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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 15.07.1999
Aktenzeichen: 8 W 431/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569
ZPO § 724 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG Koblenz Beschluß 15.07.1999 - 8 W 431/99 - 9 O 235/98 LG Koblenz

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid am 15. Juli 1999 beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 26. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 93.424,38 DM.

Gründe

Der Beklagte hat neben der Berichtigung der Bezeichnung der Klägerin im Rubrum des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 28. Januar 1999 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung daraus bis zur Berichtigung begehrt sowie das "zulässige Rechtsmittel" gegen die am 9. März 1999 von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz erteilte Klausel eingelegt, obwohl schon am 8. März 1999 Berufung gegen das genannte Urteil beim hiesigen Oberlandesgericht eingelegt worden war.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 26. Mai 1999 (Bl. 114-116 GA) zwar dem Berichtigungsbegehren des Beklagten entsprochen, im Übrigen aber die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verweigert und die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte - einfache (vgl. hierzu Zöller-Stöber, ZPO, § 732 Rdnr. 16 m. w. N.) - und auch im Übrigen, § 569 ZPO, zulässige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz antragsgemäß die Vollstreckungsklausel erteilt hat.

Nach § 724 Abs. 2 ZPO wird die vollstreckbare Ausfertigung (= die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung) des Urteils von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstele des Gerichts des ersten Rechtszuges und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. Zuständig zur Erteilung der Vollstreckungsklausel ist also die Geschäftsstelle erster Instanz; sobald eine Rechtsmittelschrift eingereicht ist, beginnt jedoch die Zuständigkeit der höheren Instanz. Allerdings ist dieser "Zuständigkeitsbegriff" nicht aus der Funktion des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern aus jener der Geschäftsstelle zu bestimmen; er deckt sich weder mit dem Beginn noch mit dem Ende der Instanz (vgl. Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, § 706 Rdnr. 4; Münchener Kommentar/Krüger, ZPO, § 706 Rdnr. 3 und § 724 Rdnr. 13; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, ZPO, § 706 Rdnr. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen). Mithin stellen - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die §§ 724, 706 ZPO für die Frage der "Anhängigkeit" auf die Sicht und Erkenntnismöglichkeit der Geschäftsstelle ab. Anhängig in diesem Sinn ist daher eine Sache grundsätzlich bei der Geschäftsstelle derjenigen Instanz, bei der sich zur Zeit des Antrages die Prozessakten befinden (vgl. Stein-Jonas-Münzberg a.a.O.; Münchener Kommentar/Krüger a.a.O.; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, § 724 Rdnr. 6 und § 706 Rdnr. 4). Das war hier zweifelsfrei die Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz, bei der sich - unstreitig - bei Antragseingang und Erteilung der Vollstreckungsklausel die Akten - noch - befanden. Deshalb hat der Urkundsbeamte von dessen Geschäftsstelle entgegen der Ansicht des Beklagten zu Recht die Vollstreckungsklausel erteilt, gegen die im Übrigen sachlich auch nichts vorgebracht wird.

Das muss in solchen Fällen auch aus praktischen Grünen so sein, weil ansonsten sich beim nächsthöheren Gericht sich immer erst vergewissert werden müsste, ob nicht inzwischen Berufung eingelegt worden ist. Im Übrigen könnte dies einem entsprechend willigen Schuldner die - unzulässige - Möglichkeit der Verzögerung der Zwangsvollstreckung eröffnen.

Da mithin die Erteilung der Vollstreckungsklausel von dem zuständigen Urkundsbeamten erfolgt ist, hat das Landgericht auch zutreffend den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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