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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 7 WF 1126/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124
ZPO § 124 Nr. 2
Die um Gewährung von Prozesskostenhilfe ersuchende Partei hat im Formular ZP 7 auch das ihr bekannte Vermögen des Ehegatten anzugeben, soweit dieses für die Frage eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss erheblich sein kann. Unterlässt sie dies aus grober Nachlässigkeit, kann die gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO wieder entzogen werden.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 WF 1126/05

in der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Prozesskostenhilfe.

Der 7. Zivilsenat - 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Eck als Einzelrichter

am 19. Dezember 2005

beschlossen:

Tenor: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die bewilligte Prozesskostenhilfe widerrufenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Kreuznach vom 03. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Familiengerichts, die im Verhandlungstermin vom 03. November 2005 zunächst bewilligte Prozesskostenhilfe wegen unrichtiger Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu widerrufen, ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. In dem von der Antragsgegnerin ausgefüllten Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unter G nach Grundvermögen gefragt, wobei in der zweiten Spalte zu kennzeichnen ist, ob dieses Grundvermögen dem Antragsteller allein, dem Ehegatten allein oder beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Hier hat die Antragsgegnerin das Kästchen für "Nein" angekreuzt, obwohl der Antragsteller über 4 Eigentumswohnungen in der Türkei und Grundbesitz verfügen soll. Dass dies zumindest aus grober Nachlässigkeit geschah, ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin selbst im Verhandlungstermin vom 03. November 2005 auf dieses Vermögen des Antragstellers hingewiesen hat. Dass das Familiengericht unter diesen Umständen das ihm nach § 124 ZPO eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt hat, die bewilligte Prozesskostenhilfe - nicht nur dem Antragsteller, der dieses Grundvermögen ebenfalls verschwiegen hatte, sondern auch - der Antragsgegnerin wieder zu entziehen, ist nicht zu beanstanden. Ein eventuelles Vermögen des Antragstellers ist auch für die Frage von Bedeutung, ob der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, weil dieser gegenüber einem vermögenden Ehegatten möglicherweise ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zusteht (§§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB), den sie zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen muss.

Ende der Entscheidung

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