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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: 9 UF 561/01
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 33 b
BGB § 1578 I
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Geschäftsnummer: 9 UF 561/01

Verkündet am 17. April 2002

in der Familiensache

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richtern am Oberlandesgericht Peters und den Direktor des Amtsgerichts Nelles auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Daun vom 18. Juli 2001 teilweise abgeändert und klarstellend neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich folgenden Unterhalt zu zahlen :

Kindesunterhalt für D... P......

für Januar bis März 2001 768 DM, für April bis Juni 2001 615 DM, für Juli bis Dezember 2001 596 DM, ab Januar 2002 305 €;

Kindesunterhalt für B....... P...... für April bis Juni 2001 454 DM für Juli 2001 574 DM für August bis September 2001 522,27 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 57 % und der Beklagte 43 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung hat, nachdem die Klägerin sie zurückgenommen hat, soweit das angefochtene Urteil den Kindesunterhalt für den Sohn B....... bestimmt, bezüglich des Kindesunterhalts für den Sohn D... Erfolg. Sie ist im übrigen unbegründet. Trennungsunterhalt steht der Klägerin derzeit nicht zu.

1. Kindesunterhalt

Das Nettoeinkommen des Beklagten einschließlich Steuererstattung und anteilige Eigenheimzulage im Jahre 2001 ist mit durchschnittlich 5944,36 DM unstreitig. Unter Berücksichtigung der Zahlung der Krankenversicherung in Höhe von 805,52 DM beläuft es sich auf 5138,84 DM. Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass bis einschließlich März 2001 Tilgung und Zinsen für das Familienwohnhaus in G......... von monatlich 1527,42 DM aus den in dem Urteil des Familiengerichts genannten Gründen zu berücksichtigen sind, sodass 3611,42 DM verbleiben.

Das rechtfertigt die mit der Berufung verlangte Bestimmung des Kindesunterhalts für den am 3.Januar 1989 geborenen Sohn D... entsprechend der 4. Einkommensstufe und 3. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Das sind monatlich 618 DM zuzüglich des halben Kindergeldes für ein drittes Kind in Höhe von 150 DM, wie die Berufung es beansprucht, denn der Beklagte hat das Kindergeld bis einschließlich März 2001 erhalten.

Die Berufung hat Erfolg mit ihrem Einwand, dass ab April 2001 die Belastungen für das Haus in G......... nicht mehr zu berücksichtigen sind, weil ab diesem Zeitpunkt die entsprechenden Zahlungen seitens des Beklagten eingestellt worden sind. Inzwischen ist der notarielle Kaufvertrag über den Verkauf des Anwesens unterzeichnet. Beide Ehegatten erhalten unter Berücksichtigung der Schulden noch einen geringen Übererlös, sodass die Überlegung des Familiengerichts, die Belastung müsse fiktiv fortgeschrieben werden, weil die aufgelaufenen Verbindlichkeiten eines Tages doch noch von dem Beklagten zurückgezahlt werden müssten, nicht zutrifft.

Damit kann der Kindesunterhalt, wie es die Berufung beansprucht, der 8. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Das sind monatlich 765 DM. Abzuziehen ist das anteilige Kindergeld in Höhe von 150 DM, da ab April 2001 die Klägerin das Kindergeld erhalten hat.

Ab Juli 2001 gelten geänderte Tabellenbeträge. Die von der Berufung geforderte Bestimmung des Kindesunterhalts entsprechend der 7. Einkommensstufe ist jedenfalls berechtigt, sodass der monatliche Unterhalt 746 DM abzüglich des halben Kindergeldes in Höhe von 150 DM beträgt.

Auch ab Januar 2002 kann, wie es die Berufung beansprucht, der Kindesunterhalt der 7. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Das sind monatlich 382 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes von jetzt 77 €. Dabei kommt es nicht darauf an, ob, wie der Beklagte es behauptet, im Jahr 2002 nicht eine so hohe Einkommenssteuerrückerstattung erwartet werden kann wie im Jahr 2001. Selbst bei einer Rückstufung wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber 4 Unterhaltsberechtigten ist die entsprechende Einstufung immer noch berechtigt, solange das Nettoeinkommen wenigstens 2501 € beträgt, das sind umgerechnet 4892 DM. Die Renten betrugen 2001 aber bereits 5147 DM. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass auch die Renten des Beklagten sich 2002 - wenn auch nur leicht - erhöhen und ein Teil der Steuern auf jeden Fall zurückgezahlt werden. Der Beklagte hat immerhin einen Freibetrag nach § 33 b ESTG als zu 100% Behinderter.

Der Senat teilt die Auffassung des Beklagten nicht, dass ein Teil des Unterhalts bereits durch Naturalunterhalt geleistet wird. Das Kind lebt mit der Klägerin und seinem Bruder in dem Einfamilienwohnhaus, welches im Eigentum beider Ehegatten steht. Die Frage, ob es sich der Unterhaltsberechtigte anrechnen lassen muss, wenn der Verpflichtete den Unterhalt teilweise durch Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit erbringt, ist umstritten. Während das OLG München dies mit der Begründung ablehnt, hierdurch werde nur der Wohnwert des im gemeinsamen Haus verbleibenden Ehegatten erhöht ( OLG München FamRZ 1998, 824, so auch Kathoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 7 A. Rn. 781 a jeweils unter Hinweis auf BGH FamRZ 1992, 423, 424), ist das Oberlandesgericht Düsseldorf der gegenteiligen Auffassung (OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 1049,1052; so auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der Familienrichterlichen Praxis 5. A. § 2 Rn. 214). Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Zwar sind in den Tabellenbeträgen die Wohnkosten für das Kind enthalten, wenn dies auch anders als beim Selbstbehalt bzw. notwendigen Eigenbedarf in den Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle nicht gesondert erwähnt ist. Jedoch kann der Barunterhaltspflichtige grundsätzlich nicht einen Teil des Unterhalts durch Naturalleistung unter Anrechung auf den geschuldeten Unterhalt erbringen. Er hat diesen in voller Höhe in Bar zu leisten, wenn anderes nicht ausdrücklich mit dem anderen Elterteil verabredet wurde. Dies gilt auch, wenn der Barunterhaltspflichtige im Einverständnis mit dem anderen Elternteil Zinsen und Tilgung für das gemeinsame Familienwohnheim trägt. Der angemessene Ausgleich wird dadurch bewirkt, dass diese Belastungen bei der Errechnung des bereinigten Nettoeinkommens, nach dem sich der Kindesunterhalt bemisst, in der Regel voll berücksichtigt werden.

2. Ehegattenunterhalt

Die ehelichen Lebensverhältnisse, die gem. § 1578 I BGB die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Klägerin maßgeblich sind, werden (ab April 2001) durch die folgenden Faktoren bestimmt:

Nettoeinkommen des Beklagten 5944,36 DM abzüglich:

Krankenversicherung 805,52 DM Tabellenunterhalt B....... 765,00 DM Tabellenunterhalt D... 765,00 DM Restunterhalt V....... 10,00 DM Grundsteuer 50,00 DM Wohngebäudeversicherung 43,78 DM bis September 01 Unfallrente 677,85 DM Saldo 2827,21 DM.

Demgegenüber stehen der Klägerin zur Verfügung:

Mieteinnahmen 1070,00 DM Einnahmen aus Erbschaft 226,53 DM Zinseinkünfte 125,00 DM Wohnvorteil 800,00 DM Einziehung der Unfallrente bis September 677,85 DM Saldo 2899,38 DM

Soweit sich der Tabellenunterhalt für die Kinder zum Teil ändert, wirkt sich das nur geringfügig aus.

Bis einschließlich September hatte die Klägerin demnach mehr Mittel zu ihrer Verfügung als der Beklagte.

Ab Oktober beträgt die Differenz 1283,53DM (2.827,21 + 677,85 - 2899,38 ./. 677,85), sodass rechnerisch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe von etwa 650 DM bestände. Jedoch berücksichtigt dies nicht in ausreichendem Maße den Mehrbedarf, den der Beklagte, anders als die Klägerin, infolge seiner schweren Behinderung hat. Der Beklagte benötigt eine Hilfe, die für ihn putzt und die Wäsche macht. Er ist darauf angewiesen, auswärts essen zu gehen, da er nicht einkaufen und sich selbst warme Mahlzeiten zubereiten kann. Er steht unter Betreuung, wodurch weitere Kosten entstehen. Der Senat schätzt diesen Mehraufwand auf monatlich 1500 DM bzw. ab 2002 auf 770 €. Damit ist der Halbteilungsgrundsatz gewahrt.

Die prägenden ehelichen Einkommensverhältnisse können für die Zukunft noch nicht bestimmt werden. Sie sind völlig offen. Zwar soll das Haus in G......... zum 31. Mai geräumt werden, sodass der Wohnvorteil wegfällt. Damit entfallen aber auch die Eigenheimzulage und die Kosten für Grundsteuer und Versicherung. Möglicherweise hat sich bis dahin auch ein Käufer für die Wohnung in Konz gefunden. Über zukünftigen Trennungsunterhalt kann daher derzeit nicht erkannt werden.

3. Leistungsfähigkeit

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist der Beklagte zur Zahlung des Kindesunterhalts nicht nur in den Monaten April bis September 2001 leistungsfähig. Das angefochtene Urteil berücksichtigt zu Unrecht Zinsen und Tilgung für das Objekt in Konz, welches aber allein der Vermögensbildung dient und den Beklagten im Verhältnis zu den Kindern nicht leistungsunfähig macht.

Ab April 2000 sind die Finanzierungskosten für das Haus in G......... nicht mehr zu berücksichtigen. Aber auch von Januar bis März 2001 ist der Beklagte zur Zahlung des Kindesunterhalts leistungsfähig, wie die folgende Berechnung zeigt:

Nettoeinkommen 5157,41 DM Steuererstattung 557,78 DM Eigenheimzulage (1/2) 229,17 DM gesamt 5944,36 DM abzüglich:

Krankenversicherung 805,42 DM Grundsteuer 50,00 DM Wohngebäudeversicherung 43,78 DM Raten Haus 1525,00 DM Unterhalt D... 765,00 DM

Unterhalt für B....... und Veronika sind bei der Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen, da dieser nicht gezahlt wurde.

Es verbleiben 2755,16 DM für die eigene Verwendung des Beklagten, was auch unter Berücksichtigung seines erhöhten Eigenbedarfs ausreichend ist.

4. Der Senat setzt den Streitwert in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung wie folgt fest:

erster Rechtszug: rückständiger Unterhalt: B....... 2 x 689 78,00 DM D... 2 x 689 1378,00 DM Klägerin 2 x 600 7200,00 DM laufender Unterhalt: B....... 12 x 689 8268,00 DM D... 12 x 689 8268,00 DM Klägerin 12 x 600 7200,00 DM insgesamt 27692,00 DM

Berufungsverfahren : bis zum 21. März 2002: rückständiger Unterhalt: B....... 2 x 753 1506,00 DM D... 2 x 768 1536,00 DM laufender Unterhalt: B....... März 01 1 x 753 753,00 DM Apr.-Juni 01 3 x (630 - 454 ) 528,00 DM Juli 01 1 x (611 - 574) 37,00 DM Aug./Sept. 01 2 x (611 - 522,27) 177,46 DM Okt./Nov. 01 2 x 611 1222,00 DM D... März 01 1 x 768 DM 768,00 DM Apr.-Juni 01 3 x (615 - 539 ) 228,00 DM Juli 01 1 x (596 - 559) 37,00 DM Aug./Sept. 01 2 x (596 - 508,62) 174,76 DM Okt./Dez..01 3 x 596 1788,00 DM Jan./Febr. 02 2 x 305 € 1193,06 DM Klägerin April-Juni 01 3 x 766,24 2298,72 DM Juli-Nov. 01 5 x 757,24 3786,20 DM Dez. 01 1 x 699,74 699,74 DM Jan.-Juni 02 3 x 356,59 € 2092,29 DM

insgesamt 18825,23 DM = 9625,19 €

ab 22.3.2002: 18825,23 - 1506,00 - 2717,46 14601.77 DM = 7465,77 €

Ende der Entscheidung

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