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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 7 WF 1191/06
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 57 Abs. 1 Nr. 9
Ist den Eltern die Vermögenssorge entzogen und beantragen sie die Entlassung des bisherigen sowie Bestellung eines neuen Pflegers, steht ihnen gegen die Ablehung dieses "Antrags" kein Beschwerderecht zu, weil sie

- nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt sind (§ 20 Abs. 1 FGG),

- kein eigenes Antragsrecht haben (§ 20 Abs. 2 FGG) und

- § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG den Kreis der Beschwerdeberechtigten nur für Entscheidungen über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit erweitert.


Oberlandesgericht Koblenz Beschluss

Geschäftsnummer: 7 WF 1191/06

in der Familiensache

betreffend die Vermögenssorge für M... S..., geboren am ...09.1994, Kind der A... S...,

hier: Bestellung eines anderen Ergänzungspflegers.

Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Darscheid und den Richter am Oberlandesgericht Eck

am 20. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Montabaur vom 29.11.2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 19 Abs. 1 FGG an sich statthafte Beschwerde gegen die Weigerung des Familiengerichts, einen anderen Pfleger für die Vermögenssorge zu bestellen, ist nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht beschwerdebefugt ist.

Die Kindesmutter ist durch die Entscheidung des Familiengerichts nicht in einem eigenen Recht beeinträchtigt (§ 20 Abs. 1 FGG), weil ihr die Vermögenssorge für das Kind nicht zusteht. Auch ein Beschwerderecht nach § 20 Abs 2 FGG ist nicht gegeben, weil die Auswahl des Pflegers nach §§ 1915, 1779 Abs. 1 BGB von Amts wegen erfolgt und es sich bei dem "Antrag" der Beschwerdeführerin vom 19.07.2006 daher rechtstechnisch nur um eine Anregung handelt, von Amts wegen tätig zu werden. Schließlich kann eine Beschwerdebefugnis auch nicht aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG hergeleitet werden, weil diese Bestimmung nur für Verfügungen gilt, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Kindes betreffende Angelegenheit enthalten, hier aber die Vermögenssorge in Frage steht.

Ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig, ist auch die Entscheidung über die Verweigerung der Prozesskostenhilfe unzulässig, soweit diese - wie hier - mit fehlender Erfolgsaussicht begründet wurde, weil das Beschwerdegericht die Erfolgsaussicht nur dann überprüfen darf, wenn es auch als Rechtsmittelgericht mit der Hauptsache befasst werden kann (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 127, Rdn. 47 m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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