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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 11.02.2005
Aktenzeichen: 8 U 141/04
Rechtsgebiete: ZPO, AuslInvestG, KAGG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 167
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 691 Abs. 2
AuslInvestG § 12 Abs. 5
AuslInvestG § 21a
KAGG § 20 Abs. 5
KAGG § 70 Abs. 4
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3
BGB § 278 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1
Die Zustellung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung auch dann, wenn der Mahnbescheid unter Missachtung des § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erlassen worden ist.

Zur Prospekthaftung bei Nichteinhaltung eines prospektierten Finanzierungszeitplans.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 141/04

Verkündet am 11. Februar 2005

In dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, die Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Oberlandesgericht Marx auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2. und zu 3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2. und zu 3. bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Die ursprüngliche Beklagte zu 1. dieses Verfahrens (P....... V........ AG & Co. KG), deren Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagte zu 2. war, gab im Jahre 2000 einen Verkaufsprospekt einer P........-KG (V.....-KG) heraus, die Windkraftanlagen erstellen wollte.

Der Beitritt zu der KG erfolgte über eine Treuhandkommanditistin (V...... W....... Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH), deren Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Beklagte zu 3. war. Von der Treuhandkommanditistin sollten bis zum 31. Januar 2001 Einlagen in Höhe von 8.000.000 DM erbracht werden (Bl. 27 des Verkaufsprospekts). Der Kläger zeichnete am 6. November 2001 eine Einlage über 50.000 DM. Zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass das prospektierte Zeichnungskapital von 8.000.000 DM nicht plaziert werden konnte. Das ging u.a. aus einem im März 2001 herausgegebenen Ergänzungsprospekt hervor (Bl. 92 GA).

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung seiner Einlage nebst Zinsen in Anspruch genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 25.564,59 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Dezember 2002 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der dem Kläger an der V..... W....... Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, K......, zustehenden Beteiligung.

Gestützt auf den Gedanken der Vertrauenshaftung und der Grundsätze über die culpa in contrahendo hafteten der Prospektherausgeber sowie die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Emissionsprospekt für Interessenten enthaltenen Informationen, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung seien. Vorliegend seien die Vorgaben im Emissionsprospekt nicht eingehalten worden, so dass der Ergänzungsprospekt notwendig geworden sei. Auf diese geänderten Umstände hätten die Beklagten den Kläger bereits in dem Zeichnungsschein hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Dafür hafte die Beklagte zu 1. als Prospektherausgeberin. Daneben hafteten aber auch die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gründungsinitiatoren und Hintermänner. Ein Schaden sei dem Kläger in Höhe der Investitionssumme entstanden, da er bei Kenntnis aller Umstände die Investition nicht getätigt hätte.

Der Anspruch sei nicht verjährt. Dem Kläger sei nicht zu widerlegen, dass er Kenntnis erst mit Erhalt des Anlegerversammlungsprotokolls vom 27. November 2001 am 6. Juni 2002 erlangt habe und die sechsmonatige Verjährungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe. Der Anspruchsgegenstand sei im Mahnbescheidsantrag auch hinreichend bezeichnet gewesen.

Gegen das Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3., mit denen sie weiterhin Klageabweisung beantragen.

B.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. sind unbegründet.

I.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Dem Kläger steht der zuerkannte Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu.

1. Der Anspruch ist nicht verjährt.

a) Der Beklagte zu 3. hat zutreffend darauf hingewiesen (Bl. 371 GA), dass der in Rede stehende Anspruch einer sechsmonatigen und nicht einer einjährigen Verjährungsfrist unterliegt.

Die Verjährung richtet sich nach der analogen Anwendung der §§ 12 Abs.5 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestG) und 20 Abs.5 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG). Seit Inkrafttreten der Neufassung dieser Gesetze am 1. Juli 2002 gilt eine einjährige Verjährungsfrist. Davor betrug die Verjährungsfrist sechs Monate. Gemäß den Übergangsvorschriften der §§ 21a AuslInvestG und § 70 Abs.4 KAGG gelten jedoch die alten Fassungen, wenn dem Käufer ein Verkaufsprospekt vor dem 1. Juli 2002 zur Verfügung gestellt worden ist. Da der Kläger den Verkaufsprospekt vor diesem Zeitpunkt erhalten hat, gilt vorliegend mithin die sechsmonatige Verjährungsfrist nach der alten Fassung der genannten Gesetze.

b) Die Verjährungsfrist hat im April 2002 zu laufen begonnen.

Nach den §§ 12 Abs.5 AuslInvestG und § 20 Abs.5 KAGG beginnt die Verjährung in dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospektes Kenntnis erlangt hat. Demnach muss positive Kenntnis des Käufers von der Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Prospekts vorliegen. Grobe fahrlässige Unkenntnis reicht zur Ingangsetzung der Verjährungsfrist nicht mehr aus.

Der Kläger hat angegeben, dass ihm erst im April 2002 klar geworden sei, dass der Prospekt falsch sei (Bl. 51 GA).

Ihm kann nicht nachgewiesen werden, dass er bereits vor diesem Zeitpunkt die erforderliche positive Kenntnis hatte.

Selbst wenn ihm die Bilanz der V..... für das Jahr 2000 mit Schreiben vom 14. November 2001 (Bl. 514 GA) übergeben worden sein sollte (Bl. 505 GA), ihm die Schreiben vom 2. Februar 2001 (Bl. 505, 515 GA), vom 26. Februar 2001 (Bl. 506, 516 GA) sowie vom 22. März 2001 (Bl. 506, 517 GA) ordnungsgemäß zugegangen sein sollten und er darüber hinaus das Versammlungsprotokoll vom 27. November 2001 am 6. Februar 2002 erhalten haben sollte (Bl. 471 GA), könnte daraus nicht gefolgert werden, dass der Kläger aus diesen Unterlagen auch vor April 2002 die erforderliche positive Kenntnis erlangt hat. Es kommt mithin in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die genannten Schreiben und Unterlagen dem Kläger tatsächlich zu den behaupteten Zeitpunkten zugegangen sind. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Behauptung, dem Kläger sei der Nachtragsprospekt bereits im Jahre 2001 mehrfach und zwar lange vor seinem Beitritt übersandt worden (Bl. 268 GA).

c) Durch die am 6. August 2002 beantragten Mahnbescheide gegen die Beklagten zu 2. und zu 3. (Bl. 8, 14 GA) ist die Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden (§ 204 Abs.1 Nr.3 BGB, § 167 ZPO). Gemäß Art. 229 § 6 Abs.1 S.1 EGBGB findet hier bereits das neue Verjährungsrecht Anwendung.

aa) § 688 Abs.2 Nr.2 ZPO, wonach das Mahnverfahren nicht stattfindet, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist, steht der Hemmung nicht entgegen. Die Zustellung des Mahnbescheides bzw. unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO bereits die Beantragung des Mahnbescheides hemmt die Verjährung, wenn für den Schuldner der Rechtsverfolgungswille des Gläubigers erkennbar ist, also auch dann, wenn der Mahnantrag unzulässig ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 24.Aufl., § 691 Rn.5 und § 693 Rn.3a). Insoweit kann nichts anderes gelten als im selbständigen Beweisverfahren, in dem Fehler, die zur Unzulässigkeit des Antrages auf Beweissicherung führen können, der durch den Antrag bewirkten Unterbrechung der Verjährung nicht entgegenstehen, wenn der Antrag nicht als unstatthaft zurückgewiesen worden ist (BGH NJW 1998, 1305 f. m.w.N.). Daneben kommt der Rechtsgedanke des § 691 Abs.2 ZPO zum Tragen, worauf der Kläger zutreffend hinweist (Bl. 481 GA).

Parallelen zu der im Zusammenhang mit § 688 Abs.2 Nr.3 ZPO vertretenen Rechtsprechung (BGH Rechtspfleger 2004, 571; OLGR Dresden 2001, 373) lassen sich demgegenüber nicht ziehen, da es in diesen Fällen an der Zustellung des Mahnbescheides fehlt.

bb) Eine unzureichende Individualisierung des Anspruchs im Mahnantrag stand der Verjährungshemmung ebenfalls nicht entgegen. Zwar tritt eine Hemmung nicht ein, wenn der Mahnbescheid individualisierbare Ansprüche nicht erkennen läßt. Die Anforderungen an die Individualisierung dürfen aber nicht überspannt werden, wenn das Mahnverfahren nicht als Mittel der Verjährungshemmung entwertet werden soll (Zöller/Vollkommera.a.O. § 693 Rn.3a). Nach § 690 Abs.1 Nr.3 ZPO ist lediglich die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung erforderlich. Zur Unterbrechung bzw. nunmehr zur Hemmung der Verjährung muss der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Art und Umfang der erforderlichen Angaben hängen im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (BGH NJW 1995, 2230; NJW 1996, 2152; NJW 2000, 1420). Die in dem Mahnantrag des Klägers zur Bezeichnung des Anspruchs enthaltenen Angaben genügen diesen Anforderungen. Durch die Angabe des Zeichnungsdatums und des Forderungsbetrages ließ sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ohne weiteres von anderen unterscheiden und abgrenzen. Der Hinweis des Beklagten zu 2. auf eine von dem Kläger angeblich bereits im Jahre 2000 erworbene Beteiligung in gleicher Höhe (Bl. 521 GA) ist unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

cc) In Bezug auf den Anspruch gegen den Beklagten zu 2. ist die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheides am 30. August 2002 (Bl. 16 GA) gemäß § 204 Abs.1 Nr.3 BGB gehemmt worden.

dd) Die Zustellung an den Beklagten zu 3. erfolgte zwar erst am 7. Dezember 2002 (Bl. 11 GA) und damit selbst dann nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn -mangels anderweitiger Anhaltspunkte- von deren Beginn am 30. April 2002 ausgegangen wird. Allerdings wird die fristwahrende Wirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung des Mahnantrages zurückverlegt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Der Mahnantrag ist am 6. August 2002 (Bl. 8 GA) und damit innerhalb der Verjährungsfrist eingereicht worden. Auch ist die Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Maßgeblich hierfür ist lediglich die Zeit zwischen dem Ablauf der Verjährungsfrist und der Zustellung des Mahnbescheides. Der Zeitraum zwischen der Einreichung des Antrages und dem Verjährungseintritt bleibt dagegen unberücksichtigt. Denn soweit die Verzögerung der Zustellung in den Zeitraum vor Fristablauf fällt, ist sie unschädlich. Anderenfalls würde derjenige benachteiligt, der mit der Einreichung des Mahnantrages nicht bis zum letzten Tag der Frist wartet, sondern diesen schon lange vorher eingereicht hat (BGH NJW 1995, 2230; 3380). Da die Verjährungsfrist am 30. April 2002 begonnen hat, ist sie am 30. Oktober 2002 abgelaufen. Die am 7. Dezember 2002 und damit ca. 5 1/2 Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist durchgeführte Zustellung ist dennoch "demnächst" erfolgt.

Aus § 691 Abs.2 ZPO ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem Zustellungsadressaten eine Rückwirkung auch nach mehr als 1-monatiger vom Zustellungsbetreiber zu vertretender Fristüberschreitung zumutet (Zöller/Greger, ZPO 24.Aufl., § 167 Rn.11).

Vorliegend kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass die Fristüberschreitung von dem Kläger zu vertreten ist.

Der Mahnbescheid konnte dem Beklagten zu 3. erst bei dem vierten Versuch zugestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3. (Bl. 507 f. GA) war der Kläger nicht bereits nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch verpflichtet, eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt zu halten. Nach den Benachrichtigungen über die Nichtzustellung hat er jeweils in angemessener Zeit einen Antrag auf Neuzustellung gestellt.

Mangels geeigneter Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass die dabei angegebenen Zustellungsanschriften in vorwerfbarer Weise unrichtig ermittelt wurden. Grundsätzlich darf darauf vertraut werden, dass eine aktuelle Telefonbuchadresse zutreffend ist. Da die verzögerte Zustellung deshalb nicht von dem Kläger verursacht wurde, ist die ca. 5 1/2 Wochen nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgte Zustellung noch "demnächst" i. S. d. § 167 ZPO erfolgt.

ee) Der Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Mahnsache nach Erhebung des Widerspruchs nicht alsbald an das Streitgericht abgegeben wurde, denn auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit kommt es für die Frage der Unterbrechung bzw. nunmehr der Hemmung der Verjährung nicht an (BGH NJW 1996, 2152).

2. Die Voraussetzungen für eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sind sowohl in der Person des Beklagten zu 2. als auch in der Person des Beklagten zu 3. gegeben.

a) Es muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit einem unrichtigen Prospekt beworben worden ist. Wie in dem angefochtenen Urteil richtig dargelegt worden ist, stand bei Zeichnung der Anlage durch den Kläger fest, dass der prospektierte Finanzierungszeitplan nicht eingehalten werden konnte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht angenommen werden, dass dieser Umstand dem Kläger bei der Zeichnung seiner Anlage bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

Auf eine Kenntniserlangung bzw. eine Möglichkeit zur Kenntniserlangung aus dem Nachtragsprospekt kann der Kläger nicht verwiesen werden. Soweit die Beklagten zu 2. und zu 3. behaupten, der Nachtragsprospekt sei dem Kläger bei Zeichnung seiner Beteiligung längst bekannt gewesen (Bl. 267 ff., 352 ff. GA), ist diese bestrittene Behauptung nicht bewiesen worden.

Soweit die Beklagten dazu erstmals in der Berufungsinstanz Beweis angeboten haben, sind sie mit den Beweismitteln gemäß § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO ausgeschlossen. Selbst wenn die Firma B....... A.. GmbH die relevanten Unterlagen und Informationen erst nach Abschluss der ersten Instanz offenbart hat (Bl. 269, 353 GA) entschuldigt dies nicht die Nachlässigkeit der Beklagten in Bezug auf die rechtzeitige Beibringung der Beweismittel. Sie haben bereits nicht dargelegt, aus welchen Gründen die Firma B....... die Umstände über eine rechtzeitige Kenntniserlangung des Klägers von dem Nachtragsprospekt nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.

Für den bestrittenen Zugang der Schreiben vom 2. Februar 2001, 26. Februar 2001, 22. März 2001 und 14. November 2001, aus denen der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten die erforderliche rechtzeitige Kenntnis erlangt haben soll, haben die Beklagten keinen geeigneten Beweis angetreten.

Entsprechendes gilt für den Zugang des Schreibens vom 26. Juni 2001. Auch die von dem Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Schreiben am 28. Juni 2001 vorgenommene Reservierung von Anteilen erbringt den Beweis nicht. Ihm ist nicht zu widerlegen, dass er zu der Reservierung erst durch ein Telefonat veranlasst worden ist (Bl. 482 GA).

Schließlich ergibt sich eine Kenntnis des Klägers nicht aus dem Umstand, dass ihm noch kurz vor Ablauf des prospektierten Finanzierungszeitplanes eine Zeichnung von Anteilen möglich war. Nach seinem unbestritten gebliebenen Vortrag wurde vor seiner Beteiligung erst nachgefragt, ob eine solche überhaupt noch möglich sei (Bl. 118, 341 GA). Damit wurde bei ihm der Anschein erweckt, dass er und S..... (Bl. 341 GA) die letzten noch möglichen Beteiligungen zeichnen sollten. Zudem ist vorgetragen worden, dass ein Großanleger einige seiner Beteiligungen freigegeben habe, damit sie neu gezeichnet werden könnten. Auch aus diesem Grunde konnte der Kläger mithin davon ausgehen, dass der prospektierte Finanzierungszeitplan eingehalten würde.

b) In einem Fall wie dem vorliegenden, dass Kommanditisten einer P.......-KG auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte der Gesellschaft oder ihrer Komplementär-GmbH geworben werden, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass auch natürliche Personen in die Haftung einzubeziehen sind, soweit

- sie Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft sind und das Management bilden oder beherrschen;

- sie hinter der Komplementär-GmbH und der P.......-KG stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen;

- sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben oder sich den Prospekt -z.B. als Anlagenvermittler- zueigen machen (BGHZ 79, 337).

Demnach haften vorliegend auch die Beklagten zu 2. und zu 3..

aa) Der Beklagte zu 2. ist im Prospekt als Aufsichtsratsvorsitzender der Beklagten zu 1. genannt (Bl. 23 GA, Bl. 54 des Prospekts). Dies allein besagt zwar noch nichts, da der Aufsichtsrat nur die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und die Geschäftsführung zu überwachen hat. Er ist jedoch weiterhin im Prospekt als Gesellschafter der Beklagten zu 1. aufgeführt und war Kommanditist der P.......... M......... H...... AG & Co. KG sowie Gesellschafter der für die Firmengruppe tätigen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltssozietät. In der Gesellschafterversammlung vom 29. Juli 2002 (Anlage K6) hat er maßgebliche Erklärungen in der "Wir-Form" abgegeben und sich damit als maßgebliche Person der Gesellschaft geriert. Zudem hat er nach den Angaben in dem Protokoll der Gesellschafterversammlung in der vorliegenden Sache mit dem Finanzminister und mit dem Wirtschaftsminister gesprochen (Bl. 56, 57 GA). Damit steht fest, dass er besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt hat.

bb) Der Beklagte zu 3. war Vorstandsmitglied der Beklagten zu 1. und zugleich Geschäftsführer der Treuhandkommanditistin (Bl. 23 GA). Er hat das in dem Prospekt auf Seite 3 (Anlage K3) abgedruckte Anschreiben an die Anleger, in dem insbesondere die Vorteile einer Beteiligung an der V..... KG dargestellt werden, unterzeichnet. Auch war er Gründungsmitglied der P..........-Gruppe. Ihn sprach der Kläger darauf an, ob er sich noch an der KG beteiligen könne (Bl. 118 GA). Demnach hat auch er besonderen Einfluss in der Gesellschaft ausgeübt und nach außen hin Mitverantwortung dokumentiert.

c) Der Prospektfehler war kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist. Dass gerade der Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlagenentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht. Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGH WM 2003, 1818 = ZIP 2003, 1651).

Letzteres ist zwar durch die Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3. unter Beweis gestellt worden (Bl. 274 GA). Dies ist allerdings erstmals in der Berufung erfolgt, so dass die Beklagten mit diesem Beweismittel ausgeschlossen sind (§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO).

d) Ein Schaden des Klägers ist in der geforderten Höhe eingetreten.

Bei der nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung zu beurteilenden Prospekthaftung kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich eines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen, die er aus dem Beitritt erlangt hat.

Wenn der Gesellschaftsanteil des Klägers wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital. Die Anrechnung erlangter steuerlicher Vorteile kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, dass es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen. Das ist vom Beklagten darzulegen (BGH WM 2003, 2118 = ZIP 2003, 1651).

Der dem Kläger zu ersetzende Verlust besteht deshalb zumindest in der von ihm eingezahlten Einlage von 50.000 DM. Entgangene Vorteile hat er nicht geltend gemacht. Ihm endgültig verbleibende außergewöhnliche Steuervorteile haben die Beklagten nicht dargelegt. Das gilt auch für den Vortrag des Beklagten zu 3., dem Kläger würde zumindest dadurch ein Vorteil verbleiben, dass eine etwaige Schadensersatzzahlung allenfalls mit einem ermäßigtem Satz zu versteuern wäre.

e) Im Hinblick auf eine veranlasste Überprüfung des Prospekts durch die Firma T......... AG können sich die Beklagten zu 2. und zu 3. nicht auf fehlendes Verschulden berufen, da der Bericht der Firma T............. AG, die Unrichtigkeit des Prospekts bestätigt hat (Bl. 376 f., 420 f. GA).

Ihr Verschulden können die Beklagten zu 2. und zu 3. auch nicht auf die Firma B....... A.. GmbH abwälzen, weil sie für deren Verschulden analog § 278 BGB a.F. einzustehen haben.

Schließlich können sie sich nicht damit entschuldigen, für den Prospektherausgeber habe keine Verpflichtung bestanden, einen Nachtrag zu erstellen (Bl. 264-266, 312 GA). Der Prospekt über das Beteiligungsangebot, welcher im allgemeinen die wesentliche Unterrichtungsmöglichkeit für einen Beitrittsinteressenten darstellt, hat ein zutreffendes und vollständiges Bild über sämtliche Umstände zu vermitteln, welche für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind. Ändern sich diese Umstände nach Herausgabe des Prospekts, so haben die Verantwortlichen davon durch Prospektberichtigung oder durch entsprechende Hinweise bei Abschluss des Vertrages Mitteilung zu machen (BGH ZIP 2004, 312).

f) Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzulasten. Aufgrund der sich ihm bei der Prospektzeichnung darstellenden Umstände bestand für ihn keine Veranlassung, sich nach dem Stand der Beteiligungen zu erkundigen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs.2 ZPO).

Die in dem Rechtsstreit zu behandelnden Rechtsfragen sind von dem Bundesgerichtshof bereits entschieden worden.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.564,59 EUR festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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