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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 06.08.1999
Aktenzeichen: 8 U 46/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 765
BGB § 767
BGB § 773
BGB § 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Fall
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 8 U 46/99 9 O 571/97 LG Koblenz

Verkündet am 6. August 1999

Abresch, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hölzer, die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid und den Richter am Landgericht Schwarz auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Dezember 1998 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbefristete, unbeschränkte selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin gewährte der Firma H S Bauunternehmung GmbH am 10. Juli 1996 einen Kredit in Höhe von 450.000,-- DM. Der Kredit diente dem Ankauf zweier Grundstücke in K, R und T. Für diesen Kredit verbürgte sich der Beklagte gemäß der Bürgschaftsurkunde vom 10. März 1997. Die beiden von der Hauptschuldnerin erworbenen Grundstücke wurden mit Grundpfandrechten zugunsten der Klägerin belastet.

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma H S Bauunternehmung GmbH nahm die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 23. Juli 1997 aus der Bürgschaft in Anspruch.

Der Beklagte bestreitet die Höhe der Kreditvaluta und trägt vor, dass sich aus den von der Klägerin vorgelegten Urkunden ergebe, dass eine Umschuldung des Kredits stattgefunden habe.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und ergänzen ihn. Der Beklagte macht insbesondere Einwendungen gegen den Bürgschaftsvertrag geltend und legt dar, dass die Geschäftsgrundlage für den Bürgschaftsvertrag dadurch weggefallen sei, weil nunmehr feststehe, dass die Grundstücke in der Gemarkung M bebaubar seien.

Darüber hinaus erhebt er Einwendungen gegen die Hauptforderung und sieht die Geltendmachung einer Teilforderung durch die Klägerin als rechtsmissbräuchlich an.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angegriffene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 100.000,-- DM aufgrund der selbstschuldnerischen Bürgschaft vom 10. März 1997, §§ 765, 767, 773 BGB.

Zwischen den Parteien wurde am 10. März 1997 ein schriftlicher Bürgschaftsvertrag abgeschlossen. In dem Vertrag übernahm der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Darlehensvertrag vom 10.7.1996 Nr.. 769.60 über 450.000,-- DM für Kauf Baugrundstück in K, R sowie Teilfläche Baugrundstück, K, T sowie aller in diesem Zusammenhang entstehender Forderungen und gesetzlicher Ansprüche.

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin eine Hauptforderung ausreichend substantiiert dargetan hat, denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stehen der Geltendmachung der Klageforderung entgegen.

Zwar ist bei der Annahme, die Geschäftsgrundlage einer Bürgschaft sei weggefallen, besondere Vorsicht geboten, da der Bürge schlechthin und uneingeschränkt das Risiko der Leistungsfähigkeit des Schuldners übernimmt, damit wird aber nicht ausgeschlossen, dass die Parteien Umstände außerhalb des Bürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht haben (BGH NJW 1966, 448, 449 m.w.N.).

Darauf ist die Verteidigung des Beklagten gerichtet. Er trägt die relevanten Veränderungen von Umständen nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages vor, die außerhalb des typischen Bürgschaftsrisikos liegen und Geschäftsgrundlage der Bürgschaftserklärung waren.

Zunächst einmal liegt die Besonderheit des Falles darin, dass die Bürgschaft vom 30.3.1997 acht Monate nach der Begründung der Hauptschuld vom 10.7.1996 begründet wurde. Das bedeutet, dass die Klägerin nicht durch die Bürgschaft zur Eingehung der Hauptschuld veranlasst wurde. Vielmehr finanzierte sie den Kaufpreis für ein "Baugrundstück" und erhielt dafür zwei erstrangige Grundschulden. Im Hinblick darauf, dass das Grundstück von der Hauptschuldnerin bebaut werden sollte und eine Wertsteigerung des Grundstücks zu erwarten war, sah die Klägerin in den Grundschulden eine ausreichende Sicherheit und verlangte keine weiteren Sicherheiten in Form von Bürgschaften.

Erst als die Bebaubarkeit des Grundstücks zweifelhaft wurde, fühlte sich die Klägerin durch die Grundschulden nicht mehr ausreichend gesichert. Dementsprechend verlangte sie nachträglich mit Schreiben vom 10.3.1997 von dem Beklagten eine selbstschuldnerische Bürgschaft mit der Begründung: "Eine persönliche Mitverpflichtung beider Geschäftsführer in gleicher Form ist für das Darlehen Nr. 269.60 erforderlich, da die Bebauung des Grundstücks R noch völlig ungeklärt ist".

Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Klägerin eine Absicherung durch Bürgschaften deshalb forderte, weil Prozesse mit ungewissem Ausgang über die Bebaubarkeit des Grundstücks geführt wurden. Diesen Grund bestätigte die Klägerin nochmals in ihrem Schreiben vom 11.8.1997 in dem sie ausführte: "Ihnen ist bekannt, dass bereits zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme die Bebauung des finanzierten Grundstücks R zumindest nicht sichergestellt war. Gerade aus diesem Grund wurde die Bürgschaft von Ihnen bereitgestellt". Damit war für beide Parteien eindeutig der Bürgschaftsgrund festgelegt. Die Parteien haben Umstände außerhalb des Bürgschaftsrisikos, nämlich die Bebaubarkeit des Grundstücks zur Geschäftsgrundlage gemacht.

Diese Unsicherheit besteht jetzt unstreitig nicht mehr. Damit ist die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaftsvereinbarung weggefallen.

Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte den Geschäftsgrund nicht zum Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gemacht hat.

Vielmehr standen dem Beklagten mehrere Möglichkeiten offen, den Zweck seiner Bürgschaftsübernahme, nämlich die Zweifel an der Bebaubarkeit des Grundstücks, rechtlich zum Tragen zu bringen. Einmal konnte er die Bürgschaftsübernahme vertraglich unter einer entsprechenden Bedingung stellen, wodurch die Rechtswirksamkeit der Bürgschaft unmittelbar von der Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes abhängig wurde (§ 158 BGB). Er konnte auch die Erreichung dieses Zwecks als Inhalt des Bürgschaftsvertrages mit der Wirkung vereinbaren, dass im Falle der Bebaubarkeit des Grundstücks zwar nicht die Bürgschaft von selbst hinfällig wurde, er aber der Bürgschaftsforderung mit der Bereicherungseinrede aus § 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Fall BGB begegnen konnte.

Auch wenn der Beklagte diese beiden Möglichkeiten nicht genutzt hat, ist es ihm nicht verwehrt, die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Klageforderung entgegenzusetzen.

Der Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Bürgschaft wegen der allgemein schlechten Lage der Hauptschuldnerin gewährt, ist beweislos geblieben und steht dazu im Gegensatz zu den vorgelegten Urkunden.

Die Bürgschaft des Beklagten wurde nur für den Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag und nicht allgemein für die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin gegeben. Im Schreiben der Klägerin vom 10.3.1996 war auch von der schlechten Lage der Hauptschuldnerin die Rede, dafür verlangte sie jedoch keine Bürgschaft. Vielmehr nannte sie als Grund für ihre Bürgschaftsforderung für das Darlehen Nr..269.60 die Bebauung des Grundstücks R.

Da der Senat von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Bürgschaftsvertrages ausgeht, kommt es auf die übrigen Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe der Bürgschaftsforderung nicht mehr an.

Das angefochtene Urteil ist daher abzuändern und auf die Berufung des Beklagten die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer der Klägerin entspricht dem Streitwert: 100.000,-- DM.

Ende der Entscheidung

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