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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 16.01.2004
Aktenzeichen: 8 U 1276/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 426 Abs. 2
BGB § 667 a.F.
BGB § 675
ZPO § 308 Abs. 1
1. Die gesetzlichen Vorschriften über das Recht des Auftrages und der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind dahin auszulegen, dass eine Bank, die Aufträge für Auszahlungen übernommen hat, nur dann auftragsgemäß handelt, wenn sie das Geld dem durch den Auftrag individualisierten Empfänger auszahlt.

2. Im beleggebundenen Zahlungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto grundsätzlich die Empfängerbezeichnung maßgebend. Etwas andres kann gelten, wenn die weisungswidrige Auftragserledigung das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 U 1276/02

Verkündet am 16. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer und die Richter am Oberlandesgericht Grüning und Marx auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. August 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.172,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2001 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten im Hinblick auf die Abtretungserklärung begehrt wird.

II. Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vorher in jeweils gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können durch schriftliche, unwiderruflich, unbedingte und unbefristete Bürgschaften von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituten bewirkt werden.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, er werde von der Firma S........ & E..... einen Häcksler für 440.000 DM beziehen, auf den er 240.000 DM gezahlt habe, veranlasste der Landwirt B....., dass die Klägerin mit ihm einen Leasingvertrag über 200.000 DM abschloss. Nach Vorlage einer von B..... gefälschten Rechnung, in der die Firma S........ & E..... als Aussteller und ein Konto des B..... bei der Beklagten als Empfängerkonto angegeben waren, überwies die H...-.......bank auf Anweisung der Klägerin den Leasingbetrag von 200.000 DM am 24. August 2001 mit der Empfängerangabe S........ & E..... auf dieses Konto, dem der Betrag am 27. August 2001 gutgeschrieben wurde. Noch am gleichen Tag sowie am Folgetag zahlte die Beklagte die 200.000 DM in zwei Barbeträgen (120.000 DM und 500 DM) und durch Belastung mit Überweisungen an B..... aus.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung in Anspruch genommen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage zu 2/3 stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von 68.172,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 27. August 2001 gegen Abtretung von in dieser Höhe der Klägerin gegen B..... zustehenden Schadensersatzansprüchen verurteilt. Es hat weiterhin den Verzug der Beklagten mit der Annahme der Abtretungserklärung festgestellt.

Es hat der Klägerin dem Grunde nach aus abgetretenem Recht der H...-.......bank einen Anspruch aus den §§ 675, 667 BGB a.F. zugesprochen, weil die Beklagte den ihr von der H...-.......­bank erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt habe, da sie den Betrag der Firma S........ & E..... hätte gutschreiben müssen. Darüber hinaus habe die Klägerin auch einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§§ 676a, 676g, 328, 278, 276 BGB). Das Verschulden der Beklagten liege insoweit in der Barauszahlung vom 120.000 DM an B..... ohne Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfängerbeziehung und Kontonummer. Darin liege auch ein Verstoß gegen die §§ 2, 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten. Soweit die Beklagte sich darauf berufe, dass sie die Abgleichung zwischen Empfängername und Kontonummer erst abends vornehme, sei dies ohne Erfolg, weil die Handhabung auf einem Organisationsmangel beruhe. Ohne Erfolg berufe sich sie Beklagte ferner darauf, dass ihr Mitarbeiter P...... wegen der Klärung der Divergenz bei der Klägerin nachgefragt und die Anweisung erhalten habe, den Betrag dem Konto mit der angegebenen Nummer gutzuschreiben. Denn die Beklagte behaupte nicht einmal, dass der Zeuge P...... die Klägerin darauf hingewiesen habe, dass als Empfänger nicht die Firma S........ & E....., sondern eine andere Person angegeben gewesen sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine Person in der Buchhaltung befugt gewesen sei, die Anweisung zu erteilen, dass die Beklagte an einen anderen als die Firma S........ & E..... habe gutschreiben dürfen. Die Klägerin treffe jedoch ein anzurechnendes Mitverschulden, weil sie mit der Firma S........ & E..... keinen Kontakt aufgenommen habe, weil sie vor der Überweisung die Originalrechnung nicht verlangt habe und weil sie sich über die Solvenz des B..... nicht informiert habe. Der Verschuldens- und Verursachungsanteil der Beklagten sei jedoch höher, und zwar mit 2/3 zu bewerten, weil sie vor der Fülle von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die Kontoeröffnung und die Verfügung über den angewiesenen Betrag die Augen verschlossen habe. Obwohl mit der Leistung des ausgeurteilten Betrages die Ansprüche der Klägerin gegen B..... gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf die Beklagte übergingen und es einer Abtretung nicht bedürfe, sei sie in die Tenorierung mit aufzunehmen gewesen, da ihr nichts entgegenstehe.

Gegen das Urteil richten sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klageabweisung in vollem Umfang begehrt und die Anschlussberufung der Klägerin, mit der sie die Erstattung auch des abgewiesenen Betrages erstrebt.

II.

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen unbegründet, die zulässige Anschlussberufung ist unbegründet.

1.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung in Verzug befinde. Insoweit ist die Klage mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen B..... in Höhe der Leistungen, die sie von der Beklagten erhält, gemäß § 426 Abs. 2 BGB kraft Gesetzes auf die Beklagte übergeht. Es bedarf deshalb nicht mehr der Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten mit der Annahme der Abtretung als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung des geltend gemachten Erstattungsanspruchs.

Darüber hinaus bedarf es nicht der Aufnahme der von der Klägerin angebotenen Zug um Zug-Verurteilung in den Tenor. Wie bereits erwähnt, erwirbt die Beklagte die Schadensersatzforderung der Klägerin gegen B..... im Wege der Legalzession gemäß § 426 Abs. 2 BGB, soweit sie die Klageforderung ausgleicht. Die Zuerkennung der Klageforderung in einem Umfang von 2/3 ohne Einbeziehung der Zug um Zug-Verurteilung verstößt daher nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO.

2.

Soweit die Berufung der Beklagten sich gegen die aus dem Tenor zu Ziffer I. 1. ersichtliche Verurteilung wendet, ist sie unbegründet. Entsprechendes gilt für die Anschlussberufung, mit der die Klägerin den in erster Instanz abgewiesenen Betrag beansprucht. Ihr steht nur der von dem Landgericht zuerkannte Betrag von 68.172,25 EUR nebst Zinsen zu.

a) Den dem Grunde nach aus den §§ 667, 675 BGB a.F. folgenden Erstattungsanspruch kann die Klägerin aus abgetretenem Recht der H...-.......bank geltend machen. Ob der Anspruch daneben aus eigenem Recht der Klägerin über die Grundsätze eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter besteht, kann dahinstehen.

aa) Die gesetzlichen Vorschriften über das Recht des Auftrages und der entgeltlichen Geschäftsbesorgung sind dahin auszulegen, dass eine Bank, die Aufträge für Auszahlungen übernommen hat, nur dann auftragsgemäß handelt, wenn sie das Geld dem durch den Auftrag individualisierten Empfänger auszahlt. Wird das Geld einer anderen Person ausgehändigt, so liegt grundsätzlich keine Ausführung des Auftrages vor. In diesem Fall hat die Bank gegen ihren Auftraggeber keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz und muss einen etwa bereits erhaltenen Vorschuss nach den §§ 667, 675 BGB a.F. herausgeben. Auf die Frage, ob die Bank schuldhaft gehandelt hat, kommt es grundsätzlich nicht an (BGHZ 130, 87, 91).

Die Nichtausführung des Auftrages wird dabei nicht dadurch zur Auftragsausführung, dass der Auftraggeber in vorwerfbarer Weise zum Misslingen beigetragen hat. Ein solches Verhalten des Auftraggebers kann nicht unmittelbar im Rahmen der §§ 667, 675 BGB, sondern nur im Zusammenhang mit dem auf auftragsrechtliche Rückerstattungsansprüche entsprechend anwendbaren § 254 BGB, unter Umständen auch für die Begründung von Schadensersatzansprüchen des Beauftragten, Berücksichtigung finden (BGH a.a.O. 92).

bb) Im beleggebundenen Zahlungsverkehr ist bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die Empfängerbezeichnung maßgebend (BGH NJW 1991, 3208).

Auch im Überweisungsverkehr per Datenträgeraustausch im Rahmen des so genannten EZÜ-Verfahrens hat die Empfängerbank nach dem ihr erteilten Auftrag grundsätzlich einen Kontennummern-Namensvergleich gemäß Nr. 3 Abs. 2 des EZÜ-Abkommens durchzuführen (OLG Nürnberg ZIP 2002, 1722, 1725; OLG Koblenz OLGR 2001, 62-64). Unterlässt die Empfängerbank diesen Vergleich, erwirbt sie wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch und hat den weisungswidrig verbuchten Vorschussbetrag ohne Rücksicht auf Verschulden zurückzuerstatten (BGH NJW-RR 2000, 272, 273).

cc) Demnach besteht der Rückzahlungsanspruch der Klägerin, da die Beklagte den Betrag von 200.000 DM ohne vorherigen Kontonummern-Namensvergleich am 27. August 2001 auf das Konto des B..... überwiesen hat.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass sie den Vergleich erst am darauffolgenden Tag habe durchführen können. Nach Nr. 3 Abs. 2 des EZÜ-Abkommens ist er nach Auftragserteilung und damit vor Weiterleitung des Geldes vorzunehmen, da er anderenfalls teilweise leer laufen würde. Die Beklagte hätte deshalb ihren Zahlungsverkehr so organisieren müssen, dass der Vergleich vor Weiterleitung des Geldes möglich gewesen wäre.

b) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den Vortrag der Beklagten entfallen, ihr Mitarbeiter P...... habe am 28. August 2001 von der Klägerin die Weisung erhalten, das Geld auf das von dem Kunden angegebene Konto zu überweisen.

aa) Zwar wäre dieser Vortrag geeignet, den Anspruch zu Fall zu bringen, da die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs dann gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn die weisungswidrige Auftragserledigung das Interesse des Auftraggebers nicht verletzt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der mit der Überweisung verfolgte Zweck trotz der Fehlbuchung erreicht worden ist oder wenn die von der Empfängerbank vorgenommene Gutschrift nur gemessen am Auftrag der Überweisungsbank, nicht aber gemessen an dem ihres Auftraggebers eine Fehlbuchung ist (BGH NJW 1991, 3208, 3209).

Letzteres wäre hier anzunehmen, wenn die Klägerin am 28. August 2001 die Weisung erteilt hätte, auf das Konto B..... zu überweisen. Dann hätte die tatsächlich erfolgte Überweisung ihrem ausdrücklich erteilten Auftrag und damit ihrem ausdrücklich bekundeten Interesse zur Zeit der Überweisung entsprochen.

bb) Allerdings hat die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin eine Anweisung zur Auszahlung der 200.000 DM auf das Konto B..... weder am 28. August 2001 noch zu einem anderen Zeitpunkt erteilt hat.

Der bei der Beklagten tätige Zeuge T....... P...... hat das zwar bestätigt (Bl. 322 GA). Er will diese Anweisung von den Zeuginnen Ba.... und K...... erhalten haben, die in der Buchhaltung der Klägerin in H...... tätig sind (Bl. 321 GA). Gegen die Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen P...... sprechen allerdings zwei entscheidende Gesichtspunkte:

Nach der Aussage der Zeugin K...... bearbeitet die Buchhaltung eine Rechnung nur dann, wenn sie abgezeichnet ist und eine Zahlungsanweisung enthält (Bl. 325 GA). Das ist von dem Zeugen Z..... bestätigt worden (Bl. 329 GA). Da der Buchhaltung mithin grundsätzlich nur eine kontierte Rechnung vorliegt und ihr die näheren Umstände des zugrunde liegenden Geschäfts deshalb nicht bekannt sind, kann sie auch keine über den Inhalt der Rechnung hinausgehende Auskunft erteilen. Dementsprechend hat auch die Zeugin K...... ausgesagt, dass sie im konkreten Fall eine solche Auskunft nicht habe geben können, da ihr nur die kontierte Rechnung vorgelegen habe (Bl. 327 GA). Im Übrigen hat sie bei ihrer Vernehmung mehrfach (Bl. 325, 327 GA) ausgeschlossen, ein Telefongespräch mit dem Zeugen P...... zu dem in Rede stehenden Vorgang geführt zu haben.

Hinzu kommt, dass der Zeuge P...... erklärt hat, mit den beiden Zeuginnen K...... und Ba.... am Nachmittag telefoniert zu haben (Bl. 321 GA). Demgegenüber hat die Zeugin K...... angegeben, dass die Zeugin Ba.... als Halbtagskraft immer nur vormittags arbeite (Bl. 327 GA). Diese hat zudem in ihrer schriftlichen Aussage ebenfalls bestätigt, keinen Anruf der Beklagten erhalten zu haben (Bl. 361R GA).

In Anbetracht der objektivierbaren Widersprüche in der Aussage des Zeugen P...... geht der Senat davon aus, dass der Zeuge falsch ausgesagt hat und die von der Beklagten behauptete Anweisung seitens der Klägerin nicht erteilt worden ist.

Mithin ist der Erstattungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach gegeben.

c) Der Höhe nach ist der sich auf insgesamt 200.000 DM = 102.258,37 EUR belaufende Anspruch allerdings um 1/3 zu reduzieren.

aa) Auf Erstattungsansprüche nach §§ 667, 675 BGB wegen fehlgegangener Überweisungs- oder Auszahlungsaufträge ist § 254 BGB entsprechend anzuwenden, wenn den Auftraggeber ein Mitverschulden trifft (BGHZ 130, 87, 95).

Bei der Festlegung der Mitverschuldensquote ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Schadensverursachung und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzustellen. Es kommt danach für die Haftungsverteilung wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH WM 1999, 2255, 2256).

bb) Nach einer Abwägung der Verursachungsbeiträge ist die von dem Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung zutreffend.

Durch den unterlassenen Abgleich von Kontonummer und Empfängername hat die Beklagte den weitaus höheren Verursachungsbeitrag gesetzt. Dagegen kann der Klägerin nur vorgeworfen werden, dass sie sich in Anbetracht des beträchtlichen Wertes des angeblichen Leistungsgegenstandes lediglich mit den Angaben des B..... zufrieden gegeben hat, ohne sich darüber hinaus auch durch eine Kontaktaufnahme mit der Lieferfirma abzusichern.

Die weiteren ihr von der Beklagten angelasteten Vorhalte sind nicht gerechtfertigt. Die Originalrechnung hat sie sich vor Zahlungsanweisung vorlegen lassen, jedenfalls hat die Beklagte den gegenteiligen Beweis nicht geführt. Abweichungen in den Briefköpfen von Rechnungen und Anschreiben sind nicht ungewöhnlich. Das gilt auch für maschinenschriftliche oder sonstige Zusätze. Die Solvenz des B..... ist nach den von der Klägerin mit der Berufungserwiderung vorgelegten Unterlagen ausreichend geprüft worden.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsfragen des Falles sind von dem Bundesgerichtshof bereits entschieden und von dem Senat im Sinne dieser Rechtsprechung gewürdigt worden.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Berufung: 68.172,25 EUR

Anschlussberufung: 34.086,12 EUR 102.258,38 EUR

Ende der Entscheidung

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