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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: 8 U 895/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 162
BGB § 899
ZPO § 141
ZPO § 711
ZPO § 867
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 8 U 895/01

Verkündet am: 25. Oktober 2002

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatzes aus positiver

Vertragsverletzung (Anwaltsvertrag)

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer sowie die Richter am Oberlandesgericht Grüning und Marx auf die mündliche Verhandlung vom 6. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 24. April 2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jedoch bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch in Form einer geeigneten Bürgschaft erbracht werden kann, oder Hinterlegung in Höhe von 560.000 DM = 286.323 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert beträgt 255.646 EUR = 500.000 DM.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten (= Rechtsanwalt) auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Höhe von 500.000 DM in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer eines unbebauten, aus drei Parzellen bestehenden Grundstücks von 2.890 qm in S......... bei Nauen (Nähe B.....). Dieses Grundstück veräußerte er mit notariellem Vertrag vom 11. November 1996 des Notars K..... in M...... - Ur-Nr.: ../96 - für 710.000 DM an die Brüder M...... und F.... F..... (Bl. 234-245 GA). Diese planten dort die Errichtung von drei Doppelhaushälften. Auf den Kaufpreis wurden verschiedene Beträge verrechnet (51.000 DM und 15.803,43 DM), so dass noch ein Restkaufpreis von 643.199,73 DM verblieb. Diese waren vereinbarungsgemäß in 5 Raten zu zahlen, die erste Teilzahlung mit 49.000 DM bei Erteilung der Baugenehmigung.

Die Auflassung wurde ebenfalls erklärt und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer (Brüder F.....) vereinbart, die am 13.3.1997 auch eingetragen wurde. Die Baugenehmigung wurde im Dezember 1996 erteilt; die vereinbarte Teilzahlung der Käufer blieb jedoch aus.

Die Käufer F..... hatten bereits am 28. Februar 1997 das Grundstück an eine Firma H..... Wohnbau GmbH für 900.000 DM veräußert und ihren Eigentumsübertragungsanspruch an jene abgetreten (vgl. Bl. 81 GA), was auch am 21. April 1971 im Grundbuch eingetragen wurde.

Am 28. April 1997 beauftragte der Kläger den Beklagten, seinen Zahlungsanspruch gegen die Gebrüder F..... zwangsweise durchzusetzen, unterrichtete dabei den Beklagten über seine Befürchtung von Zahlungsschwierigkeiten der Käufer und dass diese das Grundstück bereits weiterveräußert hatten, dass sie aber noch über weiteren Immobilienbesitz verfügten.

Am 2. Mai 1997 (vgl. Bl. 247 GA) erhielt der Beklagte antragsgemäß von dem beurkundenden Notar eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde, aus der er die Mobiliarzwangsvollstreckung betrieb.

Am 15. Juli 1997 (vgl. Bl. 249 GA) erhielt der Beklagte ein Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers, wonach die Käufer pfandlos sind. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, dass trotz des bekannten Immobilienbesitzes die Möglichkeit bestehe, den Käufer F.... F..... zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu laden. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beklagten auch gestellt.

Daraufhin meldete sich für die Gebrüder F..... die Rechtsanwältin B.......... aus K........ und teilte mit, dass die Firma H..... Wohnbau GmbH nicht in der Lage sei, den Kaufpreis zu erfüllen, allenfalls in äußerst unregelmäßigen und kleinen Raten.

Die Gebrüder F..... erhoben schließlich gegen den hiesigen Kläger Vollstreckungsabwehrklage. Der Beklagte führte daraufhin mit ihnen Vergleichsgespräche, in denen schließlich unter dem 7./10. November 1997 (vgl. Bl. 43-45 GA) ein Vergleich dahingehend geschlossen wurde, wonach der hiesige Kläger monatliche Raten ä. 10.000 DM erhalten sollte, beginnend ab November 1997, und er sich im Gegenzug zur Rücknahme des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und des Pfändungs- und Verhaftungsauftrages verpflichtete sowie einer Löschung im Schuldnerverzeichnis zustimmte. Die Gebrüder F..... verpflichteten sich ihrerseits, ihre Vollstreckungsabwehrklage zurückzunehmen.

Auf diesen Vergleich zahlten die Brüder F..... an den Kläger - bisher - lediglich insgesamt 50.000 DM (vgl. Bl. 62 GA), weshalb der Beklagte daraufhin für den Kläger die Mobiliarvollstreckung weiterbetrieb.

Der Kaufvertrag zwischen den Käufern F..... und der Firma H..... Wohnbau GmbH wurde rückabgewickelt; jene wurden am 15. Dezember 1997 aufgrund des Kaufvertrages vom 19. November 1996 (mit dem Kläger) als Eigentümer eingetragen.

Am 17. Juli 1998 beantragten und bewilligten die Gebrüder F.... die Bestellung einer Eigentümergrundschuld über 1 Mio. DM, die am 14. Oktober 1998 eingetragen wurde (vgl. Bl. 257 GA). Nach der Darstellung des Klägers wurde diese bereits am 6. Oktober 1998 an einen Rechtsanwalt W..... übertragen; jedenfalls wurde deren Abtretung an "S............" am 17. März 2000 im Grundbuch eingetragen.

Am 11. Dezember 1998 hatten die Gebrüder F..... das Grundstück für 650.000 DM durch notariellen Vertrag des Notars B....... in F......../.... - UrNr.: ..1/98 - an einen Herrn K....... veräußert, wovon der Beklagte den Kläger in Kenntnis setzte.

Dieser teilte daraufhin dem Beklagten per Fax vom 7. Januar 1999 mit, dass er, Kläger, informiert werden möchte vor der Einleitung weiterer Maßnahmen, sobald der Titel vom Gerichtsvollzieher zurück sei.

Mit Schreiben vom 11. Januar 1999 kündigte der Kläger schließlich das Mandatsverhältnis mit dem Beklagten und beauftragte mit der Wahrnehmung seiner Rechte den H......er Rechtsanwalt B.......-R...... Dieser ließ eine Zwangshypothek über 596.722,40 DM an zweiter Rangstelle eintragen und erwirkte die Eintragung von Zwangshypotheken auf anderen Grundstücken der Gebrüder F.....; schließlich pfändete er auch deren Geschäftskonten (vgl. Bl. 125 GA). Außerdem pfändete er deren Kaufpreisanspruch gegen Herrn K........ Alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führten jedoch zu keiner Befriedigung des Klägers, weil die Gebrüder F..... nach wie vor zahlungsunfähig sind. Gegen diese errechnete der Kläger eine ihm zustehende Gesamtforderung von 542.530,57 DM (ohne Zinsen), die er erfolgslos von dem Beklagten verlangte. Davon macht der Kläger einen Teilbetrag von 500.000 DM mit der vorliegenden Klage geltend. Dazu hat er vorgetragen:

Der Beklagte habe es schuldhaft versäumt, die Eintragung einer Zwangshypothek in das aus dem ihm überlassenen Vollstreckungstitel selbst ersichtliche Grundstück zu beantragen. Bereits bei Auftragserteilung hätte der Beklagte das Grundbuch einsehen müssen. Dann hätte er gesehen, dass die Umschreibung auf die Firma H..... Wohnbau GmbH noch nicht einmal beantragt gewesen sei. Dann aber hätte der Beklagte davon ausgehen müssen, dass die Kaufpreisforderung der Käufer F..... gegen die Firma H..... Wohnbau GmbH jedenfalls noch nicht vollständig befriedigt gewesen sei. Deshalb hätte der Beklagte unverzüglich den Kaufpreisanspruch der Gebrüder F..... gegen die Firma H..... Wohnbau GmbH pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen müssen. Außerdem hätte er eine Zwangshypothek eintragen lassen müssen für den Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages, die sich spätestens mit Schreiben der Rechtsanwältin B........... K....... vom 28. August 1997 aufgedrängt habe.

Diese kombinierte Zwangsvollstreckung hätte bis 17. Juli 1998 zu seiner Befriedigung geführt, weil bis zu diesem Tag das Grundstück dinglich nicht belastet gewesen sei. Vom 17. Juli 1998 an hätte die für die Käufer beantragte und bewilligte Eigentümergrundschuld über 1 Mio. DM gepfändet werden können und müssen. Das sei bis zum 6. Oktober 1998 möglich gewesen.

Das Unterlassen möglicher Immobiliarvollstreckung habe seinen Schaden verursacht. Er bestehe darin, dass seine Kaufpreisforderung gegen die Gebrüder F..... nicht mehr zu realisieren sei. F.... F..... sei untergetaucht, gegen M...... F..... lägen zwei Haftbefehle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Beide seien nicht mehr Inhaber der von ihnen bestellten Grundschuld und hätten auch ihr Eigentum verloren. Sein Schaden belaufe sich daher auf 710.000 DM abzüglich erhaltener 113.971 DM abzüglich 66.800,43 DM.

Der Beklagte hat eingewandt, im Zeitpunkt seiner Beauftragung am 28. April 1997 sei die Eintragung einer Zwangshypothek geschweige denn einer erstrangigen Hypothek gar nicht mehr möglich gewesen. Das Grundstück habe nämlich nicht mehr den Käufern, den Gebrüdern F....., sondern der Firma H... Wohnbau GmbH gehört.

Er habe dem Kläger in der Folgezeit die verschiedenen Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten erläutert, und zwar eine nach der anderen. Mit dem Kläger habe er auch die Möglichkeit einer Immobiliarvollstreckung erörtert, auch in andere Grundstücke der Gebrüder F...... Der Kläger habe jedoch erklärt, das dauere alles viel zu lange, er benötige jetzt dringend Geld.

Der Kläger habe stets vor der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Angst gehabt und habe von ihm dazu überhaupt überredet werden müssen, dass solche vorgenommen wurden.

Ein Schaden sei nicht nachgewiesen, der Kläger habe bis heute den Titel nicht ausvollstreckt.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen S..... B.... (Bl. 352-356 GA), U.. K..... (Bl. 356-358 GA) und M....... B.... (Bl. 358 GA) sowie Anhörung des Klägers nach § 141 ZPO (Bl. 358-360 GA) durch das angefochtene Urteil vom 24. April 2001 (Bl. 392-403 GA), auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zum Zwecke der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, der Klage stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur begehrten Zahlung von 500.000 DM Zug um Zug gegen Abtretung der ersten 500.000 DM der in Höhe von 542.530,57 DM valutierten Forderung gegen die Käufer F.... und M...... F..... verurteilt.

Hiergegen richtet sich die rechtzeitig und ordnungsgemäß eingelegte Berufung des Beklagten mit seinem weiterhin verfolgten Ziel der Klageabweisung.

Beide Parteien wiederholen ihren Sachvortrag erster Instanz und ergänzen ihn. Der Kläger stützt seinen behaupteten Schadensersatzanspruch nunmehr auch auf eine weitere Pflichtverletzung des Beklagten, die darin liege, dass dieser trotz und angesichts der prekären Situation von der Möglichkeit des § 326 BGB keinen Gebrauch gemacht habe und auch nicht mit einer "kombinierten Zwangsvollstreckung" vorgegangen sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Landgericht hat zu Recht der Schadensersatzklage des Klägers stattgegeben und den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 500.000 DM Zug um Zug gegen Abtretung des entsprechenden Anspruchs verurteilt.

Auch das Berufungsvorbringen gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer davon abweichenden Entscheidung.

II.

Der Kläger kann, wie das Landgericht bereits zutreffend festgestellt hat, von dem Beklagten die Zahlung der begehrten 500.000 DM antragsgemäß Zug um Zug gegen Abtretung von 500.000 DM aus der mit 542.530,37 DM valutierten Forderung gegen die Käufer F.... und M...... F..... verlangen. Ihm steht ein entsprechender Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags zwischen den Parteien zu.

1.

Unstreitig hat der Kläger den Beklagten am 28. April 1997 beauftragt, seinen Zahlungsanspruch aus dem Verkauf seines Grundstücks in N.... vom 19. November 1996 an die Brüder M...... und F.... F..... von damals noch offenen 643.199,73 DM zwangsweise durchzusetzen. Damit bestand zwischen den Parteien ein entsprechender Anwaltsvertrag, der von der Rechtsprechung rechtlich in der Regel als Dienstvertrag über Dienste höherer Art qualifiziert wird (vgl. hierzu statt aller: Palandt-Putzo, BGB, Einf. vor § 611 Rn. 21 m.w.N.).

2.

Ein solcher Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt zu umfassender und erschöpfender Belehrung. Unkundige muss er über die Folgen ihrer Erklärungen belehren und vor Irrtümern bewahren. Er muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt dahin überprüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (vgl. hierzu BGH - in NJW 88, 566; 91, 2079; Palandt-Heinrichs, § 276 Rdn. 39 m.w.N.).

3.

Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt, nachdem er von dem Kläger am 28. April 1997 beauftragt worden war, dessen - mehr als gefährdeten - Kaufpreisanspruch gegen die Käufer seines Grundstücks in Nauen, die Brüder F....., zwangsweise durchzusetzen Anstelle der von ihm betriebenen Mobiliarzwangsvollstreckung aus der notariellen Kaufvertragsurkunde hätte der Beklagte selbst erkennen und den Kläger auf die Möglichkeit einer Vorgehensweise nach § 326 BGB hinweisen müssen. Da er dies - unstreitig - nicht getan hat, liegt darin nach der Überzeugung des Senates die den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung.

a) Dieser von dem Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behauptete Vorwurf stellt entgegen der Ansicht des Beklagten keine Klageänderung dar, weil er bei identischem Lebenssachverhalt lediglich einen weiteren Vorwurf einer - allgemeinen - Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages mit dem Beklagten darstellt.

Selbst wenn man darin eine Klageänderung sehen wollte, wäre sie allemal als sachdienlich zuzulassen (vgl. hierzu BGH in NJW 85, 1842).

b) Ob sich dies - wie der Kläger in der Berufung darlegt - dem Beklagten hätte "aufdrängen" müssen, mag dahinstehen. Denn ihm bzw. seinem jetzigen Prozessbevollmächtigten ist dies auch erst in der zweiten Instanz "gekommen". Aber jedenfalls erkennbar und geboten war diese Möglichkeit allemal, zumal dem Beklagten die prekäre Situation des Klägers unmittelbar aus dem ihm bei der Mandatierung überreichten Kaufvertrag vom 19. November 1996 ersichtlich war.

c) Die Voraussetzungen des § 326 BGB waren damals auch erfüllt. Es bestand insbesondere ein fälliger Kaufpreisanspruch. Zwar war in § 2 des notariellen Vertrages vom 19. November 1997 (vgl. Bl. 236/237 GA) in Bezug auf die Fälligkeit geregelt, dass der Kaufpreis mit der Errichtung von drei Doppelhaushälften durch die Brüder F..... zahlbar wurde. Durch deren Veräußerung des Grundstücks vor dessen Bebauung konnte die ausdrücklich (nur) für den Fall der Errichtung der Doppelhaushälften durch die Erwerber, also die Brüder F..... selbst, vereinbarte Fälligkeit nicht mehr eintreten; diese wurde vielmehr damit nach § 162 BGB verhindert mit der Folge, dass der Kaufpreis spätestens zu diesem Zeitpunkt fällig wurde. Denn der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, die Fälligkeit hänge nunmehr von den Tätigkeiten der Firma H..... Bau GmbH ab.

Entgegen der Ansicht der Berufung machte es vorliegend auch sehr wohl einen Unterschied, ob das Grundstück von den Brüdern F..... als Erstkäufer unprojektiert weiterveräußert oder im Rahmen der Projektierung von den "Endkäufern" erworben wird. Da Wohnungseigentümer regelmäßig erst nach Fertigstellung der gekauften Wohnung den Kaufpreis vollständig begleichen und vorher auch das Eigentum nicht überschrieben bekommen, wäre dem Kläger - mangels erteilter Ermächtigung zur Weiterveräußerung - ein langer Zeitraum geblieben, auf das Grundstück zuzugreifen, wenn seine Käufer ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen.

c) Da dem Beklagten alle erforderlichen Unterlagen übergeben worden waren, musste er erkennen, dass der Kläger bezüglich seines Kaufpreisanspruchs gegen die Brüder F....., seine Käufer, völlig ungeschützt war. Es gab auch keine - wie ansonsten in derartigen Fällen übliche - Rückauflassungsvormerkung zu dessen Gunsten. Da der Beklagte darüber hinaus positiv wusste, dass die Brüder F..... nichts zahlten, was ja gerade der Grund seiner Mandatierung gewesen war, und dass diese bereits das Grundstück an die Firma H..... Bau GmbH weiterverkauft hatten, hätte er auf jeden Fall auch an die Möglichkeit des Vorgehens nach § 326 BGB denken und dies mit in seine Überlegungen und seine Vorgehensweise einbeziehen müssen. Dann hätte der Kläger zwar seinen Kaufpreisanspruch nicht mehr verfolgen können, ihm wäre aber - wie noch zu zeigen sein wird - mit aller Wahrscheinlichkeit jedenfalls sein Grundstück für ihn erhalten geblieben.

Unter diesen - für den Kläger fast dramatischen - Umständen wäre es geboten gewesen, dass sich der Beklagte auch sofort bei dem Grundbuchamt entsprechend erkundigt hätte. Dann hätte er nämlich erfahren, dass die Brüder F..... ihren Auflassungsanspruch gegen den Kläger bereits an die Firma H..... Bau GmbH abgetreten hatten.

d) Dann aber hätte der Beklagte gesehen und auch erkennen müssen, dass das Grundbuch insoweit, also bezüglich der eingetragenen Abtretung des Auflassungsanspruchs von den Brüdern F..... an die Firma H..... Bau GmbH, unrichtig war.

Denn die Weiterauflassung des Grundstücks von den Brüdern F..... an die H..... Bau GmbH war deshalb unwirksam, weil die Brüder F..... nicht Inhaber des aufgelassenen Rechts und auch nicht im Grundbuch als solche eingetragen waren. Sie haben das Recht auch nicht mit Zustimmung des Klägers (§ 185 BGB) auf die Firma H..... Bau GmbH übertragen.

Zwar entspricht es vorherrschender Meinung, dass in der Auflassung für den Empfänger regelmäßig die Ermächtigung liegt, als Nichtberechtigter über das Grundstück zu verfügen (vgl. hierzu BGHZ 106, 112; RGZ 135, 382; 129, 153; 89, 157). Sofern sich allerdings aus den Umständen etwas anderes ergibt, etwa weil die Rechtsstellung des Auflassenden durch die Weiterauflassung berührt wird, kann dies nicht gelten (vgl. hierzu BGH in NJW 97, 937; RGZ 129, 153; BayObLG in NJW 1971, 514; OLG Düsseldorf in OLGZ 1980, 343).

So liegen die Dinge hier. Denn aufgrund der in dem Vertrag des Klägers mit den Brüder F..... vom 11. November 1996 getroffenen Vereinbarungen waren diese, als die Käufer des Grundstücks, verpflichtet, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist mit drei Doppelhaushälften zu bebauen. Dieser Zweck konnte durch die Weiterauflassung des Grundstücks an die Firma H..... Bau GmbH nicht mehr eintreten, zumal der Kläger - wie bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt - nicht darauf verwiesen werden kann, dass die vereinbarte Fälligkeit des Kaufpreises nunmehr von der Tätigkeit der Firma H..... Bau GmbH abhängen sollte.

Soweit der Beklagte in der Berufung insoweit meint, hier sei dies deshalb anders, weil der Kläger - angeblich - auf eine Rückauflassungsvormerkung verzichtet habe und die Rechtsposition der Brüder F..... bewusst als "fungibel" (= vertretbar) vereinbart worden sei, so ist das gerade nicht der Fall, wie bereits oben festgestellt worden ist.

e) War mithin die eingetragene Abtretung des Auflassungsanspruchs der Brüder F..... an die Firma H..... Bau GmbH aber unwirksam, war das Grundbuch insoweit unrichtig. Dann jedoch bestand die Möglichkeit des § 899 BGB, also im Wege der einstweiligen Verfügung einen Widerspruch gegen die Eintragung der Abtretung des Auflassungsanspruchs an die Firma H..... Bau GmbH eintragen zu lassen. Außerdem war zu jedem Zeitpunkt noch möglich, aber auch erforderlich, ebenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungsverbot gegen die Brüder F..... zu erwirken.

4.

Hätte der Beklagte dies, was nahe lag, getan, wäre zumindest das Grundstück bei den Brüdern F..... geblieben, auf das der Kläger dann hätte "zurückgreifen" können. Der Schaden des Klägers durch diese Pflichtverletzung des Beklagten liegt darin, dass durch den zwischenzeitlichen Eigentumserwerb des Grundstücks durch die Firma H..... Bau GmbH der Kläger sein Eigentum daran - endgültig - verloren hat.

Der dem Kläger entstandene Schaden ist jedenfalls mit den geltend gemachten 500.000 DM zu bewerten. Denn das Grundstück war zur Überzeugung des Senates auch damals noch werthaltig mit mindestens 500.000 DM. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senates zweifelsfrei daraus, dass es von dem Kläger an die Brüder F..... für 710.000 DM und am 28.2.1997 Von den Brüdern F.... für 900.000 DM an die H..... Bau GmbH verkauft worden ist.

5.

Liegt nicht bereits eine Pflichtverletzung des Beklagten darin, dass dieser nicht auf die Möglichkeit des Vorgehens nach § 326 BGB hingewiesen hat, kommt es auf alles Weitere nicht mehr an. Es kann deshalb dahinstehen, ob weitere eventuelle Pflichtverletzungen darin zu sehen sind, dass der Beklagte nicht den Weg der "kombinierten Vollstreckung", also der Pfändung des Kaufpreisanspruchs der Brüder F..... gegen die Firma H..... Bau GmbH und den Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek nach § 867 ZPO, gegangen ist und ob möglicherweise im Abschluss des Vergleichs vom 7./10. November 1997 (vgl. Bl. 43-45 GA) eventuell ebenfalls eine Pflichtverletzung zu sehen wäre.

III.

Nach alledem war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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