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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 9 UF 140/01
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
EStG § 34 f
EStG § 34 g Nr. 1
BGB § 1361
BGB § 1614 Abs. 1
BGB § 1361 Abs. 3
BGB § 1579 Nr. 6
BGB § 1579 Nr. 7
BGB § 1672 Abs. 2
BGB § 197
BGB § 201
BGB § 211 Abs. 2
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 9 UF 140/01

Verkündet am 17. Oktober 2001

Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil

-abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO-

in der Familiensache

wegen Trennungsunterhalts.

Der 9. Zivilsenat -2. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Richter am Oberlandesgericht Eck

auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Trier vom 01. Februar 2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.030,52 DM nebst 4% Zinsen aus 1.046,71 DM seit dem 20. August 1997 sowie aus monatlich 2.704,00 DM von September 1997 bis Dezember 1997, aus monatlich 3.691,00 DM von Januar 1998 bis Dezember 1998 und aus monatlich 2.590,00 DM von Januar 1999 bis 27. Juli 2000 -jeweils beginnend mit dem 01. der genannten Monate- zu zahlen.

Die weitergehende Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 3/7 der Klägerin und zu 4/7 dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Beklagte schuldet der Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 20. August 1997 bis zum 27. Juli 2000 in Höhe von insgesamt 105.030,52 DM nebst 4% Zinsen aus den monatlich fällig gewordenen Beträgen. Soweit die Klägerin weiter gehenden Unterhalt begehrt, auch für die Zeit vor dem 20. August 1997, ist die Klage unbegründet. Obwohl das Familiengericht über den Klagezeitraum vor dem 1. September 1996 nicht entschieden hat, zieht der Senat das Verfahren insoweit an sich und entscheidet hierüber mit, ohne dass es insoweit eines förmlicher Sachantrags des Beklagten bedarf (vgl. BGH NJW 1959, 1827; OLG Köln OLGR 1996, 65; SchlHOLG OLGR 1997, 316 ff, 319).

Nachdem die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. September 2001 erklärt hat, auf einen 4.000 DM monatlich übersteigenden Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens zu verzichten, steht der gesamte, von der Klägerin beanspruchte Trennungsunterhalt zur Entscheidung an. Daher stellt sich die mit der Berufung - zunächst zu Recht - aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein unzulässiges horizontales Teilurteil handelt (vgl. hierzu BGH FamRZ 1996, 1070; SchlOLG OLGR 1997, 130; OLG Nürnberg FamRZ 1994, 1594), nicht mehr. Der Senat hat erwogen, ob sich auch insoweit der Erlass eines Teilurteils verbot, als die Berechnung des Trennungsunterhalts von der Höhe des vom Beklagten geschuldeten Kindesunterhalts abhängig ist und die Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt noch in erster Instanz anhängig ist, sodass auch insoweit die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht. Indes handelt es sich bei der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt und auf Kindesunterhalt um zwei selbstständige, in objektiver Klagehäufung miteinander verbundene Streitgegenstände, die auch in getrennten Prozessen gellend gemacht werden könnten, ohne dass sich die Rechtskraft der Entscheidung über den einen Anspruch auf das andere Verfahren erstreckte. Daher mag es zwar sinnvoll sein, über Kindes- und Trennungsunterhalt, wenn die hierauf gerichteten Ansprüche gemeinsam geltend gemacht werden, einheitlich zu entscheiden. Prozessual zwingend ist dies jedoch - jedenfalls, wenn wie im vorliegenden Fall lediglich ein abgeschlossener Unterhaltszeitraum in der Vergangenheit zur Entscheidung steht und sich daher auch die Frage einer künftigen Abänderbarkeit nicht stellt - nicht.

Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 1361 BGB für die Zeit des Getrenntlebens den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt verlangen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Unterhalt nicht im Hinblick auf die beanspruchte Höhe anhand konkreter Bedarfspositionen zu ermitteln. Vielmehr hat das Familiengericht im Grundsatz der Klägerin zu Recht die Hälfte des verteilungsfähigen Familieneinkommens zugesprochen, weil Ehegatten grundsätzlich in gleicher Weise am ehelichen Lebensstandard teilnehmen (Halbteilungsgrundsatz; vgl. BGH FamRZ 1999, 372 m. w. N.). Nach der auch vom Senat angewandten ständigen Rechtsprechung des BGH gibt es für die Bedarfsermittlung keine Obergrenze oder absolute Sättigungsgrenze. Allenfalls in seltenen Ausnahmefällen kann bei besonders hohen Einkünften eine Beschränkung des Unterhalts auf die Mittel, die eine Einzelperson auch bei Berücksichtigung hoher Ansprüche für billigenswerten Lebensbedarf sinnvoll nicht ausgeben kann, in Betracht gezogen werden (BGH NJW 1983, 683). Diese Grenze ist hier jedoch nicht überschritten.

Allerdings ist anerkannt, dass bei überdurchschnittlich hohem Einkommen, das während des Zusammenlebens nicht ausschließlich für die Lebenshaltung verwendet worden ist, sondern teilweise auch der Vermögensbildung oder anderen Zwecken gedient hat, der Unterhalt nicht nach Quoten zu bemessen, sondern durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln ist, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandard erforderlich sind (Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 366 f; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdn. 41 ff). Der Grund hierfür liegt darin, dass der Unterhalt nach seiner gesetzlichen Funktion nur der Bedarfsdeckung, nicht aber der Vermögensbildung des Unterhaltsberechtigten dient. Soweit indes die Grenze (sogenannte relative Sättigungsgrenze) bereits bei einem Bedarf von 3600 DM - dies entspricht einem bereinigten unterhaltsrelevanten Einkommen von etwas über 8000 DM - angesetzt wird (so z.B. Frankfurter Unterhaltsgrundsätze; vgl. OLG Frankfurt FuR 2001, 371; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdn. 42 m. w. N.) erscheint dies dem Senat entschieden zu niedrig. Eine generelle Aussage darüber, ab welcher Einkommenshöhe bestimmte Beträge nicht für den Lebensunterhalt verwandt sondern gespart werden, lässt sich nach der Lebenserfahrung nicht treffen (BGH NJW 1983, 1733). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass mit steigendem Einkommen auch die Ansprüche an den Lebensstandard steigen und sich das Konsumverhalten an den verfügbaren Geldmitteln orientiert, sodass sich eine allzu kleinliche Grenzziehung verbietet. Als praktikabler Anknüpfungspunkt erscheint dem Senat insoweit die oberste Einkommensgruppe der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Düsseldorfer Tabelle, sodass der Ehegattenunterhalt bis zu einem Bedarf von 8000 DM nach Quoten bemessen werden kann und nur, wenn er hierüber hinausgeht, konkret zu ermitteln ist (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1996, 288, das - ohne konkrete Grenzziehung - bei einem Einkommen von 12.000 DM den Unterhalt ebenfalls nach Quoten berechnet hat). Um den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles gerecht zu werden, ist es jedoch - nach allgemeinen Grundsätzen - dem Unterhaltspflichtigen unbenommen, im einzelnen darzulegen und zu beweisen, dass ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung verwandt wurde und daher für die Lebensführung nicht zu Verfügung stand. Soweit dies nach dem objektiven Maßstab eines vernünftigen Betrachters im Verhältnis zum Einkommen als angemessen anzusehen ist, bleibt dieser Teil des Einkommens dann bei der Unterhaltsbemessung außer Ansatz, weil die ehelichen Lebensverhältnisse hierdurch nicht geprägt wurden (vgl. Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 4 Rdn. 200 ff m. w. N.).

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der eheliche Lebensstandard der Parteien auch nicht in dem Ehevertrag vom 3. Oktober 1994 definiert. Wie das Familiengericht zutreffend ausgeführt hat, ist hierin lediglich der nachehelichen Unterhalt geregelt. Soweit die Parteien bei Abschluss dieser Vereinbarung die Vorstellung gehabt haben sollten, auch den Trennungsunterhalt der Klägerin auf die im Vertrag ausbedungenen Leistungen des Beklagten zu beschränken, wäre dies nach § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam (§§ 1361 Abs. 4, 1360 a Abs. 3 BGB).

Weder die Klägerin noch der Beklagte haben ihr Einkommen substantiiert dargelegt. Der Senat entscheidet daher, soweit die Angaben der Parteien streitig sind, nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast. Hiernach hat der Unterhaltsberechtigte sowohl seine Bedürftigkeit, als auch die maßgeblichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die Unterhaltshöhe bemisst, darzulegen (vgl. Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 6 Rdn. 700 m. w. N.), sodass die Klägerin nicht nur die Darlegungslast für ihr eigenes Einkommen, sondern grundsätzlich auch für das Einkommen des Beklagten trifft. Soweit der Beklagte allerdings geltend macht, dass bestimmte Teile dieses Einkommens nicht zur Lebenshaltung zu Verfügung standen, ist dies - wie zuvor ausgeführt - von ihm darzulegen und zu beweisen.

Da die Klägerin Einkommensnachweise nicht vorgelegt hat, ist insoweit zu ihren Lasten vom Vorbringen des Beklagten auszugehen; der hierzu angebotene Zeugenbeweis (Seite 6 des Schriftsatzes vom 10. April 2000, Bl. 181 d.A.) ersetzt nicht den erforderlichen substantiierten Sachvortrag durch Vorlage der Verdienstabrechnungen, wie dies im Übrigen im Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 (Bl. 98 ff d.A.) auch angeboten war. Dieses Einkommen ist in vollem Umfang in die Unterhaltsberechnung einzustellen, obwohl die Klägerin das im Dezember 1988 geborene gemeinsame Kind T betreut. Zwar besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senates eine Erwerbsobliegenheit grundsätzlich erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes und dann zunächst auch nur im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung. Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch während des Zusammenlebens mit dem Beklagten berufstätig war, ihre im gleichen Haus lebenden Eltern die Betreuung des Kindes während der halbschichtigen Berufsabwesenheit der Klägerin übernehmen und diese ihre Berufstätigkeit freiwillig sowie ohne finanzielle Not aufgenommen und nach der Trennung der Parteien fortgesetzt, ausweislich des Inhalts des Schreibens des Beklagten vom 20. Juni 1997 (Bl. 336 dA.) teilweise sogar darüber hinaus ausgedehnt hat; in einem solchen Fall kann die Fortsetzung der Berufstätigkeit, auch wenn der Beklagte als zusätzliche Betreuungsperson ausgefallen ist, nicht als unzumutbar angesehen werden (Wendl/Pauling, a.a.O., § 4 Rdn. 84 m. w. N.).

Der Klägerin ist kein fiktives Entgelt für die Versorgung eines Dritten anzurechnen, auch wenn sie - wie vom Beklagten vorgetragen - im September 1999 einen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen haben sollte. Es kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin neben ihrer halbschichtigen Berufstätigkeit und der Betreuung des Kindes auch noch den Lebensgefährten versorgt, ohne dass dieser sich an der Haushaltsführung anteilig beteiligt.

Die Einkünfte des Beklagten entnimmt der Senat den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden. Dies gilt auch für die Jahre 1996 und 1997. Selbst wenn der Beklagte in diesen Jahren außergewöhnliche Einnahmen gehabt haben sollte, sind diese für die Unterhaltsbemessung maßgebend, weil der Ehegatte in der Trennungszeit an der Einkommensentwicklung des anderen teilnimmt. Entgegen der im angefochtenen Urteil übernommenen Berechnungsmethode der Klägerin können den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit jedoch nicht pauschal die in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Abschreibungen hinzu addiert werden. Zwar sind steuerlich wirksame Abschreibungen unterhaltsrechtlich nur anzuerkennen, soweit sie sich mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdn. 947 m. w. N.). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die steuerliche Abschreibung zur Gewinnerzielung notwendige Investitionen - mit Ausnahme der geringwertigen Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang abgeschrieben werden können - lediglich auf einen längeren Zeitraum verteilt. Die zeitlich gestreckte steuerliche Absetzung ändert nichts an der Rechtsnatur dieser Aufwendungen als notwendige Betriebsausgaben. Daher sind die Abschreibungen auch unterhaltsrechtlich insoweit anzuerkennen, als sie einen tatsächlichen Wertverlust der betreffenden Wirtschaftsgüter widerspiegeln; andernfalls müssten die Anschaffungskosten in vollem Umfang in dem Jahr berücksichtigt werden, in welchem sie aufgebracht werden, was zu unangemessenen Ergebnissen bei der Unterhaltsbemessung führen würde (ders. a.a.O., Rdn. 949). Lediglich die geringwertigen Wirtschaftsgüter sind - ebenso wie im Steuerrecht - im Jahr ihrer Anschaffung in vollem Umfang als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, weil insoweit ein Grund, von der Berücksichtigung des tatsächlichen Mittelabflusses abzuweichen, nicht ersichtlich ist.

Der Beklagte ist der ihm insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast durch Vorlage der detaillierten Abschreibungslisten (Bl. 173 und 212 ff d.A.) nachgekommen. Soweit hierin Gegenstände der Büroeinrichtung linear auf bestimmte Zeiträume verteilt abgeschrieben sind, hat die Klägerin dies nicht substantiiert angegriffen, sodass davon auszugehen ist, dass die in Ansatz gebrachten Abschreibungszeiten der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdn. 950). Die Höhe der nicht im einzelnen sondern nur dem jeweiligen Gesamtbetrag nach ausgewiesenen geringwertigen Wirtschaftsgüter übersteigt nicht den Rahmen dessen, was erfahrungsgemäß beim Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei mit Umsätzen in der vom Beklagten erzielten Größenordnung (geringwertige Büroeinrichtungsgegenstände, Büromaterial, Literatur pp) anfällt; mangels konkreter Angriffe der Klägerin besteht daher insoweit kein Anlass, vom Beklagten weitere Substantiierung zu fordern. Lediglich die degressive Abschreibung des PKW kann in dieser Form unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden (ders. a.a.O., Rdn. 951), weil sie nicht den tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs widerspiegelt. Fahrzeuge der gehobenen Klasse - um ein solches handelt es sich hier in Anbetracht der ausgewiesenen Anschaffungskosten von fast 80.000 DM - haben erfahrungsgemäß eine Nutzungsdauer von mindestens zehn Jahren; daher erstreckt der Senat die PKW-Abschreibung lineare auf diesen Zeitraum (§ 287 ZPO).

Soweit in den Steuerbescheiden Verluste aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Beteiligungen ausgewiesen sind, können diese nicht berücksichtigt werden. Wie das Familiengericht zutreffend ausführt, erkennt das Steuerrecht teilweise Positionen als gewinnmindernd an, die keine Vermögenseinbuße zum Gegenstand haben oder nicht der tatsächlichen Wertminderung oder Nutzung entsprechen. Dies gilt insbesondere für Einkünfte aus Immobilien, denen steuerlich in Form der Abschreibung ein Wertverlust beigemessen wird, der auf Grund allgemeiner Wertsteigerung möglicherweise gar nicht eintritt; hinzu kommt, dass die als steuerlicher Aufwand anerkannte Bedienung von Darlehen, die dem Erwerb oder einer Instandsetzung der Immobilie dienen, eine unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennenden Vermögensbildung beinhalten kann (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdn. 957 f). Gleiches gilt für sonstige aus Gründen der Steuerersparnis getätigte Anlagegeschäfte. Daher könnten die vom Beklagten geltend gemachten Verluste nur dann berücksichtigt werden, wenn er im Einzelnen substantiiert dargelegt hätte, wie sich diese Beträge zusammensetzen, und zudem eine Überprüfung der einzelnen Positionen ergäbe, dass sie nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen anerkennungsfähig sind. Dem wird das Vorbringen des Beklagten nicht gerecht. Dieser hat lediglich eine Anzahl von Objekten unter Angabe der angeblich aufgewendeten Erwerbskosten aneinander gereiht (S. 2 des Schriftsatzes vom 4. Dezember 2000, Bl. 200 d.A. und Anlagen zum nachgelassenen Schriftsatz vom 14. September 2001, Bl. 338 ff d.A.), ohne aufzuschlüsseln, wie sich die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen Verluste im Einzelnen zusammensetzen. Hinzukommt, dass die Parteien im Ehevertrag vom 4. Oktober 1994 für den Fall der Scheidung einen Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben, sodass ab diesem Zeitpunkt eine weitere Vermögensbildung durch den Beklagten zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Klägerin einer besonders kritischen Überprüfung unterzogen werden müsste.

Zutreffend weist der Beklagte allerdings darauf hin, dass dann, wenn die steuerlich in Ansatz gebrachten Verluste und Aufwendungen unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden, auch die hieraus erzielten Steuervorteile der Klägerin nicht zugute kommen können (BGH FamRZ 1987, 36). Weil aus diesem Grund die auf das Einkommen des Beklagten entfallenden Steuern fiktiv errechnet werden müssen, ist die Steuerbelastung - abweichend von dem ansonsten anzuwendenden sogenannten "Istprinzip" - nicht an den in den jeweiligen Jahren tatsächlich entrichteten Steuern zu orientieren, sondern daran, welche Steuern der Beklagte nach der fiktiv ermittelten Bemessungsgrundlage für die einzelnen Jahren zu zahlen gehabt hätte. Soweit die Parteien nach dem Splittingtarif versteuert wurden, bringt der Senat die vom Lohn der Klägerin einbehaltenen Steuern von der fiktiv errechneten Gesamtsteuerlast der Parteien in Abzug.

Den in die Berechnung einzustellenden Kindesunterhalt entnimmt der Senat durchgängig der höchsten Einkommensstufe der jeweils maßgebenden Düsseldorfer Tabelle. Auch wenn das Einkommen des Beklagten hierüber hinausgeht, hält der Senat im Hinblick darauf, dass der Beklagte neben dem Kindesunterhalt auch Versicherungen für das Kind unterhält, eine Erhöhung des obersten Tabellenbetrages nicht für angemessen.

Den Wert der Nutzung der der Klägerin gehörenden und von dieser gemeinsam mit dem Kind der Parteien bewohnten Eigentumswohnung bringt der Senat sowohl bei der Bedarfsberechnung als auch im Rahmen der Bedarfsdeckung mit jeweils 1.000 DM in Ansatz, ohne dass es einer Entscheidung über die Höhe des objektiven Mietwertes der Eigentumswohnung bedarf. Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1998, 899), wonach sich der Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach der hierdurch ersparten ortsüblichen Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung bemisst. In Anbetracht der gehobenen Einkommensverhältnisse der Parteien schätzt der Senat, dass die Klägerin für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende Wohnung für sich und das Kind T in einer vergleichbaren Wohnlage in einem Höhenstadtteil von T eine Kaltmiete von 1000 DM aufwenden müsste. Dieser Wohnwert wirkt sich indes nicht bedarfserhöhend aus, weil die vom Beklagten nach der notariellen Vereinbarung vom 4. Oktober 1994 auf die Finanzierungsdarlehen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie die verbrauchsunabhängigen Kosten in Abzug zu bringen sind (vgl. BGH FamRZ 1998, 899 und NJW 2000, 284). Die Darlehensaufwendungen des Beklagten sind mit 1.392 DM (S. 5 f des Schriftsatzes der Klägerin vom 20. Dezember 1999, Bl. 99 f d.A.) und die verbrauchsunabhängigen Kosten in Höhe der vom Beklagten zugestandenen Betriebskosten von 360 DM (S. 5 des nachgelassenen Schriftsatzes vom 14. September 2001, Bl. 334 d.A.: 370 DM abzüglich Haftpflichtversicherung) in Ansatz zu bringen. Die überschießenden Darlehensaufwendungen sind vom Einkommen des Beklagten abzusetzen, während die von der Klägerin aufgebrachten Hausnebenkosten bei Errechnung des Bedarfs deren anrechenbares Einkommen und im Rahmen der Bedarfsdeckung den anzurechnenden Wohnvorteil mindern.

Für die Vergangenheit kann die Klägerin Unterhalt erst ab Rechtshängigkeit, somit ab 20 August 1997, verlangen (§ 1613 Abs. 1 BGB in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), weil der Beklagte nicht zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug war. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass das Schreiben vom 22. Mai 1995 keinen Verzug begründen konnte, weil zu dieser Zeit der Anspruch auf Trennungsunterhalt noch nicht entstanden war und der Verzug begrifflich eine Mahnung nach Fälligkeit voraussetzt (BGH FamRZ 1992, 920). Dass die Parteien im Mai 1995 noch nicht getrennt lebten - was Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Trennungsunterhalt wäre -, hat das Familiengericht in überzeugender Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt; der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen.

Hiernach ergibt sich folgende konkrete Berechnung:

20. August bis 31. Dezember 1997

Das für das Unterhaltsjahr 1997 maßgebliche Einkommen des Beklagten ist im Hinblick darauf, dass Einkünfte eines Freiberuflers meist schwanken, anhand des Durchschnitts der vorangegangenen drei Jahre (vgl. Wendl/Haußleiter, a.a.O., § 1 Rdn. 116), also der Jahre 1994 bis 1996 zu ermitteln. Dies ergibt hier folgendes Bild:

Ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1994 (Bl. 162 d.A.) belief sich der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Parteien in diesem Jahr auf 188.439,00 DM.

Hinzuzusetzen sind Werbungskosten von 200,00 DM und der Sparerfreibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 12.000,00 DM, die nicht zu berücksichtigenden negativen Einkünfte

aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in Höhe von 1.824,00 DM sowie des Beklagten in Höhe von 131.136,00 DM und schließlich ein Betrag in Höhe von 8.771,00 DM, um den die in Ansatz gebrachte AfA für den PKW (vgl. die Erläuterungen zum Anlagevermögen Bl. 173 d.A.) überhöht ist (16.745,00 DM anstelle unterhaltsrechtlich anzuerkennender 7.974,00 DM).

In dem hieraus zu ermittelnden Betrag von 342.370,00 DM ist ein Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 79.474,00 DM enthalten, so dass sich das unterhaltsrelevante Bruttoeinkommen des Beklagten auf 262.896,00 DM beläuft.

Zur Ermittlung der fiktiven Steuerlast ist auszugehen von dem im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommen in Höhe von 162.576,00 DM. Hinzuzusetzen sind die Verluste aus Vermietung und Verpachtung der Klägerin in Höhe von 1.824,00 DM und des Beklagten von 131.136,00 DM sowie die Verminderung der PKW-Abschreibung um 8.771,00 DM, woraus sich ein fiktives zu versteuerndes Einkommen von 304.307,00 DM errechnet.

Hierauf entfallen unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid ausgewiesenen Ermäßigungen gemäß §§ 34 f und 34 g Nr. 1 EStG nach dem Splittingtarif Einkommensteuer in Höhe von 114.380,00 DM. Vom Lohn der Klägerin sind bereits 12.165,00 DM in Abzug gebracht, sodass ein fiktiver Steuerbetrag von 102.215,00 DM zu berücksichtigen ist.

Nach Abzug dieses Steuerbetrages und der unstreitigen Vorsorgeaufwendungen von 15.665,50 DM ermäßigt sich das unterhaltsrelevante Jahreseinkommen des Beklagten auf 145.015,50 DM. Dieser Betrag ist nicht um die im Jahr 1999 festgesetzte Umsatzsteuernachzahlung zu vermindern, weil der Beklagte trotz Bestreitens der Klägerin insoweit keinen Zahlungsnachweis erbracht hat.

Nach dem gleichen Schema errechnet sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten für das Jahr 1995 (Einkommensteuerbescheid Bl. 159 d.A.) wie folgt:

Gesamtbetrag der Einkünfte beider Parteien: 70.070,00 DM Werbungskosten Kapitalvermögen 200,00 DM Sparerfreibetrag 12.000,00 DM negative Einkünfte V+V der Klägerin 1.824,00 DM, des Beklagten 152.615,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb 93.804,00 DM PKW-Abschreibung (13.022 DM - 7.974 DM; Bl. 214 d.A.) 5.048,00 DM, 335.561,00 DM hierin enthaltenes Bruttoeinkommen der Klägerin: 54.757,00 DM unterhaltsrelevante Bruttoeinkommen des Beklagten: 280.804,00 DM.

Zu versteuernden Einkommen nach Steuerbescheid: 44.309,00 DM. Verluste V+V der Klägerin 1.824,00 DM, des Beklagten 152.615,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb 93.804,00 DM überhöhte PKW-Abschreibung 5.048,00 DM, fiktives zu versteuerndes Einkommen: 297.600,00 DM.

Hierauf entfallen unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid ausgewiesenen Ermäßigungen nach dem Splittingtarif Einkommensteuer in Höhe von 110.832,00 DM und Solidaritätszuschlag von 8.312,40 DM. Fiktive Gesamtsteuerlast somit: 119.144,40 DM. Vom Lohn der Klägerin sind Einkommensteuer von 5.716,00 DM und Solidaritätszuschlag von 369,58 DM abgeführt worden, sodass ein fiktiver Steuerbetrag von 113.058,82 DM zu berücksichtigen ist.

Nach Abzug dieses Steuerbetrages und der unstreitigen Vorsorgeaufwendungen von 18.236,50 DM ermäßigt sich das unterhaltsrelevante Jahreseinkommen des Beklagten auf 149.508,68 DM.

Für das Jahr 1996 (Einkommensteuerbescheid Bl. 155 d.A.) ergibt sich folgendes Bild:

Gesamtbetrag der Einkünfte beider Parteien: 151.141,00 DM Werbungskosten Kapitalvermögen 200,00 DM Sparerfreibetrag 12.000,00 DM negative Einkünfte V+V der Klägerin 1.824,00 DM, des Beklagten 35.334,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb 296.351,00 DM PKW-Abschreibung (10.440,18 DM - 7.974 DM; Bl. 216 d.A.) 2.466,18 DM, 499.316,18 DM hierin enthaltenes Bruttoeinkommen der Klägerin: 60.223,00 DM unterhaltsrelevante Bruttoeinkommen des Beklagten: 439.093,18 DM.

Zu versteuernden Einkommen nach Steuerbescheid: 127.931,00 DM. Verluste V+V der Klägerin 1.824,00 DM, des Beklagten 35.334,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb 296.351,00 DM überhöhte PKW-Abschreibung 2.466,18 DM. 463.906,18 DM. Abzüglich des Kinderfreibetrages für ein Kind in Höhe von 6.264,00 DM errechnet sich ein fiktives zu versteuerndes Einkommen von 457.642,18 DM.

Hierauf entfallen unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid ausgewiesenen Ermäßigungen nach dem Splittingtarif Einkommensteuer in Höhe von 195.410,00 DM und Solidaritätszuschlag von 14.655,75 DM. Außerdem ist das ausgezahlte Kindergeld von 2.400,00 DM zurückzuzahlen, sodass sich die Gesamtsteuerlast auf 212.465,75 DM beläuft.

Vom Lohn der Klägerin sind Einkommensteuer von 6.488,00 DM und Solidaritätszuschlag von 209,75 DM abgeführt worden, sodass ein fiktiver Steuerbetrag von 205.768,00 DM zu berücksichtigen ist.

Nach Abzug dieses Steuerbetrages und unstreitiger Vorsorgeaufwendungen von 18.791,60 DM stellt sich das unterhaltsrelevante Jahreseinkommen des Beklagten auf 214.533,58 DM.

Das Gesamteinkommen dieser drei Jahre beträgt hiernach 509.057,76 DM (145.015,50 DM + 149.508,68 DM + 214.533,58 DM), sodass sich das für die Unterhaltsbemessung maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf 19.685,92 DM beläuft.

Das entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 14.140,49 DM. Hiervon sind abzusetzen: die überschießenden Hausverbindlichkeiten von 392,00 DM, Kindesunterhalt nach der obersten Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle (Januar 1996) in Höhe von 805,00 DM und die für das Kind gezahlte Krankenversicherungsprämie von 250,00 DM. Es verbleiben 12.693,49 DM und nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (1.813,36 DM), 10.880.13 DM.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin betrug 1997 nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Beklagten 3.800,00 DM. Hiervon sind abzusetzen die Prämien für die Unfallversicherung von 30,48 DM und die Zusatzkrankenversicherung von 130,01 DM, deren Unterhaltung in Anbetracht der guten Einkommensverhältnisse der Parteien unterhaltsrechtlich zu billigen ist, sodass ein Betrag von 3.639,51 DM verbleibt. Nach Abzug 5% berufsbedingter Aufwendungen von 181,98 DM und der Hausnebenkosten von 360,00 DM beläuft sich das verfügbare Einkommen der Klägerin auf 3.097,53 DM, sodass nach Abzug des Berufsbonus (442,50 DM) 2.655.03 DM in die Bedarfsermittlung einzustellen sind.

Das Gesamtfamilieneinkommen beläuft sich somit auf 13.535,16 DM (10.880,13 DM + 2.655,03 DM), weshalb der Bedarf der Klägerin mit 6.767,58 DM anzusetzen ist. Dieser Bedarf ist gedeckt durch das eigene Einkommen - ohne Abzug der Hausnebenkosten - von 2.963,60 DM, (<3.639,51 DM - 181,98 DM> x 6/7), den nach Abzug der Hausnebenkosten verbleibenden Wohnwert von 640,00 DM und die vom Beklagten getragenen Kfz-Kosten von 460,00 DM. Es verbleibt ein Aufstockungsanspruch von rund 2.704,00 DM.

Januar bis Dezember 1998

Das für das Unterhaltsjahr 1998 maßgebliche Einkommen des Beklagten ist aus dem Durchschnitt der Jahre 1995 bis 1997 zu ermitteln. Das Einkommen der Jahre 1995 und 1996 ist bereits oben dargestellt. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 1997 (Bl. 148 d.A.) zeigt folgendes Bild:

Gesamtbetrag der Einkünfte beider Parteien: 198.184,00 DM Werbungskosten Kapitalvermögen 200,00 DM Sparerfreibetrag 323,00 DM negative Einkünfte V+V der Klägerin 1.004,00 DM, des Beklagten 94.698,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb 211.225,00 DM 505.634,00 DM.

Abzusetzen sind das hierin enthaltene Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 61.818,00 DM und die fiktiv weiter in Ansatz gebrachte lineare AfA für den PKW abzüglich des im Jahresabschluss angesetzten niedrigeren Betrages (vgl. Bl. 220 d.A.), somit (7.974 DM - 3.516 DM) 4.458,00 DM. Es verbleibt ein unterhaltsrelevante Bruttoeinkommen von 439.358,00 DM.

Zu versteuerndes Einkommen nach Steuerbescheid: 169.063,00 DM. Verluste V+V der Klägerin 1.004,00 DM, des Beklagten 94.698,00 DM negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb 211.225,00 DM 475.990,00 DM. Abzüglich der fiktiv höheren PKW-Abschreibung von 4.458,00 DM und des Kinderfreibetrages für ein Kind in Höhe von 6.912,00 DM errechnet sich ein fiktives zu versteuerndes Einkommen von 464.620,00 DM.

Hierauf entfallen unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid ausgewiesenen Ermäßigungen nach dem Splittingtarif Einkommensteuer in Höhe von 199.072,00 DM und Solidaritätszuschlag von 14.930,40 DM. Außerdem ist das ausgezahlte Kindergeld von 2.640,00 DM

zurückzuzahlen, sodass sich die Gesamtsteuerlast auf 216.642,40 DM beläuft. Vom Lohn der Klägerin sind Einkommensteuer von 6.912,00 DM und Solidaritätszuschlag von 228,70 DM abgeführt worden, sodass ein fiktiver Steuerbetrag von 209.501,70 DM zu berücksichtigen ist.

Nach Abzug dieses Steuerbetrages und der von der Klägerin ohne Widerspruch des Beklagten auf 19.000,00 DM geschätzten Vorsorgeaufwendungen stellt sich das unterhaltsrelevante Jahreseinkommen des Beklagten auf 210.856.30 DM.

Das Gesamteinkommen der Jahre 1995 bis 1997 beträgt hiernach 574.898,56 DM (149.508,68 DM + 214.533,58 DM + 210.856,30 DM), sodass sich das für die Unterhaltsbemessung maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf 191.632.85 DM beläuft.

Das entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 15.969,40 DM. Hiervon sind abzusetzen: die überschießenden Hausverbindlichkeiten von 392,00 DM Kindesunterhalt nach der obersten Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle (Durchschnitt der Tabelle Januar 1996 und der ab Juli 1998 geltenden Tabelle) in Höhe von 805,50 DM und die für das Kind gezahlte Krankenversicherungsprämie von 250,00 DM. Es verbleiben 14.521,90 DM und nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (2.074,56 DM), 12.447.34 DM.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin betrug 1998 nach Vortrag des Beklagten 3.300,00 DM. Nach Abzug der Prämien für die Unfallversicherung von 30,48 DM und der Zusatzkrankenversicherung von 130,01 DM verbleiben 3.139,51 DM. Hiervon abzusetzen sind 5% berufsbedingte Aufwendungen 156,98 DM und die Hausnebenkosten von 360,00 DM. Es verbleiben 2.622,53 DM,

sodass sich das in die Bedarfsberechnung einzustellende Einkommen der Klägerin nach Abzug des Berufsbonus (374,65 DM) auf 2.247.89 DM beläuft.

Das Gesamtfamilieneinkommen beträgt somit 14.695,23 DM (12.447,34 DM +2.247,89 DM), weshalb der Bedarf der Klägerin mit 7.347,62 DM anzusetzen ist. Dieser Bedarf ist gedeckt durch das eigene Einkommen - ohne Abzug der Hausnebenkosten - von 2.556,46 DM (<3.139,51 DM - 156,98 DM> x 6/7), den nach Abzug der Hausnebenkosten verbleibenden Wohnwert von 640,00 DM und die vom Beklagten getragenen Kfz-Kosten von 460,00 DM. Es verbleibt ein Aufstockungsanspruch von rund 3.691,00 DM.

Januar bis Dezember 1999

Das für das Unterhaltsjahr 19998 maßgebliche Einkommen des Beklagten ist aus dem Durchschnitt der Jahre 1996 bis 1998 zu ermitteln. Nach dem Einkommensteuerbescheid des Jahres 1998 (Bl. 239 d.A.) hatte der Beklagte positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 143.940,00 DM (die in diesem Jahr ebenfalls positiven Einkünfte aus Gewerbebetrieb bleiben ebenso wie die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Ansatz). Abzusetzen ist die fiktiv weiter in Ansatz gebrachte lineare AfA für den PKW abzüglich des in diesem Jahr angesetzten niedrigeren Betrages (vgl. Bl. 225 d.A.), wie im Vorjahr, 4.458,00 DM. Es verbleibt ein unterhaltsrelevante Bruttoeinkommen von 139.482.00 DM.

Zu versteuerndes Einkommen nach Steuerbescheid: 130.253,00 DM. Verluste V+V des Beklagten 19.550,00 DM 149.803,00 DM. Abzüglich der fiktiv höheren PKW-Abschreibung von 4.458,00 DM und des halben Kinderfreibetrages für ein Kind in Höhe von 3.456,00 DM errechnet sich ein fiktives zu versteuerndes Einkommen von 141.889,00 DM.

Hierauf entfallen unter Berücksichtigung der im Steuerbescheid ausgewiesenen Ermäßigung nach dem jetzt anwendbaren Grundtarif Einkommensteuer in Höhe von 52.096,00 DM und Solidaritätszuschlag (jetzt 5,5%) von 2.865,28 DM.

Außerdem ist das ausgezahlte Kindergeld von 3.000,00 DM zurückzuzahlen, sodass sich die fiktive Gesamtsteuerlast auf 57.961,28 DM beläuft.

Nach Abzug dieses Steuerbetrages und der von der Klägerin auf 19.000,00 DM geschätzten Vorsorgeaufwendungen stellt sich das unterhaltsrelevante Jahreseinkommen des Beklagten auf 62,520,72 DM.

Das Gesamteinkommen der Jahre 1996 bis 1998 beträgt hiernach 487.910,60 DM (214.533,58 DM + 210.856,30 DM + 62.520,72 DM), sodass sich das für die Unterhaltsbemessung maßgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf 162.636,87 DM beläuft.

Das entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 13.553,07 DM. Nach Abzug der überschießenden Hausverbindlichkeiten von 392,00 DM, des Kindesunterhaltes nach der obersten Tabellenstufe der Düsseldorfer Tabelle (Durchschnitt der Tabelle Juli 1998 und Juli 1999) in Höhe von 812,50 DM sowie des für das Kind gezahlten Krankenversicherungsbeitrags von jetzt 300.00 DM verbleiben 12.048,57 DM und nach Abzug des dem Beklagten zu belassenden Erwerbstätigenbonus von einem Siebtel (1.721,22 DM), 10.327,35 DM.

Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der Klägerin betrug 1999 nach Vortrag des Beklagten 3.400,00 DM. Nach Abzug der Prämien für die Unfallversicherung von 30,48 DM und der Zusatzkrankenversicherung von 130,01 DM verbleiben 3.239,51 DM. Hiervon abzusetzen sind 5% berufsbedingte Aufwendungen 161,98 DM und die Hausnebenkosten von 360,00 DM. Es verbleiben 2.717,53 DM, sodass sich das in die Bedarfsberechnung einzustellende Einkommen der Klägerin nach Abzug des Berufsbonus (388,22 DM) auf 2.329.32 DM beläuft.

Das Gesamtfamilieneinkommen beträgt somit 12.656,67 DM (10.327,35 DM +2.329,32 DM), weshalb der Bedarf der Klägerin mit 6.328,34 DM anzusetzen ist.

Dieser Bedarf ist gedeckt durch das eigene Einkommen - Berechnung wie oben (<3.239,51 DM - 161,98 DM> x 6/7) - von 2.637,89 DM, den nach Abzug der Hausnebenkosten verbleibenden Wohnwert von 640,00 DM und die vom Beklagten getragenen Kfz-Kosten von 460,00 DM. Es verbleibt ein Aufstockungsanspruch von rund 2.590,00 DM

1. Januar bis 27. Juli 2000

Mangels aktueller Angaben der Parteien und in Anbetracht des zu Beginn der zweiten Jahreshälfte endenden Unterhaltszeitraums ist der für das Jahr 1999 errechnete Betrag fortzuschreiben.

Insgesamt schuldet der Beklagte somit folgenden rückständigen Unterhalt:

Zeitraum Monate Betrag insgesamt

20.08. 1997-31.08.1997 12/31 2.704,00 DM 1.046,71 DM 01.09.1997-31.12.1997 4 2.704,00 DM 10.816,00 DM 01.01.1998-31.12.1998 12 3.691,00 DM 44.292,00 DM 01.01.1999-31.12.1999 12 2.590,00 DM 31.080,00 DM 01.01.2000-30.06.2000 6 2.590,00 DM 15.540,00 DM 01.07.2000-27.07.2000 27/31 2.590,00 DM 2.255,81 DM

105.030,52 DM

Die Klägerin hat diesen Unterhaltsanspruch nicht verwirkt.

Die Anwendung des allgemeinen Verwirkungstatbestandes (§ 242 BGB) scheidet bereits deshalb aus, weil der Beklagte nicht dargelegt hat, sich darauf eingestellt zu haben, dass die Klägerin den mit der Stufenklage anhängigen Unterhaltsanspruch nicht mehr geltend machen wolle (Umstandesmoment).

Auch die Annahme einer Verwirkung nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 6 oder 7 BGB ist nicht gerechtfertigt. Nach diesen Bestimmungen ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt (Nr. 6)

- oder ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe (Nr. 7).

Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe das Kind T dazu angehalten, ihn nach seinen Vermögensverhältnissen auszuforschen und während des Umgangsrechtes Schränke, Taschen, Geldbörse sowie Ähnliches zu durchsuchen, handelt es sich um eine bloße Vermutung. Sicher handelt es sich, wenn Thorsten sich tatsächlich in dieser Weise verhalten haben sollte, um ein auffälliges Verhalten für ein etwa zehnjähriges Kind. Hieraus folgt jedoch nicht zwingend, dass dies auf Anweisung der Klägerin geschah. Nicht auszuschließen ist, dass sich der Junge - möglicherweise auch aus Eifersucht gegenüber der neuen Partnerin des Vaters - mit seiner Mutter solidarisierte und dieser aus eigenem Antrieb bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Beklagten helfen wollte, von der er erfahren haben kann, ohne dass die Klägerin ihn insoweit bewusst instrumentalisierte.

Auch das geschilderte Verhalten der Freundin gegenüber und die Ablehnung von Unterhaltungsangeboten während des Urlaubs können Anzeichen eines Loyalitätskonflikts sein, in welchem sich in das Kind seinerzeit befand, ohne dass dies Rückschlüsse auf eine gezielte Einflussnahme der Klägerin zulässt.

Hinsichtlich der behaupteten Umgangsverweigerung schließlich hat das Familiengericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte den Vortrag der Klägerin, Thorsten habe sich nach der Rückkehr aus dem bereits zuvor angesprochenen Urlaub geweigert, den Beklagten zu besuchen, nicht entkräftet hat. Im Gegenteil lässt auch der Vortrag des Beklagten über das Verhalten des Sohnes während des Urlaubs und die Entdeckung seiner "Spionagetätigkeit" eine solche Reaktion des Kindes sogar nachvollziehbar erscheinen. Soweit der Klägerin vorzuwerfen sein sollte, sich nicht ausreichend bemüht zu haben, die Umgangsverweigerung des Kindes aufzubrechen - wozu sie gem. § 1672 Abs. 2 BGB verpflichtet ist -, kann dies allein nicht als offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten angesehen werden, das die Inanspruchnahme des Beklagten auch unter Berücksichtigung der Belange des gemeinsamen Kindes als grob unbillig erscheinen ließe. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz Betreuung des Kindes halbschichtig arbeitet und den Beklagten hierdurch entlastet, der Unterhaltszeitraum insgesamt nur knapp drei Jahre umfasst, der Beklagte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und eine Einschränkung oder Versagung des Ehegattenunterhalts letztlich auch die Lebensqualität des Kindes beeinträchtigen würde.

Die "vorsorglich" erhobene Einrede der Verjährung greift nicht. Unterhaltsansprüche verjähren gem. §§ 197, 201 BGB in vier Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem sie fällig wurden. Da die Verjährung auch durch Erhebung einer Stufenklage unterbrochen wird und der im vorliegenden Fall maßgebliche Unterhaltszeitraum mit Zustellung der Klage beginnt, ist die Verjährungsfrist noch überhaupt nicht in Gang gesetzt (§ 217 BGB). Soweit der Beklagte mit seinem Hinweis auf eine zögerliche Geltendmachung der Ansprüche eine vorzeitige Beendigung der Unterbrechungswirkung gemäß § 211 Abs. 2 BGB ansprechen will, wäre die hierdurch in Gang gesetzte Verjährungsfrist durch den Übergang zum Zahlungsantrag im Schriftsatz vom 20. Dezember 1999 wieder rechtzeitig unterbrochen worden, sodass es keiner Entscheidung bedarf, ob es nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils vom 13. November 1997 überhaupt zu einem Verfahrensstillstand i. S. des § 211 Abs. 2 BGB gekommen ist.

Der Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.000,00 DM festgesetzt (Rückstände 11 x 4.000,00 DM + laufender Unterhalt 12 x 4.000,00 DM).

Ende der Entscheidung

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