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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 9 UF 238/08
Rechtsgebiete: BGB, EGZPO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1578 b
BGB § 1578 b Abs. 1 S. 3
BGB § 1578 b Abs. 2
BGB § 1578 b Abs. 2 S. 2
EGZPO § 36 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 2
Ein rein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens einer Krankheit zu der Ehe reicht jedenfalls bei einer Ehedauer von 6 Jahren einer kinderlos gebliebenen Ehe nicht aus, um ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu begründen.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 9 UF 238/08

Verkündet am 10. September 2008 in der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhalts (Abänderung). Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bock, die Richterin am Oberlandesgericht Semmelrogge und die Richterin am Amtsgericht Hillert auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 2008 für Recht erkannt: Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wittlich vom 2. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.

Gründe: I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts. Der am 14. Oktober 1964 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Die Beklagte ist am 3. Oktober 1945 geboren. Sie war bereits einmal verheiratet. Die Parteien heirateten am 21. November 1996. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 26. März 2003 (8 F 484/02) geschieden. Die Beklagte bezieht seit 1. Januar 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 599 € monatlich. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte nicht. Sie hatte im Jahr 1979 einen schweren Unfall mit Schädelhirntrauma und Schädelfrakturen erlitten. Der Rentenversicherungsträger holte im Jahr 2005 ein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin ein. Der Gutachter stellte die Diagnose "ausgeprägte chronifizierte depressive Störung vor biographischem Hintergrund". Wegen der Einzelheiten wird auf das Rentengutachten Bl. 282-287 d. BA 8 F 253/02 - AG Wittlich - Bezug genommen. In der medizinischen Anamnese des Rentengutachtens heißt es: "1979 Schädelhirntrauma 3. Grades mit offener fronto-temporaler Schädelkalottenfraktur rechts sowie fronto-basaler Fraktur.

1975 und 1995 Selbstmordversuche.

Seit ca. 30 Jahren rezidivierende depressive Symptomatiken mit Dekompensationen. Vom behandelnden Fachnervenarzt wird eine rezidivierende depressive Störung mit depressivem Residiuum in Comorbidität mit einer abhängigen Persönlichkeitsstörung gesehen (Dr. O.).

1996 psychosomatisches Heilverfahren Berus". Das Gutachten kommt zu folgendem Ergebnis: "Zusammenfassend bleibt zu sagen, dass bei Längs- und Querschnittbetrachtung eine ausgeprägte depressive Störung vorliegt. Aufgrund der Chronizität der Erkrankung kann eine Besserung der Symptomatik nicht erwartet werden. Arbeiten von wirtschaftlichem Wert können dauerhaft nicht mehr abverlangt werden." Der Senat hat in dem Urteil vom 8. November 2006 (9 UF 238/06) den Kläger verurteilt, an die Beklagte ab 1. April 2003 monatlichen Krankenunterhalt von zuletzt 189,09 € monatlich zu zahlen. Der Kläger bezog damals ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.783 € netto, das sich bis heute nicht wesentlich verändert hat. Der Senat ging davon aus, dass die Beklagte bereits seit Jahren schwer krank und im Unterhaltszeitraum nicht mehr erwerbsfähig war, auch wenn sie im Jahre 2002/2003 noch geringfügig (Verdienst: ca. 120 € monatlich) als Reinigungskraft tätig war. Der Kläger hat in erster Instanz eine Abänderung des Urteils des Senats vom 8. November 2006 dahingehend begehrt, dass er ab 1. Januar 2008 keinen Unterhalt mehr schulde und außerdem die Herausgabe des Titels verlangt. Er hat behauptet, er sei seit dem 21. März 2007 wieder verheiratet und seiner Ehefrau, die kein Einkommen habe, unterhaltspflichtig. Nach der Unterhaltsreform bestehe seit Januar 2008 kein Unterhaltsanspruch der Beklagten mehr, da es insbesondere bei relativ kurzer Ehe keine lebenslange Unterhaltsgarantie mehr gebe. Der Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten beruhe im Wesentlichen auf den Folgen des schweren Unfalls aus dem Jahre 1979. Die Beklagte hat vorgetragen, dem Kläger sei es nur darum gegangen, eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu erhalten. Als ihm dies gelungen sei, sei er ihr gegenüber gewalttätig geworden und habe sie bedroht und beleidigt. Im Übrigen sei sie auf die Unterhaltszahlungen des Klägers angewiesen. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass der Kläger ab 1. August 2008 keinen Unterhalt mehr zu zahlen hat und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Unterhalt sei bis einschließlich Juli 2008 nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen, da die Ehe relativ kurz gewesen und kinderlos geblieben sei. Die bei der Beklagten festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten keine ehebedingten Nachteile dar und seien im Wesentlichen auf den die Folgen des Verkehrsunfalls zurückzuführen. Die psychischen Belastungen, die mit der Trennung verbunden waren, dürfe die Beklagte mittlerweile überwunden haben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die der Auffassung ist, der Kläger sei mit dem Einwand der Befristung präkludiert. Es bestehe kein Grund zur Annahme, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten bereits in rechtserheblichem Ausmaß vor der Ehe vorgelegen. Die fortwirkenden psychischen Belastungen wegen Ehe und Trennung hätten dazu geführt, dass sie seit 2003 nicht einmal mehr eine geringfügige Tätigkeit ausüben könne. Der Kläger bestreitet, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente noch vorlägen. Die Beklagte habe bei Eingehung der Ehe neben dem Bezug von Sozialhilfe Putzstellen innegehabt und setze dies auch heute noch fort. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die beigezogenen Akten Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach § 1578 b Abs. 2 BGB bis zum 31. Juli 2008 befristet. Der Kläger ist berechtigt, eine Abänderung des Urteils des Senats vom 8. November 2006 zu verlangen. Dies ergibt sich aus § 36 Nr. 1 und 2 EGZPO. Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I, 3189) ist erstmals eine zeitliche Befristung des Krankenunterhalts (§ 1572 BGB) rechtlich möglich geworden. Deshalb sind die Umstände, die für die Frage der Befristung von Bedeutung sind, durch die Unterhaltsreform erheblich im Sinne des § 36 Nr. 1 EGZPO geworden. Die Befristung führt zu einer wesentlichen Änderung und ist der Beklagten auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar. Eine Präklusion des Einwands der Befristung kommt deshalb nicht in Betracht (§ 36 Nr. 2 EGZPO). Gemäß § 1578 b BGB können sämtliche Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein unbegrenzter Anspruch unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die für eine Anwendung von § 1578 b des Entwurfs sprechen, trägt allgemeinen Grundsätzen zur Folge der Unterhaltsverpflichtete, da es sich um eine unterhaltsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter handelt. Soweit die unterhaltsverpflichtete Partei entsprechende Tatsachen dargetan hat, ist es am Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder beispielsweise für eine längere Schonfrist sprechen (BT-Drucksache 16/1830, S. 20, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur zur früheren Rechtslage). Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nahe legen. Die Ehezeit der Parteien betrug nur etwas mehr als 6 Jahre. Die Ehe ist kinderlos geblieben, so dass keine Nachteile durch Betreuung und Erziehung von Kindern eingetreten sein können. Die Beklagte ist erwerbsunfähig. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren bezweifelt, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Erwerbsunfähigkeitsrente nach wie vor vorliegen, ist seine pauschale Behauptung angesichts des fortdauernden Bezugs der Rente nicht ausreichend substantiiert. Indes ist diese Erwerbsunfähigkeit der Klägerin kein ehebedingter Nachteil. Ein Ursächlichkeitszusammenhang der Erwerbsunfähigkeit zu der Ehe besteht nicht (vgl. zu einem solchen Fall: OLG Braunschweig, FamRZ 2008, 999, in dem die Erkrankung im Wochenbett nach der Geburt der gemeinsamen Kinder aufgetreten ist). Die Beklagte behauptet zwar, sie sei durch das Verhalten des Klägers in der Ehe auch gesundheitlich beeinträchtigt worden. Aus dem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich jedoch, dass die Erwerbsunfähigkeit der Klägerin letztlich auf ihrer chronifizierten depressiven Erkrankung beruht, die bereits seit Jahrzehnten besteht und u.a. ursächlich für 2 Selbstmordversuche und eine psychosomatische stationäre Behandlung war. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte ohne die von ihr vorgetragenen negativen Erfahrungen in der Ehe noch in der Lage gewesen wäre, auf geringfügiger Basis erwerbstätig zu sein. Der Senat hat in dem abzuändernden Urteil mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren (Gerhardt in: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. A., 6. Kap., Rnr. 652) festgestellt, dass die Beklagte zumindest seit 2003 erwerbsunfähig war. Die Beklagte hat zwar zunächst vorgetragen, es bestehe kein Grund zu der Annahme, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen hätten bereits vor der Ehe "in rechtserheblichem Ausmaß" vorgelegen. Diese pauschale Behauptung ist angesichts des von der Beklagten im Vorprozess selbst vorgelegten Rentengutachtens unsubstantiiert. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte auf Befragen ausgeführt, sie habe schon lange Zeit vor der Ehe nicht mehr gearbeitet. Lediglich auf Verlangen der Arbeitsverwaltung habe sie im Jahre 1992 kurzfristig eine Beschäftigung aufgenommen, sei jedoch zu ihrer Ausübung gesundheitlich nicht in der Lage gewesen. Die geringfügige Putztätigkeit ab dem Jahre 2001 habe sie nur aus finanzieller Not aufgenommen. Soweit die Beklagte von diesem Vortrag in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 03.09.2008 wieder abrückt, rechtfertigt dies nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Damit handelt es sich vorliegend um eine Fallgestaltung, in der die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit nicht kausal auf die Ehe zurückzuführen ist. In einem solchen Fall ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers Billigkeitsmaßstab für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts allein die fortwirkende Solidarität der Ehepartner im Licht des Grundsatzes der Eigenverantwortung. Dabei sollen die in § 1578 b Abs. 1 S. 3 BGB genannten Umstände auch Bedeutung für das Ausmaß einer fortwirkenden Verantwortung haben. Dies soll insbesondere für die Dauer der Ehe gelten (BT-Drucksache 16/1830, S. 19). Das Oberlandesgericht Celle hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allein der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nur begrenzt aussagekräftig ist, weil hieraus weder die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs noch dessen Umfang abgeleitet werden können (OLG Celle, FamRZ 2008, 1449 ff. m.w.N.). Ein rein zeitlicher Zusammenhang des Auftretens der Krankheit zu der Ehe reicht nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht aus, um das Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs aus dem Gesichtspunkt der fortwirkenden nachehelichen Solidarität zu begründen. Eine andere Beurteilung kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Ehe lange Zeit andauerte (so auch: Peschel-Gutzeit, Unterhaltsrecht aktuell, Rnr. 117)), weil sich mit der Dauer der Ehe im Regelfall auch das Bewusstsein verstärkt, für den Ehepartner Verantwortung zu tragen. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat deshalb bei einer langen Ehedauer von 20 Jahren und einer drohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes von einer Befristung des Krankenunterhalts abgesehen (FamRZ 2008, 1256 f.). Eine Ehedauer von etwas mehr als 6 Jahren wie vorliegend ist aber nicht ausreichend, um das Fortbestehen eines Anspruchs auf Krankenunterhalt allein aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zu rechtfertigen. Aus der in § 1578 b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 BGB weiterhin genannten Gestaltung von Haushalts- und Erwerbstätigkeit in der Ehe ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für die Frage der Befristung von Bedeutung sind. Ehebedingte Nachteile durch die konkrete Gestaltung sind für die Beklagte jedenfalls nicht aufgetreten. Soweit die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger finanziell unterstützt, insbesondere Besuche bei seiner Familie in Algerien ermöglicht und ihm ein Darlehen gegeben, erreicht dies nicht ein Ausmaß, das aus Billigkeitsgründen ein Absehen von einer Befristung erlaubt sind. Hinzu kommt, dass der Kläger den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestritten hat und die Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist. Das Amtsgericht hat schließlich ausgeführt, der Verlust des Unterhaltsanspruchs von monatlich 370 DM gegen den früheren Ehegatten durch die Heirat mit dem Kläger stehe einer Befristung nicht entgegen. Zu dieser Frage werden unterschiedliche Auffassungen vertreten (Gutdeutsch in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4 Rdnr. 592). Teilweise wird darauf abgestellt, ob der Anspruch gegen den früheren Ehegatten werthaltig war. Diese Frage kann vorliegend dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, sie habe von ihrem ersten Ehemann eine Abfindung erhalten. Dies steht der Annahme entgegen, es sei zu einem Anspruchsverlust durch die Eheschließung gekommen. Die Frage, ob ein eheliches Fehlverhalten, wie die von der Beklagten behaupteten Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und Drohungen bis hin zum Vorwurf der Vergewaltigung im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind, kann vorliegend offen bleiben. Der Kläger hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten bestritten. Die Beklagte hat ihre Vorwürfe nicht beweisen können. Eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers liegt trotz entsprechender Anzeigen der Beklagten nicht vor. Da es sich um einen Umstand handelt, der gegen eine Befristung sprechen könnte, ist die Beklagte hinsichtlich dieses Punktes darlegungspflichtig und beweispflichtig. Im Hinblick auf die Dauer der Befristung hat der Senat berücksichtigt, dass der Kläger bis einschließlich Juli 2008 immerhin für 5 Jahre und 3 Monate Krankenunterhalt zahlen muss. Die Ehe dauerte demgegenüber bis zur Scheidung 6 Jahre und 4 Monate. Dieses Verhältnis der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zur Ehedauer hält der Senat vorliegend für angemessen. Ein weiteres Herausschieben der Befristung kommt auch unter Berücksichtigung eines möglichen Vertrauensschutzes für die Beklagte nicht in Betracht. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO kommt es darauf an, ob die Änderung für den unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. Eine Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn die bestehende Unterhaltsregelung Teil einer Gesamtregelung verschiedener Folgesachen ist oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Vertrauen auf die bestehende Regelung bereits entsprechende Dispositionen getroffen und sich hierauf eingestellt hatte. So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagte wird nach dem Wegfall des Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger auf ergänzende staatliche Leistungen angewiesen sein. Dies ist jedoch ein Umstand, den der Gesetzgeber durch die Einführung der Möglichkeit der Befristung des Alters- und Krankenunterhalts bewusst in Kauf genommen hat (so auch: OLG Celle, FamRZ 2008, 1449 ff., 1452).

III. Der Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zu. Die Relevanz der in § 1578 b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 3 BGB genannten Gesichtspunkte für die Befristung des Krankenunterhalts ist noch ungeklärt, zumal der Gesetzeswortlaut vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.269,08 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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