Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 9 UF 62/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 623 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1629 Abs. 3
BGB § 1612 b Abs. 5
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Koblenz Im Namen des Volkes Urteil

- abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO -

Geschäftsnummer: 9 UF 62/01

Verkündet am 19. September 2001

in der Familiensache

wegen Kindesunterhalts (Scheidungsfolgesache).

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Richter am Oberlandesgericht Eck

auf die mündliche Verhandlung vom 22. August 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 15. Dezember 2000 unter Ziffer IM teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verurteilt, zu Händen der Antragstellerin folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

für die am 27. November 1983 geborene Tochter R - für die Monate Februar 2000 bis September 2001 insgesamt 5.889,00 DM, - für Oktober 2001 574,00 DM und - ab November 2001 monatlich 630,00 DM

für die am 10. August 1988 geborene Tochter A-C - für die Monate Februar 2000 bis September 2001 insgesamt 6.063,00 DM, - für Oktober 2001 539,00 DM und - ab November 2001 monatlich 574,00 DM

für den am 17. Dezember 1992 geborenen Sohn M - für die Monate Februar 2000 bis September 2001 insgesamt 4.364,00 DM, - für Oktober 2001 425,00 DM und - ab November 2001 monatlich 450,00 DM

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Antragstellerin zu 2/5 und der Antragsgegner zu 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin für die minderjährigen Kinder R (geboren am November 1983), A-C (geboren am August 1988) und M (geboren am Dezember 1992) weitergehenden Unterhalt in der im Tenor ausgewiesenen Höhe (§§ 1602, 1603, 1610 BGB).

Die Antragstellerin ist insoweit auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus bis zum Abschluss des anhängigen Unterhaltsverfahrens gemäß § 1629 Abs. 3 BGB prozessführungsbefugt (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1629 Rdn. 34 m.w.N.).

Dass die Klage nicht nur den Unterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung betrifft, sondern entgegen § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens in das Scheidungsverbundverfahren einbezogen hat, ist, nachdem die Scheidung zwischenzeitlich rechtskräftig wurde, unerheblich. Zwar kann der Unterhalt für die Trennungszeit grundsätzlich nicht im Verbund mit dem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden, sodass das Familiengericht das Verfahren über den Unterhalt für die Zeit vor der Scheidung hätte abtrennen und in einem isolierten Verfahren verhandeln müssen (vgl. Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber, Eherecht, 3. Aufl., § 623 Rdn. 3 m.w.N.). Jedoch wäre es, nachdem die Scheidung rechtskräftig und nur noch der Kindesunterhalt zu regeln ist, vom Sinn und Zweck des Verbundes nicht mehr gedeckt und es widerspräche in grobem Maße der Prozessökonomie, den einheitlichen Anspruch auf Kindesunterhalt für die Trennungszeit und für die Zeit nach Scheidung prozessual aufzuteilen und im anhängigen Verfahren nur über den nachehelichen Kindesunterhalt zu entscheiden, während die Klage für die davorliegende Zeit - obwohl ebenfalls in der Sache entscheidungsreif - in die erste Instanz zurückverwiesen werden müsste, um sie dort abzutrennen und in einem isolierten Verfahren zu verhandeln. Daher befindet der Senat (entgegen OLG Dresden FamRZ 1998, 1389) über den gesamten klagegegenständlichen Unterhaltszeitraum.

Das für die Bestimmung des Unterhalts maßgebliche Einkommen des Antragsgegners entnimmt der Senat den vorgelegten Verdienstbescheinigungen, wobei der Antragsgegner sich jedoch so behandeln lassen muss, als hätte er sich im Hinblick auf die anfallenden Werbungskosten (vgl. Einkommensteuerbescheid für 1998, Bl. 111 d.A.) einen Steuerfreibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Zur Sicherung des Existenzminimums seiner minderjährigen Kinder war er nämlich gehalten, diese Möglichkeit zur Verringerung der Steuerlast auszuschöpfen. Aus gleichem Grund ermittelt der Senat das für das Jahr 2001 maßgebliche Nettoeinkommen durchgängig wie im Vorjahr auf der Grundlage der Steuerklasse II/0,5. Der Antragsgegner hätte nämlich die ihm zugeteilte, die Steuerklasse I/0,0 ausweisende Lohnsteuerkarte entsprechend abändern lassen können, weil der bei ihm lebende Sohn P sich trotz Vollendung des 18. Lebensjahres weiterhin in Schulausbildung befand.

Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeitsstelle sind - abweichend von der üblichen Pauschalierung - für insgesamt 240 Arbeitstage im Jahr anzuerkennen, nachdem der Antragsgegner im einzelnen die Notwendigkeit zusätzlicher Fahrten auf Grund seiner Tätigkeit als Redakteur dargelegt hat. Soweit die Antragstellerin dies im nachgelassenen Schriftsatz vom 28. August 2001 ohne konkreten Gegenvortrag bestreitet, ist dies im Hinblick darauf, dass ihr die Arbeitsabläufe aus der Zeit des Zusammenlebens mit dem Antragsgegner bekannt sind, unzureichend (§ 138 Abs. 1 und 3 ZPO), zumal die erhöhte Anzahl an Fahrten auch steuerlich anerkannt wurde (Einkommensteuerbescheid für 1998, Bl. 111 d.A.).

Nebeneinkünfte aus einer neben dem Beruf als Zeitungsredakteur ausgeübten Gewerbetätigkeit sind zur Unterhaltsbestimmung nicht heranzuziehen. Solange der Mindestunterhalt der Kinder gesichert ist, sind solche Einkünfte nämlich nicht anrechenbar, weil der Unterhaltsschuldner neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit zur Ausübung einer Nebentätigkeit nicht verpflichtet ist (Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdn. 747). Lediglich zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit können diese Einkünfte Berücksichtigung finden.

Als Wohnwert für das "mietfreie" Wohnen im eigenen Haus ist - wie beim Trennungsunterhalt (vgl. BGH NJW 1998, 2821) - zunächst die ersparte ortsübliche Miete für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende angemessene kleinere Wohnung in Ansatz zu bringen. Diese schätzt der Senat - ebenso wie das Familiengericht - auf 800,00 DM monatlich. Ab Rechtskraft der Scheidung - diese ist mit Ablauf des 11. Juni 2001 eingetreten (§§ 705, 629 a Abs. 3, 222 Abs. 2 ZPO) - trifft den Antragsgegner zwar die unterhaltsrechtliche Obliegenheit zu möglichst ertragreicher Nutzung oder Verwendung seines Vermögens (BGH NJW 2000, 2349), was beim Kindesunterhalt nicht anders beurteilt werden kann als in vorgenannter Entscheidung für den Ehegattenunterhalt, sodass nach rechtskräftiger Entscheidung grundsätzlich der objektive Mietwert des Objekts in die Berechnung einzustellen ist. Jedoch ist dem Antragsgegner - auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin als Miteigentümerin an einer Verwertung oder Vermietung des Objekts mitwirken muss und das Haus zur Zeit auch dem gemeinsamen Sohn Philipp noch als Wohnung dient - eine Übergangszeit bis zur Realisierung des vollen Nutzungswertes einzuräumen, sodass zunächst weiterhin die ersparte Miete anzusetzen ist. Vom Wohnwert sind die Zahlungen auf die beim Erwerb des Hauses eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten einschließlich Tilgung abzusetzen, weil diese notwendigerweise mit der Schaffung des Wohneigentums verbunden waren. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen die verbrauchsunabhängigen Hausnebenkosten. Dies sind die Grundsteuer B sowie die wiederkehrenden Beiträge für Wasser und Niederschlagswasser; die in den vorgelegten Bescheiden der Verbandsgemeinde S vom 26. Januar 2000 und 22. Januar 2001 (Bl. 163 f d.A.) darüber hinaus ausgewiesenen Wasser- und Schmutzwasservorauszahlungen hingegen sind verbrauchsabhängig und daher aus dem verbleibenden Selbstbehalt zu zahlen.

Die Steuernachzahlungen hat das Familiengericht zurecht in Abzug gebracht, weil die Kinder an dem höheren Einkommen des Antragsgegners bis einschließlich 1999 partizipiert haben.

Darüber hinaus sind die Verbindlichkeiten aus der Umschuldung des Girokontos mit einem Teilbetrag von 350,00 DM monatlich unterhaltsrechtlich anzuerkennen. Nachdem der Antragsgegner dargelegt hat, dass das im Zusammenhang mit dem Hausbau angelegte Girokonto bereits während des Zusammenlebens überzogen war und die Antragstellerin bis zur Trennung Ende 1996 Vollmacht über dieses Konto besaß, ist davon auszugehen, dass die Parteien das bis dahin aufgelaufene Debet gemeinsam verursacht haben, sodass auch die Lebensverhältnisse der Kinder hiervon geprägt waren. Es kann dem Antragsgegner unterhaltsrechtlich nicht vorgeworfen werden, dass er zur Verringerung der auf dem Girokonto anfallenden hohen Überziehungszinsen diese Verbindlichkeit umgeschuldet hat. Soweit hierin allerdings auch nach 1996 verursachte weitere Kontoüberziehungen einbezogen sind, kann er diese der Antragstellerin nicht entgegenhalten, weil nicht erkennbar ist, dass sie aus unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Gründen notwendig waren. Ausweislich des Kontoauszuges vom 30. September 1996 (Bl. 158 d.A.) belief sich der Negativsaldo des Girokontos zu dieser Zeit auf rund 17.000 DM. In Anbetracht des Anstiegs bis Mitte des Jahres 1990 auf über 35.000 DM geht der Senat davon aus, dass der Saldo zur Zeit der Trennung jedenfalls nicht niedriger war, sodass für die unterhaltsrechtlich anzuerkennende Umschuldung ein Kreditbedarf von 17.000 DM zugrunde zu legen ist. Dieser wäre bei Ansatz des im Vertrag vom 29. Juli 1999 (Bl. 64 UK) vereinbarten Zinssatzes von 8,8% und einer - unter Berücksichtigung der erhöhten Unterhaltsverpflichtungen gegenüber vier minderjährigen Kindern zu verlangenden - Erstreckung auf eine Laufzeit von 60 Monaten mit einer Monatsrate von rund 350 DM zurück zu führen gewesen (§ 287 ZPO). Zahlungen auf das Darlehen hat der Antragsgegner belegt (Bl. 139 ff d.A.).

Der vom Familiengericht berücksichtigte Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle wird vom erkennenden Senat nicht angewandt, weil es nicht gerechtfertigt erscheint, die bereits an der unteren Grenze des tatsächlichen Barbedarfs minderjähriger Kinder liegenden Tabellenbeträge zugunsten des Unterhaltsverpflichteten weiter herabzusetzen; der notwendige Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen ist durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt sicher gestellt.

Hiernach ergibt sich folgende konkrete Berechnung:

Februar bis Dezember 2000

Ausweislich der Entgeltabrechnung des Monats Dezember 2000 (Bl. 95 d.A.) hatte der Antragsgegner in diesem Jahr ein Gesamtbruttoeinkommen von 136.722,68 DM. Hieraus hat der Senat bei Ansatz eines zusätzlichen Werbungskostenfreibetrages von 2.586,00 DM (wie im Einkommensteuerbescheid für 1998) auf der Grundlage des aus der vorgenannten Abrechnung ersichtlichen Besteuerungsschemas (nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag) ein Jahresnettoeinkommen von 78.097,54 DM ermittelt.

Das sind monatlich 6.508,13 DM. Abzüglich des Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung von 505,69 DM sowie der weiteren aus den Entgeltabrechnungen erkennbaren regelmäßigen Abzüge ("BR", "Trägerlohn TV", "PVW") von zusammen 232,98 DM verbleiben 5.769,46 DM. Hiervon sind abzusetzen die Fahrtkosten in Höhe von (240 x 15 x 2 x 0,50 : 12) 300,00 DM und zum pauschalen Ausgleich der weiteren berufsbedingten Aufwendungen ein Betrag von weiteren 2,5% des verbleibenden Einkommens, höchstens jedoch 130,00 DM, sodass sich das bereinigte unterhaltsrelevante Einkommen auf 5.339,46 DM beläuft.

Auf die Hausverbindlichkeiten hat der Antragsgegner (Bl. 55 ff UK; Zahlungen belegt Bl. 139 ff d.A.) zunächst monatlich 875,09 DM und 440,83 DM gezahlt. Des weiteren hatte er auf das Aufwendungsdarlehen 55,00 DM und an verbrauchsunabhängigen Nebenkosten 44,74 DM (<322,92 + 117,60 + 96,30> : 12) zu zahlen. Insgesamt standen somit Belastungen von 1.415,66 DM dem Wohnwert von 800,00 DM gegenüber, sodass insoweit ein Betrag von 615,66 DM einkommensmindernd zu berücksichtigen ist.

Unter Berücksichtigung der Steuernachzahlungen von monatlich 500,00 DM und der unterhaltsrechtlich anzuerkennenden Darlehensrate von 350,00 DM verbleibt ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen von 3.873,80 DM.

Dies entspricht der Einkommensgruppe 5 der für den Unterhaltszeitraum maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle (Juli 1999). Da der Antragsgegner jedoch insgesamt vier Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist der Kindesunterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe 4 zu entnehmen (vgl. Anm.1 der Düsseldorfer Tabelle). Nach Abzug des hälftigen Kindergeldes (§ 1612 b Abs. 1 BGB) beträgt der vom Antragsgegner zu zahlende Unterhalt somit zunächst für

R (Altersgruppe 3) 483,00 DM (618,00 - 135,00), für A-C (Altersgruppe 2) 372,00 DM (522,00 - 150,00) und für M (Altersgruppe 2) 347,00 DM (522,00 - 175,00).

Der notwendige Selbstbehalt von 1.500,00 DM ist gewahrt. Dem Antragsgegner verbleiben auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem bei ihm lebenden Sohn P 2.188,80 DM (3.873,80 - 2 x 483,00 - 372,00 - 347,00).

Ab August 2000 erhöht sich der Unterhalt für A-C wegen Erreichens der dritten Altersgruppe auf 468,00 DM (618,00 - 150,00).

Dass P im September 2000 das 18. Lebensjahr vollendet hat, berührt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den drei bei der Antragstellerin lebenden Kindern nicht. Da P seine Schulausbildung noch nicht beendet hatte, war der Antragsgegner weiterhin auch diesem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, sodass es bei der Rückstufung in der Düsseldorfer Tabelle zu verbleiben hat. Die um 42,00 DM erhöhte Belastung aus den Hausverbindlichkeiten ändert an der Einstufung ebenfalls nichts, weil auch das nunmehr maßgebliche Einkommen von 3.831,80 DM der Einkommensgruppe 5 unterfällt. Auch unter Berücksichtigung der nunmehr höheren Unterhaltsverpflichtung gegenüber P nach der vierten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle (zur Anwendung des § 1612 b Abs. 5 BGB in diesem Fall s.u.) ist der Selbstbehalt des Antragsgegners gewahrt (3.831,80 - <713,00 - 135,00> - 483,00 - 468,00 - 347,00 = 1.955,80).

Den in der Zeit von Februar bis November 2000 auf die einstweilige Anordnung erbrachten Zahlungen messen die Parteien übereinstimmend Erfüllungswirkung bei. Für diesen Zeitraum schuldet der Antragsgegner daher noch:

für R: monatlich 36,00 DM (483,00 - 447,00), für A-C von Februar bis Juli monatlich 30,00 DM (372,00 - 342,00) und von August bis November monatlich 126,00 DM (468,00 - 342,00) und für M monatlich 30,00 DM (347,00 - 317,00).

Januar bis März 2001

Da sich das regelmäßige Tarifgehalt des Antragsgegners im Oktober 2000 auf 9.605,00 DM brutto - gegenüber bisher 9.325,00 DM - erhöht hat (vgl. die Verdienstabrechnungen Bl. 86 ff d.A.), ist davon auszugehen, dass sich das Gesamtbruttoeinkommen des Jahres 2001 auf 140.642,68 DM (136.722,68 + 14 x 280,00) belaufen wird. Hieraus hat der Senat bei Ansatz eines Werbungskostenfreibetrages von nunmehr 2.706,00 DM (Erhöhung der Entfernungspauschale) bei im übrigen gleichem Berechnungsschema wie im Jahr 2000 ein Jahresnettoeinkommen von 81.985,62 DM ermittelt. Das sind monatlich 6.832,14 DM. Hiervon sind - wie im Jahr 2000 - abzusetzen: Beiträge zur Kranken- und Rflegeversicherung von 505,69 DM sowie die weiteren Abzüge von zusammen 232,98 DM. Es verbleiben 6.093,46 DM und nach Abzug der Fahrtkosten in Höhe von 300,00 DM sowie der weiteren Aufwendungspauschale von 130,00 DM, 5.663,46 DM.

Hiervon sind abzusetzen:

die Hausverbindlichkeiten von nunmehr (um 42,00 DM er- höhte Darlehensbelastung sowie erhöhter Beitrag für Niederschlagswasser, vgl. Bl. 164 d.A.) 659,43 DM, die Steuernachzahlungen von monatlich 500,00 DM und die Darlehensrate von 350,00 DM. Es verbleibt ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Einkommen von 4.154,03 DM.

Dies entspricht der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle (Juli 1999), sodass der Kindesunterhalt der Einkommensgruppe 5 zu entnehmen ist (s.o.). Wegen der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB mit Wirkung vom 01. Januar 2001 kann das Kindergeld zur Wahrung des Existenzminimums der minderjährigen Kinder jetzt nur noch insoweit auf den Tabellenbetrag angerechnet werden, als 135% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung nicht unterschritten sind. Hieraus ergeben sich folgende Zahlbeträge:

für R (Altersgruppe 3) 554,00 DM (653,00 - 99,00), für A-C (Altersgruppe 3) 539,00 DM (653,00 - 114,00) und für M (Altersgruppe 2) 407,00 DM (552,00 - 145,00).

Der notwendige Selbstbehalt von 1.500,00 DM ist gewahrt. Dem Antragsgegner verbleiben 1.993,03 DM (4.154,03 - <796,00 - 135,00> - 554,00 - 539,00 - 407,00).

April bis Juni 2001

Wegen der höheren Steuernachzahlungen von nunmehr 800,00 DM monatlich (vgl. Kontoauszug Bl. 141 d.A.) ermäßigt sich das unterhaltsrelevante Einkommen auf 3.854,03 DM. Deshalb ist der Unterhalt jetzt der Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen. Wegen der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB ändert sich hierdurch aber nichts an den vom Antragsgegner zu leistenden Zahlungen; - es verringert sich lediglich der jeweils anzurechnende Kindergeldanteil. Der Selbstbehalt ist mit nunmehr 1.693,03 DM weiterhin gewahrt.

Juli bis Oktober 2001

Aufgrund der Neufassung der Düsseldorfer Tabelle mit Wirkung vom 01. Juli 2001 ergeben sich nunmehr folgende Zahlbeträge:

für R (Altersgruppe 3) 574,00 DM (599,00 - 25,00), für A-C (Altersgruppe 3) 559,00 DM (599,00 - 40,00) und für M (Altersgruppe 2) 425,00 DM (507,00 - 82,00).

Hierbei geht der Senat davon aus, dass Philipp in der Zeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Antritt des Wehrdienstes weiterhin vom Antragsgegner unterhalten wird, sodass er in dieser Zeit kindergeldberechtigt bleibt und der Unterhalt unverändert der nächst niedrigeren Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist.

Unter dieser Voraussetzung ist allerdings der notwendige Selbstbehalt von nunmehr 1.640,00 DM mit 1.612,03 DM (3.854,03 - <819,00 - 135,00> - 574,00 - 559,00 - 425,00) geringfügig unterschritten. Unter Berücksichtigung seiner erhöhten Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist der Antragsgegner jedoch gehalten, diesen geringfügigen Fehlbetrag aus seinem Nebeneinkommen abzudecken. Dass er ein solches in dieser Höhe nicht erzielt, hat der für die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit darlegungspflichtige Antragsgegner nicht dargetan.

November und Dezember 2001

Mit Antritt des Wehrdienstes entfällt die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn P. Daher unterbleibt die Rückstufung in der Düsseldorfer Tabelle, sodass der Unterhalt nunmehr der Einkommensgruppe 5 zu entnehmen ist. Zugleich ändert sich die Einstufung der Tochter R, weil diese im November 2001 das 18. Lebensjahr vollenden wird. Der Senat geht davon aus, dass diese sich weiterhin in Schulausbildung befindet, sodass sie gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB den minderjährigen Kindern gleich steht. Aus diesem Grund wendet der Senat den Rechtsgedanken des § 1612 b Abs. 5 BGB - der infolge der Bezugnahme auf die Regelbetrag-Verordnung seinem Wortlaut nach nur für minderjährige Kinder gilt - seinem Regelungszweck gemäß auf R entsprechend an (so auch Palandt/Diederichsen, a.a.O. m.w.N., allerdings beschränkt auf die Einkommensgruppe 1 und Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts IV, 1108 sowie FamRefK/Häußermann, § 1612 b BGB Rdn. 15 - jeweils zu der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung).

Die Zahlbeträge lauten nunmehr:

für R (Altersgruppe 4) 684,00 DM (734,00 - 50,00), - wovon allerdings nur 630,00 DM geltend gemacht sind (§ 536 ZPO) - für A-C (Altersgruppe 3) 574,00 DM (636,00 - 62,00) und für M (Altersgruppe 2) 450,00 DM (538,00 - 88,00).

Dem Antragsgegner verbleiben 2.146,03 DM (3.854,03 - 684,00 - 574,00 - 450,00), sodass der Selbstbehalt wieder ohne Einsatz des Nebeneinkommens gewahrt ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.294,00 DM, der Wert der Prozesskostenhilfebewilligung auf 5.758,00 DM festgesetzt. Zur Begründung wird auf nachfolgende Tabellen verwiesen:

02-11/00 0,00 5.252,00 5.252,00 12/00-01/01 R 2 447,00 630,00 183,00 366,00 A-C 2 432,00 615,00 183,00 366,00 M 2 317,00 472,00 155,00 310,00 Gesamt: 6.294,00

Prozesskostenhilfe FamG Antrag Differenz 02-11/0 00,00 2.314,00 2.314,00 R 12/00 447,00 518,00 71,00 01/01 477,00 554,00 107,00 A-C 12/00 432,00 402,00 71,00 01/01 432,00 539,00 107,00 M 12/00 317,00 377,00 60,00 01/01 317,00 407,00 90,00 Gesamt: 5.758,00



Ende der Entscheidung

Zurück