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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 9 U 1480/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 326
BGB § 558 Abs. 1
BGB § 558
BGB § 852 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 9 U 1480/00

Verkündet am 22. August 2001

wegen Schadensersatzes wegen unterlassener Schönheitsreparaturen.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Peters sowie die Richter am Oberlandesgericht Mille und Eck auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 5. September 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem abgelaufenen Gewerbemietverhältnis wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, hinsichtlich des geltend gemachten Mietausfalls fehle es an den Voraussetzungen des § 326 BGB, weil die Beklagten sich mit den Schönheitsreparaturen nicht in Verzug befunden hätten, und der Anspruch auf Ersatz der Renovierungskosten sei verjährt.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Hierbei mag dahinstehen, ob das Begehren des Klägers - wie das Landgericht hinsichtlich des Mietausfalls ausgeführt hat - bereits daran scheitert, dass die Voraussetzungen des für die geltend gemachten Ansprüche allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden § 326 BGB nicht gegeben sind. Selbst wenn die Beklagten - wie der Kläger meint - sich mit den Schönheitsreparaturen in Verzug befanden und der insoweit bestehende Erfüllungsanspruch sich aufgrund der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Schreiben vom 1. Dezember 1994 in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, scheitert das Begehren des Klägers insgesamt an der von den Beklagten in der Berufungsinstanz auch auf den geltend gemachten Ersatz des Mietausfalls ausgedehnten Verjährungseinrede (§§ 222, 558 BGB).

Gemäß § 558 Abs. 1 BGB verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Monaten. Hierunter fallen namentlich sämtliche Ersatzansprüche des Vermieters wegen unterlassener Schönheitsreparaturen (Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Bearb. 1995, § 558 Rn. 16 und Palandt/Weidenkaff, BGB, 60. Aufl., § 558 Rn. 6, jeweils m.w.N.), wobei nicht nach der Art des geltend gemachten Anspruchs unterschieden wird. Es spielt insbesondere keine Rolle, ob der Vermieter Ersatz der Reparaturkosten oder des Mietausfalls verlangt (BGH NJW 1965, 151; Staudinger/Emmerich, a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Diese ist Ausprägung des gesetzgeberischen Willens, zwischen den Parteien eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses eine rasche Auseinandersetzung zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen. Verstreicht erst längere Zeit nach Rückgabe der Sache, wird es umso schwerer, den Zustand zu ermitteln; zudem kann als Folge einer Neuvermietung oder einer sonstigen Weitergabe die Feststellung der konkreten Verantwortlichkeit des Mieters für eine Verschlechterung der vermieteten Sache zweifelhaft werden (BGH NJW 1987, 187 f., 188). Dies trifft in besonderem Maße auf alle Ersatzansprüche zu, die aus einer unterlassenen Schönheitsreparatur hergeleitet werden (Staudinger/Emmerich, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.), namentlich auch auf den Ersatz des wegen der nach Beendigung des Mietverhältnisses erforderlichen Reparaturarbeiten entstehenden Mietausfallschadens.

Im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 270 Abs. 3 ZPO) - dies war am 30. Dezember 1998 - war die Verjährungsfrist des § 558 BGB abgelaufen. Diese beginnt nach Abs. 2 dieser Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter die Sache zurückerhält, allerdings frühestens mit Entstehen des Anspruchs (BGHZ 107, 179; NZM 2000, 547; NJW 1989, 1854; Palandt/Weidenkaff, a.a.O., Rdn. 11). Zurückerhalten hat der Kläger die Mieträume - unabhängig davon, ob und wann er die Schlüssel des Objekts von den Beklagten zurückbekommen hat - spätestens am 25. November 1994, als der Hausmeister des Klägers ausweislich des vorgelegten "Vorabnahmeprotokolls" (Bl. 15 d.A.) die Möglichkeit hatte, die Mietsache ungestört für den Kläger zu untersuchen (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH NJW 2000, 3203 und 1998, 59). Entstanden war der Anspruch aus § 326 BGB - wenn überhaupt - mit Ablauf der im Schreiben vom 1. Dezember 1994 gesetzten Nachfrist.

Es ist nicht ersichtlich, dass der Ablauf der seither laufenden Verjährungsfrist bis zum 30. Dezember 1998 gehemmt war. Zwar findet auf die Verjährung gemäß § 558 BGB die Vorschrift des § 852 Abs. 2 BGB analoge Anwendung (vgl. OLG Koblenz RR 1999, 706), wonach die Verjährung gehemmt ist, wenn zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Auch ist der Begriff der "Verhandlung" weit auszulegen und es genügt hierfür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlung über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden (BGH MDR 1988, 570), wie er ausweislich der vorgelegten Schreiben vom 9.4.1996, 28.5.1996, 22.6.1996 und 19.8.1997 (Bl. 204, 207, 206 und 209 d.A.) zwischen den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Parteien offensichtlich stattgefunden hat. Indes waren die Verhandlungen jedenfalls beendet, als die Beklagten nicht auf die dem letztgenannten Schreiben enthaltene Aufforderung reagierten, eine Aufstellung über die ihrerseits geltend gemachten Forderungen bis Ende August 1997 vorzulegen, verbunden mit der Androhung, andernfalls hinsichtlich der verbleibenden Forderung den Rechtsweg einzuschlagen. Dass die Verhandlungen nach Ablauf dieser Frist, insbesondere während der letzten sechs Monate vor Klageeinreichung wieder aufgenommen worden wären, ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers, die Parteien und deren Prozessbevollmächtigte hätten "während der gesamten Zeit zwischen dem 30.10.1994 und der Klageerhebung Ende 1998 miteinander über diese Ansprüche verhandelt" ist insoweit nicht hinreichend konkretisiert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der erstinstanzliche Bevollmächtigte der Beklagten es nicht ausschließen kann, "auch noch nach 1997 angesprochen" worden zu sein.

Der Senat hat im Hinblick darauf, dass die Verjährungseinrede in erster Instanz lediglich den Mängelbeseitigungskosten entgegengehalten worden war und erst in zweiter Instanz auch auf den Mietausfall erstreckt wurde, erwogen, die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 97 Abs. 2 ZPO teilweise den obsiegenden Beklagten aufzuerlegen. Indes scheitert eine Anwendung dieser Vorschrift daran, dass ausweislich des Berufungsvorbringens des Klägers anzunehmen ist, dass dieser sich mit einer Klageabweisung auch dann nicht zufrieden gegeben hätte, wenn diese insgesamt wegen Verjährung erfolgt wäre (vgl. insoweit Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 97 Rn. 13 und OLG Hamm, WRP 1979, 327).

Der Streitwert des Berufungsverfahrens und die Beschwer des Klägers werden auf 29.548 DM festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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