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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 9 UF 450/07
Rechtsgebiete: HKiEntÜ


Vorschriften:

HKiEntÜ Art. 3
1. Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann.

2. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, wenn durch eine Veränderung der Sachlage in diesem Zeitpunkt Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils nicht mehr verletzt sind.


OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 9 UF 450/07

in der Familiensache

wegen Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

hier: Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKiEntÜ.

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Peters, Semmelrogge und Haberkamp

ohne mündliche Verhandlung

am 9. August 2007

beschlossen:

Tenor:

1.) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 26. Juni 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Verbringung der Kinder

J... W..., geboren am ... November 1996,

Je... W..., geboren am ... März 1998 und

Ju... W..., geboren am ... Juli 2001,

im Oktober 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland nach Großbritannien war nicht widerrechtlich gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens vom 25. Oktober 1980.

2.) Der Antrag der Antragsgegnerin, ihren Wohnort als Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen, wird als unzulässig verworfen.

3.) Gerichtskosten und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Verfahrensbeteiligten selbst.

Gründe:

I.

Die Kinder J..., Je... und Ju... W... sind die gemeinsamen Kinder der Parteien. Deren Ehe ist geschieden. Die Parteien haben die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam inne. Durch Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 29. Oktober 2003 wurde jedoch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Antragsgegnerin allein übertragen. Der Antragsteller hat ein Umgangsrecht am Wochenende alle 14 Tage und jeweils in der ersten Hälfte der Schulferien.

Ohne den Antragsteller hierüber zu unterrichten, übersiedelte die Antragsgegnerin mit den Kindern und ihrem heutigen Ehemann nach England (West Sussex). Nachdem er über ein Strafverfahren die Adresse der Antragsgegnerin erfahren hatte, leitete der Kindesvater am 10. Januar 2007 bei dem Bundesamt für Justiz, Zentrale Behörde, einen Antrag nach dem Haager Kindesentführungsabkommen zur Rückführung der Kinder ein. Dieses Verfahren steht vor dem High Court of Justice zur Entscheidung an. Dieser hat dem Antragsteller aufgegeben, eine Widerrechtlichkeitsbescheinigung nach Art. 15 HKiEntÜ beizubringen.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm durch die Übersiedlung der Antragsgegnerin mit den drei Kindern zunächst aufgrund des Umstandes, dass er nicht einmal den Aufenthaltsort seiner Kinder gekannt habe und nunmehr aufgrund der Entfernung die Ausübung der übrigen Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z.B. Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge, unmöglich gemacht sei. Außerdem werde ihm die Ausübung seines Umgangsrechtes unmöglich gemacht. Die umfangreiche Ausgestaltung des Umgangsrechts durch das Amtsgericht hätte quasi einen Wegzug der Mutter sichern sollen. Hierin liege eine immanente Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sie ohne Zustimmung des Vaters zu dem Umzug nach England berechtigt gewesen sei, da ihr das Aufenthaltsbe-stimmungsrecht für alle drei Kinder allein zustehe.

Das Familiengericht hat durch Beschluss vom 26. Juni 2007 die Widerrechtlichkeit des Verbringens der Kinder nach Großbritannien gemäß Art. 3 Abs. 1 des HKiEntÜ vom 25. Oktober 1980 festgestellt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Antragsgegnerin sei zwar nach deutschem Recht grundsätzlich berechtigt, die Kinder nach Großbritannien mitzunehmen, da ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur alleinigen Ausübung zugewiesen worden sei. Auch sei davon auszugehen, dass über größere Entfernungen eine Ausübung des Sorgerechts in den übrigen Teilbereichen möglich sei. Dennoch sei das Verbringen widerrechtlich wegen der konkreten Art und Weise, in der sie erfolgt sei. Denn erst im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe der Antragsteller in Erfahrung bringen können, wohin die Antragsgegnerin mit den Kindern verzogen sei. Bis dahin sei der Antragsgegner in der Ausübung der elterlichen Sorge gehindert gewesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die geltend macht, der Beruf ihres heutigen Ehemannes habe die Übersiedlung nach England notwendig gemacht. Die Kinder fühlten sich sehr wohl in der neuen Umgebung. Auch zahle der Antragsteller keinen Kindesunterhalt.

Die Antragsgegnerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und weiter,

zu beschließen, dass die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin berechtigt sei, ihre drei Kinder J... W..., geboren am ...11.1996, Je... W..., geboren am ...3.1998 und Ju... W..., geboren am ...7.2001, an ihrem neuen Wohnort in England wohnen zu lassen und diesen Aufenthaltsort für die Kinder zu bestimmen.

Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Familiengerichts.

II.

1. Die nach § 24 Abs. 1 IntFamRVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die Verbringung der Kinder nach Großbritannien war nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des HKiEntÜ vom 25. Oktober 1980.

Nach §§ 1626, 1627 BGB haben hier beide Eltern die elterliche Sorge in gemeinsamer elterlicher Verantwortung. Diese umfasst die Personensorge und die Vermögenssorge. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen (§ 1626 BGB). Hieran ändert die Trennung der Eltern im August 2002 und die Scheidung ihrer Ehe im Jahr 2003 nichts. Jedoch wurde der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder allein übertragen. Dieses Recht betrifft die Bestimmung des Wohnortes und der Wohnung der Kinder. Diese darf die Antragsgegnerin frei und ohne vorherige Einigung mit dem Antragsteller festlegen. So unterliegt es keinem Zweifel, dass ein Elternteil, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ein Kind hat, ohne Zustimmung des anderen Elternteils mit dem Kind den Wohnsitz von Süddeutschland nach Norddeutschland verlegen darf, obwohl der neue Wohnort mehrere 100 Kilometer entfernt von dem früheren Wohnort liegt und der Wohnortwechsel einschneidende Folgen für den regelmäßigen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil hat. Zwar kann die Entscheidung des Elternteils, den Wohnort des Kindes zu ändern, im Einzelfall Anlass sein, die Anordnung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu überdenken (§ 1696 Abs. 1 BGB). So lange die Bestimmung des Aufenthalts jedoch einem Elternteil allein obliegt, kann dieser auch allein entscheiden.

Im vorliegenden Fall ist die rechtliche Befugnis der Antragsgegnerin durch den Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 29. Oktober 2003, wonach ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wurde, nicht eingeschränkt wie der Antragsgegner geltend macht. Dem Beschluss kann eine Verpflichtung der Kindesmutter, ihren damaligen Wohnort nicht zu wechseln, nicht entnommen werden. Das Gericht spricht das Aufenthaltsbestimmungsrecht vielmehr der "Hauptbezugsperson" der Kinder zu. Das war hier die Mutter. Die zusätzliche Erwägung der Richterin, den Kindern solle auch ihr bisheriges Umfeld erhalten bleiben, ist keine Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Genau so wie ein Umzug von Süd- nach Norddeutschland ist der Antragsgegnerin ein Umzug von Deutschland nach England mit den Kindern ge­stattet. Diese Entscheidung ist von ihrem Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, selbst wenn dem Kindesvater nicht der neue Aufenthaltsort der Kinder mitgeteilt wird. Die Antragsgegnerin musste hierfür nicht zunächst eine familiengerichtliche Genehmigung oder das Einverständnis des Antragstellers einholen.

Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Verbringung der Kinder nach England widerrechtlich im Sinne des Art. 3 des HKiEntÜ ist.

Zwar steht den Parteien die Sorge für die Kinder gemeinsam zu. Auch hat der Kindesvater die gemeinsame Sorge tatsächlich ausgeübt (Art. 3 b des Abkommens). Denn an die tatsächliche Ausübung des (Mit)Sorgerechts werden keine großen Anforderungen gestellt. Es ist ausreichend, wenn der getrennt lebende Elternteil sein Mitsorgerecht dadurch ausübt, dass er den Umgang mit seinen bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern pflegt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 468; OLG Hamm, FamRZ 2004, 723; Staudinger-Pirrung, 1994, Rn. 644 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB, anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 181). Die Antragsgegnerin hat auch nicht geltend gemacht, dass der Kindesvater sein Mitsorgerecht nicht ausübt.

Über den Aufenthalt der Kinder entscheidet die Kindesmutter aber allein. Auch die gebotene, an den Zielen des Übereinkommens orientierte Auslegung des Begriffs der Widerrechtlichkeit in Art. 3 a HKiEntÜ führt nicht zu einer anderen Wertung (Staudinger-Pirrung a.a.O. Rn. 642). In einem Recht, den Aufenthalt der Kinder mit zu bestimmen, kann der Kindesvater nicht verletzt sein, weil er ein solches Recht nicht hat (vgl. OGH, Entscheidung vom 8. Juni 1999, - 1 Ob 147/99 w, ZfRV 1999, 231). Soweit mittelbar sein Umgang mit seinen Kindern durch den Wegzug erschwert wurde, kann hierauf eine Rückführung nach Art. 12 Abs. 1, 3 HKiEntÜ nicht gestützt werden. Die Umgangsrechte schützt das Übereinkommen allein durch Art. 21 (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 645).

Der Senat ist der Auffassung, dass dem Kindesvater die Wahrnehmung der übrigen Teilbereiche der elterlichen Personensorge, die er zusammen mit der Antragsgegnerin ausübt, nicht unzumutbar durch die Übersiedlung der Kinder nach Großbritannien in einem solchen Maße erschwert sind, dass sich damit die Überbringung der Kinder als widerrechtlich im Sinne des Übereinkommens darstellt. In dem Zusammenhang ist es nicht von entscheidender Bedeutung, dass es dem Kindesvater für ca. 2 Monate nicht möglich war an der Sorge für die Kinder teilzuhaben, weil er ihre neue Adresse nicht sogleich erfuhr. Maßgeblich ist nach Auffassung des Senats die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, wenn durch eine Veränderung der Sachlage in diesem Zeitpunkt Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils nicht mehr verletzt sind (vgl. Baetke, IPrax 2000, 146, 147, Besprechung zu OGH IPrax 2000, 141; a.A. Bach/Gildenast, Internatinale Kindesentführung, 1999, Rn. 53; Münchner Kommentar/ Siehr, BGB, 4. Aufl. Int. PrivatR. Art. 21 Anh. II Rn. 39). Die Rückführung des Kindes nach dem Abkommen ist kein Selbstzweck und soll nicht eine Bestrafung für den verbringenden Elternteil sein. Wenn deshalb im Zeitpunkt der Entscheidung beide Eltern ihre Rechte, die sie auch im Ausgangsstaat innehatten, ausüben können, kann eine rechtswidrige Verbringung nicht mehr festgestellt werden.

In der Sache geht es um die Mitentscheidung über die wesentlichen Aspekte der Erziehung (z.B. Religion, Entscheidung über eine weiterführende Schule usw.), aber auch um das gesundheitliche Wohl der Kinder. Die Möglichkeit, diese Rechte auszuüben, werden durch den neuen Aufenthaltsort der Kinder nicht wesentlich geschmälert. Zwar kann der Vater das Wohlergehen seiner Kinder nicht mehr durch Augeschein so häufig überprüfen wie vor dem Wechsel. Auch können Sprachprobleme eine Rolle spielen, wenn der Vater sich Informationen über die Kinder bei Dritten einholen will (z.B. bei der Schule). Jedoch kann der Vater weiter seine Rechte ausüben. Es kann keine Rede davon sein, dass diese für ihn nur noch formal bestehen, er aber tatsächlich an ihrer Ausübung gehindert ist. Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Mutter mit den Kindern in ein anderes Land der europäischen Gemeinschaft übergesiedelt ist. Der Kindesvater genießt dort Freizügigkeit. Die Rechtssysteme der Staaten der Gemeinschaft und die dortigen Lebensverhältnisse sind nicht gravierend unterschiedlich, soweit Kindeswohlaspekte betroffen sind. Wechselt deshalb ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann. Einen derartigen Fall betrifft das HKiEntÜ seiner Zielsetzung nach nicht, denn Gegenstand des Übereinkommens sind die Fälle, in denen ein Kind aus seiner familiären und sozialen Umgebung, in denen sich sein Leben abspielte, herausgerissen wird und/oder der Entführer durch den Ortswechsel eine andere Gerichtszuständigkeit in seinem Sinne erzwingen will, welche er als günstiger für sein Begehren ansieht (vgl. erläuternder Bericht zum Haager Übereinkommen von E. Pérez-Vera BT-Drucks. 11/5314 Ziff. 11 - 15). Beides ist in einem derartigen Fall nicht gegeben. Aus seiner familiären und sozialen Umgebung wird das Kind nicht herausgerissen, weil diese sich in erster Linie durch den Elternteil, die Geschwister und den Stiefelternteil definiert, mit denen das Kind bisher aufgewachsen ist. Durch Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates (Brüssel II a) ist sichergestellt, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung, die die elterliche Verantwortung betrifft, bei einem Umzug eines Kindes von einem Mitgliedsstaat in einen anderen für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesen Mitgliedsstatt ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes erhalten bleibt, wenn sich der umgangsberechtigte Elternteil dort weiterhin aufhält. Hierdurch kann der Elternteil, der nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, eine der neuen Sachlage angepasste Umgangsregelung bei dem früher zuständigen Gericht zügig erreichen.

2. Der erstmals in der Beschwerde gestellte Antrag der Antragsgegnerin, den Aufenthaltsort für die Kinder in England zu bestimmen, ist unzulässig und daher zu verwerfen. Dem Senat als Beschwerdegericht fällt allein die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. Juli 2007 zur Entscheidung an.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 50 Satz 1 IntFamRVG i.V.m. § 131 Abs. 3 KostO und 13 a Abs. 1 FGG.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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