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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 9 WF 36/02
Rechtsgebiete: FGG, BVormG, ZSEG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 67 Abs. 3 Ziff. 2
BVormG § 1 Abs. 1
BVormG § 1 Abs. 1 Ziffer 2
BVormG § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2
BVormG § 2 Abs. 2
BVormG § 1 Abs. 1 Satz 2
ZSEG § 50 Abs. 5
ZSEG § 67 Abs. 3
ZSEG § 56 g Abs. 1 Satz 4
ZSEG § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 9 WF 36/02

in der Familiensache

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Krüger, die Richterin am Oberlandesgericht Peters und den Direktor des Amtsgerichts Nelles

am 20. Februar 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Verfahrenspflegerin wendet sich gegen die Festsetzung des Amtsgerichts, wonach sie nicht zu dem beantragten Stundensatz in Höhe von 60 DM sondern von 45 DM je Stunde zu vergüten ist.

Die nach §§ 50 Abs. 5, 56 g Abs. 5, 67 Abs. 3 FGG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat den Stundensatz zutreffend auf 45 DM festgesetzt. Dies entspricht der gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 1 Berufsvormündervergütungsgesetz ( BVormG ), die vorliegend gem. §§ 50 Abs.5, 67 Abs. 3 Ziff.2 FGG anzuwenden ist.

Danach wird die Vergütung auf 45 DM festgesetzt, wenn die Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind, durch eine abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare Ausbildung erworben sind. Sie wird auf 60 DM festgesetzt, wenn die Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung erworben sind.

Die Verfahrenspflegerin hat folgende Ausbildung durchlaufen:

08/78 - 07/81 Fachschule für Sozialpädagogik mit Abschluss zur staatl. Erzieherin.

08/81 - 07/82 Fachoberschule Sozialpädagogik;

10/82 - 09/83 2 Semester Sozialpädagogik an einer Fachhochschule,

10/83-09/87 7 Semster Fachhochschulstudium Bauingenieurwesen mit Abschluss Diplom,

02/00-06/00 Fortbildung Anwalt des Kindes mit schriftlicher und mündlicher Prüfung an der FH E.........

Danach sind die von § 1 Abs. 1 Ziffer 2 BVormG zu Grunde gelegten Voraussetzungen für eine Festsetzung des Stundensatzes auf 60 DM nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin hat zwar ein Hochschulstudium abgeschlossen. Indes handelt es sich um ein Ingenieurstudium. Durch dieses verfügt sie nicht über besondere Kenntnisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar sind und weswegen sie vom Gericht als Verfahrenpflegerin ausgewählt wurde. Soweit sie diesbezüglich geltend macht, durch das Studium sei sie befähigt, sich mit der Thematik wissenschaftlich auseinander zu setzen und diese zu dokumentieren, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Mit dieser Begründung müsste jedes Hochschulstudium für die Festsetzung des höchsten Stundensatzes ausreichen. Der Gesetzgeber hat jedoch ausdrücklich nur ein Hochschulstudium als ausreichend erachtet, welches gerade besondere Kenntnisse für die Führung der Vormundschaft vermittelt hat. Auch die von der Verfahrenspflegerin erfolgreich absolvierte Fortbildungsveranstaltung an der Fachhochschule E........ ist kein Hochschulstudium im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BVormG. Zwar versteht der Gesetzgeber unter einer Hochschulausbildung auch eine Fachhochschulausbildung (Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, 2. Aufl. S. 95). Eine Fortbildungsmaßnahme von 100 Stunden ist jedoch kein Hochschulstudium. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird hierunter nur ein mehrjähriges Studium an einer Universität oder Hochschule, auch Fachhochschule, verstanden. Mindestens 6 Semester dauern die Studiengänge an einer Fachhochschule normalerweise. Eine im Verhältnis hierzu kurze Fortbildungsmaßnahme wird nicht deshalb zu einem Hochschulstudium, weil sie von Lehrkräften der Hochschule durchgeführt wird. Entscheidend sind die Art und der Umfang der gelehrten und geprüften Stoffpläne, die nach Inhalt und Zeitaufwand einem echten Hochschulstudium entsprechen müssen, was bei einer Fortbildung von 100 Stunden nicht der Fall ist (vgl. OLG Braunschweig FamRZ 2000, 1308; OLG München OLGR 2000, 137). Eine andere Auslegung widerspräche § 2 Abs. 2 BVormG. Danach kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 BVormG gleichsteht, wenn der Vormund Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat, wobei zu dieser Prüfung nur zugelassen werden darf, (1) wer mindestens 5 Jahre lang Vormundschaften oder Betreuungen berufsmäßig geführt hat und (2) an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen hat, die besondere Kenntnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Ausbildung vermittelten vergleichbar sind. Hieraus wird deutlich, dass entscheidendes Kriterium die Art und der Umfang der Aus- bzw. Fortbildung ist.

Die Entscheidung ergeht gem. §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3, 56 g Abs. 1 Satz 4, 16 Abs. 5 ZSEG gebührenfrei.

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