. Haushaltszuschüsse, Zahlungen zur Finanzierung eines Urlaubs, eines Führerscheins, der Wohnungseinrichtung (vgl. Palandt/Brudermüller, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Jäger, a.a.O., § 1374, Rdn. 31), wobei für letztere - wie bereits oben ausgeführt - in der Hausratsverordnung eine gesetzliche Spezialregelung besteht. Demgegenüber dienen Zuschüsse zur Finanzierung eines Familienwohnheims typischerweise der Vermögensbildung (Palandt/Brudermüller und Johannsen/Henrich/Jäger, a.a.O.). Für die Umstände, die eine Hinzurechnung nach § 1374 Abs. 2 BGB rechtfertigen, trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (Palandt/Brudermüller, a.a.O., § 1374, Rdn. 20).

Auf dieser Grundlage sind folgende Positionen aus der Aufzeichnung der Mutter ausweislich der angegebenen Zielrichtung oder mangels Kenntnis des Zuwendungszwecks nicht dem Anfangsvermögen zuzurechnen:

 1976 a. Konto 1.580,00 DM
1977 a. Konto 3.000,00 DM
bar1.000,00 DM
19802.000,00 DM
1981 Öl1.000,00 DM
1982 Meisterprüfung1.100,00 DM
Farbfernseher1.800,00 DM
 500,00 DM
1983 Versicherungen800,00 DM
Meisterprüfung700,00 DM
1984 Meisterprüfung1.500,00 DM
Tisch und Stühle2.000,00 DM
1985 Urlaub1.200,00 DM
1986 Urlaub800,00 DM
19911.000,00 DM.

Soweit die Zuwendungen dem Hausbau dienten, ist zu berücksichtigen, dass das Anwesen im hälftigen Eigentum beider Eheleute stand und daher die Zuwendungen nur hälftig der Klägerin und zu gleichem Anteil auch dem Beklagten zufloss. Diesem gegenüber handelt es sich allerdings nicht um begünstigende Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB, weil solche Zuwendungen von Schwiegereltern idR nicht primär dazu dienen, das Schwiegerkind zu begünstigen sondern mit Rücksicht auf die Ehe mit dem leiblichen Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim erfolgen (BGH, FamRZ 1995, 1060; OLG Koblenz - 9. Zivilsenat -, NJW-RR 2003, 1675; Wever in einer Urteilsanmerkung FamRZ 2006, 414). Sie sind dem Schwiegerkind gegenüber wie unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten zu behandeln, bei denen es sich nach allgemeiner Meinung nicht um Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB handelt; der dem eigenen Kind zufließende Anteil hingegen ist als vermögensmehrende Schenkung in dessen Anfangsvermögen einzustellen (dies. a.a.O.). Aus gleichem Grund ist auch die auf das Girokonto des Beklagten erfolgte Überweisung vom 09.01.1979 über 5.000,00 DM hälftig im Anfangsvermögen der Klägerin zu berücksichtigen, weil sie ausweislich der Aufstellung der Mutter ebenfalls als Unterstützung zum Hausbau gedacht war ("Dach") und das Konto des Beklagten lediglich als Zahlstelle diente.

Dem Hausbau dienten folgende Zuwendungen der Mutter (jeweils mit 50% aufgeführt):

1976 Bauplatz (2 Zahlungen) 5.760,00 DM Index 98,6 : 53,3 10.655,46 DM

1977 Steine 1.250,00 DM Index 98,6 : 55,3 2.228,75 DM

1978 insgesamt 4.000,00 DM Index 98,6 : 56,8 6.943,66 DM

1979 insgesamt 3.750,00 DM Index 98,6 : 59,2 6.245,78 DM

1980 Haustüre 1.000,00 DM Index 98,6 : 62,3 1.582,66 DM

1981 Bretter 400,00 DM Index 98,6 : 66,3 594,87 DM

1982 Rollladen, Dusche 1.175,00 DM Index 98,6 : 69,8 1.659,81 DM

1983 Hypothek 4.850,00 DM Index 98,6 : 72,0 6.641,81 DM

Der Klägerin allein zugeflossen sind:

1983 Salon Ausstattung 500,00 DM Index 98,6 : 72,0 684,72 DM

1985 Weihnachten 2.000,00 DM Index 98,6 : 75,3 2.618,86 DM

1987 Geschäftsanfang 1.000,00 DM Index 98,6 : 75,4 1.307,69 DM

Schenkungen der Mutter insgesamt: 41.164,07 DM

3.

Hiernach übersteigt der vom Beklagten erzielte Zugewinn denjenigen der Klägerin um 94.426,75 DM (108.180,92 DM - 13.754,17 DM), sodass dieser gemäß § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte, mithin in Höhe von 47.213,38 DM ausgleichspflichtig ist. Das sind 24.139,82 €.

4.

Der Zinsausspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung.

a.

Nach vorgenannten Bestimmungen hat die Klägerin Anspruch auf Prozesszinsen seit dem 02.07.2001. Die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen sind verjährt, gleichgültig ob diese auf § 291 BGB a.F. oder auf §§ 286, 288 BGB a.F. zu stützen sind.

Erstmals mit Schriftsatz vom 30.05.2001 (Bl. 45 GA) hat die Klägerin Zinsen "ab Zustellung dieses Schriftsatzes" geltend gemacht. Die Zustellung erfolgte, obwohl sich bereits mit Schriftsatz vom 11.08.2000 (Bl. 19 GA) Prozessbevollmächtigte für den Beklagten bestellt hatten, unter Verstoß gegen § 172 ZPO an den Beklagten persönlich (Bl. 73 GA) und war daher unwirksam (vgl. BGH, NJW 1984, 926; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 172, Rdn. 23). Dieser Mangel wurde aber nach § 187 ZPO a.F. (jetzt § 189 ZPO) geheilt durch Weiterleitung des Schriftsatzes an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten. Dies war spätestens bei Fertigung des Schriftsatzes der neuen Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 02.07.2001 (Bl. 74 GA) der Fall (vgl. hierzu BGH, a.a.O.).

Für den davor liegenden Zeitraum vom 06.02.2000 bis zum 01.07.2001 hat die Klägerin erstmals in der Berufung vom 27.12.2005 - bei Gericht eingegangen am 28.12.2005 - Zinsen geltend gemacht. Insoweit war aber bereits Verjährung eingetreten. Nach §§ 195, 199 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts verjähren Zinsansprüche in drei Jahren ab Schluss des Jahres, in denen sie entstanden sind; daher war hinsichtlich der Zinsen des Jahres 2000 Verjährung eingetreten am 31.12.2003 und hinsichtlich der Zinsen des Jahres 2001 am 31.12.2004. Die Neufassung der Verjährungsvorschriften ist nach Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf diese Ansprüche anwendbar, weil sie nach der früheren Fassung des Gesetzes noch nicht verjährt waren, die Verjährungsfrist nach der Neufassung kürzer ist als nach der bisherigen Fassung - die Frist betrug nach §§ 197, 201 BGB a.F. vier Jahre ab Schluss des Jahres der Entstehung - und die Verjährung nach der früheren Fassung nicht vor der ab Januar 2002 laufenden Frist der Neufassung ablief.

b.

Die Klägerin hat lediglich Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% p.a. nach der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung des § 288 BGB. Die seit 01.05.2000 geltende, einen höheren Zinssatz gewährende Fassung dieser Vorschrift erfasst nach Art. 229 § 1 S. 3 EGBGB nur Ansprüche, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig waren. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns war aber bereits seit der am 21.12.1999 eingetretenen Rechtskraft der Scheidung fällig.

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Eine Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 29.941,38 € festgesetzt. Hierbei bleibt der mit der Berufung der Klägerin verfolgte Zinsanspruch außer Betracht, weil es sich neben der von der Berufung des Beklagten bekämpften Hauptforderung um eine gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 4 ZPO bei der Wertfestsetzung nicht zu beachtende Nebenforderung handelt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., GKG, § 45, Rdn. 38).

Ende der Entscheidung

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