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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.10.2008
Aktenzeichen: 7 WF 803/08
Rechtsgebiete: RVG, VV-RVG


Vorschriften:

RVG § 48 Abs. 3
VV-RVG Nr. 1000
VV-RVG Nr. 3101 Unternr. 3
Wird in einer Ehesache eine außerprozessual vorbereitete Vereinbarung über ein nicht anhängige Folgesache protokolliert, ist dem im Wege der Prozesskostenhilfe dür die Ehesache beigeordneten Rechtsanwalt nach § 48 Abs. 3 RVG neben der Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV-RVG auch die Verfahrensdifferenzgebühr gem. Nr. 3101 Unternr. 3 VV-RVG aus der Staatskasse zu erstatten.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 7 WF 803/08 in der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwälte.

Der 7. Zivilsenat -4. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Wolff, den Richter am Oberlandesgericht Eck und die Richterin am Oberlandesgericht Dühr-Ohlmann am 15.10.2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Diez vom 03.09.2008 wird zurückgewiesen. Gründe:

I.

Im Scheidungstermin haben die Parteien eine zuvor außergerichtlich vorbereitete Scheidungsfolgenvereinbarung über Kindes- und Ehegattenunterhalt protokollieren lassen, ohne dass diese Gegenstände als Folgesachen anhängig waren. Für diese Tätigkeit hat die im Wege der Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren beigeordnete Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV-RVG und eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Unternr. 2 VV-RVG geltend gemacht. Nachdem der Rechtspfleger insoweit lediglich die Einigungsgebühr festgesetzt hatte, hat auf die Erinnerung der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hin der Abteilungsrichter des Familiengerichts mit Beschluss vom 03.9.2008 auch die Verfahrensdifferenzgebühr in Höhe von 188,50 € nebst Umsatzsteuer gegen die Staatskasse festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse mit der Begründung, gemäß § 48 Abs. 3 RVG erstrecke sich die Beiordnung nur auf den Abschluss eines Vergleichs. II.

Die Beschwerde der Staatskasse ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässig, insbesondere ist unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer der gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG erforderliche Beschwerdewert überschritten und die Beschwerde innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners hat für die Mitwirkung beim Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung Anspruch auf Zahlung der Verfahrensdifferenzgebühr gemäß Nr. 3101 Unternr. 2 VV-RVG in Höhe von 188,50 €. Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist. Hier wurde die Prozessbevollmächtigte dem Antragsgegner für das Scheidungsverfahren beigeordnet. Gemäß § 48 Abs. 3 RVG erstreckt sich diese Beiordnung kraft Gesetzes auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der u.a. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten und den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander betrifft, wie er hier protokolliert wurde. Diese Regelung soll einen Anreiz für eine Scheidungsfolgenvereinbarung im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens schaffen, weshalb die entsprechende Folgesache auch nicht anhängig gemacht werden muss und es insoweit keines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedarf (Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., § 48, Rdn. 43). Welche Vergütung dem für den Abschluss eines solchen Vergleichs über einen nicht anhängigen Verfahrensgegenstand beigeordneten Anwalt aus der Staatskasse zu gewähren ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Während das vom Beschwerdeführer zitierte OLG Bamberg (OLGR 2008, 662) nur die Einigungsgebühr als erstattungsfähig ansieht, gewähren das OLG Köln (FamRZ 2008, 707), das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 04.04.2008 - 6 WF 19/08 -, zitiert nach juris) und der 14. Zivilsenat - Kostensenat - des OLG Koblenz (FamRZ 2006, 1691) auch eine Terminsgebühr, letzterer ausdrücklich neben der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Unternr. 2 VV-RVG; in der Literatur sprechen sich Zöller/Philippi (ZPO, 26. Aufl., § 118, Rdn. 25 b) und Gerold/Schmidt/Müller-Rabe (RVG, 18. Aufl., § 48, Rdn. 115 iV.m. Rdn. 116) ebenfalls für die Gewährung der Verfahrensgebühr aus. Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Das OLG Bamberg (a.a.O.) stützt sich im Wesentlichen auf die Entscheidung des BGH vom 08.06.2004 (FamRZ 2004, 1708), wonach bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren weder eine Verfahrensgebühr, noch eine Erörterungsgebühr (heute: Terminsgebühr) zu erstatten ist (so auch der erkennende Senat, FamRZ 2006, 1693). Diese Entscheidung ist aber hier nicht einschlägig. Sie beruht auf der Besonderheit, dass die ZPO eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren nicht vorsieht. Hier geht es indes darum, dass in einem rechtshängigen Ehescheidungsverfahren von diesem nicht umfasste Gegenstände verglichen werden, für die gerade kein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren anhängig ist. Mit der automatischen Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf Vereinbarungen über Folgesachen in § 48 Abs. 3 RVG soll vermieden werden, dass diese, um dem Prozessbevollmächtigten auch insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern, gesondert anhängig gemacht werden müssen, was mit einer weiteren Arbeitsbelastung der Gerichte verbunden wäre. Dieses Ziel ist nur durch eine weite Auslegung der Regelung zu erreichen. Durch den Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung ist nicht nur die Einigungsgebühr sondern auch die Verfahrensdifferenzgebühr angefallen, die den Kosten des Vergleichs zuzurechnen ist (Schneider/Onderka, a.a.O., VV 3101, Rdn. 123 m.w.N.) und, wenn sie nicht von der Staatskasse übernommen würde, von der kostenarmen Partei zu tragen wäre. Abgesehen davon, dass dies mit Sinn und Zweck des Rechts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre, dürfte die Gebühr auch in den meisten Fällen für den beigeordneten Anwalt nicht zu realisieren sein. Daher würde dieser, wenn über § 48 Abs. 3 RVG nur die Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu erstatten wäre, um nicht unentgeltlich tätig sein zu müssen, bestrebt sein, Folgesachen anhängig zu machen und auch hierfür Prozesskostenhilfe bewilligen zu lassen, bevor er bereit ist, eine Vereinbarung hierüber zu treffen - was die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners folgerichtig für die Zukunft bereits angekündigt hat. Dies wäre mit einer erheblichen Mehrarbeit der Gerichte verbunden, die zunächst die Erfolgsaussicht der jeweiligen Folgesachen überprüfen müssten. Dadurch liefe die Regelung des § 48 Abs. 3 RVG in's Leere. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG).

Ende der Entscheidung

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