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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 26.09.2001
Aktenzeichen: 9 UF 535/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1573 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 9 UF 535/00

Verkündet am 26. September 2001

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Richter am Oberlandesgericht Eck auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 24. Januar 2001 wird unter teilweiser Aufrechterhaltung im übrigen aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten werden die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1995 - 11 UF 934/94 (2 F 36/94 AG Worms) - und des Amtsgerichts Worms vom 24. Juni 1987 (2 F 303/84) teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab dem 1. März 2000 nur noch einen Elementarunterhalt in Höhe von 593 DM zu zahlen hat und der Anspruch auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt ab dem 1. August 1999 entfällt.

In diesem Umfang wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Worms vom 18. August 2000 unter Abweisung der Klage im übrigen abgeändert.

Die Anschlussberufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte vorab die Kosten ihrer Säumnis. Im übrigen hat der Kläger die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben, denn die Berufung der Beklagten ist überwiegend begründet.

Das Amtsgericht hat die Urteile des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. März 1995 und des Amtsgerichts Worms vom 24. Juni 1987 zu weitgehend abgeändert. Der Kläger hat erst zum 1. März 2000 einen Anspruch auf Abänderung des festgesetzten Elementarunterhalts, und zwar auf 593 DM je Monat. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vorsorgeunterhalt entfällt mit ihrer Verrentung zum 1. August 1999.

Das angefochtene Urteil des Familiengerichts entsprach eigentlich - bis auf eine etwas zu hoch eingeschätzte fiktive Rente zu Lasten der Beklagten - der Sach- und Rechtslage bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986 ) zum Nachscheidungsunterhalt, mit dem der BGH seine Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode aufgegeben hat. Infolge dieses Urteils ist auch der Teil der Rente der Klägerin, der auf der Übertragung aus dem Versorgungsausgleich beruht, nicht mehr im Wege der Anrechnungsmethode in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Die Altersrente hat insgesamt durch Anwendung der Differenzmethode in die Berechnung einzugehen. Wegen der Feststellungen der in die Berechnung einzustellenden Positionen und ihrer Begründung verweist der Senat daher in vollem Umfang auf das angefochtene Urteil.

Für die Zeit vom 16. August 1999 bis 29. Februar 2000 ist demnach von folgendem bereinigten Einkommen des Klägers auszugehen:

Erwerbsunfähigkeitsrente 2069,17 DM Zuschuss zur Krankenversicherung 139,67 DM Zuschuss zur Pflegeversicherung 17,59 DM Betriebsrente M 1028,95 DM Rente M 78,89 DM fiktiver Anteil Abfindung 2888,88 DM 6223,15 DM ./. Beitrag Krankenkasse 392,68 DM ./. Beitrag V 197.99 DM 5632,48 DM

Die Einwendungen des Klägers hiergegen greifen nicht durch.

Das Familiengericht hat die Abfindung nicht 2 Monate zu lang angerechnet. Der 11. Zivilsenat hat die Abfindung ausweislich der Urteilsbegründung im Urteil vom 9. März 1995 bis einschliesslich Februar 2000, bis zum Ausscheiden des Klägers aus Altersgründen, verteilen wollen Hieran ist der das Gericht im Abänderungsverfahren gebunden.

Dasselbe gilt für die geltend gemachten erhöhten Lebenshaltungskosten von monatlich 636 DM, die der Kläger aufzuwenden hat, weil er krankheitsbedingt einen erheblichen Teil seiner Lebensmittel in Naturkostläden kauft. Diese erhöhten Lebenshaltungskosten hatte er bereits vergeblich in dem Abänderungsverfahren 2 F 36/94 AG Worms / 11 UF 934/94 OLG Koblenz geltend gemacht. Er bleibt damit bereits deshalb auch in diesem Verfahren ausgeschlossen.

Das Abänderungsverfahren ermöglicht weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im Ersturteil eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse. Für das Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser durch Auslegung zu ermittelnden Grundlage hat der Richter im Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (std. Rspr. vgl. BGH FamRZ 1984, 374, 375, FamRZ 1986, 790, FamRZ 1990, 280, 281, FamRZ 1994, 1101 jeweils m.w.N.). Hat der Richter deshalb im Ausgangsverfahren einem Umstand für die Unterhaltsbemessung kein Gewicht beigemessen, ist auch der Richter des Abänderungsverfahrens wegen der Rechtskraft des Ausgangsverfahrens hieran gebunden.

Dies gilt vorliegend ungeachtet des Umstands, dass der 11. Senat diesen Vortrag des Klägers als verspätet zurückgewiesen hat. Eine Abänderungsklage ist nur insoweit zulässig, als behauptet wird, dass die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der der Einwand spätestens hätte geltend gemacht werden können, entstanden seien (BGH FamRZ 2001, 905, 906). Wenn eine Berufung stattgefunden hat, ist massgebender Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung in dem Berufungsverfahren. Vorliegend hat der Kläger keine Verschlimmerung nach dem Schluss dieser mündlichen Verhandlung behauptet. Vielmehr macht er geltend, bereits seit 11 Jahren lebe er nach dieser strengen Diät.

Das gilt auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 13. September 2001. Dieser erfordert die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht Zwar macht der Kläger nunmehr zusätzlich geltend, seit 1995/96 müsse seine Matratze und das Federbett alle 2 Jahre ausgetauscht werden, während dies früher nur alle 3 bis 4 Jahre notwendig gewesen sei. Die Mehraufwändungen hierfür (geschätzt 1200 DM/2 Jahre = 50 DM/ Monat gegenüber früher 25 DM/ Monat) rechtfertigen es nicht, deshalb einen erhöhten Bedarf in Ansatz zu bringen.

Ab dem 1. März 2000 verringert sich das anrechenbare Einkommen des Klägers um den Abfindungsbetrag in Höhe von 2888,88 DM und wegen einer Erhöhung des Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung um weitere 34,76 DM. Damit sind 2708,84 DM in die Berechnung einzustellen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten kann von einem höheren Einkommen nicht ausgegangen werden. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in der Prozesskostenhilfeentscheidung vom 22. Januar 2001 Bezug. Dem muss nichts hinzugefügt werden. Aus der Verdienstbescheinigung der Fa. M; von Dezember 2000 ergeben sich zur Überzeugung des Senats auch alle Bezüge, die der Kläger von der Firma erhält.

Der Senat bleibt bei seiner schon im Prozesskostenhilfebeschluss geäusserten Auffassung, dass die Beklagte, die die von dem Kläger monatlich gezahlten 375,90 DM in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 31. Juli 1999 zweckwidrig ausgegeben hat, sich so behandeln lassen muss, als ob sie dieses Geld zum Aufbau einer Altersversorgung verwendet hätte. Entsprechend der Auskunft der der BfA vom 8. Juni 2001 hätte die Beklagte heute dann statt einer Altersrente von 1224,62 DM eine in Höhe von 1522,52 DM im Monat. Die Differenz von 297,90 DM muss sie sich als fiktives Einkommen zurechnen lassen. Der Beklagten stand es zwar frei, ob sie den Vorsorgeunterhalt bei der BfA oder bei einem privaten Versicherungsträger anlegt (vgl. BGH FamRZ 1981, 442, 443 ). Nach dem Dafürhalten des Senats wäre bei einer privaten Versicherung jedoch nicht weniger Ertrag zu erwarten gewesen.

Die Beklagte handelte auch mutwillig, indem sie den Unterhalt für andere als Vorsorgezwecke für das Alter verwendete ( § 1579 Nr. 3 BGB ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dies allerdings Voraussetzung für die Sanktion der fiktiven Zurechnung von Einkommen (BGH FamRZ 1987, 684, 687).

Indes kann generell davon ausgegangen werden, dass ein Unterhaltsgläubiger, der von dem Unterhaltspflichtigen Unterhalt aus einem besonderen Anlass wie Alters- oder Krankenvorsorgeunterhalt oder auch für einen sonstigen Sonderbedarf verlangt und erhalten hat und diesen dann zweckwidrig verwendet, mutwillig handelt. Insbesondere bei der Altersvorsorge liegt es auf der Hand, dass der Unterhaltsgläubiger sich hierdurch im Alter zumindest teilweise bedürftig macht. Es verstösst gegen Treu und Glauben und erweckt zumindest den Anschein von Arglist, Unterhalt über den konkreten Bedarf hinaus unter Vorgabe eines besonderen Sachverhalts, nämlich der Notwendigkeit für Alter und Krankheit Vorsorgen zu müssen, zu beanspruchen und die Zuwendung dann für andere Zwecke zu verwenden. Anderes gilt nur dann, wenn der Berechtigte aus einer besonderen Notlage heraus gehandelt hat, die sein Verhalten entschuldigt und deshalb in einem anderen Licht erscheinen lässt. Dies darzulegen und zu beweisen ist dann aber Sache des Unterhaltsgläubigers. Nach Auffassung des Senats steht das eingangs genannte Urteil des BGH dem nicht entgegen, weil nach dem Sachverhalt die besondere Notlage feststand.

Zur Überzeugung des Senats liegt hier kein Sachverhalt vor, der das Verhalten der Beklagten nicht als mutwillig erscheinen lässt.

Wenn sie geltend macht, geglaubt zu haben, der gesondert ausgewiesene Betrag sei Krankenvorsorgeunterhalt gewesen, ist das unglaubhaft. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen. Überdies hat sie sich ja unstreitig auch nicht gegen Krankheit versichert.

Nach ihren Angaben hat sie die Beträge für Krankenbehandlung und Medikamente ausgegeben Sie hat insoweit detailliert Kosten von ca. 30.000 DM - überwiegend für Zahnbehandlung - in der Zeit von 1992 bis heute aufgelistet, sodass diese dem Senat als durchaus plausibel erscheinen. Sie hat aber auf der anderen Seite von Anfang an keine Vorsoge betrieben, also auch nicht zu einer Zeit, als Kosten für Krankheit und Medikamente nicht anfielen. Sie hat überdies nicht das, was durch die Aufwendungen für Krankheit nicht benötigt wurde, zur Vorsorge verwendet. Letztlich hat die Beklagte den gezahlten Vorsorgeunterhalt im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht. Dabei muss dann aber berücksichtigt werden, dass die Beklagte seit der Scheidung im Jahr 1987 von dem Kläger einen monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 1505 DM und ab Februar 1995 in Höhe von 2000 DM bekam. Ausserdem lebt sie in einem Haus, dessen Eigentümerin sie ist. Deshalb kann keine Rede davon sein, dass sich die Beklagte auch unter Berücksichtigung der Kosten für Krankheit in einer solchen Notlage befunden hat, die es gerechtfertigt hätte, den Kläger auf Vorsorgeunterhalt in Anspruch zu nehmen und dabei zu verschweigen, dass dieses Geld tatsächlich für die allgemeine Lebenshaltung verwendet wird.

Zwar hat die Beklagte dargelegt, dass der Kläger in der Zeit von Februar 1994 bis Februar 1995 teilweise mit Unterhaltszahlungen im Rückstand war. Es handelt sich um den Zeitraum, als die Parteien einen Rechtsstreit über die Höhe des von dem Kläger geschuldeten Unterhalts führten. Das Geld wurde jedoch mit Entscheidung des Rechtsstreits gezahlt und auch nicht wenigstens dann zu Vorsorgezwecke verwendet. Auch teilweise ist deshalb hier nicht von einer fehlenden Mutwilligkeit auszugehen.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich insgesamt nach der Differenzmethode. Das gilt auch, soweit der Bedarf der Beklagten teilweise durch eine Rente gedeckt wird, die auf der Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs beruht. Allerdings entsprach es bisher ständiger Rechtsprechung, dass auch bei Anwendung der Differenzmethode dieser Teil der Versorgung durch Anrechnung zu berücksichtigen ist ( vgl. BGH FamRZ 1987, 459 ). Danach ist bei der Bestimmung der ehel. Lebensverhältnisse der Parteien derjenige Teil der Rente außer Ansatz zu lassen, der auf dem Versorgungsausgleich beruht. Die diesbezügliche Erhöhung der Rente sei keine Fortentwicklung der ehel. Lebensverhältnisse, sondern eine Folge der Scheidung der Ehe. Der auf den Versorgungsausgleich zurückzuführende Teil der Rente sei daher nicht (schon) bei der Bestimmung der ehel. Lebensverhältnisse, sondern (erst) als bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dadurch ermäßige sich der Unterhaltsanspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen diesem Teil der Rente und dem eheangemessenen Unterhalt (vgl. BGH FamRZ 1982, 470, 471).

Der Senat ist der Auffassung, dass diese Begründung nicht trägt, wenn davon ausgegangen wird, dass nicht nur das frühere Erwerbseinkommen die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, sondern auch der wirtschaftliche Wert, den der andere Ehegatte durch die Haushaltsführung erbracht hat. Der Versorgungsausgleich trägt gerade diesem Gedanken Rechnung. Hierdurch werden die Versorgungsanwartschaften, die gemeinsam während der Ehezeit erworben wurden, bei der Scheidung hälftig auf die Partner aufgeteilt, wodurch auch der während der Ehezeit nicht berufstätige Teil unabhängig von seinem Unterhaltsbedarf einen eigenen, von dem früheren Ehegatten nicht abhängigen Rentenanspruch erwirbt. Dabei wird davon ausgegangen, dass beide Partner, sei es durch Erwerbstätigkeit oder durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung, gleichermassen am Aufbau der Versorgung teilhaben (vgl. Borth, Versorgungsausgleich S.A. Rn 3). Dann aber prägt die Erwartung auf die gesamte spätere Versorgung die ehelichen Lebensverhältnisse, wobei der auf den Ehegatten im Wege des Versorgungsausgleichs übertragene Teil gleichsam die Anwartschaft dessen ist, was er hierzu während der Ehe beigetragen hat. Durch seine Entscheidung vom 13. Juni 2001 ( FamRZ 2001, 986 ), der der Senat sich anschliesst, hat der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang die Erwerbstätigkeit, die erst nach der Scheidung von dem Ehegatten aufgenommen wurde, der bis dahin nur den Haushalt geführt hat, als eheprägend angesehen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Gesamtheit aller wirtschaftlich relevanten Faktoren mitbestimmt werden, also auch durch die Haushaltsführung und Kinderbetreuung des nicht erwerbstätigen Ehepartners, die ansonsten durch Fremdleistung erkauft werden müssten, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, diesen Beitrag bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse ausser Betracht zu lassen. Für die Berücksichtigung der im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rente kann dann aber nichts anderes gelten.

Das ist auch bei der Abänderungsklage zu berücksichtigen. Die rechtliche Bindung des Abänderungsrichters an die Grundlagen des Ersturteils erfasst nicht die von der unterhaltsrechtlichen Praxis entwickelten Unterhaltsrichtlinien, Tabellen, Verteilungsschlüssel oder sonstige Berechnungsmethoden ( BGH FamRZ 1994, 1100, 1102 ).

Der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Beklagten gem. § 1573 Abs.2 BGB errechnet sich damit wie folgt:

bis einschliesslich Februar 2000

Einkommen Kläger 5632,48 DM Einkommen Beklagte 1522,52 DM Differenz 4109,96 DM :2 2054,98 DM

Bei beiden Einkommensermittlungen wurde der Wohnwert der selbstgenutzten Einfamilienhäuser nicht berücksichtigt, weil auch die Ausgangsentscheidung hiervon ausdrücklich Abstand genommen hat.

Der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt ist begrenzt bis zum Eintritt der Vollendung des 65 Lebensjahres ( BGH FamRZ 2000 351, 354; OLG Ffm FamRZ 1990, 1363), das ist hier der 27. Juli 1999.

Damit ist die Klage unbegründet mit Ausnahme des abzuerkennenden Anspruchs auf Vorsorgeunterhalt.

ab März 2000

Einkommen Kläger 2708,84 DM Einkommen Beklagte 1522,52 DM Differenz 1186,32 DM : 2 gerundet 593,00 DM

In diesem Umfang ist die Klage begründet. Auf die Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil des Familiengerichts entsprechend abzuändern.

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat auf 10517,50 DM festgesetzt ( Berufung 3304,13 DM, Anschlussberufung 7213,37 DM ).



Ende der Entscheidung

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