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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 9 WF 544/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 120 Abs. 1
ZPO § 120 Abs. 1 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 569 Abs. 2
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
Grundvermögen, welches kein Schonvermögen ist, ist für Prozesskosten nur dann einzusetzen, wenn die Partei deshalb ein Darlehen gegen die Bestellung eines Grundpfandrechts erlangen kann.
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ BESCHLUSS

Geschäftsnummer: 9 WF 544/05

in der Familiensache

wegen Scheidung

hier: Prozesskostenhilfe.

Der 9. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch die Richterin am Oberlandesgericht Peters als Einzelrichterin

am 06. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Betzdorf vom 09. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung verweigert, der Antragsteller müsse das Zweifamilienhaus in D....., welches in seinem Miteigentum steht, verwerten.

Die Parteien sind je zur ideellen Hälfte Eigentümer dieses bebauten Grundstücks. Das Haus ist vermietet. Nach den Angaben des Antragstellers hat das Grundstück einen Verkehrswert von rund 200.000 € und ist mit valutierenden Grundpfandrechten von ca. 140.000 € belastet. Die Mieteinnahmen übersteigen mit monatlich 120 € die laufenden Kosten.

Bei dieser Sachlage bestehen allerdings Bedenken, ob der Antragsteller verpflichtet ist, das Haus bzw. den Miteigentumsanteil für die Prozesskosten zu veräußern. Denn es muss sich bei dem nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen um zur Finanzierung der Prozesskosten verfügbares Vermögen handeln. Deshalb muss bei Grundvermögen, welches nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII grundsätzlich zu verwerten ist, festgestellt werden können, dass die Partei das Grundstück zeitnah verkaufen und voraussichtlich einen zur Deckung der Prozesskosten ausreichenden Erlös erzielen könnte (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rnr. 326). In der Regel ist der Verkauf einer Immobilie aber ein langwieriges Verfahren, welches der Partei zeitnah keine verwertbare Mittel verschafft. Sie darauf zu verweisen, hieße letztlich ihr den Zugang zum Gericht zu verweigern.

Deshalb ist nach Auffassung des Senats die Partei in Ansehung des Grundvermögens nur dann nicht als bedürftig anzusehen, wenn es ihr unter Berücksichtigung ihrer Einkommensverhältnisse zu zumutbaren Konditionen gelingen kann, für die Prozesskosten ein Darlehen gegen Bestellung eines Grundpfandrechts zu erlangen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rnr. 64). Insofern teilt der Senat die verbreitete Auffassung, Grundvermögen, welches kein Schonvermögen sei, sei in jedem Fall einzusetzen, nicht (so aber: OLG Koblenz, 5. Zivilsenat MDR 2002, 904; OLG Koblenz, 13. Senat, FamRZ 2004, 1298; Zimmermann, Prozesskostenhilfe in Familiensachen, 2. A. Rn. 146). Zwar ist es richtig, dass § 90 SGB XII nur die angemessene Familienwohnung schützt. Insofern liegt hier unzweifelhaft kein Schonvermögen vor. Gleichwohl steht der Einsatz des Vermögens unter dem generellen Grundsatz der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit). Insofern ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass das Vermögen hier nur durch eine Teilungsversteigerung oder einen gemeinschaftlichen Verkauf zu realisieren ist. Beides wird nicht zu einem zeitnahen Mittelzufluss führt. Auch die Anordnung einer Zahlung zu einem späteren Termin nach § 120 Abs. 1 S. 2 ZPO scheidet aus (so aber Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO.; OLG Karlsruhe, B. vom 12.02.04 -16 WF 195/03-). § 120 Abs. 1 ZPO regelt nur den Fall, dass derzeit anzuerkennende Belastungen absehbar wegfallen werden. Abgesehen davon, dass hiermit nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift Verpflichtungen, die das Einkommen belasten, gemeint sind, kann ein Zeitpunkt, in dem das Grundstück voraussichtlich veräußert sein wird, nicht annähernd bestimmt werden.

Hier kann aber das Vermögen dadurch für die Prozesskosten nutzbar gemacht werden, dass ein Darlehen aufgenommen wird.

Dass dieses nicht möglich ist, hat der Antragsteller zwar behauptet, jedoch nicht glaubhaft begründet. Bereits das Familiengericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass hier die Restschuld mit rund 140.000 € erheblich unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt. Außerdem wird durch die Mieteinnahmen ein Überschuss von rund 120 € erwirtschaftet, die dem Antragsteller zusammen mit seiner Ehefrau zustehen. Mit Rücksicht darauf ist es nicht überzeugend, dass es nicht möglich sein soll, den besicherten Kredit maßvoll aufzustocken. Ggf. reicht es aus, nur die Zinsen zu bedienen bis das Haus im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit der Ehefrau verkauft wird. Auch die Aufnahme eines solchen Darlehens ist zumutbar.

Ende der Entscheidung

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