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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.11.2006
Aktenzeichen: 8 U 1517/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 504
BGB § 505
BGB § 1098 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 322 Abs. 1
1. Besteht zwischen Parteien Streit über die Tragweite eines rechtskräftigen Urteilsausspruchs oder ist die Urteilsformel für eine Vollstreckung zu unbestimmt, kann der Gläubiger auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen.

2. Geht der Gläubiger von der zunächst erhobenen Leistungsklage wegen des entgegenstehenden Einwands der Rechtskraft zur Feststellungsklage über, liegt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund vor.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 8 U 1517/05

Verkündet am 17.11.2006

In dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Marx und die Richterinnen am Oberlandesgericht Becht und Speich auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten und des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. September 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, verpflichtet ist, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass er, vertreten durch Frau G... S..., mit der durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1999, Aktenzeichen 8 U 1013/98, erteilten Zustimmung des Herrn Dr. W... S... aus dem im Grundbuch von O..., Blatt 2554 verzeichneten Grundstück der Gemarkung O..., Nummer 21/2 eine noch zu vermessende Teilfläche von circa 140 m²

a) deren nord-westliche Seite von der West zu Süd (WzS) gelegenen Außenecke des aufstehenden Gebäudes deckungsgleich mit der Außenseite der nord-westlichen Außenwand bis zum Nord zu West (NzW) gelegenen Schnittpunkt der Verlängerung der Außenseite der Außenwand mit der öffentlichen Straße,

b) deren nord-östliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich mit der nord-östlichen Grenze des Grundstücks Flur 25 Nummer 21/2 zur öffentlichen Straße bis zum Ost zu Nord (OzN) gelegenen Schnittpunkt mit der in Verlängerung der deckungsgleich zur Außenseite der süd-östlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes verlaufenden Linie,

c) deren süd-östliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich zur Außenseite der süd-östlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes bis zur süd zu östlichen (SzO) ersten Außenecke, dann zurückspringend zu der süd zu östlich (SzO) liegenden Innenecke bis zu der sich anschließenden zweiten süd zu östlichen (SzO) Außenecke des Gebäudes,

d) deren süd-westliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich zur Außenseite der süd-westlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes bis zur west zu südlichen (WzS) Außenecke des Gebäudes

verläuft mit dem auf dieser Teilfläche aufstehenden Gebäude nebst Zubehör Zug um Zug gegen Zahlung von 16.506,59 € an den dies annehmenden Kläger zu verkaufen und zu übertragen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und der Beklagte zu 80 %; von den auf diese Instanz entfallenden Kosten der Nebenintervention haben der Kläger 20 % und der Streithelfer 80 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der auf diese Instanz entfallenden Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darum, wie das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, zu verstehen ist. Gegenstand des Streits ist insbesondere, ob die nach dem Urteilstenor zu übertragende Teilfläche des im Grundbuch von O... Blatt 2554 verzeichneten Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2 das gesamte dort befindliche Gebäude oder nur einen Teil davon umfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächli-chen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht der Einwand der Rechtskraft im Hinblick auf das im Verfahren 9 O 359/01 Landgericht Mainz ergangene Urteil entgegen. Den Prozessen lägen unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde, da die erstrebte Willenserklärung sich inhaltlich von der dort streitgegenständlichen Willenserklärung unterscheide, als hier die Lage des aufstehenden Gebäudes sowie die zu übertragende Fläche konkretisiert würden. Auch der Einwand fehlenden Rechtsschutzinteresses greife nicht durch. Es handele sich nicht um eine vollstreckungsrechtliche Frage, da die Willenserklärung mit dem rechtskräftigen Urteil als abgegeben gelte und nicht im Sinne des Klageantrages auslegungsfähig sei.

Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus §§ 1098 Absatz 1, 504, 505 BGB zu. Die zu übertragende Grundstücksfläche könne anhand der vorliegenden Skizze sowie der Angaben im Kaufvertrag ermittelt werden. Die Erklärung des Vaters der Parteien im notariellen Vertrag vom 3. März 1982 könne im Zusammenhang mit der Markierung nur so verstanden werden, dass dem Kläger im Vorkaufsfall das gesamte Gebäude habe zufallen sollen. Es sei lebensfremd und sachwidrig davon auszugehen, dass der Erblasser, der sein Vermögen insgesamt einer wirtschaftlich sinnvollen Verteilung habe zu führen wollen, die Grenzlinie mitten durch das aufstehende Gebäude geführt haben wollte. Dies zeige sich auch darin, dass der Erblasser auch im Übrigen jeweils Grundstücke nebst vollständigen Gebäuden übertragen habe. Zudem habe der vom Erblasser mit der Schätzung beauftragte Sachverständige D... ebenfalls den Wert des gesamten Gebäudes zu Grunde gelegt. Die Auslegung sei vom Willen der Vertragsschließenden gedeckt, als die nunmehr zu vermessende Teilfläche unstreitig die vertraglich feste Größe von circa 140 m² nicht übersteige.

Die Klage sei auch im Übrigen begründet. Der Beklagte sei zur Mitwirkung an der Vermessung verpflichtet, da der grundstücksrechtliche Vollzug einer Auflassung eines realen Grundstücksteils erst nach amtlicher Vermessung zulässig sei.

Hiergegen wenden sich der Beklagte und der Streithelfer im Wege der Berufung. Sie führen aus, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils im Vorprozess entgegen. Im Vorprozess sei der in Streit stehende Vertrag eindeutig dahin ausgelegt worden, dass dem Kläger die grün markierte Fläche in der dem Vertrag vom 3. März 1982 als Anlage beigefügten Skizze zu übertragen sei. Da dieses Urteil rechtskräftig sei, müsse sich der Kläger mit dieser "Grünfläche" begnügen. Eine anderweitige Auslegung des Vertrages in einem neuen Rechtsstreit sei ausgeschlossen. Der Kläger könne allenfalls noch Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung hinsichtlich des Grundstücksteils verlangen, auf dem das Gebäude über die grüne Fläche hinausrage. Soweit der Kläger nach Hinweis des Gerichts nur noch einen diese "Restfläche" betreffenden Antrag stelle, liege eine Klagerücknahme vor, der er nicht zugestimmt habe.

Das dem Kläger eingeräumte Vorkaufsrecht habe lediglich dazu gedient, dem Kläger im Falle der Veräußerung an familienfremde Dritte einen Vorrang einzuräumen. Der Vorkaufsfall sei nie eingetreten.

Die im Vorprozess festgestellte Lösung sei weder lebensfremd noch sachwidrig. Die Grenzlinie habe nach dem Willen der Eltern gerade und nicht eckig gezogen werden sollen, zumal die Zuwegung zu dem damals von den Eltern bewohnten Haus unstreitig entlang dieser Grenze führte und alle Versorgungsleitungen dort lagen. Die in der Skizze erkennbaren Grenzsteine ließen diesen Willen der Vertragsschließenden ausdrücklich erkennen. Die Trennung des Gebäudes in zwei Teile sei einfach durchzusetzen, da das Gebäude als solches wertlos sei und nur der Grund und Boden den wirtschaftlichen Wert darstelle. Es könne nicht darauf ankommen, wie der Sachverständige D... den Vertrag ausgelegt habe.

Sie beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Nachdem der Kläger zunächst nur Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, beantragt er nunmehr,

die Berufung zurückzuweisen sowie festzustellen, dass der Beklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, verpflichtet ist, eine Willenserklärung dahingehend abzugeben, dass er, vertreten durch Frau G... S..., mit der durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 1999, Aktenzeichen 8 U 1013/98, erteilten Zustimmung des Herrn Dr. W... S... aus dem im Grundbuch von O..., Blatt 2554 verzeichneten Grundstück der Gemarkung O..., Nummer 21/2 eine noch zu vermessende Teilfläche von circa 140 m²

a) deren nord-westliche Seite von der West zu Süd (WzS) gelegenen Außenecke des aufstehenden Gebäudes parallel zur nord-westlichen Außenwand bis zum Nord zu West (NzW) gelegenen Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit der öffentlichen Straße,

b) deren nord-östliche Seite von diesem letztgenannten Punkt deckungsgleich mit der nord-östlichen Grenze des Grundstücks Flur 25 Nummer 21/2 zur öffentlichen Straße bis zum Ost zu Nord (OzN) gelegenen Schnittpunkt mit der in Verlängerung der parallel zur süd-östlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes verlaufenden Linie,

c) deren süd-östliche Seite von diesem letztgenannten Punkt parallel zur süd-östlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes bis zur süd zu östlichen (SzO) 1. Außenecke, dann zurückspringend zu der süd zur östlich (SzO) liegenden Innenecke bis zu der sich anschließenden 2. süd zu östlichen (SzO) Außenecke des Gebäudes,

d) deren süd-westliche Seite von diesem letztgenannten Punkt parallel zur süd-westlichen Außenwand des aufstehenden Gebäudes bis zur west zu südlichen (WzS) Außenecke des Gebäudes verläuft mit dem auf dieser Teilfläche aufstehenden Gebäude nebst Zubehör Zug um Zug gegen Zahlung von 16.506,59 € an den dies annehmenden Kläger zu verkaufen und zu übertragen hat.

Er führt aus, Vertragsgegenstand des notariellen Vertrages vom 3. März 1982 sei nach dem klaren und erkennbaren Willen der Vertragsschließenden die ganze bebaute Teilfläche des Grundstücks gewesen. Es wäre tatsächlich lebensfremd und sachwidrig davon auszugehen, dass der Erblasser die Grenzlinie mitten durch das aufstehende Gebäude geführt haben wollte. Alle besonnen und verständig denkenden Beteiligten des Verfahrens seien stets davon ausgegangen, dass dem Kläger das gesamte aufstehende Gebäude habe zustehen sollen. Der wirtschaftliche Sinn und Zweck der vom Vater getroffenen Zuwendung habe gerade in dem wirtschaftlichen Nutzgebäude gelegen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten und des Streithelfers ist teilweise begründet. Auf den geänderten Klageantrag hin war der Urteilsausspruch des erstinstanzlichen Urteils wie tenoriert abzuändern und neu zu fassen.

1. Die nunmehr auf Feststellung zielende Klage ist zulässig.

a. Der gestellte Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Er zielt erkennbar darauf ab, das auf dem Grundstück in O... Flur 25 Nr. 21/2 aufstehende Gebäude zu verkaufen und zu übertragen nebst dem dazugehörigen, bis zur Grundstücksgrenze an der Straße reichenden Streifen, der sich durch eine gedachte Verlängerung der nord-östlichen und süd-östlichen Außenseiten der Außenwände des Gebäudes ergibt.

Unabhängig davon ist der Feststellungsantrag der Auslegung zugänglich (Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 253 Rn. 13), wovon der Senat - wenn auch in geringem Umfang - Gebrauch gemacht hat.

b. Dem Beklagten und dem Streithelfer ist darin zuzustimmen, dass der ursprünglich erhobenen Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Abgabe einer Willenserklärung und Duldung der Vermessung der Einwand der Rechtskraft entgegenstand, § 322 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der abzugebenden Willenerklärung lag ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, vor, hinsichtlich der Klage auf Duldung der Vermessung und Anerkennung des Vermessungsergebnisses die rechtskräftige Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2004, Aktenzeichen 8 U 1415/03. Streitgegenstand dieser beiden Entscheidungen sowie der ursprünglich erhobenen Klage war eine noch zu vermessende, ca. 140 qm große Teilfläche des im Grundbuch von O... Blatt 2554 verzeichneten Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2, die in der als Anlage zum notariellen Erbvertrag vom 3. März 1982 beigefügten Skizze grün markiert war, mitsamt dem aufstehenden Gebäude.

c. Der Kläger hat seine Klage in der Berufungsinstanz jedoch dahingehend geändert, dass er nunmehr Feststellung begehrt, dass die zu verkaufende und zu übertragende, ca. 140 qm große Teilfläche das gesamte aufstehende Gebäude umfasst.

Ein Gläubiger, der einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel hat, kann auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen, wenn er wegen besonderer Umstände ein berechtigtes Interesse an einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung hat. Dies gilt unter anderem dann, wenn zwischen den Parteien Streit über die Tragweite einer zu Zweifeln Anlass gebenden Urteilsformel besteht oder wenn der rechtskräftige Urteilsausspruch für die Vollstreckung zu unbestimmt ist (BGH NJW 1972, 2268; BGH NJW 1997, 2320, 2321; Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage 2000, § 256 Rn. 17, § 756 Rn. 55 und § 767 Rn. 18; Stein-Jonas- Schumann, ZPO, 21. Auflage 1997, § 256 Rn. 36; Zöller-Greger, ZPO, 25. Auflage 2005, § 256 Rn. 8 b; Musielak-Foerster, ZPO, 4. Auflage 2005, § 256 Rn. 32). So liegt der Fall hier. Die Vermessung und damit zugleich die Übertragung der Teilfläche an den Kläger ist daran gescheitert, dass das Vermessungs- und Katasteramt vor Ort festgestellt hat, dass die in der Anlage zum notariellen Erbvertrag "grün markierte" Fläche nicht das gesamte aufstehende Gebäude erfasst. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Beklagte aufgrund der Urteile im Vorprozess 9 O 359/01 Landgericht Mainz/ 8 U 1415/03 Oberlandesgericht Koblenz dem Kläger lediglich die grün markierte Teilfläche von 115 qm oder aber eine Teilfläche von 137 qm, die das gesamte Gebäude umfasst, zu übertragen hat.

d. Es handelt sich insoweit nicht um eine Klageänderung, sondern um eine qualitative Änderung des Klageantrags bei gleich bleibendem Klagegrund, § 264 Nr. 2 ZPO (OLG Celle VersR 1975, 264; Zöller-Greger § 264 Rn. 3 b). Der in dieser Klagebeschränkung zugleich liegenden Klagerücknahme (Zöller-Greger § 264 Rn. 4a) hat der Beklagte nicht zugestimmt. Die Leistungsklage ist somit weiterhin Gegenstand des vorliegenden Prozesses.

2. In der Sache ist die Berufung daher teilweise begründet. Die Klage hat in der Form des Feststellungsbegehrens Erfolg; im Übrigen war sie abzuweisen.

Der Kläger kann aufgrund der Urteile des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, und des Senats vom 9. Juli 2004, Aktenzeichen 8 U 1415/03, Verkauf und Übertragung einer ca. 140 qm großen Teilfläche des im Grundbuch von O... Blatt 2554 verzeichneten Grundstücks Flur 25 Nr. 21/2 verlangen, die das gesamte aufstehende Gebäude und nicht nur einen Teil desselben umfasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Wesentlichen auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.

a. Aufgrund der Urteile des Senats vom 2. Juli 1999, Aktenzeichen 8 U 1013/98, sowie vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 8 U 1415/03, steht rechtskräftig fest, dass der notarielle Vertrag zwischen dem Vater der Parteien, dem Beklagten und dem Streithelfer vom 12. Februar 1993 das Vorkaufsrecht des Klägers ausgelöst hat. Der Beklagte und der Streithelfer können daher nicht mehr damit gehört werden, der Vorkaufsfall sei nicht eingetreten.

b. Aus der Urteilsformel in Verbindung mit den Gründen der Entscheidungen des Landgerichts Mainz vom 17. Oktober 2003, Aktenzeichen 9 O 359/01, und des Senats vom 9. Juli 2004, Aktenzeichen 8 U 1415/03, geht hervor, dass die zu übertragende Teilfläche das gesamte aufstehende Gebäude umfasst, das Gebäude also gerade nicht in zwei Teile aufgeteilt werden soll. Das Landgericht hat dazu in den Gründen ausdrücklich dargelegt, "dass die streitgegenständliche Teilfläche nicht nur anhand der Skizze zu ermitteln" sei, sondern zwischen den Parteien Einigkeit bestehe, "dass im Wesentlichen nur die bebaute Teilfläche Vertragsinhalt" geworden sei (Seite 12 des Urteils Mitte). Hierauf hat auch der Senat hingewiesen (Senatsurteil Seite 9 Absatz 1 Mitte).

Nichts anderes ergibt eine Auslegung des notariellen Übergabevertrages vom 12. Dezember 1993 in Verbindung mit dem notariellen Erbvertrag vom 3. März 1982. Ziel der Eltern der Parteien war es, dem Beklagten Jürgen S... das gesamte auf dem Grundstück Flur 25 Nr. 21/1 aufstehende Gebäude zur Nutzung zu überlassen, damit es gegebenenfalls seinem Lebensunterhalt dienen könne. Dass der Beklagte im Wesentlichen die bebaute Teilfläche erhalten sollte, haben er und sein Streithelfer - wie bereits ausgeführt - im Vorprozess 8 U 1415/03 OLG Koblenz auch eingeräumt (vgl. Bl. 229 der Beiakte 8 U 1415/03).

Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass die Eltern der Parteien bei der Aufteilung ihres Vermögens stets auf eine wirtschaftlich sinnvolle Verteilung geachtet haben. An einen Abriss des aufstehenden Gebäudes dachte im Jahre 1982 niemand; nur für diesen Fall des Abrisses hätte eine Grenzlinie, die das Gebäude durchschneidet, Sinn gemacht. Die Argumentation des Beklagten und des Streithelfers, nur der Grund und Boden sei werthaltig, so dass eine Teilung des Gebäudes wegen des ohnehin erforderlichen Gebäudeabrisses unproblematisch sei, ist aus heutiger Sicht zwar verständlich. Bei der Auslegung von Willenserklärungen ist jedoch auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe abzustellen; spätere Änderungen des Willens oder der Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 133 Rn. 6 b).

Allein diese Auslegung führt nach Auffassung des Senats zu einem vernünftigen und realitätsnahen Ergebnis. Bestätigt wird dies dadurch, dass nicht nur der Sachverständige D... (Bl. 209 Beiakte 8 U 1415/03), sondern auch der beklagtenseits beauftragte Privatgutachter B... (Bl. 235 Beiakte 8 U 1415/03) im Rahmen ihrer Wertermittlung ganz selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die gesamte Gebäudefläche zur streitgegenständlichen Teilfläche gehört.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2, 101 Abs. 1 und 2 ZPO. Da der Kläger den Feststellungsantrag bereits in erster Instanz hätte stellen können, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.506,59 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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