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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 8 W 427/05
Rechtsgebiete: StPO, BGB


Vorschriften:

StPO § 170 Abs. 2
BGB § 929 S. 1
BGB § 932 Abs. 1 S. 1
BGB § 985
Nach Wegfall der Beschlagnahme sind für die Entscheidung über Herausgabeansprüche Dritter die Zivilgerichte zuständig.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 8 W 427/05

In Sachen

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Marx und den Richter am Landgericht Eisert

am 27. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt ebenfalls das beklagte Land.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Bei streitiger Durchführung der Klage wäre das beklagte Land voraussichtlich unterlegen gewesen, so dass ihm die Kosten des Verfahrens erster Instanz aufzuerlegen sind.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Klage zulässig.

Zwar ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten für die Vindikation problematisch, wenn der Besitzer sein Besitzrecht aus öffentlichem Recht wie z.B. einer strafprozessualen Beschlagnahme herleitet. Insoweit wird für die Fälle vor Abschluss des Strafverfahrens die Auffassung vertreten, dass vor den Zivilgerichten nur bei Nichtigkeit oder nach Aufhebung des Verwaltungsaktes vindiziert werden kann (Medicus in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 985 Rn.51). Demnach scheitert die Zulässigkeit einer Zivilklage in solchen Fällen grundsätzlich an der fehlenden Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten (so wohl auch im Ergebnis OLG Stuttgart, wistra 1984, 240 f.).

Anders ist die Rechtswegfrage bei einer Herausgabeklage nach vorausgegangener Beschlagnahme jedoch zu entscheiden, wenn das Strafverfahren bereits beendet ist. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des betreffenden Strafverfahrens endet eine Beschlagnahme ohne weiteres. Eine förmliche Entscheidung über die Beendigung der Beschlagnahme ist damit überflüssig (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 111). Demzufolge endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens auch die Zuständigkeit des Strafrichters betreffend die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen. Seine Zuständigkeit kann insbesondere nicht aus Nr.75 Abs.3 RiStBV hergeleitet werden, da diese Verwaltungsvorschrift keine gerichtliche Zuständigkeit begründen kann (OLG Stuttgart a.a.O.). Vielmehr ist in diesen Fällen mit der wohl überwiegenden Meinung (OLG Stuttgart a.a.O. m.w.N.) davon auszugehen, dass über die Herausgabe die Zivilgerichte zu entscheiden haben.

Nichts anderes kann gelten, wenn es nicht zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens kommt, sondern im Vorfeld bereits das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt wird. Auch mit einer solchen Einstellung werden beschlagnahmte Gegenstände für das Strafverfahren entbehrlich. Die Beschlagnahme endet ebenfalls ohne weiteres. Eine förmliche Entscheidung über ihre Beendigung ist nicht mehr erforderlich.

Vorliegend wurde das Ermittlungsverfahren am 21. Juli 2004 und damit über ein halbes Jahr vor Klageerhebung gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt (Bl. 23 GA). Der Zivilrechtsweg war mithin für die Herausgabeklage der Klägerin gegeben.

Die Klage wäre voraussichtlich auch begründet gewesen, da der Klägerin nach der Aktenlage ein Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gegen das beklagte Land zustand.

Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hat sowohl der Beteiligte V.... von der Beteiligten D.......... als auch die Klägerin von dem Beteiligten V.... das Eigentum an dem Pkw gemäß § 929 S.1 BGB erworben. Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass eine von der Beteiligten D.......... gegenüber dem Beteiligten V.... erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch zur Nichtigkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts geführt haben, sind jedenfalls nicht vorgetragen. Selbst wenn aber der Beteiligte V.... von der Beteiligten D.......... kein Eigentum an dem Pkw erworben hätte, wäre die Klägerin gemäß § 932 Abs.1 S.1 BGB Eigentümerin geworden.

Sie hätte mithin nach Beendigung der Beschlagnahme von dem besitzenden Land den Pkw gemäß § 985 BGB herausverlangen können.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist ausgehend von einem ursprünglichen Streitwert in Höhe von 14.000 EUR mit dem Betrag der in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits bemessen worden.

Ende der Entscheidung

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