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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.12.2009
Aktenzeichen: 8 U 1274/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 8 U 1274/08

Verkündet am 11.12.2009

In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des OberlandesgerichtsKoblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Marx, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leitges und die Richterin am Oberlandesgericht Becht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.11.2009 für Recht erkannt: Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das am 05.09.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach teilweise abgeändert und die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten zu 2. wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger zu 58% sowie der Beklagte zu 2. zu 42%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur Last. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. tragen der Kläger 15% sowie der Beklagte zu 2. 85%.

Von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers der Kläger sowie der Beklagte zu 2. jeweils zu 50%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. fallen dem Kläger zur Last. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. hat dieser selbst zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen, soweit der Kläger gegen den Beklagten zu 1) unterlegen ist.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 54.360,99 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der sich aus dem Betreuungsverhältnis ergebenden Pflichten als Gesamtschuldner in Anspruch. Der Kläger wurde in der Zeit von Februar 1997 bis Juni 2004 von dem Beklagten zu 2. als Vereinsbetreuer im Bereich der Vermögenssorge betreut; dieser war bei dem Beklagten zu 1. als Betreuungsverein angestellt.

Der heute 32 Jahre alte Kläger leidet an einer angeborenen Lernbehinderung im Grenzbereich zur geistigen Behinderung; er ist nicht in der Lage, seine Vermögensangelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln.

Am 04.12.1995 verstarb der Vater des Klägers und wurde von diesem sowie von der Mutter des Klägers zu jeweils 1/2 beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem mit 7% p.a. verzinslichen Sparkassenbrief der ...sparkasse B... (Sparkassen-Brief Nr. ... 01) über den Nominalwert von 200.000,- DM, der zum 01.01.1999 fällig war. Am 18. Januar 1996 unterzeichneten der Kläger und seine Mutter in den Geschäftsräumen der Sparkassenfiliale B... nach Vorlage des auf sie als Miterben ausgestellten Erbscheins eine Erklärung, wonach der bisher auf den Namen des verstorbenen Vaters lautende Sparkassenbrief auf die Mutter des Klägers umgeschrieben wurde (Bl. 7 GA).

Mit Schreiben vom 04.09.1996 regten die N...-Werkstätten I... - eine Werkstatt für Behinderte, in der der Kläger zu diesem Zeitpunkt tätig war - mit Blick auf das dem Kläger von seinem Vater hinterlassene Vermögen die Einrichtung einer Betreuung für die Vermögensfürsorge an (Bl. 1 der Betreuungsakten des AG Sobernheim, Az. 5 XVII 101/04). Die daraufhin veranlasste amtsärztliche Begutachtung durch das Gesundheitsamt I... ergab, dass bei dem Kläger eine Lernbehinderung im unteren Bereich an der Grenze zur geistigen Behinderung vorlag, so dass er ohne Unterstützung von außen sein Leben nicht in allen Angelegenheiten selbst werde regeln können (Bl. 102 ff. GA). Zwar sei es ihm praktisch möglich, Personen zur Regelung seiner Angelegenheiten zu beauftragen; er habe jedoch keine Möglichkeiten, diese Personen dahingehend zu kontrollieren, ob sie sein Vermögen in seinem eigenen Interesse verwalteten oder nicht. Die Mutter des Klägers, so das Gutachten weiter, scheide als Betreuerin aus, da der Eindruck bestehe, dass sie die Angelegenheiten ihres Sohnes nicht besser hinterfragen könne als dieser selbst. Die Behinderung werde zeitlebens bestehen und eine Unterstützung durch einen Betreuer auf Dauer notwendig sein.

Durch Beschluss vom 28.02.1997 wurde der Beklagte zu 2. als hauptamtlicher Mitarbeiter des Beklagten zu 1. zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Rehabilitation bestellt (Bl. 282 GA). Der Beklagte zu 2. nahm seine Tätigkeit auf und erstellte unter dem 02.06.1997 ein Vermögensverzeichnis, in welchem der genannte Sparkassenbrief mit dem hälftigen Erbanspruch des Klägers im Wert von 100.000,- DM aufgeführt ist (Bl. 23 der Betreuungsakten). Die Betreuung gestaltete sich von Anfang an als sehr schwierig, insbesondere dann, wenn es um Geldfragen ging. Mit Schreiben vom 26.06.1997 teilte der Beklagte zu 2. dem zuständigen Vormundschaftsgericht mit, dass der Kläger eine Änderung des Sparkassenbriefes zu Gunsten seiner Mutter vorgenommen habe, durch welche diese Alleineigentümerin geworden sei (Bl. 25 der Betreuungsakten). Am 07.07.1997 wurde der Beklagte zu 2. seitens des Vormundschaftsgerichts darauf hingewiesen, dass ein insoweit bestehender Rückforderungsanspruch nur durch ihn als Betreuer geltend gemacht werden könne (Bl. 107 GA).

Zwischenzeitlich hatte die Kreisverwaltung eine dem Kläger in Höhe von 16.001,25 DM gewährte Eingliederungshilfe unter Verweis auf seinen Anteil am Sparvermögen zurückgefordert; für diesen Betrag kam die Mutter des Klägers auf.

Mit Beschluss vom 08.12.1997, dem Beklagten zu 1. zugestellt am 16.12.1997, wies das Amtsgericht Birkenfeld-Nahe die Anträge des Beklagten zu 2. auf Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse zurück (Bl. 38 der Betreuungsakten). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger verfüge über einen Sparkassenbrief in Höhe von 100.000,- DM, der ohne ersichtlichen Rechtsgrund auf seine Mutter übertragen worden sei; diese Verfügung könne nicht zu Lasten der Staatskasse gehen, da eine Rückforderung durch den Beklagten zu 2. trotz entsprechenden Hinweises nicht erfolgt sei. In der Folgezeit kam die Mutter des Klägers für die Betreuervergütung auf; insoweit leistete sie Zahlungen an den Beklagten zu 1. in Höhe von 3.244,- DM.

Im Jahre 1998 konnte der Beklagte zu 2. seine Betreuung nicht umfassend leisten, weil die Mutter des Klägers einen Schausteller kennenlernte, den sie gemeinsam mit dem Kläger zu verschiedenen Veranstaltungen begleitete.

Nach Fälligkeit des Sparkassenbriefes im Januar 1999 ließ sich die Mutter des Klägers das Sparguthaben einschließlich Zinsen in Höhe von 256.803,20 DM auszahlen. Im Rahmen einer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht am 22.10.1999 gab sie an, sie habe mit dem Geld die Wohnung eingerichtet, neue Möbel gekauft und Schulden bei Verwandten getilgt. Ihr Sohn, der Kläger, habe gewollt, dass sie das Geld für ihn "aufbewahre".

Mit Beschluss vom 07.06.2004 wurde der Beklagte zu 2. als Vereinsbetreuer entlassen und stattdessen ab dem 21.06.2004 als ehrenamtlicher Betreuer bestellt.

Im Erbauseinandersetzungsverfahren wurde die Mutter des Klägers durch Urteile des Landgerichts Bad Kreuznach vom 22.10.2004 und 13.01.2005, Az. 2 O 173/03, verurteilt, an die aus ihr und dem Kläger bestehende Erbengemeinschaft 119.741,92 € zu zahlen sowie einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dahingehend zuzustimmen, dass der Kläger 54.950,92 € erhalte. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Entscheidung scheiterte an der fehlenden Leistungsfähigkeit der Mutter.

Mit Beschluss vom 27.01.2006 wurde der Beklagte zu 2. als Betreuer entlassen und der jetzige Betreuer bestellt (Bl. 260 der Betreuungsakten).

Unter dem 12.09.2006 machte die Kreisverwaltung B... gegenüber dem Beklagten zu 1. Schadensersatzansprüche des Klägers aus übergegangenem Recht in Höhe von 13.214,06 € zzgl. weiterer 44,- € monatlich ab dem 01.10.2006 geltend (Bl. 76 ff. GA).

Nach dem Scheitern der Zwangsvollstreckung gegen seine Mutter nimmt der Kläger nunmehr die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten wurden mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 15.11.2007 unter Fristsetzung zum 23.11.2007 zur Zahlung eines Betrages von 64.200,80 € aufgefordert.

Der Kläger hat vorgetragen,

der Beklagte zu 2. habe seine Pflichten als Betreuer nicht ordnungsgemäß erfüllt, da er trotz des ihm übertragenen Aufgabenkreises der Vermögensfürsorge den Sparkassenbrief im Alleinbesitz der Mutter belassen habe, so dass es dieser möglich gewesen sei, den Auszahlungsbetrag für eigene Zwecke zu verwenden. Gerade aufgrund der Erfahrungen mit der Mutter des Klägers hätte der Beklagte zu 2. dessen Vermögen durch gesonderte Vorkehrungen hinsichtlich der Auszahlung des Sparkassenbriefes schützen müssen. Er, der Kläger, sei bei der Übertragung des Sparkassenbriefes auf seine Mutter geschäftsunfähig gewesen. Der Beklagte zu 1. hafte als Betreuungsverein aus Organverschulden für die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 64.200,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen; er hat die Klage jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 15.08.2008 in Höhe von 9.839,81 € zurückgenommen. Es handelt sich hierbei um die Beträge von insgesamt 19.245,25 DM (16.001,25 DM + 3.244,- DM), die unstreitig seitens der Mutter des Klägers für diesen aufgewandt wurden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 54.360,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. hat vorgetragen,

ihm falle kein Verschulden zur Last, auch nicht im Hinblick auf die Überwachung der Tätigkeit des Beklagten zu 2. Qualitätskontrollen fänden durch regelmäßige Berichterstattung der Betreuer statt und in § 5 der Geschäftsordnung sei bestimmt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dafür Sorge zu tragen hätten, dass die Geschäftsführung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben problematische Sachverhalte in Einzelfällen unverzüglich erfahre. Damit habe er, der Beklagte zu 1., alles getan, was zur Aufsicht über Mitarbeiter getan werden könne.

Der Beklagte zu 2. hat vorgetragen,

der Kläger sei in Höhe eines Betrages von 23.053,87 € bereits nicht aktivlegitimiert, weil ein eventueller Schadensersatzanspruch insoweit auf die Kreisverwaltung B... übergegangen sei. Darüber hinaus sei der Kläger zum Zeitpunkt der Umschreibung des Sparkassenbriefes auf seine Mutter geschäftsfähig gewesen. Da sich die Betreuung von Beginn an als schwierig entwickelt habe, habe er, der Beklagte zu 2., davon abgesehen, sich in den Besitz des Sparkassenbriefes zu setzen, um das Verhältnis zum Kläger und zu dessen Mutter nicht weiter zu belasten. Er habe nicht damit rechnen können, dass die Mutter des Klägers den Auszahlungsbetrag für eigene Zwecke verwenden werde. Diese habe darüber hinaus weitere Zahlungen an den Kläger in Höhe von 80.000,- DM geleistet und für ihn Malerarbeiten im Wert von 10.000,- DM durchführen lassen. Als Betreuer dürfe er nicht für Vorgänge haften, die vor Einrichtung der Betreuung erfolgt seien; darüber hinaus habe die Übertragung des Sparkassenbriefes auf die Mutter dem erklärten Willen des Klägers entsprochen. Die Ansprüche des Klägers seien zudem verjährt.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht der Klage mit dem zuletzt gestellten Antrag stattgegeben. Der Beklagte zu 2. hafte dem Kläger nach den §§ 1833 Abs. 1, 1897 Abs. 2, 1908i Abs. 1 BGB auf Schadensersatz, da er als dessen Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge dafür hätte sorgen müssen, dass der Sparkassenbrief in die gemeinsame Verfügungsgewalt der Erbengemeinschaft zurückfiel. Die Umschreibung auf und die Überlassung des Briefes an die Mutter sei als Begründung eines Treuhandverhältnisses anzusehen; ein sachlicher Grund für die Belassung des Briefes in der Verfügungsgewalt der Mutter habe nicht vorgelegen. Hierfür seien weder der Wunsch des Klägers und seiner Mutter noch das Bemühen des Beklagten zu 2., eine vertrauensvolle Grundlage für das Betreuungsverhältnis zu schaffen, ausreichend.

Schadensmindernd seien die von der Mutter des Klägers für diesen aufgewandten Beträge von 16.001,- DM und 3.244,- DM zu berücksichtigen. Der Anspruch sei nicht verjährt, da der Lauf der Verjährungsfrist während der Dauer des Betreuungsverhältnisses gehemmt gewesen sei. Die Forderung sei auch nicht teilweise gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen, da dieser die Sozialleistungen nicht aufgrund eines Schadensereignisses erbracht habe. Das Schreiben der Kreisverwaltung vom 12.09.2006 an den Beklagten zu 1. stelle auch keinen Verwaltungsakt nach § 93 SGB XII dar, da es fälschlicherweise einen Forderungsübergang nach § 116 SGB X voraussetze, diesen aber nicht gemäß § 93 SGB XII habe herbeiführen wollen.

Die Haftung des Beklagten zu 1. folge analog § 1791a Abs. 3 BGB, wonach der Verein für ein Verschulden seines Mitarbeiters in gleicher Weise verantwortlich sei wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Da der Beklagte zu 1. als Betreuungsverein den ihr weisungsabhängigen Beklagten zu 2. für die Betreuungsaufgabe zur Verfügung gestellt und auch selbst Inhaber des Aufwendungsersatz- und Vergütungsanspruches gewesen sei, erscheine die analoge Anwendung von § 1791a Abs. 3 BGB geboten.

Das Urteil wurde dem Beklagten zu 1. am 18.09.2008, dem Beklagten zu 2. am 06.10.2008 zugestellt. Hiergegen haben der Beklagte zu 1. am 17.10.2008 sowie der Beklagte zu 2. am 16.10.2008 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt.

Beide Beklagten rügen zunächst, dass ihnen die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei.

Der Beklagte zu 1. rügt darüber hinaus eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da das Landgericht vor seiner überraschenden Entscheidung nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Vorschrift des § 1791a Abs. 3 BGB analog anzuwenden gedenke. § 1791a Abs. 3 BGB sei weder direkt noch entsprechend anwendbar, weil der Beklagte zu 2. als Vereinbetreuer nur einer begrenzten Aufsichtspflicht unterlegen habe. Er, der Beklagte zu 1., habe überobligationsmäßige Maßnahmen ergriffen, um eine ordnungsgemäße Betreuung zu gewährleisten. Darüber hinaus habe ein sachlicher Grund für den Beklagten zu 2. auf Rückforderung des vor der Einrichtung der Betreuung übertragenen Sparkassenbriefes nicht bestanden.

Der Beklagte zu 2. rügt eine Rechtsverletzung durch unzutreffende Anwendung der Vorschrift des § 1833 Abs. 1 BGB. Er habe seine Betreuungspflichten dem Kläger gegenüber nicht verletzt, da für ihn keine Rechtspflicht bestanden habe, die vor der Betreuung durchgeführte Vermögensübertragung rückgängig zu machen. Es sei zudem der erklärte, gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berücksichtigende Wille des Klägers gewesen, den Brief im Alleinbesitz seiner Mutter zu belassen. Er, der Beklagte zu 2., habe nicht damit rechnen können, dass sich die Mutter das dem Kläger zustehende Geld widerrechtlich aneignen werde, und könne nicht für deren strafrechtlich relevantes Verhalten verantwortlich gemacht werden.

Darüber hinaus habe das Landgericht den Rechtsgrund der Übertragung des Sparkassenbriefes auf die Mutter des Klägers nicht hinreichend aufgeklärt. Ihm, dem Beklagten zu 2., habe man - was unstreitig ist - lediglich mitgeteilt, dass die Mutter des Klägers den Sparkassenbrief auf ihren Namen geschrieben habe, das Geld jedoch weiter dem Kläger anteilig habe zustehen sollen. Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die Mutter des Klägers diesem ferner 80.000,- DM (zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 40.000,- DM) in bar übergeben sowie für ihn Malerarbeiten im Wert von 10.000,- DM habe durchführen lassen.

Die Beklagten beantragen,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger trägt unter Fortsetzung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags vor,

die Klage sei den Beklagten wirksam zugestellt worden. Die im Urteil des Landgerichts ausgeführte gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten sei dem Grund und der Höhe nach zutreffend.

Zur Ergänzung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen. Die Betreuungsakten des Amtsgerichts Sobernheim, Az. 5 XVII 101/04, waren Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung. II.

Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.

1. Die Berufung des Beklagten zu 2. hat in der Sache keinen Erfolg.

a) Die Beklagten sind mit der Rüge der fehlenden Klagezustellung ausgeschlossen, da sie sich insoweit in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 15.08.2008 rügelos eingelassen haben. Die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift - hierzu rechnet auch die unterbliebene Zustellung der Klageschrift (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 28. Aufl., 2009, § 295 Rn. 3 m.w.N.) - kann gemäß § 295 Abs. 1 ZPO nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei den Mangel bei der nächstmöglichen mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obgleich ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beklagte zu 2. hat erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.08.2008 und damit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz, der Beklagte zu 2. erstmals im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 25.05.2009) die fehlende Zustellung der Klage gerügt.

b) Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten zu 2. gemäß § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für den dem Kläger entstandenen Schaden zutreffend bejaht. Nach § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Vormund dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Diese Vorschrift ist gemäß § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis des Betreuten zu seinem Betreuer sinngemäß anzuwenden.

aa) Der Beklagte zu 2. hat seine Pflichten in Bezug auf die Sorge für das Vermögen des Klägers verletzt. Gemäß § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. In Bezug auf die Vermögenssorge bedeutet dies, dass der Betreuer das Vermögen des Betreuten zu sichten, zu sichern und zu verwahren hat.

Dem ist der Beklagte zu 2. in Bezug auf den Anteil des Klägers an dem ererbten Sparkassenbrief nicht nachgekommen.

Wie das Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass die Übertragung des Sparkassenbriefes auf den alleinigen Namen der Mutter des Klägers nicht schenkweise, sondern zur Begründung eines Treuhandverhältnisses erfolgte, aufgrund dessen die Mutter des Klägers dessen Anteil verwahren bzw. verwalten sollte. Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Kläger bei der Übertragung des Sparkassenbriefes auf seine Mutter geschäftsfähig war oder nicht, kommt es - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - daher nicht an. Die Mutter des Klägers hat im Rahmen ihrer Anhörung durch das Vormundschaftsgericht am 22.10.1999 erklärt, der Kläger habe gewollt, dass sie das Geld für ihn aufbewahren solle (vgl. Anl. K2 zur Klageschrift vom 27.11.2007, Bl. 11 GA). Dementsprechend hat der Beklagte zu 2. den Anteil des Klägers auch in dem von ihm am 02.06.1997 erstellten Vermögensverzeichnis mit dem Bemerken aufgeführt, dass der Kläger aufgrund Erbanspruches die Hälfte des Nennwertes von 200.000,- DM erhalten habe (Bl. 23 der Betreuungsakten). Im Erbauseinandersetzungsverfahren zwischen dem Kläger und seiner Mutter (Az. 2 O 173/03) hat sich letztere nicht darauf berufen, das Geld vom Kläger geschenkt bekommen zu haben. Der Beklagte zu 2. selbst hat im Rahmen seiner Berufungserwiderung eingeräumt, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass die Mutter des Klägers den Sparkassenbrief "auf ihren Namen geschrieben" habe, das Geld jedoch weiterhin dem Kläger habe zustehen sollen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Stellungnahme des Beklagten zu 2. an das Vormundschaftsgericht vom 28.05.1998 (Bl. 42 f. der Betreuungsakten). Demzufolge ging auch der Beklagte zu 2. davon aus, dass der Anteil des Klägers nicht schenkweise übertragen, sondern der Mutter des Klägers nur zu treuen Händen übereignet worden war.

Hierbei durfte es der Beklagte aber auch nach Überzeugung des Senats nicht belassen.

Nachdem die Vermögenssorge ihm übertragen worden war, bestand kein sachlicher Grund mehr für die treuhänderische Verwaltung des Erbes des Klägers durch seine Mutter. Nach den gegebenen Umständen musste es sich dem Kläger vielmehr aufdrängen, dass das Treuhandverhältnis aufzulösen und der Erbanteil des Klägers zu sichern war. Denn Anlass für die eingerichtete Vermögensbetreuung war gerade die Erbschaft des Klägers sowie der Umstand gewesen, dass weder er selbst noch seine Mutter in der Lage waren, Umfang und Bedeutung des nicht unbeträchtlichen Nachlasses zu erfassen. Wie sich aus dem vom Kläger selbst erstellten Vermögensverzeichnis ergibt, stellte der hinterlassene Sparkassenbrief faktisch den einzigen werthaltigen Nachlassgegenstand dar. Dabei ergaben sich - für den Beklagten zu 2. auch erkennbar - bereits frühzeitig Hinweise darauf, dass die Mutter des Klägers als zuverlässiger Treuhänder für die Verwahrung des Sparkassenbriefes nicht in Frage kam. Bereits in dem das Betreuungsverfahren einleitenden Schreiben der N...-Werkstätten vom 04.09.1996 wurde die Einrichtung einer Betreuung für die Vermögenssorge mit Blick auf die Erbschaft des Vaters des Klägers angeregt (Bl. 1 der Betreuungsakten). Die Betreuungsbehörde führte in ihrer Stellungnahme vom 08.11.1996 aus, der Kläger verfüge über nicht unbeträchtliche Vermögenswerte, scheine jedoch selbst wie auch seine Mutter mit der Vermögensverwaltung überfordert zu sein, so dass die Einrichtung einer Betreuung angezeigt sei (Bl. 6 der Betreuungsakten). Aus dem - dem Beklagten zu 2. bekannten - Gutachten des Gesundheitsamtes I... vom 30.01.1997 geht hervor, dass der Kläger nicht zu Entscheidungen in der Lage sei, die im Widerspruch zur Meinung seiner Mutter stünden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger aufgrund seiner Lernbehinderung nicht in der Lage sei, die mit der Betreuung seines Vermögens betrauten Personen zu kontrollieren, und dass die Mutter des Klägers als Betreuerin deshalb nicht in Frage komme, weil sie die Angelegenheiten ihres Sohnes nicht besser hinterfragen könne als dieser selbst. Der Beklagte zu 2. führte in seiner Stellungnahme an das Vormundschaftsgericht vom 28.05.1998 aus, weder der Kläger noch seine Mutter wüssten genau anzugeben, wie viel Vermögen sie besäßen (Bl. 42 der Betreuungsakten). Durch Verfügung des Vormundschaftsgerichts vom 07.07.1997 wurde der Beklagte zu 2. sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur er die Rückgängigmachung der Übertragung des Sparkassenbriefes geltend machen könne (Anl. K7 zum Schriftsatz v. 13.03.2008, Bl. 107 GA, Bl. 27 der Betreuungsakten).

Auch der Verlauf der Betreuung musste dem Beklagten zu 2. Anlass geben, das Treuhandverhältnis aufzukündigen und den Anteil des Klägers am Sparbrief zumindest dadurch sicherzustellen, dass dieser wieder als Mitinhaber der verbrieften Forderung in die Urkunde aufgenommen wurde. Der Beklagte zu 2. selbst hat in der Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht am 22.10.1999 angegeben, dass es - auch im Verhältnis zur Mutter des Klägers - immer dann Schwierigkeiten mit der Betreuung gegeben habe, wenn es um Geld gegangen sei. Spätestens 1998, als die Betreuung zusätzlich noch dadurch beeinträchtigt wurde, dass der Kläger und seine Mutter mit deren neuen Lebensgefährten im Schaustellergewerbe umherreisten, waren die - gegen eine Belassung des Sparkassenbriefes zur alleinigen Verfügung der Mutter sprechenden - Umstände als so gravierend anzusehen, dass eine Aufkündigung des Treuhandverhältnisses sowie die Sicherung des Erbanteils des Klägers unbedingt geboten war.

Der Beklagte zu 2. kann sich nicht darauf berufen, dass die Belassung des Sparkassenbriefes zur alleinigen Verfügung der Mutter dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers entsprochen habe. Gemäß § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten nur insoweit zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Die Belassung des Sparkassenbriefes in der alleinigen Verfügungsgewalt der Mutter entsprach aber erkennbar nicht dem Wohl des Klägers, da dies aus den oben genannten Gründen die Durchsetzung seines Erbanspruches massiv gefährdete.

Dass zum Zeitpunkt der Einrichtung der Betreuung der Anteil des Klägers am Sparkassenbrief bereits auf seine Mutter umgeschrieben war, ändert an der Verpflichtung des Beklagten zur Sicherung dieses Anteils nichts. Das zwischen dem Kläger und seiner Mutter begründete Treuhandverhältnis war jederzeit künd- und auflösbar, so dass der Erbanteil des Klägers zu keinem Zeitpunkt untergegangen und für den Kläger unwiederbringlich verloren war.

Im Übrigen wird zur Begründung auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen des Landgerichts zur Darlegung der Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. verwiesen.

bb) Dem Beklagten zu 2. fällt auch ein Verschulden zur Last.

Gemäß § 276 Abs. 1 BGB haftet der Betreuer für Vorsatz und jeden Grad der Fahrlässigkeit (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1833 Rn. 9). Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. So liegt der Fall hier: Unter Berücksichtigung der ihm bekannten Gesamtumstände, namentlich der dem Kläger wegen seiner Lernbehinderung nicht möglichen Kontrollmöglichkeit seiner für eine Vermögensbetreuung offenkundig ungeeigneten Mutter, sowie des Verlaufs der Betreuung durfte der Beklagte zu 2. nicht darauf vertrauen, dass die Mutter des Klägers dessen Erbteil nach seinem Interesse und Wohl verwalten werde. Der Beklagte zu 2. hätte den Eintritt des schädigenden Ereignisses vermeiden können und müssen.

cc) Dem Kläger ist durch die pflichtwidrige Unterlassung des Beklagten zu 2. ein Schaden in Höhe von noch 54.360,99 € entstanden. Soweit das Landgericht einen Forderungsübergang auf den Träger der Sozialhilfe gemäß § 116 SGB X verneint hat, wurde dies durch die Berufungen der Beklagten nicht weiter in Frage gestellt; auf die entsprechenden Ausführungen des angefochtenen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Den vom Landgericht ausgeführten Abzügen in Höhe von insgesamt 9.839,80 € wegen Zahlungen der Mutter in Erfüllung der Rückübertragungspflichten aus dem Treuhandverhältnis wurde in erster Instanz bereits durch eine Teilklagerücknahme Rechnung getragen. Soweit der Beklagte zu 2. vortragen lässt, die Mutter des Klägers habe weitere Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,- DM an den Kläger geleistet sowie für diesen Malerarbeiten im Wert von 10.000,- DM durchführen lassen, kann dies nicht zu einer Schadensminderung führen. Zum einen ist der entsprechende Vortrag des Beklagten zu 2. bereits nicht hinreichend substantiiert, als lediglich die genannten Beträge in den Raum gestellt wurden, ohne den Zeitpunkt der Zahlungen bzw. den Umfang der geleisteten Arbeiten näher darzulegen. Darüber hinaus lässt sich dem Vortrag des Beklagten zu 2. aber auch nicht entnehmen, dass bzw. inwieweit die angeblich geleisteten weiteren Zahlungen gerade in Erfüllung der Rückzahlungsverpflichtung aus dem Treuhandverhältnis erfolgten. Seinen Vortrag erster Instanz, dass vom Schaden des Klägers auch die Beerdigungskosten für den Vater abzuziehen gewesen seien, hat der Beklagte zu 2. im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt.

dd) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt; insoweit wird auf die zutreffenden, von den Beklagten im Berufungsverfahren unbeanstandeten Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

ee) Hinsichtlich des Anspruches des Klägers auf Zahlung von Verzugszinsen wird auf die zutreffenden, mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen.

2. Die Berufung des Beklagten zu 1. hat indes in der Sache Erfolg.

Das Landgericht hat die Vorschrift der §§ 1908i Abs. 1, 1791a Abs. 3 Satz 2 BGB unzutreffend ausgelegt und der Klage insoweit folglich zu Unrecht stattgegeben.

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2. verursachten Schadens. Insoweit hat die Berufung jedoch grundsätzliche Bedeutung, so dass der Senat das Rechtsmittel der Revision zulässt, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

a) § 1791a Abs. 3 Satz 2 BGB begründet nach Auffassung des Senats keine Haftung des Beklagten zu 1. Wird ein Verein als Vereinsvormund oder -pfleger tätig, so ist er nach § 1791a Abs. 3 Satz 2 BGB für ein Verschulden des Mitglieds, dessen er sich bei der Vormundschaft oder Pflegschaft bedient, dem Mündel oder Pflegling in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters. Entsprechend § 31 BGB haftet er also für Schäden, die der Mitarbeiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben dem Mündel oder Pflegling zufügt. Zwar verweist § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB auf die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift für das Betreuungsrecht. § 1791a Abs. 1 BGB setzt jedoch voraus, dass der Verein selbst zum Vormund bestellt worden ist (Vereinsvormundschaft). Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - Birkenfeld vom 28.02.1997 wurde aber ausschließlich der Beklagte zu 2. als persönlicher Betreuer bestellt (vgl. Bl. 14 der Betreuungsakten).

Ob § 1791a Abs. 3 Satz 2 BGB in den Fällen, in denen ein Mitarbeiter eines Betreuungsvereins gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB als Vereinsbetreuer bestellt wird, im Verhältnis des Betreuten zum Betreuungsverein entsprechend und damit haftungsbegründend anzuwenden ist, wird im Schrifttum unterschiedlich gesehen.

aa) Eine Auffassung bejaht dies mit der Begründung, der Verein stelle den Mitarbeiter für diese Aufgabe zur Verfügung und die Betreuung werde im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet, innerhalb dessen der Betreuer auch dienstlichen Anforderungen und Weisungen unterliege. Darüber hinaus erhalte schließlich der Betreuungsverein Aufwendungsersatz und Vergütung (Schwab, in: Münchner Kommentar zum BGB, Familienrecht Bd. 2, 5. Aufl. 2008, § 1908i Rn. 24, ders., FamRZ 1992, S. 498; Palandt-Diederichsen, a.a.O., vor § 1896 Rn. 18).

bb) Dem steht jedoch die Gesetzesbegründung zu § 1908f Abs. 1 BGB entgegen, wonach die Haftung des Vereins nicht zum Zuge kommen soll, wenn im Einzelfall nicht der Verein als solcher, sondern der einzelne Vereinsmitarbeiter zum Vormund oder Pfleger bestellt wird, was auch für das Betreuungsrecht gilt. Um das wirtschaftliche Risiko für die Betroffenen, denen nur der einzelne Vereinsbetreuer persönlich haftet, auszugleichen, ist Voraussetzung einer Anerkennung als Betreuungsverein gemäß § 1908f Abs. 1 Nr. 1 BGB , dass der Verein seine Mitarbeiter angemessen versichert (vgl. BT-Drucks. 11/4528, S. 158). Für eine Analogie fehlt es darüber hinaus auch an einer vergleichbaren Sachlage: Ist der Verein selbst Betreuer, so hat er jederzeit die Möglichkeit, in die Betreuung einzugreifen, während der Vereinsbetreuer bei der eigentlichen Betreuertätigkeit nur einer begrenzten Aufsicht des Vereins untersteht (vgl. Coen, NJW 1999, 535 <539 f.>). Nach Auffassung des Senats können die §§ 1908i Abs. 1, 1791a Abs. 3 Satz 2 BGB daher keine Haftung des Betreuungsvereins begründen, wenn ein einzelner Vereinsbetreuer als persönlicher Betreuer bestellt ist (vgl. auch Fröschle, BtPrax 2008, 190 <191>; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1908f Rn. 6; Staudinger-Bienwald, BGB, Neubearb. 2006, § 1908i Rn. 15; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 1999, § 1908i Rn. 10, § 1900 Rn. 8,13; Jürgens/Kröger/Marschner/Winterstein, Betreuungsrecht kompakt, 6. Aufl. 2007, Rn. 255).

b) Auch eine vertragliche Haftung des Beklagten zu 1. nach den Vorschriften der §§ 241, 280 Abs. 1, 278 Satz 1 BGB ist nach Auffassung des Senats nicht gegeben.

Im Schrifttum wird insoweit zwar die Auffassung vertreten, dass im Falle der Bestellung eines Vereinbetreuers zwischen dem Betreuten und dem Betreuungsverein ein familienrechtliches Dauerrechtsverhältnis eigener Art mit entsprechenden Fürsorge- und Rücksichtnahmepflichten begründet werde, da gemäß § 7 VBVG die Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche dem Verein aus eigenem Recht zustehen und dieser faktisch über den Bestand der Vereinsbetreuung entscheide, da gemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Vereinsbetreuer nur mit Zustimmung des Vereins bestellt werden könne sowie auf seinen Antrag gemäß § 1908b Abs. 4 Satz 1 BGB auch wieder zu entlassen sei. Der Vereinsbetreuer selbst sei zur Übernahme verpflichtet, soweit dies für ihn nicht unzumutbar sei. Der Verein hafte daher dafür, dass seine innere Organisation den Anforderungen an die verkehrsübliche Sorgfalt entspreche; die Organisation des Vereins müsse insoweit geeignet sein, das Risiko eines Fehlverhaltens der Mitarbeiter auf ein unvermeidbares Maß einzugrenzen (vgl. Fröschle, BtPrax 2008, 190 <191>).

Diesem Haftungsmaßstab ist der Beklagte zu 1. vorliegend jedoch gerecht geworden. Er hat unwidersprochen vorgetragen, dass er die Betreuungsleistungen seiner Mitarbeiter durch regelmäßige Berichterstattung und interne Prüfungen überwacht, was auch im Fall des Beklagten zu 2. geschehen sei. Darüber hinaus haben die Mitarbeiter gemäß § 5 der Geschäftsordnung für das D... W... im Einzelfall dafür Sorge zu tragen, dass der Geschäftsführung problematische Sachverhalte unverzüglich unterbreitet werden und sie über die Aufgabenwahrnehmung im Rahmen von Teambesprechungen und Einzelgesprächen laufend informiert wird. Nach Auffassung des Senats hat der Beklagte zu 1. damit das ihm mögliche getan, um ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2. auszuschließen.

c) Dem Kläger steht auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1908f Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch zu. Die zuletzt genannte Vorschrift kann nicht als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB angesehen werden, weil die Norm die Anerkennungsvoraussetzungen als Betreuungsverein regelt, nicht jedoch konkrete, im Interesse des Betreuten angeordnete Rechtspflichten enthält (vgl. Fröschle, BtPrax 2008, 190 <191>; a.A. Deinert/ Lütgens/Meier, Die Haftung des Betreuers, 2. Aufl. 2007, Rn. 1325; Coen, NJW 1999, 535 <537>).

d) Auch § 31 BGB begründet vorliegend keine Haftung des Beklagten zu 1., da der Beklagte zu 2. kein verfassungsmäßig berufener Vertreter des Betreuungsvereins war.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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