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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: 8 U 796/99
Rechtsgebiete: BGB, Landeswassergesetz, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 906
Landeswassergesetz § 82
ZPO § 91 Abs. l
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 8 U 796/99 9 O 17/93 LG Mainz

Verkündet am 10. März 2000

Abresch, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. April 1999 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger, ein Winzer und Eigentümer von Weinbergen, verlangt von dem beklagten Golfsportverein Ersatz der Schäden, die in seinem Weinberg nach starken Regenfällen durch von dem Golfplatz ablaufendes Wasser eingetreten sind.

Der Kläger macht dabei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten als Bauherr der Golfplatzanlage geltend und behauptet einen Schaden von zuletzt 11.548,15 DM. Der Beklagte wendet fehlende Verantwortlichkeit für die Schadensfälle ein, da die Errichtung des Golfplatzes ordnungsgemäß genehmigt und von seinem Architekten entsprechend der Genehmigung durch einen Fachbauunternehmer hergestellt worden sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er nicht rechtzeitig dafür Sorge getragen habe, durch den Bau ausreichend berechneter Rückhaltebecken der Schadensentstehung vorzubeugen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag und ergänzen ihn.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunde verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung hat Erfolg.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

a)

Allerdings begegnet der Ausgangspunkt des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken. Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich grundsätzlich für jeden, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahr für Dritte schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung, die ihm zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden von anderen abzuwenden (BGH NJW 1985, 1774; Staudinger, Kommentar zum BGB 1999, § 823 Rdnr. 13 m.w.N.).

Dabei geht die Zustandshaftung jedoch nicht so weit, dass der Eigentümer unterschiedslos für alle Auswirkungen haftet, die rein tatsächlich von seinem Grundstück ausgehen. Störer ist er erst, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinem Willen beruht (BGHZ 19, 129; BGH NJW 1985, 1774 m.w.N.).

b)

Vorliegend hat der Beklagte dadurch, dass er einen Golfplatz anlegen ließ und dadurch Veränderungen im Gelände wie künstliche Hügel und Täler geschaffen wurden, selbst die Vorbedingungen dafür bereitet, dass Naturkräfte, wie starke Regenfälle, von seinem Grundstück aus benachbarte Grundstücke beeinträchtigen können.

c)

Das Landgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass den Beklagten für die Bauausführung im Rahmen der Anlage des Golfplatzes keine Verkehrssicherungspflicht traf, Nachbargrundstücke vor Regenwasser zu schützen.

Zwar ist grundsätzlich der Bauherr als Veranlasser der Arbeiten verkehrssicherungspflichtig (BGHZ 120, 124, 128), er wird jedoch von seiner Verantwortung dadurch befreit, dass er die Bauplanung, Bauaufsicht und Bauausführung einem bewährten Architekten sowie einem zuverlässigen und leistungsfähigen Bauunternehmer überträgt. Zu eigenem Eingreifen ist er nur dann verpflichtet, wenn er Gefahren sieht oder Anlass zu Zweifeln haben muss, dass die von ihm Beauftragten den Gefahren und Sicherheitserfordernissen nicht in der erforderlichen Weise Rechnung tragen. Eine Haftung des Bauherrn kommt auch dann noch in Betracht, wenn die Tätigkeit der Beauftragten mit besonderen Gefahren verbunden sind, die auch dem Bauherrn bekannt sind und durch dessen Anweisungen abgestellt werden können (BGHZ 120, 129).

d)

Der Beklagte hat bei der Planung und der Ausführung des Golfplatzes die sachkundige Hilfe eines Architekten und eines Fachunternehmers in Anspruch genommen.

Die Planung wurde genehmigt, ein Umweltverträglichkeitsgutachten eingeholt und alle erforderlichen Behörden eingeschaltet. Der Beklagte konnte nicht mehr tun, als Fachleute zu beauftragen und zu prüfen, dass tatsächlich - wie hier geschehen nach den genehmigten Plänen gebaut wurde.

Der Bau eines Rückhaltebeckens war dem Beklagten nicht zur Auflage gemacht worden. Vielmehr hatte das Wasserwirtschaftsamt in der Baugenehmigung nur folgenden Hinweis gegeben:

"Sollten die Abflussverhältnisse aufgrund der Bebauung des Grundstücks nachhaltig verändert werden, sind Vorkehrungen für deren schadlose Ableitung zu treffen".

Dieser Anmerkung, der nicht zwingend durch den Bau eines Rückhaltebeckens Rechnung getragen werden musste, richtete sich an den Architekten, der allein in der Lage war zu beurteilen, ob er durch seine Maßnahmen die Abflussverhältnisse des Grundstücks des Beklagten nachhaltig veränderte.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Mängel an der Baustelle erkannt hat oder hätte erkennen müssen bzw. dass der Beklagte an der ordnungsgemäßen Ausführung durch den Architekten und den Bauunternehmer zweifeln musste, sind nicht dargetan oder erkennbar, so dass die Haftung aus Delikt allein den Architekten treffen kann (OLG Köln, NJW-RR 1995, 156; BGH NJW 1991, 563).

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte nicht in der Berufungsinstanz erstmals auf die Verantwortlichkeit des Architekten hingewiesen.

Der Beklagte hat nicht nur bereits in der ersten Instanz dem Architekten den Streit verkündet, sondern hat schon in der vorprozessualen Korrespondenz in einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. November 1992 darauf hingewiesen, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß von einem Architekten planen und einem Fachunternehmer ausführen ließ.

2. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 82 Landeswassergesetz. Dabei kann dahinstehen, ob starke Regenfälle von der Vorschrift des § 82 Landeswassergesetz erfasst werden, jedenfalls trifft den Beklagten - wie bereits dargelegt - kein Verschulden.

3. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 907 BGB.

§ 907 BGB meint nur solche Anlagen auf einem Grundstück, von denen aus dem Nachbargrundstück sinnlich wahrnehmbare Stoffe unmittelbar zugeführt werden. Eine bloße Bodenerhöhung fällt nicht unter diesen Begriff (BGH NJW 1980, 2580).

4. Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 BGB.

§ 906 BGB schützt den Eigentümer vor grenzüberschreitenden Einwirkungen unwägbarer Stoffe. Allerdings wird der reine Wasserzufluss wie er vorliegend erfolgt ist, nicht als Imission im Sinne des § 906 BGB angesehen (BGHZ 90, 255, 258), solange durch den Wasserzufluss nicht andere Substanzen wie Schlamm, Geröll oder Chemikalien auf das Nachbargrundstück gelangen.

Der Kläger beanstandet, dass vom Gelände des Beklagten Wasser derart auf sein Grundstück abgeflossen sei, dass Erdabschwemmungen auf seinem Grundstück verursacht worden seien. Die Zufuhr von Stoffen wird nicht behauptet.

II.

Auf die Berufung des Beklagten ist daher die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. l ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer des Klägers entspricht dem Streitwert: 11.548,15 DM.

Ende der Entscheidung

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