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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 17.10.2001
Aktenzeichen: 9 UF 59/01
Rechtsgebiete: ZPO, EStG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
EStG § 33 a Abs. 2
BGB § 426
BGB § 1578 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Geschäftsnummer: 9 UF 59/01

Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Schlussurteil

Verkündet am 17. Oktober 2001

-abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO-

in der Familiensache

wegen Ehescheidung und Folgesachen

hier: hier Ehegattenunterhalt.

Der 9. Zivilsenat -2. Senat für Familiensachen- des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Richter am Oberlandesgericht Eck

auf die mündliche Verhandlung vom 05. September 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Betzdorf vom 21. Dezember 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der unter Ziff. 4 ausgeurteilte Ehegattenunterhalt ab 28. April 2001 zu zahlen ist und für die Zeit bis zum 30. Juni 2001 in Höhe von 143,00 DM sowie ab 01. Juli 2001 in Höhe von 139,00 DM Altersvorsorgeunterhalt darstellt.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 7/10 der Antragsteller und zu 3/10 die Antragsgegnerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die nach Erlass des Teilurteils vom 27. Juni 2001 nur noch zur Entscheidung stehende Berufung des Antragstellers ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts zumindest in dem vom Familiengericht ausgeurteilten Umfang, weil sie nicht in der Lage ist, ihren eheangemessenen Bedarf in vollem Umfang durch eigene Einkünfte zu decken (§§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB).

Der für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebliche Bedarf (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB) richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung, weil das Eheband und die daraus resultierende unterhaltsrechtliche Verantwortung der Eheleute bis dahin fortbestehen (BGH FamRZ 1999, 367 m.w.N.), wobei allerdings nur die Veränderungen berücksichtigt werden, die bereits vor Trennung prägend angelegt waren, d.h. auch bei weiterem Zusammenleben zu erwarten gewesen wären; nicht prägende Veränderungen, das sind solche, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung oder auf trennungsbedingten Einkommensveränderungen beruhen, sind bei der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen (Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 216 ff). Gemäß § 1578 Abs. 3 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit, welche die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz im Wege einer zulässigen Klageänderung (§§ 523, 263 ZPO) ebenfalls geltend macht.

Rechtskräftig wurde die Scheidung einen Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung des Antragstellers (§ 629 a Abs. 3 ZPO), somit mit Ablauf des 27. April 2001 (§§ 222 ZPO, 187 f BGB). Zu dieser Zeit waren die Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch das Einkommen des Antragstellers als Bankdirektor der D Bank in B , die Haushaltstätigkeit der Antragsgegnerin, das mietfreie Wohnen in dem den Parteien gemeinsam gehörenden Haus in M die mit dessen Erwerb und Modernisierung verbundenen Belastungen sowie dessen verbrauchsunabhängige Kosten und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gemeinsamen, 1979 geborenen Tochter S , die seit Oktober 2000 in Gießen studiert.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch dessen Einkommen als Gruppenleiter der Privatkundenabteilung geprägt. Zwar erfolgte die Ernennung zum Bankdirektor erst nach Trennung der Parteien Jedoch hatte der Antragsteller seine Berufstätigkeit bereits im Januar 1992 und damit mehrere Jahre vor der Trennung aus Karrieregründen in die neuen Bundesländer verlegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der berufliche Aufstieg bereits in der Ehe angelegt war und auch ohne Trennung erfolgt wäre. Der Unterhaltsbemessung ist daher das im Rechtsstreit auf Zahlung von Trennungsunterhalt belegte steuer- und sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen des Jahres 2000 in Höhe von 155.489,22 DM (Bl. 200 der Akten 9 UF 58/01) zugrunde zu legen, woraus der Senat unter Berücksichtigung der steuerlichen Gegebenheiten und sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrenzen (Ost) des Jahres 2001 ein voraussichtliches Jahresnettoeinkommen in Höhe von rund 82.102,00 DM ermittelt hat. Hierbei ist -wie in der Vergangenheit- die Steuerklasse 1 ohne Kinder- und Ausbildungsfreibetrag zugrunde gelegt. Zwar ist der Antragsteller unterhaltsrechtlich gehalten, alle ihm möglichen Steuervorteile auszuschöpfen und mögliche Freibeträge bereits auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, weshalb im Hinblick auf das Studium der Tochter S und die insoweit anfallenden Unterhaltsaufwendungen sowohl ein halber Kinderfreibetrag als auch ein halber Ausbildungsfreibetrag in Ansatz gebracht werden konnten (§§ 33 a Abs. 2, 32 Abs. 6 EStG). Jedoch kann dies deshalb vernachlässigt werden, weil der Senat dem Antragsteller auch die im Januar 2001 zugeflossene Einkommensteuererstattung für das Jahr 1999 (Bl. 205 der Akten 9 UF 58/01) als Einkommen zurechnet, die zum Teil darauf beruht, dass für die beiden Kinder S und T jeweils ein halber Kinderfreibetrag berücksichtigt ist, der beim Steuerabzug vom Lohn ebenfalls nicht m Ansatz gebracht worden war (vgl. Bl. 65 dieser Akten). Wäre der Antragsteller seiner Obliegenheit zur Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nachgekommen, wäre die Einkommensteuererstattung entsprechend geringer ausgefallen. Der Arbeitgeberanteil an den vermögenswirksamen Leistungen ist nicht in Abzug zu bringen, weil es sich hierbei anders als bei der Arbeitnehmersparzulage um einen Einkommensbestandteil handelt (BGH FamRZ 1980, 984 und FamRZ 1992, 797; OLG Hamburg FamRZ 1997, 574).

Der Kindesunterhalt für die auswärts studierende Tochter S ist nach der Düsseldorfer Tabelle mit 1.120,00 DM und ab Juli 2001 mit 1.175,00 DM monatlich in Ansatz zu bringen. Der Senat geht nach dem Vorbringen der Parteien davon aus, dass die Antragsgegnerin sich diesen Unterhalt vorgehen lässt und dieser -obwohl die Antragsgegnerin der volljährigen Tochter gegenüber ebenfalls anteilig barunterhaltspflichtig ist- in vollem Umfang vom Antragsteller erbracht wird und daher allem von dessen Einkommen abzuziehen ist. In Anbetracht der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es auch angemessen, die im nachgelassenen Schriftsatz vom 19. September 2001 aufgeführten Beiträge zu der offenbar im gegenseitigen Einvernehmen bestehenden Kinderunfallversicherung vorab vom Einkommen des Antragstellers in Abzug zu bringen.

In seinem Urteil vom 13. Juni 2001 (FamRZ 2001, 986) hat der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (z.B. FamRZ 1986, 783 und 1985, 161) entschieden, dass auch die Haushaltsführung des in der Ehe nicht berufstätigen Ehegatten die Ehe prägt, weil die ehelichen Lebensverhältnisse, an denen der haushaltsführende Ehegatte nach Scheidung teilhaben soll, nicht nur die vorhandenen Barmittel sondern auch den durch die häusliche Mitarbeit des nicht erwerbstätigen Ehegatten erreichten sozialen Standard umfassen. Nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers steht die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten der Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten gleich (§ 1360 S. 2 BGB). Das Einkommen einer nach Trennung aufgenommenen Erwerbstätigkeit stellt sozusagen ein Surrogat des wirtschaftlichen Wertes der Haushaltstätigkeit dar und ist daher i.d.R. nach der Differenzmethode in die Bedarfsberechnung einzubeziehen. Dem schließt sich der erkennende Senat an.

Der Senat hat aus dem Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin von 2.700,00 DM (Verdienstbescheinigung Bl. 192 d.A.) auf Grundlage der Steuerklasse II und unter Berücksichtigung eines halben Kinder- und Ausbildungsfreibetrages für die Tochter S, den die Antragsgegnerin sich auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen kann, ein Nettoeinkommen von rund 2.088,00 DM errechnet. Der auf der Verdienstabrechnung tatsächlich in Ansatz gebrachte Freibetrag von 100,00 DM ist zu niedrig, gem. § 33 a Abs. 2 EStG beträgt der Ausbildungsfreibetrag für ein auswärts untergebrachtes volljähriges Kind 4.200,00 DM, so dass auf die Antragsgegnerin 2 100,00 DM, das sind monatlich 175,00 DM entfallen.

Den Wert der Nutzung des den Parteien gemeinsam gehörenden und von der Antragsgegnerin bewohnten Hausanwesens bringt der Senat sowohl bei der Bedarfsberechnung als auch im Rahmen der Bedarfsdeckung mit jeweils insgesamt 800,00 DM m Ansatz, ohne dass es einer Entscheidung über die Höhe des zwischen den Parteien streitigen objektiven Mietwertes des Hauses und darüber bedarf, in welchem konkreten Umfang die Antragsgegnerin dieses nutzt. Hierbei orientiert er sich an der Rechtsprechung des BGH (NJW 1998, 753; 1998, 2821 und 2000, 2349). Allerdings bemisst sich hiernach der Wohnwert beim nachehelichen Unterhalt unabhängig davon, ob das Haus von dem hierin verbliebenen Ehegatten in vollem Umfang genutzt wird, i. d. R. nach dem objektiven Mietwert des Anwesens Zwar wirkt sich als Wohnvorteil, d. h. als Vorteil "mietfreien" Wohnens im eigenen Haus, wenn und so weit er dieses nicht mehr in vollem Umfang nutzt und bewohnt, nur derjenige Vorteil aus, der dem Umfang seiner tatsächlich geübten Nutzung entspricht; dies ist wie beim Trennungsunterhalt (vgl. BGH NJW 1998, 2821) die ersparte ortsübliche Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung. Jedoch ist der darüber hinausgehende Wert des Hauses als allgemeiner Vermögenswert zu behandeln, hinsichtlich dessen den Ehegatten unterhaltsrechtlich die Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwendung trifft (BGH NJW 2000, 2349). Anders als während der Trennungszeit haben die Ehegatten nach Scheidung der Ehe grundsätzlich keine Veranlassung mehr, ein zu großes Haus zu behalten, weshalb sie die Obliegenheit trifft, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für die alleinige Nutzung zu großen Hauses zu verwirklichen, sei es durch Vermietung einzelner Räume oder eines Teiles des Hauses oder des ganzen Hauses und Anmietung einer weniger kostspieligen Wohnung oder gar dessen Veräußerung (vgl BGH a. a. O. m.w.N ) Wenn und soweit sich allerdings nach Abwägung aller maßgeblichen Umstände und Interessen eine Teil- oder Vollvermietung oder eine Veräußerung des Eigenheims als nicht möglich oder als nicht zumutbar erweisen, ist für die Unterhaltsberechnung -wie beim Trennungsunterhalt- allem die tatsächlich gezogene Nutzung maßgebend (BGH a. a. O. und FuR 2001, 314); dies übersieht die Antragsgegnerin in ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 19. September 2001.

Im vorliegenden Fall geht der Senat davon aus, dass die Antragsgegnerin wie von ihr selbst in Ansatz gebracht einen Mietzins von 600,00 DM erspart (§ 287 ZPO), den sie für die Anmietung einer dem ehelichen Lebensstandard entsprechenden angemessenen kleineren Wohnung aufwenden müsste Außerdem erzielt sie eine Vermögensnutzung dadurch, dass sie dem Sohn T zwei insgesamt 27 Quadratmeter große Räume im Obergeschoss entgeltlich zum Wohnen überlässt. Der Senat schätzt den hierfür angemessenen Mietanteil in den auch die Haushaltsführung mit umfassenden "Kostgeld"-Zahlungen des Sohnes auf monatlich 200,00 DM (§ 287 ZPO). Die Erzielung weiter gehender Vermögenserträge aus dem von ihr selbst nicht genutzten Teil des Hausanwesens ist der Antragsgegnerin nicht zumutbar. Der Senat geht davon aus, dass die bauliche und räumliche Ausgestaltung des Hauses unter Berücksichtigung der teilweisen Nutzung durch die Eltern der Antragsgegnerin sowie die Kinder S und T eine (Teil-)Vermietung an familienfremde Personen nicht zulässt. Auch ist im Hinblick auf die familiäre Verbundenheit von der Antragsgegnerin nicht zu erwarten, von der im Studium befindlichen Tochter S ein Entgelt für den im Dachgeschoss (für die Wochenenden) vorgehaltenen Wohnraum zu verlangen. Eine Verpflichtung zur Veräußerung schließlich kommt im Hinblick darauf, dass das Anwesen der Antragsgegnerin von ihren weiterhin dort lebenden betagten Eltern geschenkt worden war und den gemeinsamen Kindern gleichfalls als Wohnung dient, nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, keine Mieteinnahmen aus der freistehenden Doppelgarage zu erzielen, ist dem entgegenzuhalten, dass diese aufgrund des Miteigentums der gemeinsamen Verwaltung der Eheleute (§§ 744, 745 BGB) untersteht und auch der Antragsteller insoweit bisher nichts unternommen hat, zumal die Antragsgegnerin einen Stellplatz für das eigene Fahrzeug benötigt und dessen Nutzungswert im Betrag der an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Mietersparnis mit erfasst ist.

Der Wert der hiernach aus dem Wohnungseigentum gezogenen Nutzungen in Höhe von insgesamt 800,00 DM (600,00 DM + 200,00 DM) ist nicht nur der Antragsgegnerin als bedarfsdeckend anzurechnen sondern auch der Bedarfsermittlung zugrunde zulegen. Zwar hatten die Eheleute während des Zusammenlebens gemeinsam den vollen Wohnwert genutzt. Jedoch wird der ursprünglich dem Antragsteller zuzurechnende Teil der Wohnungsnutzung seit dessen Auszug nicht mehr gezogen. Dieser Anteil hat daher -soweit er nicht als Vermögensnutzung in Form des Wohnungsentgeltes des Sohnes T in Ansatz gebracht ist- als "totes Kapital" bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs der Antragsgegnerin nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse außer Betracht zu bleiben. Die dahingehende Rechtsprechung des BGH zum Trennungsunterhalt (NJW 1998, 2821; auch schon FamRZ 1989, 1160) gilt gleichermaßen für den nachehelichen Unterhalt, soweit -wie hier- ausnahmsweise die Realisierung des objektiven Mietwertes nicht möglich oder zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2000, 2349 und FuR 2001, 314). Würde in einem solchen Fall in die Bedarfsberechnung der volle objektive Mietwert eingestellt und nur bei der Bestimmung des Anrechnungsbetrages für die Nutzung der Wohnung durch den Unterhaltsberechtigten der geringere Betrag der ersparten Miete in Ansatz gebracht, wäre nämlich der unterhaltsrechtliche Halbteilungsgrundsatz verletzt, weil der Wohnbedarf des Unterhaltsberechtigten gedeckt ist und er den ihm zugewandten Barunterhalt in vollem Umfang zur Deckung seines sonstigen Lebensbedarfs verwenden kann, während der Unterhaltspflichtige von seinem ihm nach der Unterhaltszahlung verbleibenden Einkommen noch eine Wohnung anmieten muss.

Abzusetzen sind bei der Bedarfsermittlung die vom Antragsteller erbrachten verbrauchsunabhängigen. Kosten. Dies sind die Beiträge zur Hausrat-, Hauseigentümerhaftpflicht- und Gebäudeversicherung, die Grundsteuer sowie die Wasser- und Kanalgebühren und die auf die Hausdarlehen gezahlten Zinsen. Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung der Darlehen und damit der Vermögensbildung dienen, ist der Wohnvorteil hingegen -anders als beim Trennungsunterhalt (BGH NJW 1998, 2821) und bei Ermittlung des nachehelichen Unterhalts anhand des objektiven Mietwertes (BGH NJW 2000, 2349)- nicht zu kürzen, weil anderenfalls der Antragsgegnerin zu Gunsten einer Vermögensbildung ein zu geringer Unterhalt zugebilligt würde. Das widerspräche den Grundsätzen des Unterhaltsrechts (vgl. BGH NJW 2000, 2349 m w N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Antragsteller durch seine Tilgungsleistungen auch das Vermögen der Antragsgegnerin vermehrt.

Soweit die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Familieneinkommens auch das Kindergeld in Ansatz bringen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Staatliches Kindergeld wird gewährt, um die Unterhaltslast der Eltern gegenüber ihren Kindern zu erleichtern und gilt grundsätzlich nicht als unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. BGH FamRZ 1997, 806 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdn. 822).

Trennungsbedingter Mehrbedarf besteht nicht. Da die Parteien bereits seit 1992 eine Wochenendehe führten, sind die von der Antragsgegnerin aufgeführten Kosten auch vor der Trennung bereits für ihren alleinigen Wohnbedarf angefallen. Durch die Trennung hat sich hieran nichts geändert.

Auf den Elementarunterhalt bedarfsdeckend anzurechnen sind neben den Erwerbseinkünften der Antragsgegnerin die aus dem Zugewinn zu erzielenden Zinsen, die von den Parteien übereinstimmend mit 4% p. a. angesetzt werden. Außerdem sind abzusetzen die vom Antragsteller bis einschließlich September 2001 erbrachten Zahlungen auf verbrauchsabhängige Kosten (Strom, Rundfunk), weil es sich hierbei um Kosten des allgemeinen Lebensbedarfs handelt, von denen der Antragsteller die Antragsgegnerin durch seine Zahlungen entlastet hat. Die auf die Hausverbindlichkeiten erbrachten Tilgungen hingegen sind nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Hierbei handelt es sich nicht um Zahlungen auf den geschuldeten Unterhalt, weil dieser nur zur Deckung des Lebensbedarfs nicht aber der Vermögensbildung dient. Ein Ausgleich dieser Zuwendungen hat im Rahmen der noch ausstehenden Vermögensauseinandersetzung zu erfolgen, zumal es dem Antragsteller unbenommen ist, Ausgleichs- oder Freistellungsansprüche gemäß § 426 BGB geltend zu machen Gleiches gilt für die der Kapitalbildung dienende gemeinsame Lebensversicherung. Auch die behaupteten Zahlungen der Eltern sind nicht bedarfsdeckend zu berücksichtigen, weil es sich insoweit, selbst wenn diese erbracht werden sollten, um freiwillige Zuwendungen Dritter handelt, die nicht dazu dienen, die Unterhaltslast des Antragstellers zu mindern.

Krankenvorsorgeunterhalt benötigt die Antragsgegnerin nicht, weil sie im Rahmen der seit Mai 2001 ausgeübten unselbständigen Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegt, die ihr einen vollwertigen Krankenversicherungsschutz gewährt.

Die Antragsgegnerin hat aber einen Anspruch auf ergänzenden Altersvorsorgeunterhalt Gemäß § 1578 Abs. 3 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit. Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin durch ihre im Mai 2001 aufgenommene Erwerbstätigkeit eigene Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet und deshalb keine weiteren Beitrage mehr entrichtet werden können, es verbleibt ihr nämlich die Möglichkeit, ergänzende privatrechtliche Vorsorge zu betreiben (vgl. Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 3 Aufl. § 1578 Rdn. 42 m. w. N.). Der Altersvorsorgeunterhalt ist unselbständiger Teil des Gesamtunterhaltsanspruchs und an den Elementarunterhalt anzuknüpfen, um den Unterhaltsberechtigten so zu stellen, als wäre der Elementarunterhalt Arbeitseinkommen, aus dem er eine Altersversorgung aufbauen kann (vgl. BGH, NJW 2000, 284, FamRZ 1999, 367 ff, 370; FamRZ 1981, 445; FamRZ 1981, 864, 865: OLG Koblenz -11 Zivilsenat- FamRZ 1989, 59 ff). Die vom Antragsteller erbrachten Zahlungen auf die verbrauchsabhängigen Kosten sind bei der Berechnung des Vorsorgeunterhalts nicht abzusetzen, weil es sich hierbei um eine (Teil-)Erfüllung des Unterhaltsanspruchs handelt und der Altersvorsorgeunterhalt sich an der Höhe des dem Unterhaltsberechtigten insgesamt zustehenden Elementarunterhalts orientiert.

Der endgültig der Antragsgegnerin zustehende Elementarunterhalt ist nicht in einer zweiten Berechnungsstufe unter Vorabzug des Vorsorgeunterhalts vom Einkommen des Antragstellers zu ermitteln. Die im allgemeinen übliche zweistufige Berechnung des neben dem Vorsorgeunterhalt geschuldeten Elementarunterhalts dient nämlich dazu, sicherzustellen, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird; dieser Halbteilungsgrundsatz ist nicht berührt, soweit Einkünfte im Wege der Anrechnungsmethode abzuziehen sind und/oder der Unterhaltsverpflichtete über nicht prägende Vermögenseinkünfte verfügt (vgl. BGH FamRZ 1999, 372 und 1982, 679; Wendl/Gutdeutsch, a.a.O., § 4 Rdn. 485 ff). Dies ist hier der Fall. Einerseits werden der Antragsgegnerin in Form der Zinsen aus dem Zugewinn nicht prägende Einkünfte bedarfsdeckend angerechnet; andererseits verfügt der Antragsteller über Vermögen, aus dem er Einkünfte erzielen kann, die nicht in die Unterhaltsberechnung eingeflossen sind und die er zur Erbringung des Vorsorgeunterhalts heranziehen kann.

Hiernach ergibt sich aus folgender Berechnung:

28 April bis 30. Juni 2001

Jahresnettoeinkommen des Antragstellers (s.o.) 82.102,00 DM zuzüglich Steuererstattung 1.375,00 DM

83.477,00 DM.

Das sind monatlich 6.956,42 DM.

Abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (Höchstbetrag) von 260,00 DM, dem Beitrag für die Kinderunfallversicherung von 42,38 DM und des Kindesunterhalts von 1.120,00 DM

verbleiben 5.534,04 DM.

Unter Berücksichtigung des Erwerbsbonus von 1/7, also 790,58 DM, ist somit ein bereinigtes Erwerbseinkommen des Antragstellers von 4.743,46 DM in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Der Vorteil mietfreien Wohnens ist -wie ausgeführt- mit insgesamt 800,00 DM anzusetzen. Hiervon sind in Abzug zu bringen die Grundsteuer, Wasser- und Kanalgebühren von monatlich 139,21 DM, wobei der Senat die Angabe der Antragsgegnerin über die Höhe des Abgabenbescheides für das Jahr 2001 (Bl. 199 d.A.) zugrunde legt, die in etwa mit den nach Angaben des Antragstellers im Schriftsatz vom 19. September 2001 (Bl. 202) bisher geleisteten Zahlungen korrespondiert, und diese im Hinblick auf die übereinstimmende Einordnung durch die Parteien als verbrauchsunabhängig behandelt, Zahlungen auf die Hausversicherungen in Höhe von monatlich 94,79 DM, (S. 2 des Schriftsatzes des Antragstellers vom 19. September 2001, Bl. 202 d.A.)

und Zinszahlungen (<2.764,88 DM + 3.096,88 DM> : 12; vgl. die als Anlage zum Schriftsatz vom 31. Juli 2001 vorgelegten Tilgungspläne, Bl. 184 f d.A.) von 488,48 DM.

Es verbleibt ein überschießender Wohnvorteil von 77,52 DM.

Das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin beläuft sich auf 2.088,00 DM. Nach Abzug 5% berufsbedingter Aufwendungen, das sind 104.40 DM verbleiben 1.983,60DM, sodass nach Abzug des Erwerbsbonus von 283,37 DM das unterhaltsrelevante Einkommen mit 1.700,23 DM anzusetzen ist.

Das für die Unterhaltsberechnung maßgebende Gesamtfamilieneinkommen beläuft sich somit auf 6.521,21 DM (4.743,46 DM + 77,52 DM + 1.700,23 DM). Hieraus errechnet sich ein eheangemessener Bedarf von rund 3.261.00 DM.

Diesen Bedarf kann die Antragsgegnerin decken durch

eigene Erwerbseinkünfte von 1.700,23 DM, den ihr zuzurechnenden Wohnwert des Hausanwesens in M von insgesamt 800,00 DM und Zinsen aus dem Zugewinn in Höhe von 108,30 DM.

Es verbleibt ein ungedeckter Bedarf von rund 652,00 DM.

Hierauf anzurechnen sind die Zahlungen des Antragstellers auf die verbrauchsabhängigen Kosten von monatlich 154,58 DM (1 391,25 DM 9; S. 3 des Schriftsatzes vom 19. September 2001, Bl. 203 d.A.).

Es verbleibt ein ungedeckter Anspruch von 497,42 DM.

Zur Berechnung des Altersvorsorgeunterhalts ist der -nicht um die Zahlungen auf die verbrauchsabhängigen Kosten gekürzte- Elementarbedarf mit einem Zuschlag von 15% auf eine Bruttobemessungsgrundlage von 749,80 DM umzurechnen, sodass die Antragstellerin auf der Grundlage des derzeitigen Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Altersrente (19,1%) einen Anspruch auf Zahlung ergänzenden Altersvorsorgeunterhalts in Höhe von rund 143.00 DM hat.

Das Urteil des Familiengerichts bleibt mit 549,55 DM hinter dem hiernach geschuldeten Gesamtbetrag von 640,42 DM zurück.

ab Juli 2001

Aufgrund der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle ist der Kindesunterhalt jetzt mit 1.175,00 DM anzusetzen und es sind berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 290,00 DM vom Einkommen des Antragstellers abzusetzen; andererseits zahlt der Antragsteller auf die Kindesunfallversicherung nur noch 5,70 DM. Hierdurch ermäßigt sich das zur Verfügung stehende Einkommen auf 5.485,72 DM und nach Abzug des Erwerbstätigenbonus auf 4.702,05 DM.

Bei im übrigen unveränderten Bedingungen beläuft sich das Gesamtfamilieneinkommen jetzt auf 6479,80 DM (4.702,05 DM + 77,52 DM + 1.700,23 DM), sodass der Bedarf der Antragsgegnerin mit rund 3.240,00 DM und der vorläufige Elementarunterhalt mit rund 631,00 DM (3 240,00 DM - 1.700,23 DM - 800,00 DM - 108,30 DM) anzusetzen ist. Der nach Verrechnung der verbrauchsabhängigen Kosten verbleibende Anspruch auf Zahlung von Elementarunterhalt beträgt 476,42 DM (631,00 (631.00 DM - 154,58 DM) und als ergänzender Altersvorsorgeunterhalt sind rund 139,00 DM (631,00 DM x 115% x 19,1%) geschuldet.

Dass der Antragsteller ab Oktober 2001 die verbrauchsabhängigen Kosten nicht mehr bezahlt, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil dies keinen Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Altersvorsorgeunterhalts hat und der geschuldete Gesamtunterhalt selbst bei Verrechnung dieser Zahlungen den vom Familiengericht, ausgeurteilten Betrag übersteigt.

Der vom Antragsteller unter Hinweis auf das Verschweigen angeblicher Zahlungen der Eltern erhobene Verwirkungseinwand greift nicht durch. Da diese Zahlungen -wie oben ausgeführt- nicht unterhaltsrelevant sind, hat die Antragsgegnerin sich weder durch ihr Schweigen über Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt (§ 1579 Nr. 4 BGB), noch einen anderen Verwirkungstatbestand verwirklicht (§ 1579 Nr. 2, 6 oder 7 BGB).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf zunächst 67.878,09 DM, ab 16. Mai 2001 auf 32.914,13 DM und für die Zeit nach dem 27. Juni 2001 auf 6.594,60 DM festgesetzt. Das Teilurteil vom 27. Juni 2001 befasst sich mit einem Teil Streitwert von 26319,53 DM, der Wert der Prozesskostenhilfebewilligung beträgt 32.914,13 DM. Zur Begründung wird auf nachfolgende Tabelle verwiesen:

Mo. FamG Antrag Differenz

zunächst:

Antragsteller 12 549,55 0,00 549,55 6.594,60

Antragsgegnerin Unterhalt 12 549,55 1.847,00 1.297,45 15.569,40

Zugewinn 6.164,85 51.878,94 45.714,09 45.714,09

gesamt: 67.878,09

ab 16.05.2001:

Antragsteller 12 549,55 0,00 549,55 6.594,60

Antragsgegnerin 6.164,85 32.484,38 2.6319,53 26.319,53

gesamt: 32.914,13

Ende der Entscheidung

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