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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 08.11.2000
Aktenzeichen: 8 W 710/00
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 569
ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 8 W 710/00 4 OH 34/99 LG Trier

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Hölzer, den Richter am Oberlandesgericht Grüning und die Richterin am Oberlandesgericht Krumscheid

am 08. November 2000

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.09.2000 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 17.02.1999 aufgehoben. Der Streitwert für das Beweisverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Landgericht hat in dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren, bei deren Einleitung die Antragstellerin einen vorläufigen Gegenstandswert von 15.000 DM angegeben hatte, den Streitwert - wohl am 17.02.1999 (vgl. Bl. 46 GA) - auf "bis 6.000 DM" festgesetzt. Dieser Beschluss ist ausweislich der Akten keiner Partei mitgeteilt oder gar zugestellt worden. Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes auf - nur - 6.000 DM wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin mit seiner Beschwerde vom 20.09.2000, weil sich dieser nach dem Interesse des Antragstellers an der beantragten Beweisaufnahme zu richten habe.

1.

Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte und die Formvorschrift des § 569 ZPO wahrende Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist trotz des Zeitablaufes auch im übrigen zulässig. Denn der Streiwertbeschluss vom 17.02.1999 ist weder den Parteien noch ihren Prozessbevollmächtigten ausweislich der Akten bekannt gemacht worden.

2.

In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg; denn das Landgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf lediglich "bis 6.000 DM" festgesetzt.

In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, wonach es bei der Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren ankommt.

Einerseits wird die Ansicht vertreten, der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens müsse objektiv richtig ermittelt werden, so dass - fehlerhafte - Schätzungsangaben nur vorläufige Bedeutung hätten, die letztlich anhand der Feststellungen des Gutachters korrigiert werden könnten (vgl. OLG Frankfurt/M. in OLG-Report 97, 104; OLG Jena in OLG-Report 98, 24; OLG Köln - 16. ZS - in NJW-RR 97, 1292; OLG Koblenz -1.ZS- in JurBüro 98, 267; Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rdn. 16, Stichwort "Selbständiges Beweisverfahren; E.Schneider in MDR 98, 255 f).

Andere vertreten die Meinung, der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemesse sich endgültig nach den Angaben des Antragstellers in der Antragsschrift auch dann, wenn sich im Laufe des Beweisverfahrens ergebe, dass dieser Wert vom Antragsteller zu hoch geschätzt worden sei (so OLG Koblenz 5. ZS - in JurBüro 93, 552; OLG Köln - 9. ZS - in JurBüro 93, 552 f; OLG Köln - 8. ZS - in OLG-Report 98,1; OLG Celle in Rpfl.97, 452; OLG Karlsruhe in JurBüro 97, 531).

c)

Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Ansicht an. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens hängt grundsätzlich - wie übrigens und selbstverständlich auch bei jeder Klage - von dem Interesse des Antragstellers ab, das bei der Anbringung des verfahrenseinleitenden Antrages erkennbar ist. Sollen wie hier bestimmte Mängel begutachtet und der Aufwand für ihre Beseitigung festgestellt werden, kann es nicht auf das Ergebnis der Beweiserhebung, sondern - nur - auf den Vortrag ankommen, den der Antragsteller zu Beginn des selbständigen Beweisverfahrens unterbreitet. Deshalb ist für die Bemessung des Streitwertes nach den Mängelbeseitigungskosten zu fragen, die objektiv entstehen, wenn man die Behauptungen in der Antragsschrift als zutreffend unterstellt (OLG Köln JurBüro 92, 191; OLG Koblenz - 5.ZS - in JurBüro 93, 552; LG Freiburg in MDR 80, 852).

Im übrigen schreibt § 4 Abs. 1 ZPO vor, dass für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage entscheidend ist, es also für deren Bemessung auf die Tatsachen bei Verfahrenseinleitung ankommt. Deshalb kann für die Streitwertfestlegung entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht die Höhe der von dem Sachverständigen festgestellten Mängelbeseitigungskosten maßgebend sein (OLG Köln in JurBüro 93, 553). Entscheidend ist vielmehr allein das gemäß § 3 ZPO zu schätzende Interesse des Antragstellers an der Mängelbeseitigung zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Das sind die in der Antragsschrift angegebenen 15.000 DM. Auf diesen Betrag war der Streitwert deshalb zu korrigieren.

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