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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 9 UF 693/07
Rechtsgebiete: ZPO, VAHRG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1
VAHRG § 3 b Abs. 2
BGB § 1587 l
BGB § 1587 l Abs. 3 Satz 3
Kann ein Pflichtiger den zur Abfindung eines künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs erforderlichen Betrag nicht aus seinem Vermögen, sondern nur durch Aufnahme eines Darlehens aufbringen, kann von ihm ein vorzeitiger schuldrechtlicher Ausgleich regelmäßig nur in Form von Ratenzahlung verlangt werden, wenn das der Billigkeit entspricht. Die Aufnahme eines Darlehens ist unzumutbar.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 9 UF 693/07

Verkündet am 5. März 2008

in der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs (Folgesache).

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bock und die Richterinnen am Oberlandesgericht Peters und Semmelrogge auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarburg vom 16. Oktober 2007 teilweise - den Versorgungsausgleich betreffend (Ziffer II.) - abgeändert und insoweit neu gefasst wie folgt:

Der Antragsteller wird verpflichtet, ab Februar 2008 bis einschließlich Februar 2013 monatlich 500,00 €, fällig am 1. eines jeden Monats, in eine private Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin zu zahlen. Dabei muss der Versicherungsvertrag von der Antragsgegnerin auf ihre Person für den Fall des Todes und des Erlebens abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe: Die am 23. Juni 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2007 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 23. Januar 2008 rechtskräftig. Das Familiengericht hat festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Anwartschaften des am 24. Februar 1948 geborenen Antragstellers und die der am 25. Juli 1964 geborenen Antragsgegnerin schuldrechtlich auszugleichen sind. Es hat den Antragsteller verpflichtet, zur Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche einen Betrag von 35.000,00 € als Beitrag zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung zugunsten der Antragsgegnerin zu zahlen. Dass der Antragsteller hierfür ein Darlehen aufnehmen müsse, hielt das Amtsgericht für zumutbar.

Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde des Antragstellers, der die ihm auferlegte Verpflichtung für unzumutbar hält.

Die nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 1 und 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige befristete Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet. Dem Antragsteller ist es nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht zumutbar, ein Darlehen in Höhe von 35.000,00 € aufzunehmen, um mit diesem Kapital die künftigen Ausgleichsansprüche der Antragsgegnerin teilweise auszugleichen. Indes ist er verpflichtet, eine Abfindung in Höhe von insgesamt 30.500,00 € in monatlichen Raten von 500,00 € zahlen (§ 1587 l Abs. 3 Satz 3 BGB).

Das Familiengericht hat sachverständig beraten festgestellt, dass die Ehefrau während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juni 1989 bis 31. Juli 2004 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von 131,42 € und darüber hinaus Rentenansprüche in der Schweiz in Höhe von 51,94 € erworben hat. Der Ehemann verfügt über keine Rentenanwartschaft in Deutschland. Seine schweizerischen Anwartschaften belaufen sich auf 54,53 €, seine luxemburgischen Rentenanwartschaften auf 1.786,48 €, jeweils bezogen auf die Ehezeit. Der somit ausgleichspflichtige Ehemann hat insgesamt 843,61 € auszugleichen. Da nach § 2 VAHRG ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, ist der schuldrechtliche Versorgungsausgleich insgesamt vorbehalten.

Bei Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung beträgt der Abfindungsbetrag 185.157,15 €, bei einer Einzahlung in eine private Rentenversicherung beläuft sich der Betrag auf 141.593,91 €, wenn auf den ausgleichspflichtigen Ehegatten abgestellt wird, und auf 139.412,21 €, wenn auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten abgestellt wird.

Einwendungen gegen diese Feststellungen des Familiengerichts sind von den Parteien nicht erhoben und für den Senat auch nicht ersichtlich.

Damit kann die Ehefrau nach § 1587 l BGB wegen ihrer künftigen Ausgleichsansprüche von dem Ehemann eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Die Abfindungsregel des § 1587 l BGB ist auch für den Ausgleich ausländischer Anrechte anwendbar (KG Berlin, FamRZ 1990, 1257). § 3 b Abs. 1 und 2 VAHRG betrifft allein den öffentlich-rechtlichen Ausgleich.

Bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers, der über keinerlei Vermögen, sondern nur über sein laufendes Erwerbseinkommen verfügt, kommt von vorne herein nur eine Teilabfindung des künftigen Ausgleichsanspruchs in Betracht. Der Ehemann hat der Ehefrau unlängst einen Zugewinnausgleich von 44.000,00 € gezahlt. Das hat dazu geführt, dass der Antragsteller seitdem eine Kreditlinie seiner Bank in Höhe von 13.000,00 € in Anspruch nehmen muss, für die er jährlich 7,5 % Zinsen zahlt. Weiteres Vermögen hat er nicht.

Der Gehaltsmitteilung für Oktober 2007 ist zu entnehmen, dass der Ehemann derzeit monatliche Nettoeinkünfte von 5.882,00 € hat. Hinzu kommt eine Steuererstattung, die nach Abzug der Kosten auf den Monat umgerechnet zusätzlich 427,00 € erbringt. Außerdem kann er einen Firmenwagen (Opel Vectra) auch privat nutzen. Dass dieser geldwerte Vorteil bereits Bestandteil der Gehaltsabrechnung ist, kann den Gehaltsmitteilungen nicht entnommen werden. Insgesamt können die monatlichen Einkünfte des Antragstellers daher mit rund 6.500,00 € angenommen werden. Hiervon hat er Unterhaltsansprüche von insgesamt 2.000,00 € zu bedienen sowie monatlich für die eigene Altersvorsorge 817,00 € zu leisten. Es verbleiben ihm also 3.683,00 € ohne Berücksichtigung des Darlehens von 13.000,00 €, welches der Antragsteller nach Vereinbarung mit der Bank flexibel abzahlen kann. Durchschnittlich wird man zur Tilgung und für die Zinsen des Darlehens einen Betrag von 350,00 € monatlich ansetzen müssen, wenn das Darlehen in absehbarer Zeit getilgt sein soll. Damit hat der Antragsteller monatlich 3.333,00 € zu seiner Verfügung.

Bei diesen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Aufnahme eines weiteren Darlehens zur Finanzierung der Abfindung nach Auffassung des Senats nicht zumutbar. Hat ein Ausgleichsverpflichteter kein Vermögen, ist in der Regel die Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Abfindung nach § 1587 l BGB unzumutbar. Aus der Entstehungsgeschichte des § 1587 l BGB wird deutlich, dass an die Voraussetzungen der Zahlung einer Abfindung aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Maßstäbe zu stellen sind (vgl. Staudinger-Rehme, 2004, § 1587 l BGB, Rnr. 8 ff; BGH, FamRZ 1997, 166). Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Verpflichtete den Stamm seines Vermögens nur dann verwerten muss, wenn ihm nach Teilverwertung noch ein ausreichendes Vermögen verbleibt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 1255; FamRZ 1989, 400; OLG Frankfurt, FamRZ 1984, 182; BT-Drucksache 10/5447 Seite 25; OLG Köln, FamRZ 2002, 1492). Umso weniger kann aber von einem vermögenslosen Ausgleichsverpflichteten die Aufnahme eines Darlehens verlangt werden (a.A. OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1148). Kann der Ausgleichspflichtige die zur Erfüllung des Abfindungsanspruchs erforderliche Beitragsentrichtung nicht in einem Betrag erbringen, sieht das Gesetz in § 1587 l Abs. 3 Satz 3 BGB die Möglichkeit einer Ratenzahlung vor, wenn dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten der Billigkeit entspricht. Zwar wird auch ein Darlehen in Raten abgezahlt. Der Gesetzgeber geht aber ersichtlich davon aus, dass Raten nicht auf ein Darlehen, sondern als Beitrag zu einer Rentenversicherung zu zahlen sind (BT-Drucksache 10/6369 Seite 18).

Da sich gerade das laufende Einkommen möglicherweise in der Zukunft entgegen der ursprünglichen Prognose ändert, kann sich nachträglich die Verpflichtung zur Aufnahme eines Darlehens als unzumutbare Verpflichtung herausstellen. Der Ausgleichspflichtige haftet der Bank gegenüber aber in jedem Fall auf Rückzahlung der Schulden. Demgegenüber kann bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die für die Bemessung der Ratenhöhe von Bedeutung waren, die Rate auch herabgesetzt werden ( § 1587 d Abs. 2 BGB analog, vgl. Palandt-Brudermüller, BGB 67. Aufl. § 1587 l Rnr. 11). Die Verpflichtung zur Aufnahme eines Darlehens würde das Risiko einer Einkommensverschlechterung einseitig und unzumutbar auf den Ausgleichsverpflichteten verschieben.

Deshalb kommt hier nur eine Beitragsentrichtung in Form einer Ratenzahlung in Betracht. Dabei hält der Senat in Anbetracht des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Einkommens die Zahlung einer monatlichen Rate von 500,00 € beginnend mit dem Monat, der der Rechtskraft der Scheidung folgt, bis zum Eintreten in den Ruhestand für zumutbar. Das wird im Februar 2013 sein. Dem Ehemann verbleiben dann monatlich 2.833,00 €, ohne Berücksichtigung des geldwerten Vorteils für den Firmenwagen 2.642,00 €. Das hält der Senat mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Antragsteller bisher gelebt hat und die auch die Ehe geprägt haben, für zumutbar. Eine höhere Ratenzahlung kann indes nicht verlangt werden. Zwar kann im Einzelfall eine Ratenverpflichtung bis zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts (§ 1603 Abs. 1 BGB) zumutbar sein. Das entspricht hier aber nicht der Billigkeit. Denn es kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller entsprechend seinem Einkommen stets einen gehobenen Lebensstandard hatte und auch die Antragsgegnerin von ihm einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt von 1.600,00 € erhält, wodurch sie bei einem monatlichen Nettoeinkommen von weiteren 1.660,00 € über insgesamt 3.260,00 € verfügt. In Anbetracht dessen wäre es unzumutbar, dem Antragsteller monatlich wesentlich weniger für seinen Unterhalt zu belassen als der Antragsgegnerin zur Verfügung steht.

Die Antragsgegnerin macht geltend, der Antragsteller habe sein Vermögen von rund 140.000,00 € nach der Trennung verschwendet. Deshalb obliege es ihm jetzt, die Teilabfindung durch Aufnahme eines Darlehens aufzubringen. Zumindest müsse die Rate höher ausfallen. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Zum einen ist der genannte Betrag zunächst um den Zugewinnausgleich zu kürzen, den der Antragsteller an die Antragsgegnerin zu zahlen hatte. Was den verbleibenden Rest angeht, den der Antragsteller in 3 1/2 Jahren nach der Trennung für Urlaube usw. ausgegeben haben will, durfte er sich so verhalten, weil er nicht damit rechnen musste, einen vorzeitigen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich leisten zu müssen. Schließlich aber kann der Gesichtspunkt der Vermögensverschwendung allenfalls zur Herabsetzung eines Anspruchs, nicht aber zur Begründung eines Anspruchs herangezogen werden (vgl. §§ 1587 h, 1587 c BBG).

Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 49 GKG.

Ende der Entscheidung

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