Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.01.2007
Aktenzeichen: 8 W 2/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 294
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 3
Der Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs ist im Ursprungsverfahren und auch dann nicht in einem gesonderten Klageverfahren zu entscheiden, wenn in dem Vergleich Punkte mitgeregelt worden sind, die außerhalb des Streitgegenstandes liegen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 8 W 2/07

In dem Rechtsstreit

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Richter am Oberlandesgericht Marx als Einzelrichter

am 15. Januar 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht im Wege einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss zur Sicherung einer angeblichen Werklohnforderung die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek auf einem Grundstück der Verfügungsbeklagten angeordnet. In dem daraufhin von der Verfügungsbeklagten eingeleiteten Widerspruchsverfahren kam es in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu einem Vergleich zwischen den Parteien, in den sich u.a. die Verfügungsbeklagte zur Zahlung von 26.000 € an die Verfügungsklägerin zur Abgeltung der von der Verfügungsklägerin erbrachten Werkleistungen und die Verfügungsklägerin sich zur Bewilligung der Löschung der Vormerkung nach Zahlung der 26.000 € verpflichtete. Der Verfügungsbeklagten blieb nachgelassen, den Vergleich bis zum 10. Oktober 2006 für den Fall zu widerrufen, dass ihr kein Darlehen gewährt würde, um die Vergütung von 26.000 € an die Verfügungsklägerin zu zahlen.

Mit einem am 28. September 2006 bei dem Landgericht eingegangenen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Verfügungsbeklagte den Vergleich widerrufen. Die Verfügungsklägerin hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich beendet worden sei.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag der Verfügungsbeklagten, das Verfahren fortzusetzen, abgelehnt. Das Landgericht ist der Auffassung, dass in dem Verfahren einer einstweiligen Verfügung der Einwand des wirksamen Widerrufs eines Vergleichs, in dem neben der Beilegung des Rechtsstreits auch sonstige rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien geregelt worden seien, in einem gesonderten Klageverfahren überprüft werden müsse.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde hat ebenfalls in der Sache einen vorläufigen Erfolg.

Das Landgericht hat die Verfahrensfortsetzung zu Unrecht abgelehnt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt, besteht kein Grund, die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens einem gesonderten Klageverfahren vorzubehalten. Die Entscheidung ist vielmehr in dem Ursprungsverfahren von dem Landgericht zu treffen.

Die im Zusammenhang mit der Unwirksamkeit eines Vergleichs und deren Folgen auftauchenden Fragen sind sowohl im dogmatischen Ansatz als auch im Ergebnis noch nicht vollständig geklärt (Münzberg in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rdnr. 57).

Grundsätzlich herrscht bei wesentlichen prozessualen Mängeln weitgehend Einigkeit darüber, dass sie die prozessbeendigende Wirkung des Vergleichs verhindern. Sind zugleich materielle Mängel geltend gemacht, so entscheidet der prozessuale Aspekt. In solchen Fällen ist der nach wie vor rechtshängige Prozess vor der Instanz, in welcher der Vergleich geschlossen wurde, durch Anberaumung der mündlichen Verhandlung fortzusetzen, sobald eine Partei dies beantragt (Münzberg, a.a.O., Rdnr. 58).

Allerdings wird eine neue Klage dann für zulässig erachtet, wenn mit ihr die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich gerade nicht in Frage gestellt wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Streit der Vergleichsparteien solche Punkte betrifft, die zwar in dem Vergleich mitgeregelt worden waren, aber außerhalb des Streitgegenstandes des Ursprungsverfahrens gelegen hatten (BGHZ 87, 227, 231; 142, 253, 254).

Auch über die Wirksamkeit eines in einem einstweiligen Verfügungsverfahren geschlossenen Vergleichs soll nach einer verbreiteten Auffassung (Münzberg, a.a.O., Rdnr. 63; OLG Köln, MDR 1971, 671; OLG Hamm, MDR 1980, 1019) nach Klageerhebung im ordentlichen Verfahren entschieden werden, wenn der Vergleichsinhalt über den Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens hinausgeht, er die Hauptsache oder sonstige Parteibeziehungen endgültig regelt. Als Grund wird angeführt, dass der Grundsatz der Beschränkung des Streitgegenstandes bei Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durchbrochen würde, wenn über die Wirksamkeit eines Teils eines Vergleichs entschieden würde, der außerhalb des Streitgegenstandes des Ursprungsverfahrens liege. Weiter wird angeführt, dass insoweit nicht die Regeln des strengen Beweises zur Anwendung kämen, weil die Partei sich gemäß § 294 ZPO aller Beweismittel bedienen dürfe (OLG Köln, a.a.O.).

Allerdings kommen diese Bedenken nur zum Tragen, wenn die Parteien durch den Vergleich schon endgültig über den Prozessgegenstand verfügt haben. Das ist bei einem Widerrufsvorbehalt nicht der Fall. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder als auflösende Bedingung ausgestaltet ist.

Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die Wirkung des Vergleichs erst mit dem Einritt der Bedingung ein. Bis dahin befindet sich der Vergleich in einem Schwebezustand. Dies ist bei einer auflösenden Bedingung nicht anders. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung schafft einen Schwebezustand, weil der sachlich-rechtliche Vergleich mit Vergleichsschluss schon mit dem Merkmal der Ungewissheit darüber behaftet ist, ob er Wirksamkeit behält oder ob die Rechtslage, wie sie vor Vergleichsschluss bestand, wieder eintritt. Stellen aber die Parteien in Rechnung, dass der mit dem Vergleichsschluss erstrebte Rechtszustand möglicherweise nicht eintritt, so ist anzunehmen, dass sie nicht den Willen haben, den Rechtsstreit endgültig zu erledigen, also die Rechtshängigkeit zu beenden, sondern dass sie die Rechtshängigkeit bis zur endgültigen Entscheidung über den Bestand der sachlich-rechtlichen Regelung in der Schwebe lassen wollen. Ist durch den Vergleichsschluss aber der Rechtsstreit nicht beendet worden, so ist über den Eintritt der Bedingung im anhängig gebliebenen Verfahren zu entscheiden. Das gilt sowohl bei Nichteintritt der aufschiebenden als auch bei Eintritt der auflösenden Bedingung (BGH NJW 1972, 159; siehe auch BGHZ 46, 277; Münzberg, a.a.O., Rdnrn. 71, 76).

Der Streit über die Wirksamkeit des seitens der Beklagten erfolgten Widerrufs ist mithin von dem Landgericht durch die Fortsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu entscheiden. Dabei wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass der Widerruf nach herrschender Meinung nicht von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht werden kann (Münzberg, a.a.O. Rdnr. 82 m.w.N.).

Zum Zwecke der Fortsetzung des einstweiligen Verfügungsverfahrens war von der über § 572 Abs. 3 ZPO eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen.

Ende der Entscheidung

Zurück